TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/5 W129 2218300-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2019
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Entscheidungsdatum

05.09.2019

Norm

BDG 1979 §14 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2218300-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard SIEBER und Ing. Mag. Eva WEIß-NEUBAUER, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Gerald Ruhri, Dr. Claudia Ruhri, Mag. Christian Fauland, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, vom 22.03.2019, GZ BMVRDJ-3002652/0002-II 4/b/2019, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und Darstellung des Gutachtens vom 16.01.2019 im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass im Hinblick auf die Ausführungen im Befund und Gutachten der BVA die Dienstbehörde zum Schluss gelangt sei, dass er aufgrund seiner Leiden die konkrete exekutive Tätigkeit nicht mehr erfüllen könne und dass bei ihm auch keine Umstellbarkeit zu anderen verantwortungsvollen Verwendungen bestehe. Der Befund und das Gutachten der BVA seien als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Zu prüfen sei, ob ihm im Wirkungsbereich der Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne. Diese Prüfung habe ergeben, dass die Anforderungen aller anderen in Frage kommenden Arbeitsplätze zumindest den Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes entsprechen würden und dass er wegen der Art und Schwere der bei ihm vorliegenden Leiden auch nicht mehr imstande sei, die mit diesen Arbeitsplätzen verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen (Dauerzustand). Jeder Justizwachebeamte habe im Dienst jederzeit - nicht nur beim Nachtdienst - mit einem Einsatzfall (zB spontane Aus- und Vorführungen, Alarm- und Krisensituation in der Anstalt oder andere Ausnahmesituation) zu rechnen und habe daher die dafür vorgesehene Bewaffnung und persönliche Ausrüstung zu tragen bzw. zu verwenden. Nach Zitierung eines Auszug aus der Vollzugsordnung wurde ausgeführt, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen durch Lendenwirbelsäulenveränderungen durch Abnützung, Bandscheibenvorwölbung, Bandscheibenvorfall mit Spinalnervenbedrängung, beginnende Kniegelenksarthrose links, beginnende Hüftgelenksarthrose links, Diabetes mellitus Typ II und Bluthochdruck, den Anforderungen des Justizwachedienstes wie zB der Anwendung exekutiven Zwanges, nicht mehr entspreche, sei er von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 3 des BDG 1979 mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig werde, in den Ruhestand zu versetzen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde es unterlassen habe, eine vollständige Überprüfung des Sachverhaltes vorzunehmen. Hätte sich die belangte Behörde mit dem gesamten Sachverhalt in Form einer umfassenden Ermittlung auseinandergesetzt, wäre sie bei lebensnaher Betrachtung zu der Ansicht gekommen, dass zumindest eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit allenfalls in Form einer Zuweisung zu einem gleichwertigen Alternativarbeitsplatz in verantwortungsvoller Verwendung bestehe. Dabei sei insbesondere auf die Planstelle des stellvertretenden Wachkommandanten Bedacht zu nehmen gewesen. Es liege Willkür vor. Auch habe die belangte Behörde es unterlassen, das rechtmäßige Verhalten der Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers sicherzustellen. Die hierarchisch richtige Abklärung der Besetzung der Position des stellvertretenden Justizwachkommandanten in der Justizanstalt XXXX sowie die rechtlich richtige, zeitgerechte, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fördernde Genehmigung seines Ansuchens auf Kuraufenthalt hätte zu dem Ergebnis geführt, dass die Beurteilung der Dienstunfähigkeit zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte.

3. Mit Schreiben vom 02.05.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, der am 03.05.2019 einlangte. In diesem Schreiben führte die belangte Behörde aus, dass bis 23.04.2019 die Position des 1 stv. Justizwachkommandant in der JA XXXX ausgeschrieben gewesen sei. Das sei eine jener Stellen gewesen, die der Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnt habe und für die er sich jetzt trotzdem nicht beworben habe.

4. Am 01.07.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Beschwerdesache ausführlich erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2a und hat den Arbeitsplatz "Traktkommandant" in der Justizanstalt XXXX inne, in dieser Funktion hat er turnusweise Tag-, Nacht-, Sonn- und Feiertagdienst zu versehen.

Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum 01.01.2016 bis 05.07.2018 insgesamt 24 Krankenstände mit einer Gesamtabwesenheit von 289 Arbeitstagen und einen Kuraufenthalt von 22 Tagen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 30.07.2018 durchgehend im Krankenstand.

Diagnose: (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)

1. Lendenwirbelsäulenveränderungen bei Abnützung

3/2017 bildgebend: Bandscheibenvorwölbung L3/4,

Bandscheibenvorfall L4/5 mit Spinalnervenbedrängung

beginnend Kniegelenksarthrose links

beginnend Hüftgelenksarthrose links

2. Diabetes mellitus Typ II seit 7 Jahren

3. Bluthochdruck

Leistungskalkül:

Das hierzusammenfassend dargestellte Leistungskalkül aus Sicht der medizinischen Oberbegutachtung gründet sich auf das/die eingeholte/n Fachgutachten sowie auch auf die zur Verfügung gestellten medizinischen Befunde und Unterlagen.

