TE Vwgh Erkenntnis 2020/2/13 Ra 2018/01/0402

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §1
AVG §59 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EO
EO §68
SPG 1991 §38 Abs5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Dr. R B in W, vertreten durch Dr. Herbert Tanzler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 1/8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. August 2018, Zl. LVwG-M-5/003-2016, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten),

1. zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers betreffend die näher bezeichnete Amtshandlung von Beamten der Polizeiinspektion P vom 5. April 2015 als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.), verpflichtete den Revisionswerber gegenüber der belangten Behörde gemäß § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung zum Ersatz des Vorlageaufwands in der Höhe von EUR 57,40 und des Schriftsatzaufwands in der Höhe von EUR 368,80 (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3.).

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit wesentlich - aus, der Revisionswerber habe in Missachtung des seit Dezember 2014 vom damaligen Sachwalter des Dr. A P ausgesprochenen und dem Revisionswerber bekannten Kontaktverbotes sowie des am 18. Jänner 2015 gegen ihn von der Heimleitung verhängten Hausverbots für das "S" Sozialzentrum P dort den "besachwalteten" Dr. A P besucht.

Aufgrund der Verständigung des Pflegeheims wegen Nichtbeachtung des Hausverbots durch den Revisionswerber sei dieser von Polizeibeamten der Polizeiinspektion P unter Verweis auf die ihnen bekannte einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts P zu 2 C 9/15t-40 vom 12. März 2015 darauf hingewiesen worden, dass er sich unrechtmäßig dort aufhalte, zum Verlassen der Räumlichkeit aufgefordert worden und unter Berührung am Oberarm aus dem Gebäude begleitet worden.

Mit dieser einstweiligen Verfügung sei dem Revisionswerber (gemäß § 382g EO) für die Dauer eines Jahres die persönliche Kontaktaufnahme mit Dr. A P verboten und ihm aufgetragen worden, das Zusammentreffen mit Dr. A P zu vermeiden. Überdies sei ihm der Aufenthalt auf näher genannter Liegenschaft des Sozialzentrums in P einschließlich der Zufahrt und Parkplätze untersagt worden. Die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes P sei dem Revisionswerber erst am 14. April 2015 eigenhändig zugestellt worden.

Die Aufforderung zum Verlassen der von einem verhängten Hausverbot umfassten Räumlichkeiten in Verbindung mit einer zum Zeitpunkt des Einschreitens der Beamten bekannten einstweiligen Verfügung durch Polizeibeamte im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen einen individuell bestimmten Adressaten sei als ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren.

Dass die einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten dem Revisionswerber noch nicht zugestellt worden sei, bewirke nicht die Rechtswidrigkeit des Einschreitens. Überdies sei dem Revisionswerber mehrmals von den Polizeibeamten die einstweilige Verfügung vorgehalten worden und er sei in Kenntnis des im Jänner 2015 durch die Heimleitung verhängten Hausverbots gewesen.

Das - vom Verwaltungsgerichtsgericht näher festgestellte - Handeln der intervenierenden Polizeibeamten sei maßvoll, korrekt und nicht überschießend gewesen. Der Revisionswerber sei durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht in seinen Rechten verletzt worden.

Den Kostenausspruch begründete das Verwaltungsgericht bezugnehmend auf die erfolglose Maßnahmenbeschwerde ohne weitere Ausführungen lediglich mit dem Hinweis auf die VwG-Aufwandersatzverordnung.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen:

Getrennte Prüfung der Zulässigkeit der Revision 4 Als Revisionspunkte machte der Revisionswerber die Verletzung in seinem Recht, anlässlich seines Besuchs bei Dr. A P am 5. April 2015 nicht aus dem Aufenthaltsraum des Pflegeheims S C in P durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entfernt zu werden, sowie in seinem Recht auf Feststellung, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 5. April 2015 durch Organe der öffentlichen Sicherheit in seinem Recht verletzt zu sein, sowie die Verletzung in seinem Recht, nicht zum Ersatz von nicht "aufgelaufenen" Kosten an die belangte Behörde verpflichtet zu werden, geltend.

