TE Bvwg Beschluss 2019/11/19 W165 2190883-1

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Entscheidungsdatum

19.11.2019

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

W165 2190883-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Damaskus vom 01.03.2018, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/1704/2017, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.01.2018, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/1704/2017, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 22.05.2017 bei der österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.

Als Bezugsperson wurde die minderjährige Tochter der BF, geboren am 30.10.2008, angegeben, der nach Asylantragstellung am 15.09.2015 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.03.2017, Zl. 1087538608-151355683, von ihrem Vater abgeleiteter Asylstatus im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt wurde.

Dem Antrag waren verschiedene Unterlagen in Kopie angeschlossen:

Eine Reisepasskopie der BF, die Asylbescheide der Bezugsperson und des Vaters der Bezugsperson vom 15.03.2017, ein Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die BF vom 16.05.2017, eine Heiratsbestätigung eines Schariagerichtes vom 03.03.2010 über eine zwischen der BF und dem Vater der Bezugsperson am 28.04.2004 traditionell geschlossene Ehe, einen Heiratsnachweis aus dem syrischen Zivilregister vom 17.05.2017 betreffend die Eheschließung der BF mit dem Vater der Bezugsperson am 28.04.2004 und einen Auszug aus dem syrischen Familienregister vom 13.04.2017, worin neben der BF als Ehegattin des Vaters der Bezugsperson eine weitere Ehegattin des Vaters der Bezugsperson und die Bezugsperson als gemeinsames Kind der BF mit dem Vater der Bezugsperson und zwei weitere Kinder als gemeinsame Kinder des Vaters der Bezugsperson mit der weiteren Ehegattin angeführt werden.

Die BF gab in ihrer telefonischen Befragung durch die ÖB Damaskus an, dass sich die erste Ehefrau ihres Ehegatten mit deren gemeinsamen Kindern auch in Österreich befinde, diese jedoch nicht gemeinsam mit ihrem Ehegatten geflüchtet seien, sondern einander in Österreich "zufällig" getroffen hätten. Sie würden auch nicht gemeinsam, sondern an getrennten Orten leben.

Der Vater der Bezugsperson gab in der Einvernahme vor dem BFA in seinem Asylverfahren am 02.01.2017 auf Vorhalt, dass dem Familienbuch und dem Familienregisterauszug zwei Ehefrauen zu entnehmen seien, zu Protokoll, dass er nicht geschieden sei. Er wolle, dass In Österreich seine nunmehrige Ehe mit seiner Zweitfrau anerkannt werde, die er am 27.05.2008 geheiratet habe. Seine Tochter (die Bezugsperson) brauche ihre Mutter (die BF). Er habe eigentlich beide Ehefrauen nach Österreich mitnehmen wollen, seine Erstfrau habe jedoch als Palästinenserin nicht ausreisen dürfen.

Im Akt liegt ein Bericht des Dokumentenberaters der österreichischen Botschaft Beirut vom 09.06.2017 auf, wonach eine Scheidung des Vaters der Bezugsperson von seiner Erstfrau bis dato nicht erfolgt sei. Im Familienbuch seien nach wie vor beide Ehen eingetragen. Laut Angaben der BF sei die Zweitfrau des Vaters der Bezugsperson mit deren gemeinsamen Kindern ebenfalls in Österreich, jedoch angeblich nicht gemeinsam mit dem Vater der Bezugsperson geflüchtet, sondern hätten sich in Österreich "zufällig" getroffen. Sie würden auch nicht gemeinsam, sondern an getrennten Orten leben. Eine Prüfung, ob die Zweitfrau des Vaters der Bezugsperson gemeinsam mit dieser lebe, könne nicht erfolgen.

Zu dem seitens der ÖB Damaskus an das BFA samt Unterlagen und Bericht des Dokumentenberaters weitergeleiteten Einreiseantrag teilte das BFA der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 08.11.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten mangels gesetzlicher Familieneigenschaft nicht wahrscheinlich sei. In der der Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Die Bezugsperson sei die Tochter der BF. Die BF sei die zweite Ehefrau des Vaters der Bezugsperson. Die erste Ehefrau befinde sich bereits in Österreich und lebe mit ihren beiden Kindern, der Bezugsperson und ihrem Ehegatten (Vater der Bezugsperson) gemeinsam in einem Haushalt und würden diese ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen. Die Bezugsperson habe den Status der Asylberechtigten im Familienverfahren erhalten, somit sei die Ableitung auf die Mutter nicht mehr möglich.

Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 27.11.2017, wurde der BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 08.11.2017 die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA eingeräumt.

