TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/9 LVwG-2019/34/0058-43

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs3
WRG 1959 §60
WRG 1959 §63 litb

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin PPag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.11.2018, ***, betreffend Bewilligung und Einräumung eines Zwangsrechtes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (sonstige Parteien: 1. Gemeinde Y, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Z, Adresse 2, und 2. DD, wohnhaft Y, Adresse 3), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.6.2019, fortgesetzt am 20.11.2019,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

I.

Gemäß § 32 Abs 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 14/2011, wird der Gemeinde Y, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Z, Adresse 2, über ihren Antrag die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der öffentlichen Kanalisation im Bereich der Straße mit dem Namen „Adresse 4“ (diese bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Z der Gemeinde Y auf Grund der gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959 erteilten Ermächtigung des Landeshauptmannes von Tirol mit Bescheid vom 14.2.2017, ***) durch Anschluss der auf den Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** Y, **2 in EZ *** GB *** Y, **3 in EZ *** GB *** Y, **4 in EZ *** GB *** Y, **5 in EZ *** GB *** Y und **6 in EZ *** GB *** Y befindlichen Gebäude und Übernahme der insgesamt 27,00 m langen, unterirdisch über die Gst-Nr **7 in EZ *** GB *** Y und Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** Y verlaufenden Hausanschlussleitung EE bis FF (GG) nach Maßgabe der signierten Projektsunterlagen (Technischer Bericht und Grundstücksverzeichnis, erstellt von JJ, datiert mit 8.5.2019, samt Lageplan und Längenschnitt (vgl OZ 13), wobei hinsichtlich des Abstandes der Hausanschlussleitung auf dem Gst-Nr **7 von der Grundstücksgrenze der mit Schreiben vom 5.9.2019 vorgelegte Lageplan der KK KG, datiert mit 2.9.2019 (vgl OZ *** und Abbildung 2), gilt; Mitteilung JJ vom 11.6.2019 (vgl OZ ***); Hydraulische Betrachtung und Bestätigung, erstellt von JJ, datiert mit 29.6.2012; Variantenuntersuchung, erstellt von JJ, datiert mit 29.9.2016; Begutachtung, Kanalhaltung, erstellt von JJ, datiert mit 4.4.2018) unter Einräumung des Zwangsrechtes gemäß Spruchpunkt II. erteilt.

II.

Der Gemeinde Y, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Z, Adresse 2, wird gemäß den §§ 60 Abs 1 lit c und 3 sowie 63 lit b WRG 1959 die Dienstbarkeit des Betriebes und der Erhaltung der unterirdisch über das Gst-Nr **7 in EZ *** GB *** Y verlaufenden, 22,59 m langen Hausanschlussleitung EE bis FF (GG), die nunmehr als Teil der öffentlichen Kanalisation der Gemeinde Y im Bereich der Straße mit dem Namen „Adresse 4“ (diese bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Z der Gemeinde Y auf Grund der gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959 erteilten Ermächtigung des Landeshauptmannes von Tirol mit Bescheid vom 14.2.2017, ***) gilt, nach Maßgabe des Lageplans der KK KG, datiert mit 2.9.2019 (vgl OZ *** und Abbildung 2), eingeräumt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2018 erteilte die belangte Behörde der Gemeinde Y auf Grund der gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959 erteilten Ermächtigung des Landeshauptmannes von Tirol die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Ortskanalisation nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen des Ziviltechnikerbüros JJ vom 29.9.2016 (GZl: ***) (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass das Wasserbenutzungsrecht mit der Ortskanalisation der Gemeinde Y verbunden werde (Spruchpunkt I.a). In Spruchpunkt II. räumte die belangte Behörde der Gemeinde Y die Dienstbarkeit zur Durchleitung von Abwässern durch das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gst-Nr **7 in EZ *** GB *** Y nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen des Ziviltechnikerbüros JJ vom 29.9.2016 (GZl: ***) ein. Schließlich sprach sie der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von EUR 15.600,00 zu (Spruchpunkt III.).

