TE OGH 2020/1/23 6Ob241/19p

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei J***** D*****, vertreten durch Wildmoser, Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2019, GZ 2 R 115/19g-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Juni 2019, GZ 6 Cg 107/18y-22, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.332,54 EUR (darin enthalten 222,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei ist ein nach dem Vereinsgesetz organisierter gemeinnütziger Verein mit Sitz in I*****. Ihr unterstehen die Landesskiverbände der neun Bundesländer. Zu ihren vielfältigen Aufgaben zählen unter anderem die Organisation und Durchführung von Skisportveranstaltungen, die Ausbildung österreichischer Spitzenskisportler*innen, die Planung und Durchführung der Trainingsprogramme für die Mitglieder der Nationalkader und die Organisation der Teilnahme von Mitgliedern der Nationalkader an nationalen und internationalen Skiwettkampfveranstaltungen.

Der Beklagte war für die klagende Partei als Skilangläufer tätig und wurde bei den Olympischen Winterspielen in Sotschi im Jahr 2014 positiv auf das Blutdopinghormon Erythropoetin (EPO) getestet und deshalb vom klagenden Verband ausgeschlossen. Er wurde auch aus dem österreichischen Olympiateam ausgeschlossen. Überdies verhängte der internationale Ski-Verband (Fédération Internationale de Ski, FIS) über den Beklagten eine zweijährige Sperre von Wettkämpfen in allen Sportarten.

EPO steht seit 1990 auf der Dopingliste der internationalen Anti-Doping-Organisation (WADA), der Einsatz ist im Wettkampfsport verboten.

Nach Ablauf der FIS-Sperre bekämpfte der Beklagte auf dem Rechtsweg den lebenslangen Ausschluss aus dem Verband des Klägers. Nach einer außergerichtlichen Einigung im November 2016 wurde der Beklagte wieder als Verbandsmitglied geführt.

Er trat am 5. 7. 2018 bei einer „FuckUp-Night“, bei der Personen über ihr berufliches Scheitern bzw ihre beruflichen Rückschläge sprechen, in W***** auf und tätigte im Rahmen seines rund 45-minütigen Vortrags unter anderem folgende Äußerungen:

„Frage eines Zuschauers: 'Wie war die Unterstützung seitens des Verbandes, du hast mehrmals gesagt du bist da irgendwie blind hinein … wir wissen alle, dass Doping eine sehr gegenwärtige Sache ist … Wie war der *****, wie ist der zu dem gestanden, hat der dich danach unterstützt, oder auf dem Weg dahin?'

Beklagter: 'Jetzt vorher oder nachher?' (Gelächter, Applaus).

Beklagter: 'Na, das ist genau das, was ich damit sagen will … das ist jetzt nicht eine aktive Unterstützung, aber es ist … mit dieser absolut totalitären Verneinung, mit dem Augen-zuhalten vor dem … ich empfinde es eher so, dass man sagt: Okay, also, bitte machs, lass dich aber nicht erwischen … so ungefähr ist das g‘rennt. Ich will davon nichts wissen, weil dann kann ich so machen [hält sich die Augen zu], aber uns wäre es schon lieber wenn du etwas machst.'

Frage aus dem Publikum: 'Und danach?'

Antwort des Beklagten: 'Danach war der Ö***** eher nicht mehr so mein bester Freund …'

Ein Video dieses „Vortrags“ ist auf einer vom Beklagten betriebenen Facebook-Seite abrufbar.

Die Antworten auf die Fragen des Publikums spiegeln die Meinung des Beklagten während des Auftritts wider.

Vom Publikum waren die Äußerungen des Beklagten bei ungezwungener Auslegung so zu verstehen, dass der klagende Verband Doping stillschweigend dulde, gezielt die Augen vor Doping verschließe und/oder Doping hinnehme, solange der Dopende sich dabei nicht erwischen lasse.

Der klagende Sportverband hat sich einer Nulltoleranz-Politik gegenüber Doping verschrieben.

Die klagende Partei begehrt, den Beklagten für schuldig zu erkennen,

1. die Behauptung und/oder Verbreitung der Äußerung, die klagende Partei dulde stillschweigend Doping, verschließe gezielt die Augen vor Doping und/oder nehme Doping hin, solange der Dopende sich dabei nicht erwischen lasse, und/oder gleichsinniger Äußerungen zu unterlassen;

2. die unter Punkt 1. genannten Äußerungen gegenüber den Leser*innen der Facebook-Seite ***** binnen 14 Tagen als unwahr zu widerrufen.

