TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/14 W221 2217140-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2019
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Entscheidungsdatum

14.08.2019

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z3
B-VG Art. 132 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
GehG §113 Abs16
GehG §12 Abs2
GehG §13b
GehG §169c Abs2a
GehG §8
Richtlinie 2000/78/EG Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art. 1
Richtlinie 2000/78/EG Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art. 16
Richtlinie 2000/78/EG Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art. 2
Richtlinie 2000/78/EG Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art. 6
Richtlinie 2000/78/EG Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art. 9
RStDG §66 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W221 2217140-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 07.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 07.06.2019

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Präsidenten des Oberlandesgericht XXXX über den Antrag vom 03.02.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2019 zu Recht:

A)

1.) Aufgrund des Antrages vom 03.02.2015 wird gemäß § 66 Abs. 2 RStDG (wobei die Fassung BGBl. I 82/2010 aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 unangewendet bleibt) festgestellt, dass Sie sich am 01.02.2010 in der Gehaltsstufe 2 befanden und Ihre nächste Vorrückung in die Gehaltsstufe 3 am 01.01.2014 erfolgt wäre. Ihnen gebührte somit am 01.02.2015 ein Gehalt der Gehaltsgruppe R1a, in der Gehaltsstufe 3 (das waren zu diesem Zeitpunkt € 4.607,--), mit nächster Vorrückung am 01.01.2018. Dieses Gehalt ist als Überleitungsbetrag gemäß § 169c Abs. 2a GehG 1956 heranzuziehen.

2.) Ihnen gebührt eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz gemäß § 13b GehG 1956 iVm § 113 Abs. 16 GehG 1956 idF BGBl. I 8/2015 ab 11.11.2011.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 03.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Verwendung des Formulars BGBl. II 282/2010. Dabei führte er begründend aus, dass bei der Festsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung seine Schulzeiten vor dem 18. Geburtstag - dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014, C-530/13 - anzurechnen seien und § 66 Abs. 2 RStDG idF BGBl. I 82/2010 nicht anzuwenden sei, womit die 2. Gehaltsstufe bereits nach 8 Jahren anfalle. Weiters verwies er auf den Verjährungsverzicht gemäß § 113 Abs. 16 GehG 1956 idF BGBl. I 8/2015 und beantragte dementsprechend die Nachzahlung seiner Bezüge.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 09.07.2015 wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2016, W106 2113915-1/3E, Folge gegeben wurde und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu entscheiden und zu berücksichtigen habe, dass ein dem Unionsrecht genügender, diskriminierungsfreier Rechtszustand hergestellt werde. Diese Entscheidung wurde der belangten Behörde am 02.11.2016 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 15.05.2017, im Dienstweg bei der belangten Behörde eingelangt am 16.05.2017, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde und beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden solle.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.05.2017 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2019, W122 2163202-1/2E, Folge gegeben wurde und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die belangte Behörde zur Erlassung eines Aussetzungsbescheides nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht mehr zuständig war.

Mit Schreiben vom 19.03.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In Entsprechung dieses Antrages legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt der bezughabenden Teile des Personalaktes am 08.04.2019 (Einlangen) dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 07.06.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in dem das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

Mit Beschluss vom 07.06.2019 wurde das am 07.06.2019 mündlich verkündete und im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich Spruchpunkt

1.) gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG berichtigt.

Die belangte Behörde verlangte mit Schriftsatz vom 14.06.2019 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und besuchte nach Vollendung seiner 9. Schuljahres bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres, somit vom XXXX bis zum XXXX , das Privatgymnasium XXXX , das er am 07.06.2000 mit der Reifeprüfung abschloss.

Vom 01.10.2000 bis 09.03.2005 absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften, das er am 10.03.2005 abschloss.

Der Beschwerdeführer absolvierte daraufhin vom 01.05.2005 bis zum 31.08.2006 das Gerichtsjahr und wurde mit 01.09.2006 zum Richteramtsanwärter und in der Folge am 01.02.2010 zum Richter ernannt.

