TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/9 2003/12/0229

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;
L22002 Landesbedienstete Kärnten;
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs1 idF 1997/131 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs3 idF 1997/131 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994/GdBedG Krnt 1992 §14 Abs1 idF 1997/131;
DienstrechtsG Krnt 1994/GdBedG Krnt 1992 §14 Abs3 idF 1997/131;
GdBedG Krnt 1992 §29 Abs1;
GdO Allg Krnt 1998 §78 idF 2003/063;
PG 1965 §9 Abs1 impl;
StGG Art5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der X in S, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III, gegen den Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. November 2003, Zl. 3-FE 10- 37/1-2003, betreffend Versetzung in den Ruhestand (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit dem der Rechtskraft des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde S (der Mitbeteiligten) vom 15. September 2003 folgenden Monatsersten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Mitbeteiligten.

Nachdem die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 und 2003 längere Zeit vom Dienst abwesend war, veranlasste der Bürgermeister der Mitbeteiligten die Einholung eines Gutachtens der Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft F zur Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin; auf deren Anregung hin wurde vorerst ein neurologisches Fachgutachten von Dr. H., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zu den Fragen eingeholt, ob die Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst gerechtfertigt sei, ob gegebenenfalls mit einer Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit (der Beschwerdeführerin) zu rechnen sei und ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Dieser Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 2. Juli 2003 im Rahmen seines Befundes vorerst zu folgendem "status psychicus":

"Bewusstseinslage

klar

Orientierung

vollständig zu Ort, Zeit und Person, sowie Situation

Kontaktfähigkeit

ausreichend,

Fixierbarkeit

kaum erzielbar,

Gemütslage

herab gestimmt, bedrückt, dysphorisch, klagsam, ängstlich, leicht irritierbar, missgestimmt,

Sprache

gewandt,

Psychomotorik

ausdrucksvoll,

Auffassungsfähigkeit

unauffällig, rasch

Denken

geordnet, kohärent bei normaler Schnelligkeit,

Gesamtverhalten

Kritikfähigkeit erhalten, allgemeine Unsicherheit, mangelndes Selbstwertgefühl, negative Selbsteinschätzung,

Intelligenzgrad

normal,

Gedächtnis

Merkfähigkeit ausreichend,

Konzentrationsfähigkeit

gemindert,

Ausdauer

gemindert,

Persönlichkeitsstruktur

unauffällig,

Biorhythmusstörungen

Einschlafstörung, Durchschlafstörung,

Triebe

normal,

Vita vegetativa

normal

Soziale Auffälligkeit

Bedürfnis nach Obhut und Schutz, Entwicklung depressiver Züge, Anpassungsschwierigkeiten, Überforderungssyndrome

Psychische Mechanismen

vermehrte Irritierbarkeit, depressiv,

Affizierbarkeit

innerlich unruhig, gespannt, unbeherrschbaren Gefühlsausbrüchen, mangelhafte Affektkontrolle,

Sinnestäuschungen

fehlend,

Spontanität

unauffällig,

Antrieb

diffuse Enthemmung, motorische Unruhe,

Verhalten

leicht verletzlich, kränkbar, verzweifelnd reagierend,

Psychogene Störung

keine,

Äußere Erscheinung

adäquate Kleidung."

Darauf aufbauend gelangte dieser Sachverständige zu folgendem psychiatrischen Gutachten:

"Es können unter Berücksichtigung der Vorbefunde und der heutigen Untersuchung folgende Beschwerden, Syndrome und Leiden festgestellt werden:

BURN-OUT

...

Deutlich ... lässt sich aus der Anamnese und den vorliegenden Befunden und Protokollen erkennen, dass sich in erster Linie in den letzten Jahren eine zunehmende Burn-out-Symptomatik entwickelt hat, die bereits exorbitante psychovegetative Symptome hervorrufen und auch eine Gegenstrategie der Behandlung bereits durchgeführt wird. ...

