TE Vwgh Beschluss 1998/7/1 97/09/0095

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §123 Abs1 impl;
BDG 1979 §123 Abs2 impl;
BDG 1979 §124 Abs1 impl;
BDG 1979 §124 Abs2 impl;
LDG 1984 §87;
LDG 1984 §91 Abs1;
LDG 1984 §91;
LDG 1984 §92 Abs1;
LDG 1984 §92 Abs2;
LDG 1984 §92;
LDG 1984 §93 Abs1;
LDG 1984 §93 Abs2;
LDG 1984 §93;
LDG 1984 §95 Abs1;
LDG 1984 §95 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/09/0110

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des H in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl,

Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide der Disziplinarkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Gmunden 1. vom 28. Februar 1997, Zl. 30-5/97, betreffend Einleitungsbeschluß, und 2. vom 28. Februar 1997, Zl. 30-5/97, betreffend Verhandlungsbeschluß in einem Disziplinarverfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 8.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der im Jahre 1952 geborene Beschwerdeführer steht als Volksschuloberlehrer (VOL) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine Dienststelle war die Volksschule in P im Bezirk Gmunden.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 28. Februar 1997 faßte die belangte Behörde den Beschluß, gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Spruch dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"1)

Sie haben

A) trotz zweimaligen Ersuchens von VD Z in der

              12.              Schulwoche (25.11. - 29.11.1996) im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit zum Thema "Vorchdorf macht Klima" auf dem Großplakat an geeigneter Stelle den Schriftzug "VS P" anzubringen, das Plakat nicht entsprechend beschriftet und

B) dem Auftrag von VD Z, ihm bis Freitag, 10.01.1997, die in den ersten 15 Schulwochen in "Bildnerische Erziehung" gemachten Arbeiten der 4. Klasse zu zeigen, um mit ihm gemeinsam über den Leistungsstand der Kinder zu reden, nicht entsprochen und

dadurch zwei Weisungen Ihres Vorgesetzten nicht befolgt.

2) Sie haben

A) am 07.10.1996 den Leiter der VS P, VD Z, ständig bei der Führung der Konferenz unterbrochen, obwohl er Sie immer wieder aufforderte, dies zu unterlassen und

B) am 23.01.1997 den Leiter der VS P, VD Z, ständig bei der Führung der Konferenz unterbrochen. Da Sie dies trotz mehrmaligen Ermahnungen bzw. Aufforderungen nicht unterließen, mußte die Konferenz um 14.00 Uhr abgebrochen werden.

Trotz Aufforderung Ihres Vorgesetzten haben Sie die Verpflichtung, die Ihnen obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung, treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, nicht erfüllt. Die der Lehrerkonferenz durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und die Beratung der gemeinsamen Unterrichts- und Erziehungsarbeit konnte nicht durchgeführt werden.

Außerdem haben Sie Weisungen Ihres Vorgesetzten nicht befolgt.

3) Sie haben

A) das Klassenbuch der 1. b Klasse der VS P nicht ordnungsgemäß geführt, da - trotz Ermahnung von VD Z am 04.10.1996 - am 08.10.1996 bei allen Schülern, die im September 1996 vom Unterricht fernblieben, die Entschuldigungsgründe im Klassenbuch nicht eingetragen waren,

B) die Schülerstammblätter der 1. b Klasse der VS P, die nach der Festlegung der Konferenz vom 09.09.1996 mit Ende der 3. Schulwoche dem Volksschuldirektor vorzulegen waren, trotz Nachfrist um eine Woche, nicht bis Ende der 4. Schulwoche vorgelegt,

C) das Klassenbuch nach den Weihnachtsferien an Ihre Nachfolgerin als Klassenlehrerin der 1. b Klasse der VS P mangelhaft geführt - es fehlten vor allem die Eintragungen der Entschuldigungsgründe und des Förderunterrichtes bei einigen Schülern - übergeben,

D) im 1. Semester des Schuljahres 1996/97 die als schulbezogene Veranstaltung geplante Theaterfahrt (Landestheater Linz) nicht organisiert.