5 Beim Kostenausspruch handelt es sich im Hinblick auf die Hauptsachenentscheidung um einen trennbaren Spruchteil (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127, Rn. 13).

6 Soweit trennbare Absprüche vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Weist eine angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mehrere trennbare Spruchpunkte auf, so kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008, Rn. 14, mwN).

Abweisung der Maßnahmenbeschwerde

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Einschreiten der Polizeibeamten aufgrund eines von der Heimleitung gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Hausverbots 10 Das Verwaltungsgericht bejahte das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Bezug auf das Einschreiten der Polizeibeamten sowohl im Hinblick auf das gegenüber dem Revisionswerber seitens der Heimleitung des Pflegeheims S C in P ausgesprochene Hausverbot, als auch die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts P.

11 Soweit sich das Verwaltungsgericht auf das gegen den Revisionswerber erlassene Hausverbot bezieht, qualifiziert es das Einschreiten der Polizeibeamten auf Grund der Verständigung der Heimleitung erkennbar als Wegweisung gemäß § 38 Abs. 5 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, einen Menschen, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingreift, auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen (vgl. zur Wegweisung nach § 38 SPG auch VwGH 29.6.2000, 96/01/0596).

12 Die Bejahung des Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit dem Einschreiten der Polizeibeamten auf Grund des von der Heimleitung ausgesprochenen Hausverbots wird im Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers nicht aufgegriffen. Es ist daher im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung darauf nicht näher einzugehen.

Vollzug einstweiliger Verfügungen gemäß § 382g EO durch die Sicherheitsbehörden als der Gerichtsbarkeit zuzuordnender Akt 13 Vielmehr beschränkt sich das Zulässigkeitsvorbringen in Bezug auf die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde mit dem Einschreiten der Polizeibeamten auf Grund der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts P und brachte der Revisionswerber darin vor, die Entscheidung hänge von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob Polizeibeamte eine einstweilige Verfügung, die gemäß deren Inhalt und den gesetzlichen Bestimmungen nur auf Ersuchen der gefährdeten Partei zu vollziehen sei, ohne Ersuchen der gefährdeten Partei (oder deren Sachwalter) durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vollziehen dürfen.

Ebenso sei die Rechtsfrage entscheidend, ob Polizeibeamte eine einstweilige Verfügung, die dem Gegner der gefährdeten Partei noch nicht zugestellt worden sei, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vollziehen dürften, zumal nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine einstweilige Verfügung ab Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an den Gegner der gefährdeten Partei vollstreckbar sei.

Diese Rechtsfragen seien vom Verwaltungsgerichtshof noch nie bejaht worden, weshalb das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, in eventu liege eine solche Rechtsprechung nicht vor.

14 Mit diesem Vorbringen vermag die Revision keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen. 15 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

16 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0133, mwN). 17 Soweit sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die Amtshandlung der Beamten der Polizeiinspektion P als Handeln im Vollzug der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts P richtet, ist auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:

18 Die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO stellt - anders als der Beschwerdeführer vermeint - eine Tätigkeit im Rahmen der "Gerichtspolizei im engeren Sinn" dar, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist; die zu setzenden Akte sind als solche "richterlicher Hilfsorgane" oder als "abgeleitete richterliche Akte" zu qualifizieren. Diese Hilfstätigkeiten haben ihre Rechtsgrundlage im richterlichen Befehl und sind seine Vollstreckung, ohne dass dabei den Sicherheitsorganen ein Konkretisierungsraum zukommt. Diese Zuordnung gilt so lange, als sich diese Handlungen im Ermächtigungsrahmen bewegen, der durch den richterlichen Befehl abgesteckt wird. Dies gilt deshalb, weil in diesen Fällen die Verwaltungsorgane den zu setzenden Akt ohne persönlichen Entscheidungsspielraum durchzuführen haben (VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006, Rn. 32; 24.3.2014, 2012/01/0078, mwN).

