TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/12 W221 2221585-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2019
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Entscheidungsdatum

12.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GehG §23 Abs4
StGB §146
StGB §218 Abs1a
StGB §74 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W221 2221585-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10.04.2019, Zl. BMI-PA1000/2264-I/1/d/2019, betreffend Geldaushilfe zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 09.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG 1956 und führte begründend aus, dass im Jahr 2017 zwei gegen ihn als Beschuldigten eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX am 04.09.2017 und 10.11.2017 eingestellt worden seien. Trotzdem sei er von der Disziplinarkommission über eineinhalb Jahre suspendiert worden, was ihn in eine finanzielle Notlage gebracht habe. Dem Antrag angeschlossen waren zwei Benachrichtigungen der Staatsanwaltschaft XXXX vom 04.09.2017 und 10.11.2017 über die Einstellung der beiden Strafverfahren.

Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10.04.2019, zugestellt am 15.04.2019, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 4 GehG 1956 die Gewährung einer Geldaushilfe nur dann in Betracht komme, wenn eine Anzeige wegen des Verdachts einer in Ausübung des Dienstes begangenen Strafhandlung erstattet worden sei. Bei dem dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt könne nicht davon gesprochen werden, dass die Anzeige wegen des Verdachts einer in Ausübung des Dienstes begangenen strafbaren Handlung erfolgt sei. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage müsse der Antrag somit mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen sei, den vollständigen Inhalt des Disziplinarverfahrens bzw. des Strafverfahrens oder des Ermittlungsverfahrens festzustellen. Der angefochtene Bescheid sei somit einer inhaltlich nachprüfbaren Kontrolle durch den Beschwerdeführer nicht zugänglich. Insbesondere habe sich die belangte Behörde mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt in keiner Weise auseinandergesetzt. Es sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, wie die belangte Behörde anhand der Feststellungen überhaupt zu ihrem rechtlichen Ergebnis gelangt sei. Auch werde klargestellt, dass gegen den Beschwerdeführer nicht zwei Strafverfahren wegen sexueller Belästigung eingeleitet worden seien, sondern nur ein Strafverfahren wegen sexueller Belästigung und wegen eines Betrugstatbestandes. Alle angezeigten Handlungen seien im Zuge des Dienstes erfolgt. In der entsprechenden Disziplinaranzeige bzw. im Disziplinarerkenntnis seien diverse Tatbestände festgehalten worden, weshalb er den Antrag auf Beschaffung des Disziplinaraktes und des Aktes der Staatsanwaltschaft XXXX zum Beweis dafür stellte, dass die aufgestellten Tatverdächtigungen seitens der anzeigenden Behörde ein Verhalten bezeichnen würden, welches im Falle der Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründe.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 23.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund wurde bis zu seiner Suspendierung als Leiter der XXXX verwendet.

Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, einerseits während des Dienstes einer Kollegin "auf den Po" gegriffen und andererseits Mehrdienstleistungen verrechnet zu haben, die er tatsächlich nicht erbracht habe, weshalb die belangte Behörde am 04.07.2017 eine entsprechende Anzeige einbrachte. Am 04.08.2017 zog die Kollegin des Beschwerdeführers die Ermächtigung zur Strafverfolgung hinsichtlich der behaupteten sexuellen Belästigung zurück.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX und XXXX, Zlen. XXXX bzw. XXXX wurde der Beschwerdeführer von der Einstellung der jeweiligen Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 und 2 StPO wegen der Vorwürfe der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1a StGB und des Betrugs nach § 146 StGB benachrichtigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.

Der Inhalt der Anzeige ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 08.09.2017 und den sich damit deckenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich um eine reine, nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 23 GehG 1956 lautet auszugsweise wie folgt:

"Vorschuß und Geldaushilfe

§ 23. (1) - (2) [...]

(3) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(4) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu gewähren, wenn

1. [aufgehoben]

2. das Strafverfahren eingestellt oder

3. der Beamte freigesprochen

worden ist."

1.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) lauten wie folgt:

"§ 74. (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

Z 1 - Z 3 [...]

4. Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten gleichgestellt ist;

[...]

Betrug

§ 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

[...]

Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

§ 218. (1) [...]

(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.

[...]"

2. In den Materialien zu § 23 Abs. 4 GehG 1956 (AB 1079 BlgNR XXI. GP 12) heißt es:

"Im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Beamte des Exekutivdienstes (§ 83b GehG) sollen auch Bedienstete anderer Berufsgruppen, die ebenfalls, wenn auch weniger häufig als diese, dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Bediensteten, denen bei derartigen Strafanzeigen nachweislich Barauslagen für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsen sind, diese über Antrag in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden sollen. Diese dem Bediensteten zu seiner Rechtsverteidigung nachweislich erwachsenen Kosten werden dann durch den Bund zu übernehmen sein, wenn nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt, das Strafverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen worden ist."

3.1. Einleitend ist zum Antrag des Beschwerdeführers Folgendes festzuhalten:

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Honorarnoten seines Rechtsanwaltes zur Belegung der notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung beziehen sich großteils auf das eingeleitete Disziplinarverfahren. Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Beischaffung des Disziplinaraktes und erwähnt in seiner Beschwerde auch weitere ihm zur Last gelegten Disziplinarvorwürfe, die jedoch nicht Gegenstand der Strafanzeige und des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens waren.

