TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/16 I415 1435392-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2019
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Entscheidungsdatum

16.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs13
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 1435392-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Ruanda, vertreten durch RAe Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ruandas, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. XXXX, abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Ruanda ausgewiesen.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2013, Zl. A10 435.392-1/2013/5E, als unbegründet abwiesen . Das Erkenntnis erwuchs am 31.10.2013 in Rechtskraft.

3. Einem am 30.10.2013 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise um zwei Monate zur Erlangung von Identitätsdokumenten wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.11.2013, Zl. XXXX, entsprochen und die Frist bis zum 30.12.2013 verlängert.

4. Die Landespolizeidirektion XXXX kontaktierte in weiterer Folge die Botschaft der Republik Ruanda, um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Da der vom Beschwerdeführer angegebene Name der ruandischen Botschaft nicht bekannt war, konnte ein solches nicht ausgestellt werden.

5. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2014 eine Karte für Geduldete, gültig bis zum 11.05.2015, ausgestellt.

6. Am 08.04.2015 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage der XXXX vom 27.02.2015, ein Empfehlungsschreiben seines Vermieters vom 25.02.2015, ein Empfehlungsschreiben der Flüchtlingskoordination des Landes XXXX vom 01.12.2014, eine Bestätigung vom 10.12.2014 über die Teilnahme an einem B1 Deutschkurs, eine Bestätigung der Gemeinde XXXX vom 27.02.2015 über eine Beschäftigung des Beschwerdeführers seit Juli 2014 im Ausmaß von 20 Wochenstunden, eine Bestätigung des Stadtmagistrates XXXX vom 07.01.2014 über gemeinnützige Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen des Projektes "XXXX", ein Empfehlungsschreiben des Flüchtlingsheimes XXXX vom 07.01.2012, eine Bestätigung des Stadtmagistrates XXXX vom 21.01.2013 über eine Beschäftigung des Beschwerdeführers seit 14.01.2013, zwei private Unterstützungsschreiben, eine Stellungnahme der Flüchtlingsheime

XXXX vom 07.01.2014, Teilnahmebestätigungen der innovia über den Besuch des Kurses "Deutsch Grundstufe 1" von 18.05.2012 bis 17.07.2012 und des Kurses "Grundlagen Deutsch" von 17.09.2012 bis 22.10.2012, ein ÖSD Zertifikat Deutsch B1 vom 24.02.2015, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 18.12.2013, Zeugnisse der Musikschule der Stadt

XXXX für das Lehrfach Gitarre und das Lehrfach Klavier für die Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014, sowie einen Mietvertrag vom 25.02.2015, lautend auf den Beschwerdeführer, bei.

7. Mit Schriftsatz vom 07.07.2016 stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag, seinen verfahrensgegenständlichen Antrag als Antrag nach § 57 AsylG zu behandeln. Weiters stellte er unter Bezugnahme auf § 4 Z 2 und 3 AsylG-DV den Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses. Seinem Antrag legte er drei private Empfehlungsschreiben, sowie weitere, bereits zuvor vorgelegte Unterlagen betreffend seine Integration bei.

8. Im Zuge einer freiwilligen Vorsprache des Beschwerdeführers am 24.11.2016 erklärte dieser auf Nachfrage der belangten Behörde, bei seinem Antrag gemäß § 55 AsylG bleiben zu wollen.

9. Mit Verbesserungsauftrag und Gewährung des Parteiengehörs der belangten Behörde vom 24.11.2016, zugestellt am 19.12.2016, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Antrag genau zu bezeichnen und zu begründen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Identität und Staatsangehörigkeit durch die Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten nachzuweisen. Es erging der Hinweis, dass sein Antrag ansonsten nicht behandelt und gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 58 Abs. 11 AsylG zurückgewiesen werde. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

10. Der Beschwerdeführer kam einem Ladungsbescheid der belangten Behörde nach und wurde am 10.01.2017 persönlich in der Regionaldirektion XXXX vorstellig. Er teilte mit, dass er keinerlei Dokumente vorlegen könne, da die ruandische Botschaft sich in Berlin befinde.