Dadurch haben Sie die Verpflichtung, die Ihnen obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung, treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, nicht erfüllt.

zu A bis C): Sie haben als Klassenlehrer die vorgesehenen

Amtsschriften, nämlich das Klassenbuch und die Schülerstammblätter, nicht ordnungsgemäß geführt.

zu D): Sie haben die Ihnen übertragenen

organisatorisch-administrativen Aufgaben nicht erfüllt.

4) Sie haben

A) am 15.10.1996 beim Wandertag die Kinder nicht dazu angehalten, Rastplätze sauber und ordentlich zu verlassen,

B) am 23. und 24.10.1996 nicht dafür gesorgt, daß sich die Schüler Ihrer Klasse (1. b Klasse der VS P) nach dem Eintreffen in der Schule in die Aufsichtsklasse begeben (Am 23.10.1996 um 7.30 Uhr hielten sich Kinder ohne Aufsicht in der Garderobe im Keller auf. Am nächsten Tag, 24.10.1996, blieben wieder Kinder ohne Aufsicht in der Garderobe im Keller, auch Kinder - die bereits um ca. 7.10 Uhr in der Schule eintrafen - waren bis 7.45 Uhr ohne Aufsicht. Dies deswegen, weil Sie die Kinder angewiesen hatten, in der Garderobe zu bleiben.),

C) am 07.11.1996 um 11.00 Uhr in der Pause geduldet, daß die Kinder der 1. b Klasse der VS P ganz wild am Gang hin und her liefen,

D) am 14.11.1996 nach Ende der 1. Einheit geduldet, daß zwei Ihrer Schüler auf dem Weg vom Keller in den

1. Stock aufeinander einschlugen, ohne von Ihnen ermahnt zu werden.

Dadurch haben Sie die Ihnen obliegende Erziehungsarbeit (zu A, C und D) nicht erfüllt. In diesem Rahmen hätten Sie Ihre Schüler auch zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der Hausordnung anhalten müssen. Weiters haben Sie nicht für die gesetzlich vorgesehene bzw. die darüber hinausgehende Beaufsichtigung Ihrer Schüler gesorgt (hinsichtlich B).

5) Sie sind am 05.11.1996 mit den Schülern der 1. b Klasse der VS P zu einer Buchausstellung nach Vorchdorf gefahren. Sie fuhren alleine - ohne Begleitperson - mit 16 Schülern in zwei Bussen zu dieser Veranstaltung.

Es hätte an dieser Veranstaltung eine weitere Begleitperson teilnehmen müssen.

Rechtsgrundlage der Entscheidung:

§ 92 (1) in Verbindung mit §§ 69, 29 (1) Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984), BGBl.

Nr. 302/1984 idgF und

zu 1.:   in Verbindung mit § 30 (1) LDG 1984

zu 2.:   in Verbindung mit § 57 (4) Schulunterrichtsgesetz

         (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF und § 30 (1) LDG 1984

zu 3.:   in Verbindung mit § 54 (2) SchUG - zu A, B, C - und

         § 51 (1, 2) SchUG - zu D

zu 4.:   in Verbindung mit § 47 (1) SchUG - zu A, C, D - und

         § 51 (3) SchUG - B

zu 5.:   in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Z. 1

         Schulveranstaltungsverordnung (SchVV), BGBl.