Dazu ist festzuhalten, dass sich § 23 Abs. 4 GehG 1956 nach seinem klaren Wortlaut nur auf gerichtliche Strafverfahren bezieht (arg. "Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung"), weshalb Kosten, die sich auf das Disziplinarverfahren beziehen schon aus diesem Grund nicht nach dieser Bestimmung geltend gemacht werden können.

Somit ist auch zum Antrag auf Beischaffung des Disziplinarakts festzuhalten, dass diesem Antrag nicht entsprochen werden muss, da der Inhalt des Disziplinaraktes für das vorliegende Verfahren keine Relevanz hat, da Geldaushilfe für Kosten, welche im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren entstanden sind, nicht gewährt werden kann.

3.2. Nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 4 GehG 1956 ist Voraussetzung für den dort umschriebenen Anspruch, dass gegen den Beamten "Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erstattet worden ist. Die in Rede stehende Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige dem Beamten auf Verdachtsebene ein Verhalten anlastet, welches im Falle seiner Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründet. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige hinreichend substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten eines Beamten schließen lassen. Die Frage, ob eine "Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erstattet worden ist, ist aus dem Inhalt der Anzeige selbst zu beantworten. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, in welche Richtung die Staatsanwaltschaft in der Folge Ermittlungen gepflogen hat, bzw. wie die Anzeige in der Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens rechtlich qualifiziert wurde (VwGH 05.09.2008, 2007/12/0208).

Wenn somit in § 23 Abs. 4 GehG 1956 als Tatbestandsvoraussetzung eine gerichtlich strafbare Handlung "in Ausübung des Dienstes" angeführt ist, kann nicht von bloß örtlicher und zeitlicher Dienstverrichtung gesprochen werden, sondern es ist ein funktionaler Beamtenbegriff im Sinn des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB anzuwenden.

Im vorliegenden Fall bestand das dem Beschwerdeführer in der Strafanzeige hinreichend deutlich erkennbar auf Verdachtsebene angelastete Verhalten darin, dass er einerseits während der Dienstzeit einer Kollegin auf das Gesäß gegriffen habe und andererseits Mehrdienstleistungen verrechnet habe, die er tatsächlich nicht erbracht habe.

Hinsichtlich des angezeigten Verhaltens der Begrapschung einer Kollegin, das von der Staatsanwaltschaft als Delikt der sexuellen Belästigung gemäß § 218 Abs. 1a StGB geprüft wurde, ist klar festzuhalten, dass dieses in seinem Tatbestand jedenfalls keinen Bezug zur Ausübung des Dienstes eines Beamten hat. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer behauptetermaßen während der Dienstzeit am Dienstort seiner Kollegin aufs Gesäß gegriffen haben soll.

Auch wenn die dem Beschwerdeführer ursprünglich zur Last gelegten Verfehlungen sich im Amtsgebäude zugetragen und in zeitlicher Hinsicht während der Dienstzeit ereignet haben, fehlt der Konnex zur unmittelbaren Ausübung des Dienstes und der Beschwerdeführer ist dabei auch nicht als ein zur Vollziehung ihm übertragener Verwaltungsaufgaben zuständiger Organwalter aufgetreten.

Dies gilt auch für das von der Staatsanwaltschaft darüber hinaus geprüften Delikt des Betrugs gemäß § 146 StGB: Bei der behaupteten Verrechnung von Mehrdienstleistungen (durch entsprechende Eintragungen im Zeiterfassungssystem), die nicht erbracht worden seien, fehlt ebenfalls der Konnex zur unmittelbaren Ausübung des Dienstes.

Auch geht aus den oben dargestellten Materialien zu § 23 Abs. 4 GehG 1956 eindeutig hervor, dass Zweck der Bestimmung ist, Beamte vor den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen zu entlasten. Beim Umgang mit KollegInnen und der Eintragung ins Zeiterfassungssystem handelt es sich jedoch wie zuvor dargelegt um keine Amtshandlung.

Folglich ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertritt, dass die Voraussetzung des § 23 Abs. 4 GehG 1956 nicht vorliegen.

Der Vollständigkeit halber ist zu der vom Beschwerdeführer beantragten Beischaffung des Aktes der Staatsanwaltschaft XXXX noch Folgendes auszuführen:

Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0141 mwN).

Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer die Beschaffung des Aktes der Staatsanwaltschaft XXXX zum Beweis dafür, dass die aufgestellten Tatverdächtigungen seitens der anzeigenden Behörde ein Verhalten bezeichnen würden, welches im Falle der Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründen würden.

Wie aus der zuvor dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, ist jedoch die Frage, ob eine Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich Handlung erstattet worden ist, allein aus dem Inhalt der Anzeige selbst zu beantworten, womit dieser Beweisantrag nicht auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abzielt. Der Inhalt der Anzeige ergibt sich jedoch schon aus dem Akt und dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers selbst und ist unstrittig. Dem Beweisantrag ist aus diesem Grund nicht nachzukommen. Bei der Subsumierung dieses angezeigten Verhaltens unter die Begriffsfolge "in Ausübung des Dienstes" handelt es sich darüber hinaus um eine Rechtsfrage.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

Amtshandlung, Betrugsverdacht, Disziplinarverfahren, Geldaushilfe,
Mehrdienstleistung, sexuelle Belästigung, Strafanzeige,
Strafverfahren - Einstellung, Überstundenabrechnung,
Verfahrenskosten, Zeiterfassungssysteme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2221585.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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