TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/11 W235 2213241-1

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Veröffentlicht am 11.11.2019
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Entscheidungsdatum

11.11.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz 1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W235 2213241-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2018, Zl. 1179001707-181111522, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.11.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er am XXXX 08.2017 in der Schweiz einen Asylantrag stellte (vgl. AS 49).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass eine seiner Schwestern legal in der Schweiz lebe. Er sei mit einem gefälschten Reisepass aus der Türkei ausgereist und über Bosnien-Herzegowien sowie über weitere, ihm nicht bekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. Am XXXX .11.2018 sei er mit dem Flugzeug nach Istanbul und von dort aus nach Bosnien-Herzegowina geflogen. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers gab der Beschwerdeführer an, er sei vor ca. einem Jahr in der Schweiz gewesen und zwar von August 2017 bis Jänner 2018. Dort habe er um Asyl angesucht, was jedoch negativ entschieden worden sei. Am XXXX . oder am XXXX .01.2018 sei er aus der Schweiz ausgereist. Sein Schwager habe ihn damals nach Österreich gebracht, wo er mit einem LKW nach Bosnien gefahren sei. Von Bosnien aus sei er dann legal in die Türkei geflogen. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingscamp untergebracht gewesen. "Sie" hätten psychischen Druck auf ihn ausgeübt. Es sei schwer gewesen. Man habe den Beschwerdeführer zwar nicht diskriminiert, aber den "negativen Status des Flüchtlings" habe man ihn spüren lassen. Er wolle nicht in die Schweiz zurück, da man ihn von dort aus automatisch in die Türkei zurückschicken würde.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 20.11.2018 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Bundesamt Konsultationen mit der Schweiz führt und aufgrund dessen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 13).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.11.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz.

Mit Schreiben vom 22.11.2018 lehnte die schweizer Dublinbehörde die Übernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom XXXX .01.2018 aufgefordert worden, die Schweiz zu verlassen und gelte ab XXXX .01.2018 als verschwunden. Da sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers dem Bundesamt gegenüber ergebe, dass er die Schweiz im Jänner 2018 verlassen habe, was für glaubhaft erachtet werde, lehne die Schweiz das Ersuchen des Bundesamtes ab.

Am 26.11.2018 richtete das Bundesamt eine Remonstration an die Schweiz und führte darin aus, dass der Beschwerdeführer lediglich behauptet habe, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe. Trotz des behaupteten ca. zehnmonatigen Aufenthalts in der Türkei habe er keine Beweismittel vorlegen können. Ferner sei Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO zu entnehmen, dass die Zuständigkeit erst erlösche, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen könne, dass der Antragsteller, um dessen Wiederaufnahme ersucht werde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Da das Bundesamt von den schweizer Behörden keinen derartigen Nachweis erhalten habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Zuständigkeit der Schweiz nicht erloschen sei.

Mit Schreiben vom 28.11.2018 stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 06.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Schweiz angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 105).

1.4. Am 18.12.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Türkisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich ein wenig krank fühle, aber die Einvernahme machen könne. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe zuvor bereits eine Ladung zur Einvernahme für den XXXX .12.2018 erhalten, dieser jedoch nicht Folge geleistet, gab er an, er habe sich an diesem Tag krank gefühlt; er habe Hals- und Kopfschmerzen gehabt. Der Arzt in der Betreuungsstelle, den er aufgesucht habe, habe gesagt, dass er zu wenig trinke und habe ihm ein Medikament verschrieben. Es sei ein grippaler Infekt gewesen. Befunde könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Es gehe ihm aber immer noch nicht besser und er sei am XXXX .12.2018 neuerlich beim Arzt gewesen. Da habe er ein Rezept für andere Medikamente bekommen, die er jedoch noch nicht aus der Apotheke geholt habe. Derzeit nehme er täglich eine Tablette gegen die Hals- und Kopfschmerzen. Auf Vorhalt, er habe das Lager täglich und über längere Zeiträume verlassen, obwohl es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich Zigaretten kaufen müssen und sei mit Freunden zu einer Veranstaltung gegangen. Einmal sei er auch nach Wien gefahren und über Nacht weggeblieben.

Eine seiner Schwestern lebe in der Schweiz. In Österreich lebe der Beschwerdeführer mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es stimme, dass er am XXXX 08.2017 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Dort habe er zwei negative Entscheidungen bekommen und sie hätten ihm gesagt, er müsse das Land verlassen. Insgesamt habe er sich ca. fünf Monate in der Schweiz aufgehalten und sei in Lagern untergebracht gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung in die Schweiz anzuordnen, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht in die Schweiz zurück, da sie ihn in die Türkei abschieben würden. "Sie" hätten auch seine Asylgründe nicht beachtet. Die Möglichkeit der Einsichtnahme sowie Übersetzung der Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Schweiz lehnte der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass er die Schweiz kenne und wisse, wie es dort sei. Grundsätzlich sei es in der Schweiz in Ordnung gewesen, aber man habe psychischen Druck gespürt. In Österreich sei es im Lager ruhiger als in der Schweiz. Außer ein paar Freunden habe er keine Verbindungen in Österreich.

Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Rezept für zwei verschiedene Medikamente vom XXXX .12.2018 vor.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 18.12.2018 angegeben habe, seit XXXX .12.2018 an Kopf- und Halsschmerzen zu leiden. Diesbezüglich werde er medikamentös behandelt. Es könne nicht festgestellt werden, dass sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass die erforderliche medizinische Versorgung in der Schweiz gewährleistet sei. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer am XXXX 08.2017 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe und sich die Schweiz mit Schreiben vom 28.11.2018 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsfestigkeit seiner Person in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 11 bis 16 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die in den Feststellungen angeführte Krankheit ergebe sich aus dem vorgelegten Rezept und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Dass die Erkrankung nicht schwer sei, zeige sich auch dadurch dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX .12.2018 bis XXXX .12.2018 täglich mehrere Stunden das Lager verlassen habe und auch über Nacht nicht zurückgekehrt sei. Aufgrund des Eurodac-Treffers und seiner diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben stehe die Antragstellung am XXXX 08.2017 in der Schweiz fest. Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im Jänner 2018 über Bosnien in die Türkei gereist und sei erst im November 2018 nach Österreich gelangt, werde kein Glaube geschenkt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer hierfür keinen Beweis erbracht habe, sei das Vorbringen auch nicht nachvollziehbar. Zum einen habe er angegeben, er habe Angst, von der Schweiz in die Türkei abgeschoben zu werden und zum andern behaupte er, sich selbstständig zurück in die Türkei begeben zu haben. Daher sei nicht davon auszugehen, dass er nach dem XXXX 08.2017 aus dem Gebiet der Europäischen Union ausgereist sei. Dass die Schweiz dies auch so sehe, ergebe sich aus dem Konsultationsverfahren und aus der Zustimmung der Schweiz. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers [in Österreich] seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze seines Aufenthalts. Die Feststellungen zum schweizer Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Soweit der Beschwerdeführer in den Raum stelle, dass er von der Schweiz in sein Heimatland abgeschoben werde, sei zum einen anzumerken, dass diese Angaben über in den Raum gestellte Behauptungen nicht hinausgehen würden. Zum anderen könne sich die Zulässigkeit der Abschiebung aus der Schweiz in sein Heimatland aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens ergeben. Seinem Gesamtvorbringen sei nicht zu entnehmen, dass dies in rechtswidriger Weise erfolgen solle. Hervorzuheben sei, dass in der Schweiz eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gegeben sei. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass sich die Schweiz ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zu übernehmen und daher nicht erkannt werden könne, dass ihm in der Schweiz der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. Eine Schutzverweigerung in der Schweiz könne daher auch nicht erwartet werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO erfüllt sei. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit denen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Zum Privatleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich nur eine kurze Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und darüber hinaus keine gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Schweiz sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, die Schweiz aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in der Schweiz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Unter Verweis auf die Judikatur des EGMR und des VfGH in Zusammenhang mit Überstellungen im Krankheitsfall wurde ausgeführt, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen lebensgefährlich Erkrankten handle. Bei Bedarf seien in der Schweiz Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Dass ihm der Zugang zu erforderlichen Behandlungen in der Schweiz verwehrt wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Zusammenfassung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer darauf bestehe, im Jänner 2018 in die Türkei zurückgereist zu sein, auch wenn er dies nicht durch entsprechende Unterlagen belegen könne. Innerhalb von 14 Tagen werde er "ehrenwörtlich" Beweismittel vorlegen. Daraus sei ersichtlich, dass ihm als politisch engagierten Kurden im Fall der Verbringung in die Türkei die sofortige Einziehung zum Militär drohe. Daher hätte die belangte Behörde die Rückkehrsituation im Lichte der aktuellen Länderinformationen zur Türkei - insbesondere eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK - berücksichtigen müssen.