11. Am 06.03.2017 führte die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer ein Telefonat mit der ruandischen Botschaft zur Klärung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verhielt sich laut Aktenvermerk aggressiv, war nicht bereit, mitzuwirken und gab lediglich zwei ruandische Wörter von sich. Die Botschaftsangestellte teilte mit, keine eindeutige Aussage zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers treffen zu können.

12. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.06.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.04.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG ab, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ruanda zulässig ist (Spruchpunkt II.) und legte gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine 2-wöchige Frist für seine freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt III.). Weiters erließ sie gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und wies seinen Antrag auf Heilung gemäß § 4 iVm § 8 AsylG-DV vom 07.07.2016 ab (Spruchpunkt V.)

13. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG vom 12.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

14. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 26.06.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machte als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Der Beschwerdeführer werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf einen humanitären Aufenthaltstitel, in seinem Recht auf Durchführung eines den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens und in seinem Recht nicht mit einem Einreiseverbot belegt zu werden verletzt. Weiters werde er in seinen Grundrechten Art. 3 und 8 EMRK und in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die beantragten Beweise aufnehmen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und dem Beschwerdeführer einen humanitären Aufenthaltstitel zuerkennen und die übrigen Spruchpunkte zur Gänze aufheben, in eventu Spruchpunkte

II. und IV. aufheben und feststellen, dass eine Rückkehr nach Ruanda wegen des schützenswerten Privatlebens auf Dauer unzulässig ist, in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

15. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 07.07.2017 eine behördliche Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde.

16. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2017 vorgelegt.

17. Am 08.01.2019 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin und eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge der Verhandlung wurde eine Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin befragt. Die von der belangten Behörde beantragte Zeugin N. M. erschien trotz erfolgter Ladung nicht. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein privates Empfehlungsschreiben, sowie einen am 04.01.2019 geschlossenen Arbeitsvorvertrag für die Tätigkeit als Türsteher vor.

18. Mit Schriftsatz vom 22.01.2019 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Bestätigung des A.D.A., derzufolge dieser eine Straßenzeitung verkaufe und die Zeitungen auch an den Beschwerdeführer weitergebe, damit dieser die Zeitungen verkaufen könne. Aufgrund seines derzeitigen Status sei es dem Beschwerdeführer nicht gestattet, die Zeitungen direkt zu beziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ruanda und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe der Hutu und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 26.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2013, Zl. A10 435.392-1/2013/5E, in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Von 12.05.2014 bis 11.05.2015 war er im Bundesgebiet geduldet. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nach, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Er hat zu keinem Zeitpunkt versucht, bei der Botschaft seines Herkunftslandes ein Identitätsdokument zu erhalten. Bei einem am 06.03.2017 durchgeführten Telefoninterview mit der Botschaft Ruandas in Berlin hat er seine Mitwirkung an der Klärung seiner Staatsangehörigkeit vereitelt.

Der Beschwerdeführer leidet unter keiner physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche einer Rückkehr nach Ruanda entgegensteht. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig.

In seiner Heimat bestritt er seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter und durch den Verkauf von Land.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau B1 und hat am 24.02.2015 ein entsprechendes ÖSD-Zertifikat positiv absolviert. Er war ab 14.01.2013 beim Stadtmagistrat XXXX, Amt für XXXX, beschäftigt, wirkte ab November 2013 für zwei Monate im Ausmaß von sieben Wochenstunden beim Projekt "XXXX" der Stadt XXXX mit und arbeitete ab Juli 2014 für 20 Stunden wöchentlich bei einer Gemeinde als Haustechniker. In den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 nahm er Gitarren- und Klavierunterricht an einer Musikschule. Der Beschwerdeführer kann eine aktuelle Einstellungszusage vorweisen. Er lebte von Juli 2014 bis Juli 2018 in einer privaten Unterkunft, hat Kontakte zu Österreichern geknüpft und mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt. Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich aktuell ohne regelmäßige Beschäftigung. Er verkauft eine Straßenzeitung. Er lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und erhält gelegentlich finanzielle Zuwendungen von einem befreundeten Ehepaar in der Höhe von geschätzt 600 € pro Jahr.