In der Stellungnahme der BF vom 29.12.2017 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die BF die leibliche Mutter der Bezugsperson sei und bis zur Ausreise der Bezugsperson im Jahr 2015 gemeinsam mit dieser in Syrien gelebt hätte. Die Bezugsperson habe ein Jahr lang die Schule in Syrien besucht. Die Bezugsperson habe mehrmals in der Woche etwas mit der Mutter unternommen, weshalb die Abwesenheit ihrer Mutter sehr schwierig für sie sei. Nachdem der Vater der Bezugsperson seine zweite Frau im Jahr 2008 geehelicht habe, habe die Bezugsperson mit ihrer leiblichen Mutter bis zur Ausreise gemeinsam gelebt. Die BF habe damals gemeinsam mit der Familie mitflüchten wollen, doch habe sie als Palästinenserin weder das Land verlassen dürfen noch Dokumente für die Flucht besessen. Falls der BF die Einreise gewährt würde, werde sie gemeinsam mit der Bezugsperson unabhängig von der Familie des Vaters der Bezugsperson in einer eigenen Wohnung leben. Nach der Einreise nach Österreich sei die Bezugsperson in ständigem Kontakt via Telefon mit ihrer leiblichen Mutter gestanden. Das Familienleben Mutter-Kind sei bis heute aufrecht. Der Vater der Bezugsperson habe bereits in seiner Einvernahme beim BFA am 02.01.2017 angegeben, dass sich seine erste Ehefrau noch in Syrien befinde. Trotz dieser Informationen sehe das BFA ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen Bezugsperson und BF als nicht gegeben an. Das BFA habe nicht konkretisiert, inwiefern eine eventuelle Verletzung des Art. 8 EMRK geprüft worden sei und weshalb eine Einreise nach Art. 8 EMRK nicht geboten erscheinen würde.

Mit Schreiben an die ÖB Damaskus vom 18.01.2018 hielt das BFA an seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose mit bisheriger Begründung fest.

Mit Bescheid vom 18.01.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.

Gegen den Bescheid richtet sich die am 14.02.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin wie bisher vorgebracht wurde. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die BF nicht mitflüchten habe können und mit der Flucht ihrer Tochter einverstanden gewesen sei, um ihr nicht die Möglichkeit zu nehmen, in einem sicheren Land eine Zukunft aufzubauen. Der Kontakt beider Elternteile zum Kind sei stets aufrecht geblieben, somit auch das Familienleben. Nunmehr würde das minderjährige Kind in Österreich bei ihrem Vater leben, was sie an einem regelmäßigen unmittelbaren und altersgemäßen Kontakt mit der Kindesmutter, der BF, hindere. Eine dauerhafte Trennung des Kindes von seiner Mutter durch eine abweisende Entscheidung wäre im Ergebnis nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar. Daher habe der Kindesmutter die Einreise aus diesen grundsätzlichen Erwägungen heraus gewährt zu werden (vgl. VfGH 06.06.2014, B369/2013-13).

Aus der Judikatur des EGMR ergebe sich auch, dass das familiäre Band zwischen einem Vater - umso mehr jenes zur Mutter - und seinem (insbesondere ehelichen) Kind derart stark sei, dass dieses nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen könne. Auch nach der Trennung der Eltern würden berücksichtigungswürdige familiäre Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen bestehen. Eine Verweigerung des Einreisetitels würde im Ergebnis eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2018 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.

Am 05.03.2018 wurde ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG bei der ÖB Damaskus eingebracht, worin begründend auf die Beschwerde verwiesen wurde. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.04.2018, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Die BF ist die erste Ehefrau (im Folgenden: Erstfrau) des Vaters der Bezugsperson (Eheschließung der BF mit dem Vater der Bezugsperson am 28.04.2004). Die Bezugsperson ist deren gemeinsames Kind.

Im syrischen Familienbuch und im Familienregisterauszug ist eine weitere Ehe des Vaters der Bezugsperson (ohne Heiratsdatum) eingetragen, (Heiratsdatum laut Vater der Bezugsperson: 27.05.2008), der zwei gemeinsame Kinder entstammen. Beide Ehen sind als aufrecht eingetragen.

Der Vater der Bezugsperson, die weitere Ehegattin des Vaters der Bezugsperson (Zweitfrau), die Bezugsperson und die beiden gemeinsamen Kinder des Vaters der Bezugsperson mit der Zweitfrau waren illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatten am 15.09.2015 Asylanträge gestellt.

Der Vater der Bezugsperson, die weitere Ehefrau des BF (Zweitfrau), die beiden gemeinsamen Kinder des Vaters der Bezugsperson mit der Zweitfrau und die Bezugsperson leben als Asylberechtigte in Österreich.