Gegen die Spruchpunkte I. bis II. des angefochtenen Bescheides richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG Tirol) mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Gemeinde Y abgewiesen wird. Sie habe ihre Zustimmung zur Realisierung des beantragten Projekts nicht erteilt. Die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes über ihr Grundstück lägen nicht vor. Spruchpunkt III. ist mangels Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 117 Abs 4 WRG 1959 nicht außer Kraft getreten.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Stellungnahmen des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 25.7.2013, vom 28.8.2013, vom 22.10.2013, vom 5.9.2017, vom 2.8.2018, die Niederschrift über die seitens der belangten Behörde durchgeführten Besprechung am 15.10.2013, die Mitteilungen/Stellungnahmen der Gemeinde Y vom 17.3.2014, vom 2.10.2017, vom 29.5.2018, die Niederschriften über die Verhandlungen am 18.6.2014 und am 21.2.2017, die der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.6.2014 gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959 erteilte Ermächtigung des Landeshauptmannes von Tirol zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides, die Hydraulische Betrachtung und Bestätigung, erstellt von JJ, datiert mit 29.6.2012, die Variantenuntersuchung, erstellt von JJ, datiert mit 29.9.2016, die Begutachtung der Kanalhaltung, erstellt von JJ, datiert mit 4.4.2018, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die Mitteilung der belangten Behörde vom 29.3.2019 samt Bescheid der belangten Behörde vom 14.2.2017, *** (vgl OZ ***), die Anfrage der belangten Behörde vom 16.6.2014 betreffend Delegierung (vgl OZ ***), die Stellungnahme der Gemeinde Y vom 3.4.2019 (vgl OZ ***), den Technischen Bericht und Grundstücksverzeichnis, erstellt von JJ, datiert mit 8.5.2019, samt Lageplan und Längenschnitt (vgl OZ ***), das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft LL (dieser ging vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens in den Ruhestand) vom 4.6.2019 (vgl OZ ***), die Mitteilung des JJ vom 11.6.2019 (vgl OZ ***), die Mitteilung des MM zur Höhe der Entschädigung vom 12.6.2019 (vgl OZ ***), die Kanalordnung der Gemeinde Y (vgl OZ ***), die Zustimmungserklärung des DD, datiert mit 18.7.2019 (vgl OZ ***), die Stellungnahmen der Gemeinde Y vom 2.8.2019 (vgl OZ ***) und vom 14.8.2019 (vgl OZ ***), den Widerruf der Zustimmungserklärung seitens DD, datiert mit 23.8.2019 (vgl OZ ***), die Mitteilung der Gemeinde Y vom 5.9.2019 samt Angebot der NN GmbH. und Lageplan der KK KG, datiert mit 2.9.2019 (vgl OZ ***), die Stellungnahme der Gemeinde Y vom 18.9.2019 (vgl OZ ***), das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft OO vom 15.10.2019 (vgl OZ ***), den Aktenvermerk der Richterin über ein Telefonat mit DD am 23.10.2019 (vgl OZ ***), den Baubescheid betreffend das Gst-Nr **5 in EZ *** GB *** Y (vgl OZ ***), die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6.11.2019 (vgl OZ ***), den Auszug aus dem elektronischen Flächenwidmungsplan, wonach alle in Rede stehenden Grundstücke die Widmung Wohngebiet aufweisen, datiert mit 13.11.2019, diverse Auszüge aus dem Grundbuch und die Stellungnahme der Gemeinde Y (vgl OZ ***). Anlässlich der am 25.6.2019 stattgefundenen und am 20.11.2019 fortgesetzten Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin, des Vertreters der Gemeinde Y, des Vertreters des DD und der Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft (vgl Verhandlungsschriften in den OZ ***und ***). Es wurden das Schreiben des DD vom 25.5.2013 (vgl Beilage ./ *** zur Verhandlungsschrift in OZ ***) und der Bescheid der Gemeinde Y vom 3.9.2013 vorgelegt (vgl Beilage ./ *** zur Verhandlungsschrift in OZ ***)

Zumal festgestellt werden konnte, dass der Gemeinde Y bei Erteilung der beantragten Bewilligung (für die Realisierung der Variante 1) keine Baukosten entstehen und die Realisierung der Varianten 2, 3, 4 und 5 mehr Kosten verursachen würde als die Umsetzung der Variante 6, wird von der Einholung dreier konkreter Angebote pro Variante Abstand genommen. Auf den konkreten Preis pro Variante kommt es nicht an. Dass die Varianten 1 und 6 die günstigsten sind, steht fest. Darüber hinaus nahm das LVwG Tirol alle angebotenen Beweise auf.

II.      Sachverhalt:

Die Gemeinde Y betreibt und erhält in der Gemeinde Y eine allgemein zur Verfügung stehende Kanalisation (= öffentliche Kanalisation) (unstrittig). Die öffentliche Kanalisation im in Rede stehenden Bereich (also auch den unter der Straße mit dem Namen „Adresse 4“ verlaufenden Anschlusskanal) bewilligte die belangte Behörde der Gemeinde Y auf Grund der gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959 erteilten Ermächtigung des Landeshauptmannes von Tirol gemäß § 32 Abs 1 und 2 lit a WRG 1959 mit Bescheid vom 14.2.2017, ***, befristet bis zum 31.12.2047 (vgl OZ 8). Im Bereich der Straße mit dem Namen „Adresse 4“ endet die öffentliche Kanalisation bei Anschlussschacht EE (vgl Gutachten in OZ *** S ***). Die in Rede stehenden Abwässer werden in ein Gewässer eingebracht.