Es bestehen vor allem Lendenwirbelsäulenveränderungen auf Basis von Abnützung mit 3/2017 bildgebend dargestellter Bandscheibenvorwölbung L3/4 und einem Bandscheibenvorfall L4/5 mit Spinalnervenbedrängung. Aktuelle Wirbelsäulen-Beschwerden sind nachvollziehbar.

Schwere und häufiger als fallweise mittelschwere körperliche Belastungen sind nicht zuzumuten.

Arbeiten bei Zwangshaltung für das Achsenorgan sind nicht zumutbar.

Arbeiten an allgemeinen Gefahren exponierten Stellen und an höhenexponierten Stellen sind nicht zuzumuten. Bei sitzender Körperhaltung sind zusätzlich zu den gesetzlichen Arbeitspausen alle 2 Stunden 10-minütige Pausen erforderlich, um die Körperhaltung ändern zu können. Bildschirmarbeit ist nur bis zur Hälfte der Arbeitszeit zuzumuten.

Die genannten Einschränkungen sind nicht zu bessern, Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen neigen zum Fortschreiten. Es besteht damit keine ausreichende körperliche Belastbarkeit für den Exekutivdienst. Auch das Ausmaß an Bildschirmarbeit im Rahmen der konkreten Tätigkeit ist nicht mehr zuzumuten.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Jeder Justizwachebeamte hat im Dienst jederzeit - nicht nur bei Nachtdienst - mit einem Einsatzfall (zB. Spontane Aus- und Vorführungen, Alarm- und Krisenstituationen in der Anstalt oder andern Ausnahmesituationen) zu rechnen und daher die dafür vorgesehene Bewaffnung und persönliche Ausrüstung zu tragen bzw zu verwenden.

Es gibt keinen Verweisarbeitsplatz.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum derzeitigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bescheid.

Die Feststellungen zum Krankenstand aus den Angaben der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten. Der Beschwerdeführer wurde durch einen Facharzt für Chirurgie untersucht. Auf Grundlage dieser Untersuchungen erfolgte die Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung durch den Oberbegutachter Dr. XXXX , BVA-Pensionsservice.

Der Beschwerdeführer ist diesen schlüssigen gutachterlichen Aussagen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und entkräftete diese nicht. Daher wurde diese den Feststellungen zugrunde gelegt. In der mündlichen Verhandlung führte er sogar auf die Frage, ob er irgendetwas zu den vorliegenden Gutachten entgegnen wolle, aus, dass er dies nicht wolle, zumal das größtenteils auch auf den Ausführungen seiner eigenen Ärzte basiere.

Die Feststellung zu Justizwachebeamten im Dienst ergibt sich aus dem Feststellungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit den schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen, dass es keinen Verweisarbeitsplatz gibt, hat sich aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergeben. Dies wurde ausführlich erörtert. Auch der Beschwerdeführer hat auf die Frage, ob es freien Stellen gäbe, die in der JA für ihn in Frage kommen würden, geantwortet, dass momentan alle diese Stellen besetzt sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.2. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) von Bedeutung:

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.

3.3. § 14 Abs. 2 BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).

Folgt man der Judikatur des VwGH, kann erst dann, wenn die Wahrscheinlichkeit der kalkülsrelevanten Besserung mit "gering" eingeschätzt würde, zu Recht von der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036).

Fallbezogen wurde die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit auf Basis der Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung vom 16.01.2019, die schon dem Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 22.03.2019 zugrunde gelegt wurde, festgestellt.

Aus der Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung ergibt sich insbesondere, dass die genannten Einschränkungen nicht zu bessern sind, Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen neigen zum Fortschreiten. Es besteht damit keine ausreichende körperliche Belastbarkeit für den Exekutivdienst. Auch ein die Hälfte der Arbeitszeit überschreitendes Ausmaß an Bildschirmarbeit im Rahmen der konkreten Tätigkeit ist nicht mehr zuzumuten. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Es kann im vorliegenden Fall daher nicht für rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde aufgrund des schlüssigen Sachverständigengutachtens zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden die konkrete exekutive Tätigkeit und daher die konkreten Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen kann.

Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg. cit. (nunmehr § 14 Abs. 2 leg. cit.) ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg. cit. (nunmehr § 14 Abs. 2) nicht als dienstfähig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 13.03.2001, 2001/12/0138; 09.04.2004, 2003/12/0229; 02.07.2007, 2006/12/0131, vgl. auch 30.01.2017, Ro 2014/12/0010 mit Hinweis auf 30.05.2011, 2010/12/0136, mwN).