Mit Bescheid vom 27.04.2007 wurde der 01.05.2004 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt. Dabei wurden die Schulzeiten des Beschwerdeführers soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres lagen ( XXXX ) berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer bezog zu Beginn ein Gehalt der Gehaltsstufe 01 und rückte dann gemäß § 66 Abs. 2 zweiter Satz RStDG nach acht Jahren mit 01.07.2012 in die zweite Gehaltsstufe vor, welche im Februar 2015 auch als Überleitungsbetrag iSd § 169c Abs. 2 GehG 1956 herangezogen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Der Beschwerdeführer hat am 03.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gestellt. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 09.07.2015 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2016, W106 2113915-1/3E, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde. Diese Entscheidung wurde der belangten Behörde am 02.11.2016 zugestellt, sodass zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Entscheidungsfrist neu zu laufen begonnen hat. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Präsidenten des Oberlandesgericht XXXX gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist daher am 02.05.2017 abgelaufen. Am 15.05.2017 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.

Wie sich aus den Verwaltungsakten und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde in dieser Zeit keine Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte gesetzt. Nach Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde hat diese das Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Dieser Aussetzungsbescheid wurde jedoch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2019, W122 2163202-1/2E, behoben, da eine Aussetzung nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht mehr zulässig ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).

In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, welche die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt.

Soweit sich im Akt noch ein handschriftlicher Aktenvermerk vom 24.05.2017 befindet, wonach das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen sei, weil der Aussetzungsbescheid vom 18.05.2017 erlassen wurde, ist dazu auszuführen, dass mit einer Einstellung durch die Behörde lediglich erklärt wird, dass die Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren keine weiteren Schritte setzten werde. Wegen der Bedeutung dieser Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden im Säumnisbeschwerdeverfahren kommt eine formlose Einstellung nicht in Betracht (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde daher von der belangten Behörde nicht eingestellt (und könnte im Übrigen auch nur eingestellt werden, wenn der Bescheid in dem Sinne nachgeholt wird, dass über die betriebene Verwaltungsangelegenheit entschieden wird, was mit einer Aussetzung des Verfahrens nicht der Fall ist).

Auch die belangte Behörde ist in der mündlichen Verhandlung von der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ausgegangen.

Aus all dem folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist.

Da die belangte Behörde nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd § 16 VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

2. In der Sache:

2.1. Die zum Entscheidungszeitpunkt (der mündlichen Verkündung) geltende Rechtslage des GehG 1956 lautet wie folgt:

Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.

(2) - (8) [...]

Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.

(2) Die Überleitung der Beamtin oder des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgebend. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten oder wurde sie oder er während des Monats in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, ist als Überleitungsmonat jener vor Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt einer einzigen Verwendungsgruppe erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgebenden Gehaltsansätze durch Bundesgesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Februar 2015.

(2a) Als Überleitungsbetrag wird der Gehaltsansatz für jene Gehaltsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als

1. dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und

2. die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden belegt ist.

(2b) Wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, so wird, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach § 169d Abs. 5 vorzugehen ist, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Gehaltsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt. Voranzustellen sind:

1. die bis zum Zeitpunkt des Beginns des Überleitungsmonats als Vordienstzeiten rechtskräftig angerechneten Zeiten, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind, sowie

2. die seit dem Tag der Anstellung zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind.

Die Voranstellung weiterer Zeiten ist ausgeschlossen. Für jeweils zwei seit dem Stichtag vergangene Jahre gilt die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe als gesetzlich geschützte Einstufung. Eine Gehaltsstufe gilt mit dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli als erreicht, sofern nicht an diesem Tag die Vorrückung aufgeschoben oder gehemmt war. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am jeweiligen 1. Jänner beziehungsweise 1. Juli vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des jeweils folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet. Bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mit Ausnahme der Verwendungsgruppen I bis III und bei Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälten tritt an die Stelle des zweijährigen Zeitraums ein vierjähriger Zeitraum. Maßgebend ist in allen Fällen die Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe im Zeitpunkt der Überleitung.

(2c) Mit Abs. 2a und 2b werden die Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Beamtinnen und Beamten, die vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 ernannt worden sind, in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Gehaltsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Gehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Beamtin oder des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.

(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgebend. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.

(5) Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Abs. 3 um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.