Nr. 498/1995"

Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt dem Bezirksschulrat Gmunden schriftlich durch den Leiter der Volksschule, an welcher der Beschwerdeführer tätig sei, am 21. Jänner 1997 und am 27. Jänner 1997 sowie schriftlich durch die Klassenelternvertreterin und -stellvertreterin am 21. Jänner 1997 zur Kenntnis gebracht worden sei. Das Amt des Bezirksschulrates habe sodann gemäß § 78 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes die Schulordnung der Volksschule, die Konferenzprotokolle der Volksschule vom 9. September 1996, vom 7. Oktober 1996 und vom 9. Dezember 1996 sowie das Protokoll der Klassenforumssitzung der 1. b Klasse der Volksschule vom 9. Dezember 1996 eingeholt. Daraufhin sei an die belangte Behörde die Disziplinaranzeige erstattet worden. Der zur Last gelegte Sachverhalt verstoße bei entsprechender rechtlicher Würdigung gegen die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 LDG 1984 i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 51 Abs. 1, 2 und 3, 54 Abs. 2 und 57 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), § 2 Abs. 4 Z. 1 der Schulveranstaltungenverordnung 1995 (SchVV) und des § 30 Abs. 1 LDG 1984. Der Beschwerdeführer stehe damit im Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, weshalb nach § 69 LDG 1984 ein Disziplinarverfahren einzuleiten gewesen sei.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid - ebenfalls vom 28. Februar 1997 - faßte die belangte Behörde den Beschluß, gegen den Beschwerdeführer am 19. März 1997 wegen der im erstangefochtenen Bescheid angeführten Anschuldigungspunkte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Im Spruch des zweitangefochtenen Bescheides wird das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wörtlich mit dem im erstangefochtenen Bescheid enthaltenen, oben wiedergegebenen Text umschrieben.

Der zweitangefochtene Bescheid wurde damit begründet, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt ausreichend geklärt worden sei. Daher sei gemäß § 93 Abs. 1 LDG 1984 zur Beurteilung, ob eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 29 Abs. 1 LDG 1984 begangen worden sei, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete Gegenschriften und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit einem als "Mitteilung und Antrag" bezeichneten Schreiben vom 6. April 1998 äußerte sich der Vorsitzende der belangten Behörde gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof wie folgt:

"Ergänzend zu den Ausführungen in den beiden Gegenschriften teilt die belangte Behörde folgendes mit:

1. Die belangte Behörde hat mit Disziplinarerkenntnis vom 16.04.1997 den Beschwerdeführer hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2. A, 2. B und 5. (des Einleitungsbeschlusses und des Verhandlungsbeschlusses vom 28.02.1997, Zl. 30-5/97) schuldig gesprochen.

Die Disziplinaroberkommission hat in ihrer Sitzung vom 30.03.1998 diesen Schuldspruch hinsichtlich der Punkte 1. und 2. des Spruchabschnittes I. des Disziplinarerkenntnisses bestätigt. Anstelle der in erster Instanz verhängten Geldstrafe wurde ein Verweis ausgesprochen.

Hinsichtlich der 3. dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung im Spruchabschnitt I. des Disziplinarerkenntnisses (= Anschuldigungspunkt 5. im Einleitungs- bzw. Verhandlungsbeschluß) wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.

2. Mit dem bereits zitierten Disziplinarerkenntnis erster Instanz wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich aller übrigen im Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß näher umschriebenen Anschuldigungspunkte freigesprochen. Da sich die Berufung des Beschwerdeführers ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch richtete und der Disziplinaranwalt gegen den Freispruch keine Berufung erhob, ist der Freispruch rechtskräftig.

Dazu führt die belangte Behörde folgendes aus:

Mit dem rechtskräftigen Abschluß eines Disziplinarverfahrens ist die mit dem Einleitungsbeschluß notwendig verbundene Folge der Anhängigkeit eines Verfahrens beendet. Eine ausdrückliche Aufhebung des Einleitungsbeschlusses ist im Gesetz weder vorgesehen noch notwendig (vgl. B vom 28.06.1990, Zl. 90/09/0027).

Mit dem Verhandlungsbeschluß wird der Verfahrensgegenstand des Disziplinarverfahrens abgegrenzt. Die Disziplinarkommission, aber auch die Disziplinaroberkommission sind im weiteren Verfahrensverlauf an die Grenzen des Verhandlungsbeschlusses gebunden. Mit dem rechtskräftigen Abschluß eines Disziplinarverfahrens ist diese mit dem Verhandlungsbeschluß verbundene Rechtsfolge beendet. Einer ausdrücklichen Aufhebung des Verhandlungsbeschlusses bedarf es ebenfalls nicht.