Sie brachte vor, die Behauptungen des Beklagten entbehrten jeglicher Grundlage und seien frei erfunden. Die klagende Partei habe sich vielmehr einer strengen Anti-Doping-Linie (Null Toleranz-Policy) verschrieben und sei dazu auch aufgrund diverser Regularien, wie dem WADA-Code und den internationalen Anti-Doping-Bestimmungen, verpflichtet. Die vom Beklagten ins Treffen geführten Begebenheiten in den Jahren 2002 und 2006 seien nicht von Relevanz und von vornherein untauglich, um den Wahrheitsbeweis erbringen zu können. Der Beklagte habe der klagenden Partei nämlich in seiner Äußerung konkret im Zusammenhang mit seinen Dopingaktivitäten im Jahr 2014 vorgeworfen, Doping stillschweigend zu dulden. Die Dopingsünden anderer „schwarzer Schafe“ – die es immer wieder gebe – vor der Zeit des Beklagten seien hingegen irrelevant. Im Übrigen lasse sich auch aus den Behauptungen des Beklagten nicht ableiten, dass die klagende Partei in völliger Kenntnis von dessen Dopingaktivitäten im Jahr 2014 diese heimlich gebilligt und akzeptiert hätte. Der Dopingskandal des Jahres 2019 spiele keine Rolle, weil der Beklagte seine Äußerungen vor dessen Bekanntwerden getätigt habe. Unwahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die auf unwahren Tatsachenbehauptungen basierten, könnten auch nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden. Der Vorwurf der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Vorsatztat gelte als Prototyp eines unehrenhaften Verhaltens. Gemäß § 1330 ABGB stehe der klagenden Partei daher ein Anspruch auf Unterlassung und Widerruf zu.

Der Beklagte wendete ein, er habe geäußert, die klagende Partei unterstütze Doping keineswegs aktiv. In der Folge gebe er seine persönliche Meinung wieder, nämlich dass die klagende Partei vor dem Thema Doping die Augen verschließe und so letztlich Doping zwar nicht aktiv fördere, aber zulasse. Dabei handle es sich um ein Werturteil. Werturteile dürften frei verbreitet werden. Die klagende Partei sei im Übrigen eine „public figure“, sodass sie ein Mehr an Kritik hinnehmen müsse. Sollte das Gericht die Äußerungen des Beklagten als Tatsachenmitteilungen verstehen, trete er den Wahrheitsbeweis an. Die Behauptung der klagenden Partei, sie habe sich einer strengen Anti-Dopinglinie verschrieben, sei aufgrund der Dopinggeschichte ihrer Athleten nicht nachvollziehbar. Die Dopingskandale seit dem Jahr 2002 zeigten, dass es ein System des Duldens bzw des aktiven Wegsehens innerhalb der klagenden Partei gebe, solange nicht ein Dopingfall durch externe Aufklärung aufgedeckt werde. Die Strategie der klagenden Partei, von Sportlern Medaillen zu erwarten, überraschende Leistungssteigerungen sowie auffälliges Verhalten konstant zu ignorieren und ergriffene Dopingsünder in der Öffentlichkeit zu beschimpfen, könne nach den wiederholten Dopingskandalen als gescheitert betrachtet werden. Der Beklagte habe seine Aussagen nicht im Zusammenhang mit den Dopingaktivitäten 2014 getätigt. Die aufgezeigten Dopingsünden vor der Zeit des Beklagten seien daher für das Verfahren sehr wohl relevant, zeigten sie doch die personellen Verbindungen der Dopingskandale und die Organisationsmängel innerhalb der klagenden Partei auf sowie auch, dass ein systematisches Dulden und Wegsehen von Doping stattgefunden habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf die wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die klagende Partei habe sich der Einhaltung einer Nulltoleranz-Politik gegenüber Doping verschrieben. Dass es schwarzen Schafen gelinge, von der klagenden Partei unbemerkt zu dopen, sei nicht dem Leistungssport gezollt, sondern das Werk krimineller Agitatoren, vor dem auch die klagende Partei trotz der gesetzten Präventiv- und Kontrollmaßnahmen nicht gefeit sei. Das maßgerechte Durchschnittspublikum habe die Äußerungen des Beklagten anlässlich der „FuckUp-Night“ 2018 zwanglos in dem Sinne aufgefasst, dass es sich um die subjektive Meinung des Beklagten im Rahmen der gegenwärtig geführten Debatte über das Verhältnis von Sport und Doping gehandelt habe. Jedoch habe der Beklagte mit seinen Äußerungen die Grenze der nach Art 10 EMRK zulässigen Kritik überschritten. Seine Aussagen gingen weit über das hinaus, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden könne. Es liege ein massiver, unzulässiger Wertungsexzess vor.

Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und ließ den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss an den Obersten Gerichtshof zu. Es führte aus, die Feststellung, der klagende Verband habe sich einer Null-Toleranz-Politik gegenüber Doping verschrieben, könne nur so verstanden werden, dass sich die klagende Partei „nach außen hin“ einer Null-Toleranz-Politik gegenüber Doping verschrieben habe. Entscheidend sei aber nicht nur, ob sich die klagende Partei einer Null-Toleranz-Politik „nach außen hin verschrieben“, sondern auch inwieweit die klagende Partei diese Null-Toleranz-Politik praktisch gehandhabt habe. Bei den Aussagen des Beklagten handle es sich um kein (bloßes) Werturteil, sondern – je nachdem welches Begriffsverständnis man für zutreffend erachte – um konkludente Tatsachenbehauptungen bzw um ein Werturteil, das konkludente Tatsachenbehauptungen enthalte, weil die Aussagen einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hätten und auch so aufgefasst würden. Die Aussagen des Beklagten seien ehrenrührig und – auch bei einer „public figure“ wie der klagenden Partei – nur zulässig, wenn sie sich an konkreten Fakten orientierten, also auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden könnten. Der Beklagte müsse die Wahrheit des Tatsachenkerns beweisen. Seine Äußerungen seien ein Wertungsexzess. Er habe aber in erster Instanz Vorbringen erstattet und Beweise angeboten, aus denen sich seiner Meinung nach ableiten ließe, dass seine Äußerungen auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden könnten. Das Erstgericht habe in der unzutreffenden Meinung, das Vorbringen des Beklagten sei von vornherein untauglich, diese Beweise nicht aufgenommen und zum Vorbringen des Beklagten keine Feststellungen getroffen: Im letzten Halbsatz beziehe der Zuschauer seine Frage aber auch „auf den Weg dahin“ und somit auf den Zeitraum vor der WM 2014. Die Antwort des Beklagten betreffe ebenfalls nicht ausschließlich den Zeitraum nach dessen Dopingverstoß im Jahr 2014. Der Beklagte sei 2014 aus der klagenden Partei ausgeschlossen worden und habe ab diesem Zeitpunkt keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Thema Doping im klagenden Verband machen können. Die inkriminierte Aussage erwecke daher bei einem unbefangenen Zuhörer nicht den Eindruck, dass sie sich nur auf den Zeitraum nach dessen Dopingverstoß im Jahr 2014 beziehe. Vielmehr beziehe sie sich auch auf seine gesamte aktive Zeit als Sportler beim klagenden Verband, sodass die vom Beklagten vorgebrachten Dopingvorfälle der Jahre 2002 und 2006 und die dabei behaupteten personellen Verbindungen sehr wohl eine Rolle spielten. Hingegen könne der Beklagte Umstände, die zeitlich nach seiner Äußerung vorgefallen seien, zu deren Rechtfertigung nicht heranziehen. Bei politischen Debatten und Themen des öffentlichen Interesses sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, bei dem wenig Raum für Beschränkungen nach Art 10 Abs 2 EMRK bleibe. Das Vorbringen des Beklagten sei nicht von vornherein ungeeignet, seine Äußerungen auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückzuführen. Das Verfahren sei daher ergänzungsbedürftig. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil einerseits die Rechtsprechung des EGMR – und ihm folgend des Obersten Gerichtshofs – insbesondere bei Themen des öffentlichen Interesses einen großzügigen Maßstab anlege und dabei extreme Meinungen sowie Äußerungen, die schockierten, verletzten oder beunruhigten, auch wenn sie von Außenseitern, Querdenkern oder Dilettanten geäußert würden, für zulässig erachte, andererseits aber angesichts der massiven Vorwürfe des Beklagten auch ein Wertungsexzess im Raum stehe.

Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts.