Laut ZMR-Auszügen leben die Bezugsperson, der Vater Bezugsperson und die beiden gemeinsamen Kinder des Vaters der Bezugsperson mit der Zweitfrau im gemeinsamen Haushalt. Die Zweitfrau des Vaters der Bezugsperson lebt laut ZMR-Auszug nicht mit ihrem Ehegatten, den gemeinsamen Kindern und der Bezugsperson im gemeinsamen Haushalt und hat laut ZMR niemals ein gemeinsamer Haushalt (im Sinne einer gemeinsamen Meldeadresse) bestanden. Die Zweitfrau des Vaters der Bezugsperson lebt laut ZMR-Auszug in einem anderen Bundesland als die Bezugsperson, der Vater der Bezugsperson und ihre gemeinsamen Kinder mit dem Vater der Bezugsperson.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus, den einliegenden Unterlagen, dem Einvernahmeprotokoll des Vaters der Bezugsperson vor dem BFA in dessen Asylverfahren und Auszügen aus dem IZR und ZMR.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das

Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, "Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).

Solche, zur Behebung im Sinne der Judikatur des VwGH berechtigende gravierende Ermittlungslücken sind, wie im Folgenden dargelegt wird, im vorliegenden Fall gegeben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Die Behörde hat, gestützt auf die negativen Mitteilungen des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Bezugsperson ihrerseits abgeleiteten Asylstatus von ihrem Vater erhalten habe und sich die zweite Ehefrau ihres Vaters bereits in Österreich befinde und mit ihren beiden gemeinsamen Kindern mit dem Vater der Bezugsperson, der Bezugsperson und dem Vater der Bezugsperson im gemeinsamen Haushalt leben und diese ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen würden, die Erteilung des Einreiseantrages verweigert.

Worauf das BFA diese Feststellungen betreffend die angebliche tatsächliche Familiensituation der Familie des Vaters der Bezugsperson mit seiner Zweitfrau bzw der Bezugsperson in Österreich gründet, kann der Aktenlage nicht entnommen werden und ist daher auch für das erkennende Gericht nicht nachprüfbar. Laut Auszügen aus dem ZMR - denen zwar grundsätzlich nur Indizwirkung zukommt - hat nämlich niemals ein gemeinsamer Haushalt des Vaters der Bezugsperson, der Bezugsperson und der gemeinsamen Kinder des Vaters der Bezugsperson mit der Zweitfrau bestanden. Laut ZMR soll die Zweitfrau des Vaters der Bezugsperson nach wie vor von ihrem Ehemann, der Bezugsperson und ihren beiden gemeinsamen Kindern mit dem Vater der Bezugsperson, getrennt in einem anderen Bundesland leben.

Die BF ist zwar dem Vorhalt, dass sich die zweite Ehefrau ihres Ehegatten (des Vaters der Bezugsperson) bereits in Österreich befinde und mit ihren beiden gemeinsamen Kindern mit dem Vater der Bezugsperson, der Bezugsperson und dem Vater der Bezugsperson im gemeinsamen Haushalt leben und diese ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen würden, nicht entgegengetreten. Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass dies tatsächlich den faktischen Verhältnissen entspricht, zumal der im Heimatstaat befindlichen BF eine Kenntnis der tatsächlichen familiären Situation in Österreich gar nicht möglich sein muss. Im Übrigen hat die BF in ihrer Befragung durch die ÖB Damaskus angegeben, dass die Zweitfrau ihres Ehegatten und die gemeinsamen Kinder mit diesem von ihrem Ehegatten getrennt leben würden.

Abgesehen davon wäre allein aus einer nunmehrigen tatsächlichen gemeinsamen Wohnsitznahme der Bezugsperson mit der Zweitfrau ihres Vaters und den gemeinsamen Kindern ihres Vaters mit dieser (ihren Halbgeschwistern) noch kein nicht (mehr) bestehendes Familienleben der Bezugsperson mit ihrer leiblichen Mutter bzw. ein nicht mehr vorhandenes Interesse an einem solchen zu folgern. Aus einer fluchtbedingten Trennung allein kann noch nicht auf eine Auflösung des Familienbandes geschlossen werden. Der Vater der Bezugsperson hat in seiner Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich vorgebracht, dass seine Tochter ihre Mutter brauchen würde. Die BF ihrerseits hat - allerdings erst im Beschwerdeverfahren - angegeben, dass sie der Flucht ihrer Tochter zugestimmt habe, um diese nicht am Aufbau einer Zukunft in einem sicheren Land zu hindern.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.06.2014, B369/2013, in einem Fall, in dem der Vater und Ehemann der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt war und der Kindesmutter im Gegensatz zu den Kindern kein Visum erteilt worden war, ausgesprochen, dass es nach Art. 8 EMRK geboten sein könnte, dass der Beschwerdeführerin als Mutter der vier Kinder, denen die Einreiseerlaubnis nach Österreich erteilt worden sei, ermöglicht werde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortzusetzen. Eine dies verweigernde Entscheidung hätte die Gründe dafür entsprechend darlegen müssen. In dieser Entscheidung wird gerügt, dass auf diese spezifische Konstellation des Falles weder in der Mitteilung des Bundesamtes eingegangen worden sei noch diese mit der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vertretungsbehörde in geeigneter Weise erörtert worden sei.