Eine Aufhebung des Einleitungs- bzw. Verhandlungsbeschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof vermag auch keine weiteren Rechtswirkungen mehr zu entfalten. Es ist daher die Frage der Fehlerhaftigkeit des Verhandlungsbeschlusses nicht mehr zu überprüfen. Selbst wenn der Verhandlungsbeschluß rechtswidrig wäre, wäre für den Beschwerdeführer nichts mehr gewonnen.

Die Frage der Rechtmäßigkeit des Einleitungs- und des Verhandlungsbeschlusses ist daher nur mehr von theoretischer Relevanz. Im Rahmen einer nach Art. 131 B.-VG erhobenen Bescheidbeschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch die angefochtenen Bescheide ist nicht mehr gegeben. Auch eine der jeweiligen Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes würde keine Veränderung in Ansehung der möglicherweise verletzten subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers bewirken.

Im übrigen befindet sich der Beschwerdeführer über eigenen Antrag mit Ablauf des 31.03.1998 im Ruhestand.

Damit ist das Rechtsschutzinteresse in den beiden anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren weggefallen. Die Verfahren sind daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. B vom 07.09.1995, Zl. 94/09/0323, bzw. B 31.05.1990, Zl. 90/09/0040, sowie B vom 19.01.1989, Zl. 88/09/0146) einzustellen.

Die belangte Behörde stellt daher den

Antrag:

Der Verwaltungsgerichtshof möge die beiden Beschwerden als gegenstandslos erklären und die anhängigen Verfahren einstellen."

Dazu teilte der Beschwerdeführer folgendes mit:

"Ich stimme zwar mit den Schlußfolgerungen der belangten Behörde nicht überein, richtig sind aber deren Ausführungen über die Verfahrensabläufe und meine inzwischen erfolgte Ruhestandsversetzung. Im Hinblick darauf erkläre ich damit einverstanden, dass der Hohe Verwaltungsgerichtshof auch die gegenständlichen Verfahren wegen Wegfalles des rechtlichen Interesses an einer Entscheidung zur Einstellung bringt. Es wolle mir der gesetzliche Aufwandersatz zuzüglich der in der Beschwerde, sowie der unten verzeichneten Barauslagen zugesprochen werden."

Zum Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen sind folgende Erwägungen anzustellen:

Nach § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglosgestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine "Klaglosstellung" im Sinne dieser Bestimmung kann nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides erfolgen (siehe dazu den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

In Ausführung der §§ 130 Abs. 1 und 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Art. 136 B-VG) bestimmen die Abs. 1 und Abs. 2 des § 34 VwGG unter anderem, daß Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, mit Beschluß zurückzuweisen sind. § 42 Abs. 1 VwGG bestimmt für die Fälle einer meritorischen Entscheidung, daß das Erkenntnis, abgesehen von den Fällen des Art. 131a B-VG und der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben hat. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, so sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsansschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist Voraussetzung für die Erhebung einer gegen einen Bescheid gerichteten Beschwerde, daß der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zweck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist es somit, eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten abzuwehren.

Liegt die behauptete Rechtsverletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG jedoch nicht mehr vor, so könnte der Beschwerdeführer auch durch die von ihm angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist. In einem solchen Fall ist die Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides für die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers bedeutungslos geworden, und es bedarf dementsprechend auch keines Zurücktretens der Rechtssache in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides. Jener rechtliche Zustand, den die Verwaltungsbehörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln gemäß § 63 Abs. 1 VwGG unverzüglich herzustellen verpflichtet wären, ist entweder ohnehin schon eingetreten oder braucht nicht mehr hergestellt zu werden, weil das mit der Beschwerde als verletzt behauptete Recht nicht mehr besteht. In solchen Fällen kommt in Ansehung von Bescheidbeschwerden neben den ausdrücklich im VwGG vorgesehenen Fällen der Einstellung auch die Erledigung einer Beschwerdesache durch Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit in Betracht, ohne daß eine förmliche Klaglosstellung erfolgt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1990, Slg. N.F. Nr. 13.239/A, und vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027).

Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende der belangten Behörde mitgeteilt, daß das beschwerdegegenständliche Disziplinarverfahren teils durch Freispruch, teils durch Schuldspruch rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Rechtswirkungen von Einleitungsbeschluß gemäß § 92 Abs. 1 LDG 1984 und eines Verhandlungsbeschlusses gemäß § 93 Abs. 1 LDG 1984 sind auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkt. Mit dessen rechtskräftigen Abschluß endet die mit dem vom Beschwerdeführer bekämpften Einleitungsbeschluß notwendig verbundene Rechtsfolge, nämlich die Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens sowie auch die Umgrenzungsfunktion des Einleitungsbeschlusses. Eine ausdrückliche Aufhebung des Einleitungsbeschlusses ist im Fall der Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Frei- oder Schuldspruch weder im Gesetz vorgesehen noch notwendig (vgl. den hg. Beschluß vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027).

Mit rechtskräftiger Beendigung des Disziplinarverfahrens entfaltet auch der ebenfalls bekämpfte Verhandlungsbeschluß keine Rechtswirkungen mehr. Auch dieser kann den Beschwerdeführer nach Durchführung der damit angeordneten Verhandlung und nach Beendigung des Disziplinarverfahrens nicht mehr in Rechten verletzen.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht ausgeführt, das gegen ihn ergangene Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 30. März 1998 mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof bekämpft zu haben. Daher kann im Hinblick auf die ex-tunc-Wirkung einer möglichen Aufhebung der vorliegend angefochtenen Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof nicht der Fall eintreten, daß das gegen den Beschwerdeführer ergangene Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission in einem solchen Beschwerdeverfahren deswegen aufzuheben wäre, weil gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen worden sei, das nicht Gegenstand des durch Einleitungsbeschluß oder Verhandlungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0101, und vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0030).

Im vorliegenden Fall könnte der Beschwerdeführer daher durch die von ihm angestrebte Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist, weshalb von einer solchen abzusehen war.

Für die Kostenentscheidung waren gemäß § 58 Abs. 2 VwGG folgende Überlegungen maßgeblich:

Bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist, daß bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfiel.

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302 i. d.F. BGBl. Nr. 665/1994, lauten wie folgt:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

...

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 30. (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

...

Dienstpflichtverletzungen

§ 69. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

...

Einleitung

§ 92. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen (Einleitung des Disziplinarverfahrens), so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Landeslehrer, dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.

Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung

§ 93. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

..."

Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 486/1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995, lauten:

"Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.

...

Lehrer

§ 51. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.

...

Lehrerkonferenzen

§ 57. (1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz, die Abteilungskonferenz, die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Klassenkonferenz.

(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Fachabteilung unter dem Vorsitz des Abteilungsvorstandes die Abteilungskonferenz, die Lehrer einer Werkstätte (des Bauhofes) unter dem Vorsitz des Werkstättenleiters (Bauhofleiters) die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.

...

(4) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

..."

§ 2 Abs. 3 und 4 der Schulveranstaltungenverordnung 1995 - SchVV, BGBl. Nr. 498/1995, lautet:

"Planung von Schulveranstaltungen

...

(3) Der Schulleiter hat einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Dem Leiter einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.

(4) Der Schulleiter hat weiters neben dem Leiter der Veranstaltung (Abs. 3) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:

1.

bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag bis zur 4. Schulstufe eine Begleitperson bei mehr als 15 teilnehmenden Schülern und

2.

bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag ab der 5. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen

a)

mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten je eine Begleitperson ab 12 bis 16 teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende Schüler,

b)

mit überwiegend projektbezogenen Inhalten je eine Begleitperson ab 17 bis 22 teilnehmenden Schülern und für je weitere 17 bis 22 teilnehmende Schüler und

c)

mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten je eine Begleitperson ab 23 bis 27 teilnehmenden Schülern und für je weitere 23 bis 27 teilnehmende Schüler.