Der Beklagte beantragt in der Rekursbeantwortung, den Rekurs mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise begehrt er, der Oberste Gerichtshof solle in der Sache selbst entscheiden und das Klagebegehren abweisen, hilfsweise dem Rekurs nicht Folge geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Der Rekurswerber releviert über die vom Berufungsgericht genannte Frage hinaus als weitere erhebliche Rechtsfragen, das Berufungsgericht habe die Rechtslage einerseits zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts und andererseits zur mangelnden Rechtfertigungsmöglichkeit unwahrer bzw nicht hinreichender Tatsachenbehauptungen verkannt. Es fehle höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob die Rechtsprechung, wonach auch die Anwendung der Unklarheitenregel am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen sei und für den Fall, dass die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe liege, der wahr sei und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertige, die entfernte Möglichkeit einer den Kläger noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben müsse, und wonach das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung es ausschließe, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen, dazu führen könne, dass – selbst plausible bzw nahe liegende – andere Deutungsmöglichkeiten außer Acht gelassen würden, auch wenn dies im Ergebnis zu einer Anwendung des „in dubio pro reo“-Grundsatzes auch für das Zivilverfahren führte, was jedoch nach der höchstgerichtlichen Judikatur abgelehnt werde.

Hierzu wurde erwogen:

1. Zur Auslegung der inkriminierten Äußerungen

Der Rekurswerber kritisiert die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach sich die Äußerungen des Beklagten nicht nur auf dessen (erste) Dopingverstöße im Zeitraum 2014 bezögen, sondern auch auf die Zeit davor, konkret auf seine gesamte aktive Zeit als Sportler beim klagenden Verband.

1.1. Beim Bedeutungsinhalt einer Äußerung kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend (RS0031883 [T1]). Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RS0031883 [T6]). Auch wertende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurden, zu beurteilen (RS0031883 [T12]). Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet (RS0031883 [T28]). Auch die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0107768). Anderes würde nur bei einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz gelten (RS0107768 [T1]).

1.2. Der Rekurswerber zieht die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach es sich bei den Äußerungen um nach § 1330 Abs 2 ABGB zu beurteilende Tatsachenbehauptungen handelt, zu Recht nicht in Zweifel: Den Äußerungen des Beklagten lässt sich der Bedeutungsinhalt entnehmen, der klagende Verband dulde Doping und verschließe die Augen davor; solange sich ein Sportler nicht erwischen lasse, akzeptiere der klagende Verband Doping. Diese Aussagen sind einem Wahrheitsbeweis zugänglich, sodass es sich um Tatsachenbehauptungen und nicht um bloße Werturteile handelt (vgl RS0032212).

1.3. Für einen umfassenden zeitlichen Bezug der Äußerungen des Beklagten sprechen die Frage des Zuschauers, die sich auch „auf den Weg dahin“ bezog, und die Gegenfrage des Beklagten „vorher oder nachher?“. Anschließend differenziert der Beklagte bei seiner Antwort auch zwischen zunächst allgemeinen Ausführungen, denen eine Einschränkung auf die Zeit ab 2014 nicht entnommen werden kann, und schließlich – nach entsprechender Nachfrage durch den Zuschauer – der Zeit „danach“, womit offenbar die Zeit nach dem Auffliegen des Dopings gemeint ist.

Insgesamt ist somit die Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs korrekturbedürftig, wenn es die Äußerungen des Beklagten so verstanden hat, dass sich dieser damit allgemein über die (vorgebliche) Anti-Doping-Politik des klagenden Verbands während der gesamten Zeit des Beklagten als aktiver Sportler geäußert hat und nicht nur über die Zeit ab dem Jahr 2014.

1.4. Soweit der Rekurswerber auf die Unklarheitenregel verweist, ist hervorzuheben, dass auch diese am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen ist: Liegt die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr ist und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt, so muss die entfernte Möglichkeit einer den Kläger noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben (RS0121107).

Die Ansicht des Rekurswerbers, der Beklagte habe dem klagenden Verband lediglich unterstellt, nur bei ihm selbst, nicht aber bei anderen Sportlern die Augen vor Doping zu verschließen, ist keineswegs lebensnah, zumal sich dies aus dem Wortlaut der Äußerungen des Beklagten nicht ergibt. Für die Zuschauer war die Antwort des Beklagten so zu verstehen, dass er seine Wahrnehmungen über den Umgang des klagenden Verbands mit Doping ganz allgemein zum Ausdruck brachte. Dafür spricht insbesondere die Formulierung „man sagt“.