Warum die Probandin trotz bereits längerzeitiger psychologischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung in ein sehr hohes Stadium des Burn-out-Syndroms gelangt ist, lässt sich nicht mit 100%-iger Sicherheit erheben, es dürften ... jedoch die äußeren Umstände in beruflicher Hinsicht, zumindest der immerwährende Konfliktstoff mit dem Vorgesetzten bzw. dem Bürgermeister eine doch beträchtliche Rolle spielen. ...

Unter Berücksichtigung dieser negativen Entwicklung und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde ist die Beurteilung der Dienstfähigkeit als negativ zu beurteilen.

... DEPRESSION

Die depressiven Symptome sind im Sinne einer agitierten Depression evident und werden genauer unter Diagnose 1 ausgeführt. Die Depression selbst ist nicht isoliert zu betrachten, sondern in typischer Form im Rahmen eines hohen Stadiums ... des Burn-out-Syndroms und somit in ihrer Behandlung langwierig und nicht alleine mit Medikamenten, sondern vornehmlich mit längerdauernder Psychotherapie zu stabilisieren. Andererseits ist eine Verschlechterung mit zunehmender Suizidalität durchaus möglich und ohne weitere Therapie auch zu erwarten.

... MULTIPLES PSYCHOSOMATISCHES BESCHWERDEBILD

Das Burn-out- Syndrom (siehe Diagnose 1) führte zu multiplen Körperbeschwerden, die im Sinne eines somatoformen Schmerzsyndroms oder als multiples psychosomatisches Beschwerdebild einzuordnen sind. Die körperlichen Beschwerden selbst führten bislang zu keiner wesentlichen Pathologie oder Funktionsbeeinträchtigung auf Dauer. Sie sind meist wandernde von einem Organ zum anderen, jedoch wesentlich heftiger bei Zunahmen der psychischen Symptome der Depression, Angst oder Panik.

... MOBBING?

Die behandelnde Psychotherapeutin spricht von massiven Mobbingattacken. Meines Erachtens bestehen Hinweise für ein mögliches Mobbing, kann jedoch ohne 'altera pars audiatur' nicht objektiviert werden. Durch die innere Feindschaft mit dem Vorgesetzten Bürgermeister ist den vorliegenden Protokollen der Probandin keine Objektivität zuzumessen, andererseits finden sich keine weiteren Hinweise aus dem Gemeindeamt wie die Anschuldigungen von der Probandin beantwortet würden. Aus diesem Grunde wird eine mögliche Mobbingsymptomatik nicht in Hinblick auf die Dienstfähigkeit beurteilt. Letztlich wären die Symptome des Mobbings durchaus behandelbar und würden keinen ständigen Defekt hervorrufen, wenn die Umstände sich wiederum änderten.

...

4. Geistig-Seelisches Leistungskalkül

Es bestehen geistige Fähigkeiten in folgendem Ausmaß:

Für die Fähigkeit im Rahmen des Gemeindedienstes als Amtsleiter besteht KEINE Dienstfähigkeit.

Insbesondere ist auf die mangelnde geistige Flexibilität durch die psychische Symptomatik hinzuweisen, die verantwortungsvolles Arbeiten nicht zulässt (gehäufte Fehleranfälligkeit), auch eine Einordnung in einem Team nicht zumutbar ist.

geistige Fähigkeit

einsetzbar für: einfache, leichte geistige Tätigkeiten.
NICHT einsetzbar für: mittelschwere, verantwortungsvolle und sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten

zumutbarer Zeitdruck

einfacher und durchschnittlicher Zeitdruck
NICHT zumutbar: zeitweise überdurchschnittlicher, besonderer und dauernd besonderer Zeitdruck, Wechsel- und Nachtschicht

Umstellung

geeignet für: Unterweisung, Einschulung, Anlehre
NICHT geeignet für: Umschulung.

Randbedingungen

Die Eingliederung in ein Team ist nicht möglich. ...