..."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 123 und 124 BDG 1979, welche wegen der wesentlichen Inhaltsgleichheit dieser Bestimmungen zu den §§ 91 und 92 LDG 1984 auch für die Anwendung der letztgenannten Bestimmungen maßgeblich ist, haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Die Disiplinarkommission muß bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muß im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Die dem Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 (wie auch nach § 91 LDG 1984) zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0044, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Für den Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 (§ 91 LDG 1984) kommen die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 AVG insoferne zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in dem für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 90/09/0192). Typisch für den Verdacht ist, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung noch nicht nachweisbar ist, trotzdem aber so starke Verdachtsmomente bestehen, daß nach der Lebenserfahrung auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann. Das Vorliegen eines Verdachtes ist danach bei einfacher Wahrscheinlichkeit einer Dienstpflichtverletzung zu bejahen, wobei der Disziplinarbehörde ein nicht geringer Beurteilungsspielraum ("Subsumtionsspielraum") bei prognostischer Sicht der Lage zuzugestehen ist.

Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und für dessen weiteren Gang er eine Prozeßvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluß begrenzt den Umfang einer durchzuführenden Untersuchung und des vor den Disziplinarkommissionen stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0107).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Spruch des Verhandlungsbeschlusses die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, daß im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs. 2 BDG 1979 (§ 93 Abs. 2 LDG 1984) folgt weiters, daß anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0030, sowie zum Ganzen des hg. Erkenntnis vom 7. März 1996, Zl. 96/09/0038).

Der Beschwerdeführer hält die angefochtenen Bescheide für rechtswidrig, weil sie überhaupt keine Begründung dafür enthielten, weshalb die belangte Behörde einen für die getroffenen Entscheidungen ausreichenden Verdacht als gegeben angenommen habe. Zwar genüge es nach der im Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0190, zum Ausdruck gebrachten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Disziplinarbehörde in einem Einleitungsbeschluß ihre Ansicht zum Ausdruck bringe, daß sie die in der Disziplinaranzeige enthaltene Darstellung als ausreichend ansehe. Dem erstangefochtenen Bescheid sei jedoch keinerlei Ausführung dahingehend zu entnehmen, daß die belangte Behörde die Disziplinaranzeige samt zugehörigen Beweismitteln inhaltlich geprüft und als unbedenklich befunden habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber seiner Dienstbehörde eine umfangreiche Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen abgegeben, welche in den angefochtenen Bescheiden nicht einmal erwähnt worden sei. Die belangte Behörde habe im zweitangefochtenen Bescheid bloß ausgeführt, daß sie zum Ergebnis gelangt sei, der zur Last gelegte Sachverhalt sei ausreichend geklärt. Welche Überlegungen dazu angestellt worden seien, sei der Begründung dieses Bescheides jedoch in keiner Weise zu entnehmen. Vielmehr sei hinsichtlich mehrerer Anschuldigungspunkte unmittelbar erkennbar, daß sie ohne nähere Darstellung eines Verschuldenselementes nicht geeignet seien, Grundlage einer disziplinären Ahndung zu sein.

Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3) D) gelte dies deshalb, weil hier nicht einmal behauptet werde, daß der Beschwerdeführer gegen eine bestimmte Vorschrift verstoßen hätte. Wenn ihm nämlich vorgeworfen werde, er habe eine "geplante" Theaterfahrt nicht organisiert, so sei dies ohne weiters nicht rechtswidrig. Im menschlichen Leben, speziell auch im Berufsleben und selbstverständlich auch in der Verwaltung komme nämlich häufig genug vor, daß Geplantes nicht realisiert werde.