(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Februar 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Februar 2015 nach Maßgabe des § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Ergänzungszulage nach § 3 Abs. 2. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.

(6a) Das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. März 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren durch die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 6 für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 (12. Februar 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 ausgeschlossen wurde. § 8 ist daher ausschließlich in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.

(6b) Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. März 2015 ist das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. März 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:

1. um acht Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

a) A 1 (§ 28 Abs. 1),

b) M BO 1 und M ZO 1,

c) PT 1 und PF 1,

2. um sechs Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

a) A 1 (§ 28 Abs. 3),

b) M BO 2 und M ZO 2,

c) - d) [...]

3. [...]

4. um zwei Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

a) A 2 bis A 7,

b) E 1, E 2a, E 2b, E 2c,

c) M BUO, M ZUO, M ZO 3,

d) PT 2 bis PT 9 sowie PF 2 bis PF 6,

e) L 2b und L 3,

f) der Vorrückungsklasse mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A

Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. März 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. März 2015 gebührenden Bezüge.

(7) - (10) [...]

Gruppenüberleitung

§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:

1. jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,

2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,

3. die Prokuraturanwältinnen und -anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen,

4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,

5. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,

6. - 9. [...]

10. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,

11. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und

12. die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach § 169c in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren."

2.2. Zu Spruchpunkt 1.) Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung am 01.02.2015:

Aufgrund der dargestellten Rechtslage wurde ein Beamter, welcher sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befand, gemäß § 169c GehG 1956 durch eine pauschale Festsetzung seines Besoldungsdienstalters in das neue Besoldungssystem übergeleitet. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgebend. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde.

Da sich der Beschwerdeführer am 11.02.2015 im Dienststand befand, wurde er gemäß § 169c GehG 1956 übergeleitet.

Gemäß § 169c Abs. 2a GehG 1956 wird als Überleitungsbetrag der Gehaltsansatz für jene Gehaltsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als 1. dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und 2. die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden belegt ist.

Der Beschwerdeführer behauptet nun der Sache nach, dass sein Überleitungsbetrag falsch ist, weil ihm ein falscher Vorrückungsstichtag zugrunde liegt.

Wie sich nunmehr aus dem Urteil des EuGH vom 08.05.2019, C-396/17 (Rs. Leitner) ergibt, sind Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" ausgeschlossen werden.

Daraus ergibt sich, dass auch der Überleitungsbetrag überprüft werden können muss, weshalb § § 169c Abs. 2a Satz 2 und 3 GehG 1956 unangewendet zu bleiben hat.

Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer nur Zeiten, die nach seinem 18. Geburtstag lagen, auf seinen Vorrückungsstichtag angerechnet.

Die zum Zeitpunkt der Festsetzung seines Vorrückungsstichtages geltende Rechtslage des § 12 GehG 1956 idF BGBl. I 165/2005 lautete wie folgt:

"§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten,

a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. - 5. [...]

6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a) an einer höheren Schule oder

b) - solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7. - 8. [...]

(2a) - (11) [...]"

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18.06.2009, C-88/08 (Rs. Hütter), festgehalten, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt. Er stellte fest, dass das Kriterium des Alters, in dem die Berufserfahrung erworben wurde, unabhängig von der Art der Ausbildung gilt. Die Regelung schließe die Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung bei einer Person mit Allgemeinschulbildung ebenso aus wie bei einer Person mit beruflicher Bildung. Dieses Kriterium kann daher zu einer Ungleichbehandlung von zwei Personen mit beruflicher Bildung oder von zwei Personen mit Allgemeinschulbildung führen, und zwar ausschließlich aufgrund des Kriteriums des Alters, in dem die Berufserfahrung erworben wurde.

Im Sinne dieser Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Festsetzung seines Vorrückungsstichtages am 27.04.2007 insofern aufgrund seines Alters diskriminiert wurde, als ihm Zeiten (genauer Zeiten an einer höheren Schule), die vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres lagen, nicht angerechnet wurden, während dieselben Zeiten, weil sie nach der Vollendung seines 18. Lebensjahres ( XXXX ) lagen, voll angerechnet wurden.