Er ist in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht, geht keiner geregelten Arbeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ruanda eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Ruanda mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.2 Zu den Feststellungen zur Lage in Ruanda:

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ruanda übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Sicherheitslage:

Die politische Lage in Ruanda kann als relativ stabil bezeichnet werden, dennoch können gewisse politische Spannungen nicht ausgeschlossen werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Ruanda nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.2.2018). Das französische Außenministerium mahnt bei Reisen an die Grenze zur DR Kongo zu erhöhter Aufmerksamkeit, da die Spannungen und Rebellionen im Osten des Nachbarlandes anhalten. Das gesamte Staatsgebiet von Ruanda wird allerdings lediglich mit Sicherheitsstufe 2 (von 4) bewertet (FD 21.2.2018). Auch das österreichische Außenministerium bewertet die Sicherheit im ganzen Land mit Stufe 2 (von 6). Die Sicherheitslage in Kigali gilt grundsätzlich als gut (BMEIA 23.2.2018).

Aufgrund der Lage im Ostkongo rät auch das Auswärtige Amt von Reisen in das unmittelbare Grenzgebiet zur DR Kongo ab (AA 21.2.2018). In den Grenzregionen zur DR Kongo und Burundi besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden aus den beiden Nachbarländern. Die Eskalation der Gewalt im Osten der DR Kongo (Provinzen Nord- und Südkivu) wirkt sich seit Herbst 2012 auch auf das Grenzgebiet zu Ruanda aus. Granaten werden zeitweise bis in ruandische Gebiete geschossen (EDA 21.2.2018). Das österreichische Außenministerium mahnt für Reisen an die Grenze zu Burundi zu besonderer Aufmerksamkeit; die Grenzen zur DR Kongo sollten gemieden werden. Reisen im Inneren des Landes gelten als unbedenklich (BMEIA 23.2.2018). Gewaltkriminalität ist in Ruanda eher selten (EDA 21.2.2018).

Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetz gewähren Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr. Generell respektiert die Regierung diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 3.3.2017).

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und weiteren humanitären Organisationen, um Schutz und Unterstützung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zu gewährleisten. Die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist im Gesetz verankert und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen ausgearbeitet. Behörden haben die Sicherheit und den physischen Schutz innerhalb von Flüchtlingslagern verbessert. Die ruandische Polizei (RNP - Rwanda National Police) und UNHCR arbeiten gemeinsam an der allgemeinen Verbesserung innerhalb der Camps, da es bereits zu GBV (gender based violence) Vorfällen innerhalb der Flüchtlingsgemeinschaft gekommen ist (USDOS 3.3.2017).

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft Ruandas wächst weiterhin schnell (AA 8.2017c) und befindet sich seit mehreren Jahren in einer stabilen Wachstumsphase (GIZ 9.2017b). Ruanda beabsichtigt, längerfristig zweistellige Wirtschaftswachstumsraten zu erzielen und setzt auf massive Investitionen in Transport- und Energiesektoren (Wasserkraft, Erdwärme, Methangas im Kivu-See und Solarenergie), in die Modernisierung der Landwirtschaft und die Förderung der Industrie sowie in den Ausbau des Tourismus (AA 8.2017c). Eine entscheidende Schwachstelle im nationalen Wirtschaftssystem stellt das hohe Handelsdefizit dar. Der Wert der importierten Produkte liegt mehr als doppelt so hoch wie der Exportwert (GIZ 9.2017b).

Ruanda gehörte auch 2014 zu den ärmsten Ländern weltweit (Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen 2016: Platz 159 von 188). Die Verringerung der Armut steht deshalb im Mittelpunkt der "Vision 2020" und der Armutsbekämpfungsstrategie für 2013-2018. Als eines von wenigen Ländern hat Ruanda fast alle Milleniumsentwicklungsziele (MDG) erreicht - so u.a. das zentrale Ziel der Halbierung der extremen oder absoluten Armut (2015: 16,3 Prozent - 2005: 35,8 Prozent). Auch die Ziele zur Verringerung der Kindersterblichkeit, Müttersterblichkeit und Gesundheit wurden erreicht. Durch das von der Regierung angestrebte Wirtschaftswachstum sollen sich die Zahlen weiter verbessern (AA 8.2017c).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.2.2018). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 20.2.2018) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.2.2018; vgl. AA 20.2.2018).