19 Soweit das Vollzugshandeln der gemäß § 382g Abs. 3 EO vom Gericht beauftragten Sicherheitsbehörden ihrem Inhalt und Umfang nach in der einstweiligen Verfügung Deckung findet und somit dem Gericht zuzurechnen ist, wird dem Gegner der gefährdeten Partei durch die Möglichkeit einer Vollzugsbeschwerde im Sinne des § 68 EO der nötige Rechtsschutz gewährt (vgl. OGH 7.11.2002, 2 Ob 269/02a).

20 Unabhängig davon sind außerhalb des zeitlichen, örtlichen und bezogen auf die Person der gefährdeten Partei beschränkten Geltungsbereichs einer gemäß § 382g EO erlassenen einstweiligen Verfügung, mit deren Vollzug das Gericht gemäß § 382g Abs. 3 EO die Sicherheitsbehörden betraut hat, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 38 Abs. 5 SPG bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen zur Wegweisung berechtigt. 21 Soweit der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen betreffend der behaupteten Rechtsverletzung ausschließlich darauf Bezug nimmt, dass ihm zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 5. April 2015 die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts P noch nicht rechtswirksam zugestellt worden sei und deren Vollzug nur auf Ersuchen von Dr. A P zulässig gewesen wäre, ein solches Ersuchen jedoch nicht vorgelegen sei, macht er lediglich Gesetzwidrigkeiten des Vollzugs der einstweiligen Verfügung geltend, die keiner Überschreitung der einstweiligen Verfügung im Sinne eines Exzesses gleichkommen, sondern vielmehr von deren Inhalt und Umfang gedeckt sind. Das insofern auf den Vollzug der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts P gestützte Organhandeln der Polizeibeamten ist demnach dem Gericht zuzurechnen und stellt keine vor dem Verwaltungsgericht mittels Maßnahmenbeschwerde selbständig bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. 22 Den im Zulässigkeitsvorbringen dazu dargelegten Rechtsfragen mangelt es daher an rechtlicher Relevanz.

Ergebnis:

23 Insofern werden in der Revision betreffend die Entscheidung in der Hauptsache keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang zurückzuweisen.

Ausspruch über die Aufwandersatzpflicht des Revisionswerbers 24 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit in Bezug auf den angefochtenen Kostenausspruch des Verwaltungsgerichts dahin, dass die belangte Behörde keinen Schriftsatz eingebracht und den bezughabenden Akt nicht vorgelegt habe bzw. nur telefonisch Aufwandersatz begehrt worden sei, weshalb kein Anspruch der belangten Behörde auf Aufwandersatz bestehe. Die Revision ist diesbezüglich zulässig und berechtigt.

25 Die belangte Behörde brachte dazu in ihrer Revisionsbeantwortung vor, dass sie im vorliegenden Verfahren "Nachfolgebehörde der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung" sei und betreffend deren Aktenvorlage und Beantragung eines Aufwandersatzes über keine Aufzeichnungen verfüge.

26 Aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ergibt sich weder eine Aktenvorlage bzw. ein Schriftsatz, noch ein Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde bzw. der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung.

27 Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz für die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur auf Antrag der Partei zu leisten (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0181, mwN). Indem das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zum Aufwandersatz gegenüber der gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegenden Behörde verpflichtete, obwohl diese nach den vorgelegten Akten keinen Aufwandersatz beantragt hatte, war es zum Ausspruch von Aufwandersatz des Revisionswerbers gegenüber der belangten Behörde nicht berechtigt.

28 Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich der Verpflichtung des Revisionswerbers zum Aufwandersatz gegenüber der belangten Behörde (Spruchpunkt 2.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.

29 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Februar 2020

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchZurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018010402.L00

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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