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ *** GB *** Y, zu deren Gutsbestand das Gst-Nr **7 gehört. Die Liegenschaft weist die Widmung „Wohngebiet“ auf. Im Grundbuch scheinen die Benützungsarten „Baufläche“ (145 m²) und „Gärten“ (505 m²) auf. Die Adresse der Liegenschaft lautet: Adresse 5, Y. In Abbildung 1 ist die Liegenschaft der Beschwerdeführerin blau umrandet dargestellt. Nördlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin verläuft die Straße mit dem Namen „Adresse 4“. Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin ist baurechtlich bewilligt (unstrittig).

Südlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet sich die Liegenschaft in EZ *** GB *** Y. Sie steht aufgrund des Schenkungsvertrages vom 25.2.1987 im grundbücherlichen Alleineigentum des DD. Zuvor stand sie im grundbücherlichen Alleineigentum des Vaters des DD, nämlich des PP. Zum Gutsbestand der Liegenschaft gehört das Gst-Nr **1. Die Adresse der Liegenschaft lautet: Adresse 3, Y. Die Liegenschaft weist die Widmung „Wohngebiet“ auf. Das auf dieser Liegenschaft befindliche Gebäude ist baurechtlich bewilligt (unstrittig).

Abbildung 1

Westlich der Liegenschaft des DD befinden sich das Gst-Nr **2 in EZ *** GB *** Y (grundbücherliche Alleineigentümerin: QQ), das Gst-Nr **3 in EZ *** GB *** Y (grundbücherlicher Alleineigentümer: RR), das Gst-Nr **4 in EZ *** GB *** Y (grundbücherlicher Alleineigentümer: RR), das Gst-Nr **5 in EZ *** GB *** Y (grundbücherlicher Alleineigentümer: RR). Östlich der Liegenschaft des DD befindet sich die Liegenschaft in EZ *** GB *** Y, zu deren Gutsbestand die Gst-Nr **6 und **9 gehören [grundbücherliche Alleineigentümerin: TT GmbH (FN ***)]. Diese Liegenschaften grenzen - ebenso wie das Gst-Nr **1 - nicht direkt an eine öffentliche Straße oder im Eigentum der Gemeinde Y stehende Grundstücke und sind somit nur von privaten Grundstücken umgeben. Abgesehen vom Gst-Nr **9 sind die Liegenschaften bebaut. Für alle Gebäude liegen baurechtliche Bewilligungen vor. Alle Liegenschaften weisen die Widmung „Wohngebiet“ auf (unstrittig).

Vom Anschlussschacht EE über das Gst-Nr **7 (grundbücherliche Alleineigentümerin: Beschwerdeführerin) verläuft eine circa 27 m lange Hausanschlussleitung GG bis in den Bereich der Garage auf dem Gst-Nr **1 (grundbücherlicher Alleineigentümer: DD) zum Hausanschlussschacht FF. Auf dem Gst-Nr **7 ist die Hausanschlussleitung 22,59 m lang (vgl Gutachten in OZ *** und OZ *** S ***, wo auf OZ *** verwiesen wird). Die Hausanschlussleitung EE bis FF hat von der westlichen Grundstücksgrenze der Gst-Nr **7 einen Abstand von 3,81 m - 3,02 m (gemessen von der Rohrleitungsachse aus). Der Verlauf der bestehenden Hausanschlussleitung wird im Lageplan der KK KG, datiert mit 2.9.2019 (vgl Abbildung 2), dargestellt (vgl Gutachten in OZ *** S *** und OZ *** S ***).