Eines der Grundprobleme im Gesundheitswesen ist die nicht ausreichende Versorgung mit sauberem Trinkwasser, die hohe Säuglings- und Kinder- und Müttersterblichkeit sowie die durch Mangel- und Fehlernährung bedingten Krankheiten. Infektions- und parasitäre Krankheiten treten in erheblichem Umfang auf und verursachen die meisten Sterbefälle. Staatliche Bemühungen der letzten Jahre haben landesweit zu verbesserten Bedingungen geführt. Insbesondere im Hinblick auf die Senkung hoher Säuglings-, Kinderu. Müttersterblichkeit werden bemerkenswerte Erfolge beobachtet. In diesem Bereich hat Ruanda - aus Sicht des UNDP (United Nation Development Programme) - die Millennium-Entwicklungsziele erreicht. Auch im Bereich der Bekämpfung von Malaria sind Erfolge zu verzeichnen. Malaria ist zwar noch weit verbreitet, rangiert jedoch inzwischen - im Hinblick auf Häufigkeit und Ursache von Sterbefällen - hinter Grippe, Masern, Erkrankungen der Atemwege, Hautinfektionen sowie Magen- und Darmerkrankungen. Die HIV-Prävalenz an der Gesamtbevölkerung wird mit drei Prozent angegeben; sie ist unter der städtischen Bevölkerung am höchsten (GIZ 9.2017c).

Behandlung nach Rückkehr

Die Regierung arbeitet allgemein mit dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um für die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zu sorgen. Nach Angaben des UNHCR, hat die Regierung die Rückkehr aus anderen Ländern von 2011 bis Oktober 2014 von mehr als 27.000 Angehörigen akzeptiert und unterstützt. Die meisten ließen sich in ihren Herkunftsbezirken nieder. Die Regierung akzeptiert auch die Rückkehr ehemaliger ruandischer Kämpfer aus der DR Kongo. Die ruandische Demobilisierungs- und Wiedereingliederungskommission betreibt mit internationaler Unterstützung ein dreimonatiges Umerziehungsprogramm im Mutobo Demobilisierung Zentrum für ehemalige Kämpfer. Nach diesem Zeitraum wurden erwachsene ehemalige Kämpfer automatisch als RDF (Rwandan Defence Forces)-Reservekräfte eingeschrieben. Sie erhielten je rund 60.000 ruandischen Francs ($ 74) und die Erlaubnis nach Hause zurückzukehren. Das Musanze Child Rehabilitation Center, das 2015 aus der Ostprovinz umgesiedelt wurde, betreut nun ehemalige Kindersoldaten in der Nordprovinz (USDOS 3.3.2017).

Eine nach Ruanda zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Dem Beschwerdeführer droht somit im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Ruanda wegen illegaler Ausreise.

Zusammengefasst konnte somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ruanda einer realen Gefahr der Todesstrafe, der Folter unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre oder sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ernsthaft bedroht wäre.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der volljährige und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ruanda in eine aussichtslose oder existenzbedrohende Situation geraten könnte. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht, hat dort laut eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise als Bauarbeiter durch den Verkauf von Land bestritten und könnte seine Versorgung in Ruanda aus eigener Kraft - wenn auch anfangs allenfalls mit Gelegenheitsjobs - sichern.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Ruanda unzulässig wäre.

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1 Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Religionsbekenntnis ergeben sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, sowie den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Zwar konnte die ruandische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Zuge eines am 06.03.2017 in Anwesenheit der belangten Behörde durchgeführten Telefonates des Beschwerdeführers mit der ruandischen Botschaft nicht bestätigt werden, der belangten Behörde ist jedoch in ihrer Auffassung zu folgen, dass dies dem unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet ist. Dieser Eindruck bestätigte sich auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.01.2019, wie folgender Auszug aus der Verhandlungsniederschrift verdeutlicht:

"RI: Erinnern Sie sich an den 06.03.2017? Da hat ein Telefoninterview mit der Botschaft von Ruanda stattgefunden. Da gibt es einen Aktenvermerk seitens der belangten Behörde, aus dem hervorgeht, dass Sie sich nur wenig kooperativ gezeigt haben. Können Sie mir dazu etwas sagen?