DIENSTFÄHIGKEIT:

In der bislang durchgeführten Tätigkeit ist die Probandin NICHT dienstfähig. Die Dienstunfähigkeit kann unter Zugrundelegen der Vorbefunde zurückdatiert werden ab Ende Juni 2002.

ZUKUNFTSPERSPEKTIVEN:

Die Möglichkeit der Dienstfähigkeit ist in Anbetracht der Entwicklung in den letzten 2 Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nach nicht wieder zu erreichen. Zumindest kann eine Dienstunfähigkeit für die nächsten 18-24 Monate ausgesprochen werden (Begründung siehe unter Diagnose 1). Ob sich nach diesem Zeitraum eine volle Dienstfähigkeit wiederum ergeben wird kann nach diesem Zeitraum nur durch eine neuerliche Untersuchung beantwortet werden."

Darauf aufbauend erstattete die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft F am 4. August 2003 folgendes Gutachten im engeren Sinn:

"Es liegt ein neurologisches Fachgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen, Dr. H., vom 02. Juli 2003 vor. Aus diesem geht hervor, dass bei Genannter ein 'Bourn-out-Syndrom' besteht, welches ein derartiges Ausmaß angenommen hat, welches Tätigkeiten im Rahmen des Gemeindedienstes, als Amtsleiterin, nicht mehr zulassen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und medizinisch nachvollziehbar.

Der Amtsarzt schließt sich vollinhaltlich den Ausführungen des Facharztes an. Festgestellt wird, dass Genannte eine mangelnde geistige Flexibilität durch die psychische Symptomatik aufweist und somit kein verantwortungsvolles Arbeiten mehr zulässt. Auch ist die Eingliederung in ein Team nicht möglich.

Sie ist sehr wohl einsetzbar für einfache, leichte geistige Tätigkeiten und für Tätigkeiten mit einfachem und durchschnittlichen Zeitdruck.

Einfacher Zeitdruck:

Eine bestimmte Arbeit soll nach einem Zeitraum von einigen

Stunden fertig gestellt sein, z.B. Aufräumen eines Büros, Arbeit

als Aktenträger, Bürobote, Portier u.ä.

Durchschnittlicher Zeitdruck:

Alle üblichen handwerklichen Arbeiten außerhalb eines Akkordsystems und bei allen Arbeiten, die nicht unter den

folgenden Arbeiten angeführt sind.

...

BEIBLATT ZUM FORMBLATT

'Ärztlicher Sachverständigenbeweis'

Kann der Untersuchte:

1.

stehen?
wie lange?

Ja - Nein
uneingeschränkt

2.

sitzen?
wie lange?

Ja - Nein
uneingeschränkt

3.

gehen?
wie lange?

Ja - Nein
uneingeschränkt

4.

Stiegen steigen?
in welchem Ausmaß?

Ja - Nein
keine Einschränkung

5.

die Arme uneingeschränkt bewegen?
wenn nein, Ausmaß der Einschränkung?

Ja - Nein
keine schwere Hebetätigkeit - 5 kg

6.

die Hände uneingeschränkt brauchen?
wenn nein, Ausmaß der Einschränkung?

Ja - Nein

7.

Gegenstände vom Boden aufheben?
bis zu welchem Gewicht?
wie lange?

Ja - Nein
5 kg

8.

Sachen tragen (befördern)?
bis zu welchem Gewicht?
wie lange?

Ja - Nein
5 kg

9.

Mit welchen, dem Zivilisationsstand entsprechenden handelsüblichen Hilfsmitteln (Prothese, oder dgl.) können die festgestellten Funktionsbeschränkungen ausgeglichen (ganz oder teilweise behoben) werden?

keine

...