Hierbei geht der VwGH auch davon aus, dass das Dienstrecht den Einsatz eines Beamten des Exekutivdienstes in einer "administrativen" (als Gegensatz zu einer exekutiven) Verwendung grundsätzlich nicht verbietet. Doch muss zwischen den "administrativen" und den "exekutiven" Aufgaben ein Zusammenhang bestehen, wie er etwa auch bei Arbeitsplätzen, die nach ihren Aufgaben der "Systemerhaltung" des Exekutivdienstes dienen (z.B. Personalreferent, Ausbildner, Referent im Beschaffungswesen usw.), im Allgemeinen zu bejahen sein wird (vgl. VwGH 11.10.2006, 2005/12/0267; 02.07.2007, 2006/12/0131, mwN). Damit ist aber die Dienstunfähigkeit eines Beamten des Exekutivdienstes im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 nicht schon allein deshalb zwingend gegeben, weil er auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Exekutivdienstfähigkeit verloren hat. Erforderlich ist vielmehr (zusätzlich), dass ihm auf Grund seiner "Restarbeitsfähigkeit" die Wahrnehmung eines Ersatzarbeitsplatzes, dessen Aufgaben auch in einer (bloß) "administrativen" Tätigkeit (im obigen Sinn) bestehen können, nach den Kriterien des § 14 Abs. 2 BDG 1979 billigerweise nicht mehr zumutbar oder ein derartiger Arbeitsplatz nicht vorhanden ist (vgl. VwGH 30.01.2002, 98/12/0389). Das Nichtvorhandensein derartiger Verweisungsarbeitsplätze müsste gleichfalls "auf Dauer" vorliegen (VwGH 20.12.2005, 2005/12/0058).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist und bereits von der belangten Behörde festgestellt wurde, hat jeder Justizwachebeamte im Dienst jederzeit - nicht nur beim Nachtdienst - mit einem Einsatzfall (zB spontane Aus- und Vorführungen, Alarm- und Krisensituation in der Anstalt oder andere Ausnahmesituationen) zu rechnen und daher die dafür vorgesehene Bewaffnung und persönliche Ausrüstung zu tragen bzw. zu verwenden. Es erscheint dem Gericht schlüssig, wenn die belangte Behörde folgert, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung durch Lendenwirbelsäulenveränderungen durch Abnützung, Bandscheibenvorwölbung, Bandscheibenvorfall mit Spinalnervenbedrängung, beginnende Kniegelenksarthrose links, beginnende Hüftgelenksarthrose links, Diabetes mellitus Typ II und Bluthochdruck, den Anforderungen des Justizdienstes wie zB der Anwendung exekutiven Zwanges nicht mehr entspricht.

Auch in der mündlichen Verhandlung wurde noch einmal von der belangten Behörde dargelegt, dass jeder Justizwachebeamte in der Zeit im Dienst, nicht nur im Nachtdienst mit einem Einsatzfall (zB spontane Aus- und Vorführungen, Alarm- und Krisensituationen in der Anstalt oder anderen Ausnahmesituationen) zu rechnen hat.

Ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben der Beschwerdeführer nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann, konnte dem Beschwerdeführer daher nicht zugewiesen werden. Es steht kein tauglicher Verweisarbeitsplatz zur Verfügung.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die "richtige Abklärung" der Besetzung der Position des stellvertretenden Justizwachkommandanten in der Justizanstalt XXXX sowie die zeitgerechte Genehmigung des Ansuchens auf Kuraufenthalt zu einer anderen Beurteilung der Dienstunfähigkeit geführt hätten, ist auszuführen, dass es im vorliegenden Verfahren zur Ruhestandversetzung ausschließlich auf das Vorliegen der Dienstunfähigkeit ankommt und nicht auf deren Ursachen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Planstelle des stellvertretenden Wachkommandanten ist auszuführen: Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf beworben hat. Dass er dies nicht mehr für sinnvoll empfunden hat, ist in Anbetracht der Tatsache, dass diese Stelle nunmehr besetzt ist, und daher nicht mehr zur Verfügung steht, irrelevant.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, die Erlassung des gegenständlichen Bescheides stelle einen inhaltlich nicht ausreichend begründeten Willkürakt der Behörde dar und verletzte den Gleichheitssatz. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen, denn der angefochtene Bescheid stützt sich auf ein schlüssiges Sachverständigengutachten. Eine gehäufte oder völlige Verkennung der Rechtslage konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen. Vielmehr hat die belangte Behörde in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren die dauerhafte (Exekutiv-)Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Behörde hätte es unterlassen, das rechtmäßige Verhalten der Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers sicherzustellen, ist auszuführen, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. geeignet ist, eine objektiv vorliegende Dienstunfähigkeit zu beseitigen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatz, dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben,
Justizwachebeamter, Krankheit, Restarbeitsfähigkeit,
Ruhestandsversetzung, Verweisungsarbeitsplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2218300.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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