Alle Anschuldigungen zu Punkt 4) bezögen sich auf das Verhalten von Schülern und der Vorwurf bestehe sinngemäß darin, daß der Beschwerdeführer auf das Schülerverhalten unrichtig reagiert habe. Es sei nicht erkennbar, woraus hervorgehe, daß er im Zuge eines Wandertages die Kinder nicht dazu angehalten habe, Rastplätze sauber und ordentlich zu verlassen. Falls irgendwer irgendwelche "Unsauberkeiten" bemerkt habe, besage dies noch nicht, daß dies vielleicht nicht von den vom Beschwerdeführer betreuten Kindern gestammt hätte oder daß die Kinder für die Beseitigung nicht gesorgt hätten, obwohl der Beschwerdeführer sie dazu angehalten habe. Entsprechendes gelte in bezug auf den Vorwurf, daß sich Kinder nicht dort aufgehalten hätten, wo sie dies hätten tun sollen und inwieweit es dem Beschwerdeführer anzulasten sei, daß Kinder irgendwo wild hin und her gelaufen seien.

Bezüglich des Anschuldigungspunktes 5) werde die Rechtsgrundlage nicht angegeben, nach welcher eine Zweitbetreuungsperson erforderlich gewesen wäre. Die angefochtenen Bescheide seien auch deswegen rechtswidrig, weil bei der eigentlichen Veranstaltung, nämlich der Ausstellungsbesichtigung, eine weitere Begleitperson anwesend gewesen sei.

Zum Anschuldigungspunkt 1) A) habe der Beschwerdeführer in seiner an die Dienstbehörde gerichteten Stellungnahme ausgeführt, daß er angenommen habe, die für die Endgestaltung des Plakates zuständige Werklehrerin würde für die angeordnete Anbringung des erforderlichen Schriftzuges sorgen. Dies sei eine logische, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigende Erklärung für sein Verhalten. Es sei nicht einzusehen, daß der Beschwerdeführer unter solchen Umständen einem Disziplinarverfahren darüber unterzogen werde, ohne daß auch nur im geringsten auf sein Vorbringen eingegangen werde. Entsprechendes gelte auch für sämtliche andere Anschuldigungspunkte. Hätte sich die belangte Behörde mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, daß hinsichtlich aller oder zumindest der überwiegenden Anzahl der Anschuldigungspunkte die Voraussetzungen für die Verfahrenseinleitung und die Verweisung zur Verhandlung nicht gegeben seien. Die belangte Behörde habe sich aber - in Verkennung der Rechtslage - an die Tatsachenbehauptungen in der Disziplinaranzeige gebunden gefühlt.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zwar sind selbstverständlich auch Bescheide, mit welchen gemäß § 92 Abs. 1 LDG 1984 ein Disziplinarverfahren gegen einen Landeslehrer eingeleitet wird, sowie Bescheide, mit welchen gemäß § 93 Abs. 1 LDG 1984 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem solchen Disziplinarverfahren beschlossen wird, gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 AVG zu begründen. Diese Begründung ist jedoch auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt. Beim Einleitungsbeschluß geht es um die Frage, ob in bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses muß weder völlige Klarheit darüber bestehen, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, noch muß das darin dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0190).

Der erstangefochtene Bescheid ist im Hinblick auf diese rechtlichen Voraussetzungen für die Entscheidung ausreichend begründet: Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten ist darin jedenfalls ausreichend konkret umschrieben. Die belangte Behörde hat weiters zutreffend dargelegt, daß der Festlegung dieses Sachverhaltes Sachverhaltsdarstellungen des Leiters der Volksschule, an welcher der Beschwerdeführer tätig war, sowie der Klassenelternvertreterinnen, Konferenzprotokolle sowie ein Protokoll einer Klassenforumssitzung, und schließlich die Disziplinaranzeige zugrundelagen.

Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, daß es die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid unterlassen hat, auch seine am 27. Februar 1997 beim Bezirksschulrat Gmunden eingelangte und an alle Mitglieder der Disziplinarkommission gerichtete Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen anzuführen. Mögen in dieser - im Akt einliegenden - Stellungnahme allenfalls auch erhebliche, für das Nichtvorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung in einzelnen Anschuldigungspunkten sprechende Ausführungen enthalten sein, so kann doch der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde angesichts dieser Stellungnahme hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Anschuldigungspunkte angesichts der gegen den Beschwerdeführer sowohl seitens seines Vorgesetzten, als auch der Klassenelternvertreterinnen konkret erhobenen Vorwürfe vom Vorliegen allenfalls von (offenkundigen) Gründen für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens (gemäß § 87 Abs. 1 LDG 1984) ausgehen und von der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses hätte absehen müssen. Dies gilt auch hinsichtlich der in der Beschwerde gesondert angeführten Anschuldigungspunkte 3) D), der Beschwerdeführer habe eine geplante Theaterfahrt nicht organisiert, Punkt 4) A) bis D), er habe notwendige Anordnungen an die von ihm betreuten Kinder oder auch die Anbringung eines bestimmten Schriftzuges auf einem von ihm zu gestaltenden Plakat pflichtwidrig unterlassen. Der aufgezeigte Verfahrensmangel ist somit nicht relevant. Ob der Landeslehrer das ihm zur Last gelegte Verhalten tatsächlich gesetzt hat, und ob sein Verschulden für einen Schuldspruch oder die Verhängung einer Disziplinarstrafe ausreichend schwerwiegend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1998, Zl. 95/09/0112), ist im Disziplinarverfahren zu klären.

Soweit der Beschwerdeführer den erstangefochtenen Bescheid hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5) insoferne für inhaltlich rechtswidrig hält, als ihm nicht vorgeworfen werden könne, eine Ausstellungsbesichtigung mit mehr als 15 Schülern entgegen § 2 Abs. 4 Z. 1 der Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498, nicht mit einer weiteren Begleitperson neben dem Leiter der Veranstaltung durchgeführt zu haben, weil die genannte Bestimmung tatsächlich die Begleitung der Schüler durch zwei Aufsichtspersonen verlangt und als "Veranstaltung" im Sinne der genannten Verordnung bloß die Besichtigung der Ausstellung (bei welcher eine weitere Aufsichtsperson anwesend gewesen sei), zu werten sei, ist die Beschwerde nicht berechtigt. Es kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, daß zu einer "Schulveranstaltung" im Sinne der genannten Verordnung auch die Zurücklegung des Weges von der Schule und zur Schule zurück gehört. Als Schulveranstaltungen kommen gemäß § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung nämlich insbesondere "Lehrausgänge", "Exkursionen", "Wandertage, Sporttage", "berufspraktische Tage bzw. berufspraktische Wochen", "Sportwochen" und "Projektwochen" in Betracht. Die Durchführung der meisten solcher Vorhaben setzt geradezu begrifflich die Zurücklegung eines Weges von und zur Schule voraus und schließt diesen mit ein.

Auch soweit sie gegen den zweitangefochtenen Bescheid gerichtet ist, wäre die Beschwerde nicht als berechtigt zu erkennen gewesen. In diesem werden nämlich die Anschuldigungspunkte eindeutig formuliert und auch angegeben, welchen gesetzlichen Bestimmungen der in den Punkten 1) bis 5) angeführte Sachverhalt voraussichtlich zu unterstellen sein werde. Eine Denkunmöglichkeit dieser Subsumtion ist ebensowenig zu erkennen wie eine nicht im Verdachtsbereich begründete Anschuldigung der vorgeworfenen Sachverhalte (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0190). Auch in bezug auf den zweitangefochtenen Bescheid ist somit zu sagen, daß eine endgültige Qualifizierung und Beurteilung der disziplinarrechtlichen Vorwerfbarkeit erst im nachfolgenden Disziplinarverfahren zu erfolgen hätte.

Die Beschwerde hätte sich somit im Falle einer meritorischen Entscheidung insgesamt als unbegründet erwiesen und wäre gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß für die einmalige Vorlage von Verwaltungsakten auch in mehreren Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur einmal ein Ersatz verlangt werden kann.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtsmittelbelehrung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090095.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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