MEDIZINISCHES LEISTUNGSKALKÜL

a) Geregelte Tätigkeiten zumutbar

? ja

o nein

     b) Folgende Tätigkeiten sind zumutbar

Körperliche Beanspruchung

Arbeitshaltung

ständig

überwiegend

drittelzeitig

fallweise

nicht


? leicht
o mittel
o schwer


? jede
o stehen
o sitzen
o gehen



?
o
o



o
o
o



o
o
o



o
o
o



o
o
o

Geistige Beanspruchung

Hebe- und Trageleistung

ständig

überwiegend

drittelzeitig

fallweise

nicht


? einfach
o mittelschwer
o verantwortungsvoll
o sehr verantwortungsvoll


o keine

leicht *)
mittelschwer
**)
schwer ***)




?
o
o




o
o
o




o
o
o




o
o
o




o
o
o

o Überkopfarbeiten
o in gebeugter Haltung
o sonstige Zwangshaltungen

 

o an höherexponierten Stellen
o an allgemein exponierten Stellen
(z.B. offenlaufenden Maschinen, Lenken eines Fahrzeuges)

 

? in geschlossenen Räumen
o im Freien

 

o feinmotorische Tätigkeiten
o grobmotorische Tätigkeiten

 

? ohne Zeitdruck
o unter durchschnittlichem Zeitdruck
o unter überdurch. Zeitdruck
o unter dauernd besonderem Zeitdruck

 

o in Kälte
o in Nässe

 

c) Weitere Beurteilung:

     o Anmarschweg von mindestens 500 m möglich

o übliche Arbeitspausen

o Pausen, die das übliche Ausmaß überschreiten

     d) Allfällige fachspezifische Einschränkungen: ...

(unleserliche Anmerkung)..............................."

Mit dem vom Bürgermeister der Mitbeteiligten für deren Gemeinderat ausgefertigten Bescheid vom 15. September 2003 wurde die Beschwerdeführerin "auf Grund des diesbezüglichen Beschlusses des Gemeinderates der Mitbeteiligten vom 12.09.2003 mit dem der Rechtskraftwirkung des gegenständlichen Bescheides folgenden Monatsersten wegen ärztlich- und dienstbehördlicherseits festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt". Begründend führte der Bescheid unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 K-DRG 1994 iVm § 29 Abs. 1 K-GBG aus, die Beschwerdeführerin stehe seit 1. Jänner 1981 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde (zuerst als Vertragsbedienstete, seit dem 1. Juli 1985 als öffentlichrechtlich Bedienstete) und sei seit 1. Dezember 1998 bis zuletzt als leitende Beamtin (Amtsleiterin) mit Verwaltungsaufgaben des gehobenen Gemeindedienstes betraut gewesen. Auf Grund der seit Juni 2002 jeweils ärztlicherseits bescheinigten, vermehrten und länger andauernden Krankenstände einschließlich der in diesem Zusammenhang damit anschließend verbundenen Kuraufenthalte (jeweils von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bewilligt) sei sie über insgesamt zwölf Monate tatsächlich nicht in Dienst gewesen. Seit dem 14. Februar 2003 befinde sie sich - abgesehen von einem dazwischen liegenden Kuraufenthalt in der Zeit vom 2. Februar bis 23. April 2003 - erneut ununterbrochen im Krankenstand, dessen Beendigung für die Dienstbehörde nach wie vor völlig unklar sei. Aus diesem Grund habe die Dienstbehörde die vorliegenden Gutachten eingeholt.

Nach auszugsweiser Wiedergabe der eingangs zitierten Gutachten führte der Bescheid weiter aus, sowohl das Gutachten Dris. H. als auch das Gutachten der Amtssachverständigen seien der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme übermittelt worden, die jedoch keine schriftliche Stellungnahme abgegeben habe, sodass seitens der Dienstbehörde "von einem Einverständnis zur amtswegigen Ruhestandsversetzung" ausgegangen werden könne. Die zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage dazu letztendlich berufene Dienstbehörde habe auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes darüber wie folgt erwogen:

"Bei einer Beamtin, der - wie der Genannten - als Amtsleiterin der gesamte Funktionsbereich der Leitung des 'inneren Dienstes' der Mitbeteiligten obliegt (zu den mannighaften Tätigkeitsbereich des Leiters des 'inneren Dienstes' wird auf die diesbezügliche kommentierte Gesetzesausgabe zur Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1988, verfasst von Hrn. Dr. Sturm und Fr. Dr. Havranek, verwiesen) und die den höchstbewerteten Planposten innerhalb der Gemeindeverwaltung bekleidet, sind - nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und den amtsbekannten Erfordernissen für die ordnungsgemäße Ausübung der von ihr vorzunehmenden Geschäfte - allein schon die im ärztlichen Gutachten diesbezüglich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedenfalls ausreichend, um ihre diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit zu dokumentieren.