Davon scheint auch der Gesetzgeber auszugehen, indem er in § 169c Abs. 2c GehG 1956 normiert, dass mit der neuen Regelung die Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt werden, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Beamtinnen und Beamten, die vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 ernannt worden sind, in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Gehaltsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Gehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Beamtin oder des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.

Aus der Vorabentscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-396/17 (Rs. Leitner) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf inhaltliche Überprüfung seiner besoldungsrechtlichen Stellung hat, weil Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" nicht von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen werden dürfen (vgl. hierzu auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2017/12/0001).

Der Beschwerdeführer hat für seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages das vom Gesetzgeber dafür vorgesehene Formular, BGBl. II 282/2010, verwendet und damit zu erkennen gegeben, dass er in das neue System optieren möchte.

Wie der EuGH in RZ 75 der Vorabentscheidung festgehalten hat, impliziert die Wiederherstellung der Gleichbehandlung, solange keine Maßnahmen zu ihrer Wiederherstellung erlassen wurden, dass den vom alten Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Beamten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 48). Dabei sind, wie der EuGH in Z 2 des Tenors der Vorabentscheidung ausführt Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten "Überleitungsbetrags" ausgeschlossen werden.

Die Wiederherstellung der Gleichbehandlung hat daher durch eine diskriminierungsfreie Überleitung zu erfolgen und bemisst sich unter Beachtung des Vorranges des Unionsrechts an jener Rechtslage, wie sie am Tag vor der Überleitung in Kraft gestanden hat.

Die Rechtslage vor der mit BGBl. I 32/2015 umgesetzten Besoldungsreform, stellt sich wie folgt dar:

§ 8 GehG 1956 lautet:

(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

§ 12 Abs. 1 und 1a GehG 1956 lautet:

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten, die

a) die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,

aa) bis zu 3 Jahren zur Gänze und

bb) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

1. eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe;

2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.

§ 113 Abs. 10 GehG 1956 lautet:

(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965. "

§ 66 Abs. 2 RStDG lautet:

"Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit. Die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von elf Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist."

Darüber hinaus wurde in den Inkrafttretensbestimmungen normiert, dass die genannten Bestimmungen rückwirkend mit 01.01.2004 in Kraft treten (vgl. § 175 Abs. 66 GehG 1956).

Aus den festgestellten Zeiten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind und vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zwei Jahre und fünf Monate an Zeiten in einer höheren Schule aufweist, die gemäß § 12 Abs. 2 der oben dargestellten Bestimmung voranzusetzen gewesen wären. Daher hätte dem Beschwerdeführer der 01.12.2001 als sein Vorrückungsstichtag festgesetzt werden müssen.

Mit BGBl. I 82/2010 wurde gleichzeitig in § 8 GehG 1956 bzw. § 66 Abs. 2 RStDG festgelegt, dass sich die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit bestimmen. Die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von elf Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.

Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in Z 2 des Tenors seines Urteiles vom 11.11.2014, C-530/13 (Schmitzer), ausführte, muss ein Beamter die Möglichkeit haben, unter Berufung auf Art. 2 RL die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn er zuvor eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Neurecht durch diesbezügliche Antragstellung erwirkt hat. Eine gänzliche Nichtanwendung der Bestimmungen zur Vorrückung und zu den anrechenbaren Zeiten, wie es § 175 Abs. 79 Z 3 idF BGBl. I Nr. 32/2015 normiert, widerspricht diesem Grundsatz.

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 18.02.2015, 2014/12/0004, besteht diese unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit innerstaatlich in einem Verfahren zur Feststellung der dem Beamten am 1. Jänner 2004 zugekommenen besoldungsrechtlichen Stellung, ist letztere doch für die dem Beamten von diesem Zeitpunkt an zeitraumbezogen gebührenden Bezüge, also für das "Arbeitsentgelt", in Ansehung dessen das Gleichbehandlungsgebot nach dem Alter besteht, maßgeblich. Der Beschwerdeführer kann sich daher wirksam auf das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot gemäß Art. 2 RL berufen (vgl. Rz 48 des zitierten Urteils).