BF: Ich war an diesem Tag einer äußerst unfairen Behandlung ausgesetzt. Zuerst musste ich über eine Stunde warten, als man versuchte, eine Telefonverbindung herzustellen. Dann hat mich der Dolmetscher gefragt, weshalb ich immer noch in diesem Land bin. Er meinte, dass die Menschen aus Afrika und Afghanistan wieder zurückkehren sollen und war generell nicht nett zu mir. Ich wollte dann wissen, aus welchem Grund man den Anruf machte. Mir wurde geantwortet, dass man eine Möglichkeit finden wollte, um mich wieder in mein Land zurückzuschicken. Ich bin nun bereits 6 Jahre hier und habe kein Leben mehr in meiner Heimat. Wenn man mich dorthin zurückschickt, könnte das in meinem Selbstmord enden. Das wäre wirklich unfair.

RI: Sie sprechen von einer äußerst unfairen Behandlung aus diesem Tag. Wie hat sich die konkret geäußert?

BF: Das was der Dolmetscher gesagt hat war nicht fair, und auch das Vorhaben, mich in mein Land zurückzuschicken, war nicht fair.

RI: Das Problem war demnach der Dolmetscher, nicht die belangte Behörde?

BF: Ich meine beide Seiten.

RI: Können Sie etwas konkreter werden? Was war die konkrete Anlasshandlung, weshalb Sie sagen, dass Sie sich unfair behandelt vorkommen? Es wird ja nicht nur daran gelegen haben, dass Sie eine Stunde warten müssen?

BF: Sie haben ja gesagt, dass sie mich nach Hause zurückschicken möchten, und haben in keiner Weise versucht, mir zu helfen.

[...]

RI: Aus dem AV geht hervor, dass Sie ruandische Wörter verwendet haben beim Gespräch.

BF: Ich habe der Person lediglich geantwortet und ihr gesagt, dass ich nur mit ihr sprechen kann, wenn sie persönlich kommt. Dann hätten wir uns unterhalten können.

[...]

RI: Zurück zu diesem Telefoninterview mit der Botschaft Ruanda. Laut diesem AV hätten Sie damals nur zwei Wörter aus dem Ruandischen gebraucht. Können Sie sich das erklären, warum das so gewesen ist?

BF: Ich weiß nicht, ob ich zwei Worte benutzt habe, und nehme an, dass ich Englisch gesprochen habe.

RI: Es klingt etwas danach, dass Sie Ihre Mitwirkung vereitelt hätten. Können Sie sagen, an was das gelegen hat?

BF: Ich habe meine Mitwirkung damals nicht verweigert. Ich hatte ja zuvor schon eine Ladung bekommen und wusste, dass es um ein Telefonat mit der Botschaft ging, zudem ich auch gekommen bin. Wie sonst hätte ich noch mitwirken sollen?

RV: Indem Sie mit dieser Frau telefonieren.

BF: Ich habe ja mit ihr gesprochen. Ich habe mit jemanden am Telefon gesprochen und der Person gesagt, dass wir reden können, wenn die Person kommt.

RI: Das ist das typische an einem Telefoninterview, dass man nicht der Person gegenübersitzt und von Angesicht zu Angesicht spricht.

BF: Ja, das stimmt. An jenen Tag habe ich aber von Anfang an eine andere Behandlung erfahren. Ich habe Ihnen ja schon vorher gesagt, dass der Dolmetscher nicht wirklich nett zu mir war, und ich war dann schon außer mir.

RV: Können Sie sich erinnern, wie Sie sich gefühlt haben, als Sie den Raum betreten haben? Im AV steht, dass Sie höflich waren.

BF: Als ich den Raum betrat, war ich ja auch noch sehr gut gelaunt."