Laut ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung spielen bei der Beurteilung, ob eine körperliche oder seelische Erkrankung die bleibende Unfähigkeit zur Versehung des dem/der Beamten/Beamtin übertragenen Dienstes nach sich zieht, nicht nur die Gutachten der Ärzte, sondern auch die Wahrnehmungen des Amtes über die dienstliche Bestätigung (richtig wohl: Betätigung) des Beamten eine entscheidende Rolle. Für die Lösung der Frage, ob ein/e Beamter/in bleibend unfähig ist, seinen/ihren Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen oder nicht, sind demnach - abgesehen von den ärztlichen Gutachten - auch solche Tatsachen von entscheidender Bedeutung, die auf dienstlichen Wahrnehmungen beruhen, ohne dass sie sich als unmittelbares Ergebnis einer Erkrankung des Beamten darstellen müssen.

Unter dem Begriff 'ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens' ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßige, dem normalen Ausmaß der Dienstobliegenheiten entsprechende Dienstleistung zu verstehen.

Längere - wenn auch nur zu erwartende - krankheitsbedingte Abwesenheiten vom Dienst schließen laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfahrungsgemäß jedenfalls eine ordnungsgemäße Versehung der Dienstobliegenheiten der Beamtin von vornherein wohl eher aus.

Im Sinne der diesbezüglichen ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung und aufgrund ihrer diesbezüglichen eigenen Wahrnehmungen innerhalb der letzten fünfzehn Monate (ua. vermehrte längerandauernde Krankenstände, Kuraufenthalte) vertritt auch die Dienstbehörde - unabhängig von den diesbezüglich vorliegenden ärztlichen Attesten - die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, auf Dauer ihre Dienstobliegenheiten als Amtsleiterin bzw. Beamtin des gehobenen Gemeindedienstes der Mitbeteiligten ordnungsgemäß nachzukommen, sodass sie diesbezüglich als arbeitsunfähig erachtet wird.

Da für sie innerhalb der Gemeindeverwaltung auch kein anderer - im Sinne der obzit. Bestimmung des § 14 Abs. 3 K-DRG 1994, ihr nach diesen Vorschriften eventuell noch zumutbarer - Arbeitsplatz vorhanden ist bzw. mangels tatsächlicher und gesetzlicher Möglichkeiten geschaffen werden kann, ist sie somit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung als dienstunfähig anzusehen.