Dies bedeutet, dass die Art. 2, 6, 9 und 16 der RL 2000/78 Vorrang vor der innerstaatlichen Bestimmung des § 8 Abs. 1 GehG 1956 und § 66 Abs. 2 RStDG idF BGBl. I 82/2010 genießen, soweit sich diese Bestimmung in diskriminierender Weise auswirkt. Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (VwGH 17.04.2008, 2008/15/0064).

Unter diesem Gesichtspunkt bewirkt der Vorrang des Unionsrechts, dass § 8 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 und § 66 Abs. 2 RStDG idF BGBl. I 82/2010 vom Unionsrecht insoweit verdrängt werden, als er eine Diskriminierung des optierenden Beschwerdeführers gegenüber dem nicht optierenden "Vergleichsbeamten" bewirkt, also (bloß) insoweit als er für den Beschwerdeführer als Optanten (nunmehr rückwirkend) eine Vorrückungsdauer für das Erreichen der zweiten Gehaltsstufe vorsieht, welche zwei Jahre übersteigt. Hiedurch wird den Vorgaben des Unionsrechts zur Gänze entsprochen und bleibt die Anordnung des nationalen Gesetzgebers nicht in größerem Ausmaß als erforderlich unbeachtet (vgl. hiezu schon VwGH 04.09.2012, 2012/12/0007 und 18.02.2015, 2014/12/0004).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Ernennung zum Richter am 01.02.2010 in der Gehaltsstufe 2 befand und seine nächste Vorrückung (von der ersten Stufe auf die zweite Stufe 8 Jahre und dann jeweils vier Jahre, gerechnet ab dem Vorrückungstermin 01.01.2012) in die Gehaltsstufe 3 daher am 01.01.2014 erfolgt wäre. Ihm gebührte somit am 01.02.2015 ein Gehalt der Gehaltsgruppe R1a, in der Gehaltsstufe 3 (das waren zu diesem Zeitpunkt € 4.607,--), mit nächster Vorrückung am 01.01.2018. Dieses Gehalt ist als Überleitungsbetrag gemäß § 169c Abs. 2a GehG 1956 heranzuziehen.

2.3. Zu Spruchpunkt 2.) Nachzahlung der Bezugsdifferenz

§ 13b GehG 1956 lautet:

"Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

§ 113 Abs. 16 GehG idF BGBl. I 8/2015 lautete:

"(16) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen."

Gemäß § 113 Abs. 16 GehG idF BGBl. I 8/2015 ist für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, der Zeitraum ab 11.11.2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.

Mit § 175 Abs. 79 Z 2 GehG 1956 idF BGBl. I 32/2015 wurde dieser Verjährungsverzicht wieder behoben und ausgeführt, dass der Entfall des § 113 leg. cit. mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt und diese Bestimmung in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag am 03.02.2015 während aufrechtem Verjährungsverzicht gestellt.

Die Wortfolge "diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden" in § 175 Abs. 79 Z 2 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 steht im Widerspruch zum Unionsrecht und hat aufgrund des Effektivitäts- und Äquivalenzprinzips sowie des Schutzes des berechtigten Vertrauens unangewendet zu bleiben (vgl. auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2017/12/0001).

Die Nachzahlung auf Grund des am 03.02.2015 gestellten Antrages gebührt daher ab 11.11.2011.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil durch die Urteile des EuGH geklärt ist, dass diskriminierte beamte weiterhin den Vorrückungsstichtag überprüfen können müssen. Das letzte Urteil in der Rs. Leitner bestätigt auch die vorhandene Rechtsprechung des VwGH vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025. Die Umsetzung der EuGH Rechtsprechung im konkreten Einzelfall richtet sich nach dem Umständen des Einzelfalles und begründet keine erhebliche Rechtsfrage.

Schlagworte

Altersdiskriminierung, Anrechnung, Besoldungsdienstalter,
besoldungsrechtliche Stellung, Bezugsdifferenz,
Entscheidungspflicht, Gehaltsstufe, Nachzahlungsanspruch,
Rechtslage, Richter, Säumnisbeschwerde, Schulzeiten,
Überleitungsbetrag, Unionsrecht, Verjährung, Vordienstzeiten,
Vorrückungsstichtag - Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2217140.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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