Mit Erkenntnis vom 27.11.2017, E 1001/2017 u.a., trug der VfGH der Behörde für den Bereich des § 35 AsylG eine unmittelbare Anwendung des Art. 8 EMRK auf. Für den VfGH sei nämlich - bei Aufhebung der Versagung von Einreisetiteln für die minderjährigen Kinder eines in Österreich anerkannten Flüchtlings - auch die Verweigerung der Einreiseerlaubnis für die Ehegattin aufzuheben gewesen, da zu prüfen gewesen wäre, ob es - ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe - Art. 8 EMRK gebieten würde, dieser die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten (mit Verweis auf VfGH 06.06.2014, 369/2013 und 23.11.2015, E 1510/2015).

Im verfahrensgegenständlichen Fall wäre - die leibliche Mutterschaft der BF zur Bezugsperson vorausgesetzt - im Lichte der Judikatur des VfGH somit ebenfalls zu prüfen, ob es ungeachtet der einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen, des Vorliegens einer als ordre-public-widrig einzustufenden Mehrfachehe des Vaters der Bezugsperson und des Umstandes, dass sich die Zweitfrau des Vaters der Bezugsperson bereits in Österreich befindet und die Bezugsperson allenfalls mit der Familie ihres Vaters mit der Zweitfrau zusammenleben könnte, geboten sein könnte, der BF die Einreise zu ermöglichen, um ein Familienleben mit ihrer Tochter in Österreich fortzusetzen.

Im fortgesetzten Verfahren wären daher zunächst Veranlassungen zu einer DNA-Abstammungsuntersuchung Bezugsperson - BF in die Wege zu leiten. Bei positivem Ergebnis wären in weiterer Folge zum einen Ermittlungen - etwa durch Befragung des Vaters der Bezugsperson bzw. dessen Zweitfrau bzw allenfalls auch der Bezugsperson selbst - anzustellen, ob die Bezugsperson, wie vom BFA angenommen, tatsächlich im Familienverband ihres Vaters mit dessen Zweitfrau und dessen gemeinsamen Kindern mit der Zweitfrau (Halbgeschwistern der Bezugsperson), lebt, und, bejahendenfalls, seit wann dies der Fall ist.

Zum anderen wären Erhebungen durchzuführen, ob der BF nach Eingehen einer Zweitehe durch den Vater der Bezugsperson im Jahr 2008 das Sorgerecht für das ihr aus der Ehe mit dem Vater der Bezugsperson entstammende - im Jahr 2008 geborene - Kind zugekommen ist und ob die Bezugsperson, wie von der BF behauptet, tatsächlich bis zu deren Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2015 im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter gelebt hat oder allenfalls bereits im Herkunftsstaat in den Familienverband ihres Vaters mit seiner Zweitfrau eingegliedert wurde. Aufgrund der Angabe der BF in ihrer Stellungnahme vom 29.12.2017, wonach die Bezugsperson mehrmals in der Woche etwas mit ihrer Mutter unternommen habe, wäre immerhin denkbar, dass bereits damals eine getrennte Wohnsitznahme vorgelegen sein könnte. Die BF hat vorgebracht, dass ihre Tochter bis zur Ausreise in Syrien ein Jahr die Schule besucht habe, sodass diesbezüglich auch eine Anfrage an die Schule in Frage kommen könnte.

Je nach Ermittlungsergebnis könnte die Mutter der Bezugsperson auch zum künftig geplanten gemeinsamen Familienleben mit ihrer Tochter einschließlich ihrer Versorgung zu befragen sein, zumal die BF angegeben hat, dass sie, im Falle, dass ihr die Einreise gewährt würde, gemeinsam mit ihrer Tochter unabhängig von der Familie ihres Ehegatten in einer eigenen Wohnung leben würde.

Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11 a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden kann.

Gemäß § 11 a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2190883.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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