Insgesamt sprechen die Umstände dafür, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ruanda ist. In der Zusammenschau drängt sich der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer bewusst seine Mitwirkung vereitelt hat, um das Verfahren zu behindern. Das Beschwerdevorbringen, demzufolge der Beschwerdeführer beim Telefoninterview mitgewirkt habe, ist somit nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer legte keine Unterlagen vor, die beweisen würden, dass er versucht hätte, bei der Botschaft seines Herkunftslandes ein Identitätsdokument zu erhalten.

Die Feststellung zu seinem negativ entschiedenen Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zu A10 435.392-1/2013/5E.

Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass diesem - abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Verfahrens über seinen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz- im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen war und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt.

Bei seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden. Daher war die entsprechende Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Arbeitsfähigkeit zu treffen.

Die Angaben zu seiner Person und zu seiner Arbeitserfahrung in Ruanda beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige hat erschließt sich auch aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Feststellung zu treffen, dass kein den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechendes schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht.

Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits integrative Schritte gesetzt hat, wie dies seine gemeinnützigen Tätigkeiten für die Stadt XXXX in den Jahren 2013 bis 2014, seine Beschäftigung als Haustechniker bei einer Gemeinde im Ausmaß von 20 Wochenstunden, seine am 24.02.2015 abgelegte Deutschprüfung B1, die Bestätigungen über Gitarren- und Klavierunterricht an einer Musikschule, zwei Einstellungszusagen, die Miete einer privaten Unterkunft von 2014 bis 2018, sowie die vorgelegten Unterstützungsschreiben beweisen. Allerdings bezieht sich ein Großteil der vorgelegten Bestätigungen hauptsächlich auf die Jahre 2013 bis 2015. Seither sind kaum weiterführende Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers erkennbar. Er besuchte weiterhin privaten Deutschunterricht, absolvierte aber keine weitere Prüfung. Auch verkauft er gelegentlich eine Straßenzeitung, dies jedoch laut telefonischer Auskunft des Herausgebers unerlaubter Weise, weil der Beschwerdeführer die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Aus den obgenannten Unterlagen und Ausführungen ergeben sich insgesamt durchaus Integrationsbemühungen, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.

Die Feststellung, dass er Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und keiner geregelten Arbeit nachgeht, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einem aktuellen GVS-Auszug. Die Angaben des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen Frau H. zur genauen Höhe der dem Beschwerdeführer gewährten finanziellen Unterstützung wichen stark voneinander ab. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin war davon auszugehen, dass sich diese auf ungefähr 600 € pro Jahr belaufen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten aktuellen Strafregisterabfrage.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage in Ruanda ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.2.2018): Ruanda - Landesspezifische Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/ruandasicherheit/212026, Zugriff 21.2.2018

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AA - Auswärtiges Amt (8.2017c): Ruanda - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212028, Zugriff 20.2.2018

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.2.2018): Ruanda - Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ruanda/, Zugriff 23.2.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (7.2.2018): The World Factbook - Rwanda:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rw.html, Zugriff 20.2.2018

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.2.2018): Ruanda - Reisehinweise für Ruanda https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ruanda/reisehinweise-fuerruanda.html, Zugriff 21.2.2018

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FD - France Diplomatie (12.10.2015): Conseils aux Voyageurs / Conseils par Pays - Rwanda,

https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/rwanda/, Zugriff 21.2.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017b): Ruanda - Wirtschaftslage, https://www.liportal.de/ruanda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.2.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Ruanda für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ruanda abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen und nahm im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.01.2019 von der Möglichkeit, zu den vom Richter dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch. Auch seitens der Rechtsvertretung erfolgte dazu keine Stellungnahme.

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der § 10 Abs. 3 und § 55 und § 58 Abs. 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 53/2019, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

(1-12) ...

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (...)"

Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 53/2019, lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Die maßgeblichen Bestimmungen der § 50, § 52 Abs. 3 und 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 und § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Rückkehrentscheidung

§ 52. (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) ...

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

2) in Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(...)

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4-5) ...".

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 sowie des § 8 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. I Nr. 448/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 228/2018, lauten:

"Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. (...)

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;"

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung (plus)" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen priva

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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