4. Mit Bericht vom 06.02.2019 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg komplikationslos in die Schweiz überstellt wurde (vgl. OZ 4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er reiste illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am XXXX 08.2017 in der Schweiz einen Asylantrag, der in der Folge abgelehnt wurde. Nach Ablehnung seines Asylantrages verblieb der Beschwerdeführer zunächst in der Schweiz und begab sich in der Folge unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 20.11.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen längeren Zeitraum als drei Monate verlassen hat.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.11.2018 ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, welches nach einmaliger Remonstration von der schweizer Dublinbehörde am 28.11.2018 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gegeben wurde.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Schweiz Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Im Laufe seines Aufenthalts in Österreich zog sich der Beschwerdeführer einen grippalen Infekt zu. Gegen die damit einhergehenden Hals- und Kopfschmerzen wurden ihm vom Arzt in der Betreuungsstelle zwei verschiedene Medikamente verschrieben. Eine darüber hinausgehende aktuell vorliegende bzw. zum Überstellungszeitpunkt vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit kann nicht festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Hingegen lebt eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz.

Am 06.02.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg komplikationslos in die Schweiz überstellt.

1.2. Zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz:

Zum schweizer Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in der Schweiz wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 11 bis 16 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Schweiz auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Insbesondere ist hervorzuheben, dass keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden konnten. Sofern bereits zuvor ein Verfahren in der Schweiz anhängig war, wird dieses fortgesetzt und ein Verfahren kann in den meisten Fällen unabhängig von seinem früheren Status - auch bei einer vorherigen Ablehnung - entweder von den Behörden oder durch einen Antrag auf erneute Überprüfung wieder aufgenommen werden. Zum Refoulementschutz in der Schweiz ist darauf zu verweisen, dass die Verfassung die Abschiebung von Flüchtlingen verbietet, die in ihren Herkunftsländern Verfolgung ausgesetzt sind und stellt auch fest, dass niemand in ein Land geschickt werden darf, in dem ihm Folter oder andere entwürdigende und grausame Behandlung droht. Die Regierung zwingt generell keine Asylwerber in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sein könnte. Die materielle Versorgung für Asylwerber in der Schweiz besteht aus Unterbringung, Verpflegung, medizinischer Versorgung und finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit. Die Unterbringung in einem Zentrum steht allen Asylwerbern, unabhängig von ihren finanziellen Ressourcen, offen. Wenn ein Asylwerber das Land verlassen muss, kann er keine herkömmliche Versorgung mehr erhalten, sondern nur noch Unterstützung im Rahmen des Notfallschemas. Asylwerber haben ein Recht auf medizinische Basisversorgung und erhalten dann während des gesamten Verfahrens und bei negativer Entscheidung auch nach negativer Entscheidung im Rahmen des Notfallschemas Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem sind Asylwerber bei der nationalen Krankenversicherung versichert, die auch die Behandlung mentaler Probleme durch einen Psychiater abdeckt.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das schweizer Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in der Schweiz den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit), zu seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und zur unrechtmäßigen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer am XXXX 08.2017 in der Schweiz einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde vom Beschwerdeführer - wenngleich erst nach Vorhalt des Eurodac-Treffers - auch selbst vorgebracht. Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die schweizer Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 28.11.2018 bestätigt. Dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in der Schweiz abgelehnt worden war, ergibt sich ebenso aus der Zustimmungserklärung der Schweiz, die sich auf lit. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt, was darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst angegeben wurde. Die (Negativ)feststellung, es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen längeren Zeitraum als drei Monate verlassen hat sowie die Feststellung, dass er nach Ablehnung seines Asylantrages in der Schweiz verblieben ist, gründen auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, hierfür Nachweise zu erbringen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er im Jänner 2018 von der Schweiz aus wieder in die Türkei gereist und am XXXX .11.2018 nach Bosnien-Herzegowina geflogen und von dort aus nach Österreich gelangt sei, hat jedoch diesbezüglich weder Bestätigungen - wie beispielsweise ein Flugticket oder Rechnungen - vorgelegt noch ein Vorbringen dahingehend erstattet, wie sich sein behaupteter zehnmonatiger Aufenthalt in der Türkei gestaltet hat. Richtig ist zwar, dass die schweizer Behörden zunächst die Übernahme des Beschwerdeführers abgelehnt haben, da dieser ab XXXX .01.2018 als verschwunden gegolten hat, allerdings haben auch die schweizer Behörden keinen Nachweis dahingehend erbringen können, dass der Beschwerdeführer die Schweiz tatsächlich verlassen hat, sodass diese - nach Remonstration - ihre Zuständigkeit anerkannt und der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat. Hinzu kommt, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt und es durchaus plausibel ist, dass der Beschwerdeführer sich dem Zugriff der schweizer Behörden entzogen hat ("als verschwunden gegolten hat") und bei seiner Schwester untergetaucht ist. Zutreffend hat auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einerseits vorbrachte, er habe Angst, dass ihn die Schweiz in die Türkei abschiebe, andererseits behauptete, er sei selbstständig n die Türkei zurückgekehrt, zumal eine selbstständige Rückkehr mit einem finanziellen Aufwand verbunden ist, was eine Abschiebung nicht gewesen wäre. Hätte der Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehren wollen, hätte er diesen Wunsch lediglich gegenüber den schweizer Behörden äußern müssen und wäre behördlicherseits bei seiner freiwilligen Rückkehr unterstützt worden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rückkehr in die Türkei beruht sohin auf einem nicht nachvollziehbaren Verhalten und ist daher nicht glaubhaft. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass in der Beschwerde diese Behauptung zwar aufrechterhalten wird; diese wird allerdings weder näher ausgeführt noch nachgewiesen. Auch die angekündigte "ehrenwörtliche" Vorlage von Beweismitteln ist - trotz Zuwartens des Bundesverwaltungsgerichts (weit) über die 14 Tagesfrist hinaus - nicht erfolgt.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch, zum Remonstrationsverfahren und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch die Schweiz ergibt sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich einen grippalen Infekt zugezogen hat und die damit verbundenen Hals- und Kopfschmerzen medikamentös behandelt wurden, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.12.2018 sowie aus dem vorgelegten Rezept vom XXXX .12.2018. Die (Negativ)feststellung, dass eine darüber hinausgehende aktuell vorliegende bzw. zum Überstellungszeitpunkt vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden kann, gründet sich darauf, dass nach dem XXXX .12.2018 im Verfahren (auch nicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) keine weiteren medizinischen Unterlagen und/oder ärztliche Atteste vorgelegt wurden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Lager mehrfach verlassen hat, um sich Zigaretten zu kaufen und eine Veranstaltung zu besuchen (vgl. AS 125), zeigt deutlich, dass er nicht ernsthaft erkrankt war. Da sohin bis zur Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz am 06.02.2019 weder Unterlagen vorgelegt worden waren, die eine (weitere) Behandlungsbedürftigkeit indizieren, noch ein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, war sohin die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die seiner Überstellung in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, dass er in Österreich mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebt (vgl. AS 127). Ebenso gründet die Feststellung zum Aufenthalt einer seiner Schwestern in der Schweiz auf den Angaben des Beschwerdeführers.

Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 06.02.2019.

2.2. Die Feststellungen zum schweizer Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in der Schweiz ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Schweiz ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einsichtnahme und Übersetzung der Länderfeststellungen mit der Begründung, dass er die Schweiz kenne und wisse, wie es dort sei (vgl. AS 129). Auch in der Beschwerde wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum schweizer Asylsystem erstattet. Die Beschwerde rügte lediglich, dass das Bundesamt keine Länderinformationen zur Lage in der Türkei in das Verfahren eingeführt hat, übersieht dabei jedoch, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine Abschiebung in den Herkunftsstaat - die Türkei -, sondern um eine Überstellung nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in den zuständigen Mitgliedstaat - die Schweiz - handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.

Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet. Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als die Schweiz keine Anhaltspunkte (vgl. betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus der Schweiz und zum behaupteten Aufenthalt in der Türkei die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses). Zudem stimmte die schweizer Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO (nach Remonstration) ausdrücklich zu.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, in der Schweiz bereits einen negativen Bescheid (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist) erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung der Schweiz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden der Schweiz obliegt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die schweizer Behörden hätten seine Asylgründe nicht beachtet, ist er darauf zu verweisen, dass eventuelle Fehler im schweizer Rechtsweg zu klären sind (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Schweiz gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.

3.2.4.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Unterbringung und Versorgung in der Schweiz ist zunächst auszuführen, dass dieses keinen Hinweis auf eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung in der Schweiz zeigt. Der Beschwerdeführer hat weder in seinem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde das Asylverfahren in der Schweiz, seine Behandlung als Asylwerber durch die schweizer Behörden und/oder die dortige Unterbringungs- oder Versorgungssituation (auch in Bezug auf die medizinische Versorgung) kritisiert bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet, dass er in der Schweiz keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Zu seinem Aufenthalt in der Schweiz gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er dort in einem Flüchtlingscamp untergebracht gewesen sei. Grundsätzlich sei es in der Schweiz in Ordnung gewesen, aber es sei "psychischer Druck" ausgeübt worden. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht diskriminiert worden, aber man habe ihn den "negativen Status des Flüchtlings" spüren lassen. Selbst wenn der Beschwerdeführer durch die schweizer Behörden eventuell unhöflich ("negativer Status des Flüchtlings spüren lassen") oder unfreundlich behandelt wurde, sind hieraus systemische Mängel im schweizer Asylsystem nicht zu erkennen.

Generell ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch in Hinblick auf Staatsangehörige aus der Türkei getroffen werden. Nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers ist kei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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