Da - laut den vorliegenden und schlüssig nachvollziehbaren ärztlichen Sachverständigenbeweisen - mit einer wesentlichen Besserung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann bzw. eine solche für die Dienstbehörde selbst zumindest unwahrscheinlich ist, ist die Beschwerdeführerin auch als dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 Abs. 1 leg. cit. anzusehen ist."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die Kärntner Landesregierung (die belangte Behörde), in der sie sich gegen eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze nach den §§ 45 ff AVG sowie nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz, gegen die ihr eingeräumte Frist zur Stellungnahme zu den Sachverständigengutachten als unzulässig kurz, weiters dagegen, dass ihr Einverständnis zur Ruhestandsversetzung angenommen worden sei, und gegen die Verletzung der Begründungspflicht nach den §§ 58 ff AVG, insbesondere des § 60 AVG wandte. Abschließend rügte sie, die Dienstbehörde führe rechtliche Erwägungen aus, denen kein Sachverhalt zu Grunde liege. Soweit sie die Annahme einer Dienstunfähigkeit auf eigene Wahrnehmungen stütze, führe sie nicht an, welche Wahrnehmungen sie gemacht habe und welche sie dem vorliegenden Bescheid zu Grunde gelegt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führte sie zusammengefasst nach Darstellung des Verfahrensganges, der Beweisergebnisse und unter Wiedergabe des § 95 K-AGO, § 29 Abs. 1 K-GBG sowie des § 14 Abs. 1 und 3 K-DRG 1994 aus, die Dienstbehörde habe durch ärztliche Sachverständige Beweis erhoben. Dies sei in Form eines umfangreichen 21-seitigen fachärztlichen Gutachtens von Dr. H. geschehen. Er komme nach Darstellung der objektiv und subjektiv erhobenen Befunde (die näher wiedergegeben werden) zu einem umfassenden psychiatrischen Gutachten mit dem geistig/seelischen Leistungskalkül hinsichtlich der Dienstunfähigkeit und mit den Aussagen über die zu erwartenden Zukunftsperspektiven. Unter weiterer Wiedergabe einzelner Aussagen aus den eingangs zitierten Gutachten führte die belangte Behörde weiter aus, der Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nachweislich das Recht auf Parteiengehör eingeräumt worden. Sie habe lediglich um Übermittlung des vollständigen Gutachtens von Dr. H. ersucht. Dieses und das Gutachten der Amtsärztin seien ihr nachweislich übermittelt und ihr eine weitere Frist von einer Woche zur Stellungnahme eingeräumt worden. Eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt. Die ärztlichen Sachverständigengutachten seien als ausreichend begründet, daher aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe als Amtsleiterin den gesamten Funktionsbereich der Leitung des Inneren Dienstes der Mitbeteiligten zu besorgen. Sie besetze die höchstbewertete Planstelle (B/VII) innerhalb der Gemeindeverwaltung. Als Amtsleiterin sei sie Vorgesetzte der Bediensteten der Gemeinde. Dem Leiter des Inneren Dienst obliege insbesondere, für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Nach dem Stellenplan der Mitbeteiligten und nach den gesetzlichen und tatsächlichen Verhältnissen bestehe die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien des § 14 Abs. 3 K-DRG 1994 entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Weiters werde von der Dienstbehörde - unabhängig von den vorliegenden ärztlichen Attesten - die Ansicht vertreten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Wahrnehmungen der Dienstbehörde (Krankenstände, Kuraufenthalte) nicht mehr in der Lage wäre, auf Dauer ihren Dienstobliegenheiten als Amtsleiterin bzw. Beamtin des Gehobenen Dienstes ordnungsgemäß nachzukommen. Auf Grund der vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren ärztlichen Sachverständigenbeweise, der Unmöglichkeit der Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes und der Wahrnehmungen der Dienstbehörde seien durch den gemeindebehördlichen Bescheid keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "insbesondere in ihrem Recht auf Fortsetzung ihres Dienstes als öffentlich-rechtliche Bedienstete bei der Mitbeteiligten sowie in ihrem Recht auf ein ordentliches Ermittlungsverfahren nach den §§ 37 ff AVG und nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz verletzt".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 78 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, wiederverlautbart mit der Kundmachung LGBl. (für Kärnten) Nr. 66/1998 (der zweite Halbsatz des ersten Satzes in Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2003), lautet auszugsweise:

"§ 78

Gemeindeamt

(1) Die Geschäfte der Gemeinde sind durch das Gemeindeamt zu besorgen.

(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes einem hiezu befähigten Gemeindebediensteten; in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern muss der Leiter des inneren Dienstes rechtskundig sein oder den Abschluss des Fachhochschul-Studienganges "Public Management" oder einen vergleichbaren und dieser Verwendung entsprechenden Universitäts- oder Fachhochschulabschluss nachweisen. Der Leiter des inneren Dienstes führt die Bezeichnung "Amtsleiter" und in Stadtgemeinden die Bezeichnung "Stadtamtsleiter".