1.5. Insgesamt ist die Auslegung der inkriminierten Äußerung durch das Berufungsgericht nicht korrekturbedürftig.

2. Zum Wertungsexzess

2.1. Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht; daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (RS0031883 [T33]). Art 10 MRK schützt dabei nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedes Unwerturteil, das nicht in einem Wertungsexzess gipfelt (RS0115541 [T26]). Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RS0054817). Es dürfen aber nicht die Grenzen zulässiger Kritik überschritten werden (Wertungsexzess) (RS0054817 [T3]). Ein Werturteil geht über das hinaus, was in einer (politischen) Debatte zu tolerieren ist, wenn dem Werturteil eine hinreichende Tatsachenbasis fehlt; die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Werturteil diffamierenden Charakter hat, auch die Art der verwendeten Begriffe und insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu diffamieren oder zu stigmatisieren (RS0054817 [T49]). Für die Interessenabwägung ist dabei auch die Gewichtigkeit des Themas, zu dem die zu beurteilende Kritik geäußert wurde, von Bedeutung (RS0054817 [T15]).

2.2. Die Frage, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0113943). Anderes würde nur bei einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz gelten (vgl RS0113943 [T2]).

2.3. Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Relevanz von Dopingvorfällen aus der Vergangenheit keineswegs in sich widersprüchlich. Das Berufungsgericht hat nämlich lediglich die bereits in der Öffentlichkeit (notorischen) Tatsachen für nicht ausreichend erachtet und gerade deshalb dem Erstgericht die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Aufnahme der vom Beklagten angebotenen Beweise aufgetragen. Ein Wertungsexzess liegt nicht vor, hat sich doch der Beklagte keiner diffamierenden Sprache bedient. Zudem handelt es sich beim Thema „Doping“ um ein durchaus aktuelles Thema der gesellschaftlichen Diskussion, an dem ein öffentliches Interesse besteht. Gerade bei solchen Themen umfasst das Recht der freien Meinungsäußerung auch, jene Ideen auszusprechen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen (RS0050067). Für Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses billigt der EGMR den Vertragsstaaten nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zu (RS0075696 [T27]).

2.4. Die Ansicht des Rekurswerbers, es gebe kein Recht auf freie Meinungsäußerung auf Basis unwahrer Tatsachen, ist richtig. Allerdings kann nach den bisherigen Verfahrensergebnissen gerade nicht beurteilt werden, ob die Aussagen des Beklagten inhaltlich unrichtig sind oder nicht.

In erster Instanz brachte der Beklagte zusammengefasst dazu vor, er werfe dem klagenden Verband zwar nicht vor, Doping aktiv zu unterstützen, sehr wohl aber, dass er vor dem Thema Doping die Augen verschließe und so letztlich Doping zulasse, solange der Dopende sich dabei nicht erwischen lasse. Der Beklagte erstattete auch detailliertes Vorbringen zu einzelnen Dopingvorfällen und Dopingskandalen und führte zusammenfassend aus, es handle sich dabei nicht um Einzelfälle, sondern um ein strukturelles Problem bei der klagenden Partei. Die klagende Partei habe den Beklagten über ihren Langlauf-Cheftrainer aktiv beim Doping unterstützt und ihm geholfen, sich bei einem Verstoß gegen die Doping-Regelungen zu rechtfertigen.

Wenn das Berufungsgericht bei diesem Vorbringen der Auffassung war, der Beklagte habe ausreichendes Vorbringen zum Wahrheitsgehalt seiner Äußerungen erstattet, ist dies nicht zu beanstanden. Ebenso hat das Berufungsgericht durchaus vertretbar die Ansicht des Erstgerichts nicht geteilt, wonach sich bereits aus dem Implementieren einer „Anti-Doping-Politik“ durch den Kläger die Unwahrheit der Aussagen des Beklagten ergebe.

2.5. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, um eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt; auch ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RS0042828). Auch der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042828 [T3]). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstieße (RS0042828 [T11]). Dies ist hier – wie aufgezeigt – jedoch nicht der Fall. Die Frage, welche Zeugen im Einzelnen vom Erstgericht zu vernehmen sein werden, ist im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen (vgl RS0042179).

3. Zu den Umständen nach den Aussagen des Beklagten

Der Rekurswerber meint, der Beklagte könne Umstände, die zeitlich nach seinen Äußerungen vom 5. 7. 2018 vorgefallen sind, zu deren Rechtfertigung von vornherein nicht heranziehen. Dies gelte insbesondere für den „Dopingskandal 2019“.

Diese Rechtsansicht hat das Berufungsgericht aber ohnehin vertreten.

4. Mangels erheblicher Rechtsfrage war der Rekurs zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. Im Zwischenstreit über die (mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte) Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RS0123222).

Textnummer

E127521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00241.19P.0123.000

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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