(3) Dem Leiter des inneren Dienstes obliegt es insbesondere, für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang gehört insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten.

(4) Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamtes. Ihm unterstehen die beim Gemeindeamt verwendeten Bediensteten. Der Amtsleiter (Stadtamtsleiter) ist der Vorgesetzte der Bediensteten der Gemeinde.

(5) Wird der Amtsleiter (Stadtamtsleiter) zum Bürgermeister gewählt, so darf er während seiner Amtszeit als Bürgermeister die Funktion als Amtsleiter (Stadtamtsleiter) nicht ausüben, sondern hat während dieser Zeit andere Aufgaben zu besorgen. ...

(6) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Amtsleiters (Stadtamtsleiters) aus dem Stand der Gemeindebediensteten einen geeigneten Stellvertreter zu bestimmen oder anzuordnen, welcher Bedienstete im Verhinderungsfall die Vertretung zu übernehmen hat; dies gilt in gleicher Weise für den Fall der Verhinderung eines provisorischen Amtsleiters (provisorischen Stadtamtsleiters). Abs 2 erster Satz, zweiter Halbsatz ist nicht anzuwenden."

Gemäß § 29 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 - K-GBG, LGBl. (für Kärnten) Nr. 56, sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die für das Dienstrecht der Landesbeamten geltenden Vorschriften auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes anzuwenden. Die in diesen Vorschriften der Landesregierung zustehenden Befugnisse stehen - soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist - dem Bürgermeister zu. Maßnahmen nach §§ 14 und 16 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes obliegen dem Gemeinderat.

§ 14 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 - K-DRG 1994, wiederverlautbart mit der Kundmachung der Landesregierung vom 17. Mai 1994, LGBl. Nr. 71, lautet in der Fassung der 5. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 58/1996, sowie der

6. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 131/1997, auszugsweise:

"§ 14

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

..."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des § 14 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995) vermitteln diese Bestimmungen dem Beamten u.a. auch den Anspruch auf Nichtversetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinn des § 14 Abs. 3 leg. cit. ist (vgl. den hg. Beschluss vom 19. September 2003, Zl. 2001/12/0029).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 Abs. 1 und 3 leg. cit. ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Dienstfähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen; hinzu zu kommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammen zu arbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068, mwN).

Ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Die Frage der Dienstunfähigkeit ist - anders etwa als die Frage der Erwerbsunfähigkeit - unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am (zuletzt innegehabten) Arbeitsplatz bzw. die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0352). Zu den "dienstlichen Aufgaben" im Sinn des § 14 Abs. 3 leg. cit. gehören nicht bloß die nach der Arbeitsplatzbeschreibung mit dem Arbeitsplatz jeweils verbundenen konkreten zur Erfüllung zugewiesenen Aufgaben, sondern auch das mit jedem Arbeitsplatz notwendiger Weise verbundene Bemühen, mit Mitarbeitern und Vorgesetzten eine korrekte und nach Möglichkeit unbelastete zwischenmenschliche Beziehung anzustreben und aufrecht zu erhalten, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu sichern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 90/12/0125).

Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann (medizinischer Aspekt) und kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich seiner Dienstbehörde vorhanden ist, dessen Aufgabe er erfüllen kann und dessen Ausübung ihm billigerweise zugemutet werden kann (Vergleichsaspekt; s. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0268). Ist eine Restarbeitsfähigkeit des Beamten gegeben, sind vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande sei, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg. cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn diese Prüfung ergibt, dass kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten existiert, kann davon ausgegangen werden, dass eine Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg. cit. als dienstunfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0138).

Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0055, mwN).

Auf den vorliegenden Fall bezogen folgt daraus:

Soweit die Beschwerde schon am gemeindebehördlichen Bescheid eine Verletzung der Begründungspflicht aussetzt und vorbringt, es sei nicht erkennbar, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgehe, vermag der Verwaltungsgerichtshof einen solchen Begründungsmangel aus folgendem Grund nicht zu erkennen: auch die Beschwerdeführerin geht einerseits davon aus, dass sie mit der Amtsleitung im Sinn des § 78 K-AGO betraut war, womit ihre dienstlichen Aufgaben am (zuletzt innegehabten) Arbeitsplatz gesetzlich (insofern liegt im Beschwerdefall eine Besonderheit vor) umschrieben sind; andererseits hatte sie dem Leistungskalkül der beigezogenen medizinischen Sachverständigen schon im Verwaltungsverfahren nichts entgegengesetzt, sodass unter Zugrundelegung der im gemeindebehördlichen Bescheid näher wiedergegebenen Einschränkungen ihrer psychischen Leistungsfähigkeit unzweifelhaft davon auszugehen ist, dass sie die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten als Amtsleiterin der Mitbeteiligten nicht erfüllen kann. Der gesetzliche Wirkungskreis des Amtsleiters erfordert nach § 78 K-AGO evident insbesondere die im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. September 2003 angesprochene Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen. Gerade diese Fähigkeit sah die Gemeindebehörde jedoch zu Recht durch die beschriebenen Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als ausgeschlossen an. Soweit die Beschwerde unbestimmt von einer Einseitigkeit des Gutachtens Dris. H. spricht, wenn dieser auf ein mögliches Mobbing gegen die Beschwerdeführerin hinweise, vermag sie damit keine Bedenken gegen die Vollständigkeit des Befundes und insbesondere gegen die Richtigkeit der Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen zu erwecken, zumal es der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren frei gestanden wäre, von dem ihr eingeräumten Gehör zu diesem Beweisergebnis Gebrauch zu machen und diesem Gutachten sowie dem Gutachten der Amtssachverständigen - auf gleicher fachlicher Ebene - substantiiert entgegenzutreten. Zu Recht ging daher auch die belangte Behörde von einer ausreichenden Erörterung des Sachverhaltes zur Beurteilung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin aus.

Lässt sich jedoch die Frage der (mangelnden) Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, an Hand dieser Beweisergebnisse und der darauf gegründeten Feststellungen eindeutig beantworten, kommt dem Hinweis der Gemeindebehörde auf "eigene dienstliche Wahrnehmungen" als weitere Begründungslinie keine Relevanz mehr zu.

Schließlich zieht die Beschwerde die Beurteilung der belangten Behörde über den eingangs dargelegten Vergleichsaspekt, dass der Beschwerdeführerin im Bereich der Mitbeteiligten kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinn des § 14 Abs. 3 K-DRG 1994 zugewiesen werden könne, mit keinem Wort in Zweifel.

Soweit die Beschwerde schließlich "erhebliche Bedenken verfassungsrechtlicher Natur" im Hinblick auf Einkommenseinbußen durch ihre Versetzung in den Ruhestand hegt und vorbringt, es sei zweifellos von einem Anspruch "zivilrechtlicher Art" auszugehen, Art. 6 Abs. 1 EMRK sei anzuwenden, Grundsätze eines "fair trial" seien verletzt worden und sie erachte sich durch den Bescheid der belangten Behörde in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 5 StGG auf Grund der bevorstehenden Schmälerung ihrer Einkünfte infolge Versetzung in den Ruhestand und in ihrem "Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz" verletzt, übersieht sie vorerst, dass im Beschwerdefall lediglich über ihre Versetzung in den Ruhestand abgesprochen wurde, nicht jedoch über die Bemessung ihres Ruhegenusses, zumal eine Verletzung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums schon mit Rücksicht darauf nicht vorliegen kann, dass sich dieses Grundrecht nicht auf öffentlichrechtliche Ansprüche, mithin auch nicht auf einen im Beamtendienstrecht festgelegten Pensionsanspruch erstreckt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1995, B 1104/94 = VfSlg. 14.090). Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren allgemein gehaltenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht auf, dass sie in der Verfolgung von Rechten prozessualer oder materiell-rechtlicher Natur konkret verkürzt worden wäre.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 9. Juni 2004

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120229.X00

Im RIS seit

05.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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