Abbildung 2

Die Hausanschlussleitung (vgl Abbildung 2) war im Jahr 1983 von PP, dem Vater des DD und damaligen Eigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB *** Y, mit Zustimmung der Beschwerdeführerin und auf Kosten (6.000,00 Schilling) des PP errichtet worden. Die Beschwerdeführerin bzw ihr Ehemann hatten PP erlaubt, die nunmehr bestehende und im Lageplan der KK KG, datiert mit 2.9.2019 (vgl OZ 31), (rot) dargestellte Hausanschlussleitung zu errichten und zu betreiben. Die Beschwerdeführerin, deren Ehemann und PP waren sich darüber einig, dass die auf dem Gst-Nr **1 anfallenden Abwässer durch die Hausanschlussleitung in die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Y abgeleitet werden sollen. Im Gegenzug sollte die Beschwerdeführerin eine Belohnung im Ausmaß von 1.000,00 Schilling erhalten. Die auf dem Gst-Nr **7 anfallenden Abwässer wurden zu keinem Zeitpunkt in diese Hausanschlussleitung eingeleitet. Eine Vereinbarung darüber, wem die Hausanschlussleitung gehören soll, wurde nicht getroffen. Es war von Anfang an klar, dass das Recht der Durchleitung auch dem Rechtsnachfolger des PP zukommen soll. Insofern änderte sich durch den Erwerb des Gst-Nr **1 durch DD im Jahr 1987 nichts. Auch nach dem Zeitpunkt duldeten die Beschwerdeführerin bzw ihr Ehemann die Ableitung der auf Gst-Nr **1 anfallenden Abwässer über die in Rede stehende Hausanschlussleitung. Die Dienstbarkeit wurde nicht im Grundbuch eingetragen. Im Zuge der seinerzeitigen Vereinbarung sprachen die Beschwerdeführerin bzw ihr Ehemann und PP weder über eine nur vorübergehende Errichtung der Hausanschlussleitung noch eine Befristung des Rechts auf Ableitung der auf Gst-Nr **1 anfallenden Abwässer.

Am 17.5.2013 widerrief die Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Ableitung der auf Gst-Nr **1 anfallenden Abwässer gegenüber DD. Die auf Gst-Nr **1 anfallenden Abwässer werden trotz dieses Widerrufs bis dato unverändert über die Hausanschlussleitung abgeleitet (unstrittig).

In den Hausanschlussschacht FF auf Gst-Nr **1 münden auch alle auf den Gst-Nr **5, **4, **3, **2 und **6 anfallenden Abwässern, obwohl die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Ableitung der dort anfallenden Abwässer untersagt hatten (unstrittig).

Mit der bestehenden Hausanschlussleitung können alle auf den Gst-Nr **1, **5, **4, **3, **2 und **6 anfallenden Abwässer schadlos abgeleitet werden. Die Hausanschlussleitung befindet sich in einem guten Zustand und ist für die Ableitung der in Rede stehenden Abwässer zur öffentlichen Kanalisation der Gemeinde Y geeignet (vgl Hydraulische Betrachtung und Bestätigung, erstellt von JJ, datiert mit 29.6.2012; Begutachtung, Kanalhaltung, erstellt von JJ, datiert mit 4.4.2018; unstrittig). Durch die bestehende Hausanschlussleitung EE bis FF ist die Errichtung von ober- und unterirdischen Anlagen auf dem Gst-Nr **7 erschwert bis unmöglich (vgl Gutachten in OZ *** S ***).

Die Gemeinde Y begehrt nunmehr die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der öffentlichen Kanalisation durch Übernahme der Hausanschlussleitung EE bis FF. Die öffentliche Kanalisation soll vom Anschlussschacht EE bis zum Schacht UU verlängert werden (vgl OZ *** S ***). Eine Konsenserhöhung ist nicht antragsgegenständlich. Für die Realisierung des beantragten Vorhabens besteht eine Zustimmung des DD als Eigentümer des Gst-Nr **1 und als Eigentümer der Hausanschlussleitung EE bis FF (vgl OZ *** S ***). Trotz mehrmaliger Versuche einer Einigung weigert sich die Beschwerdeführerin dem beantragten Projekt zuzustimmen und der Gemeinde Y die Dienstbarkeit des Betriebes und der Erhaltung der Leitung einzuräumen. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte nicht auf eine Einigung der Parteien hingewirkt werden (vgl OZ *** S ***; OZ *** S *** und ***). Die Gemeinde Y verpflichtete sich in der Verhandlung am 20.11.2019 - unabhängig vom Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens -, die Kosten der Verlegung des Kanals zu tragen, wenn auf Gst-Nr **7 Bauführungen beabsichtigt sind, die in örtlicher Hinsicht den Bereich der bestehenden Hausanschlussleitung betreffen müssen (vgl OZ *** S ***). Die Beschwerdeführerin verweigert ihre Zustimmung trotz der von der Gemeinde Y abgegebenen Verpflichtungserklärung (vgl OZ *** S ***).

Das beantragte Projekt dient der ordnungsgemäßen Erschließung von baurechtlich bewilligten Wohnhäusern und ist aus Gründen des Gewässerschutzes und des Gesundheitsschutzes im öffentlichen Interesse geboten (unstrittig, vgl OZ *** S ***). Die Gebäude auf den Gst-Nr **1, **5, **4, **3, **2 und **6 befinden sich im Anschlussbereich gemäß der Kanalordnung der Gemeinde Y (vgl § 4 Tiroler Kanalisationsgesetz 2002 in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Gemeinde Y über die Festlegung des Anschlussbereiches für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Y laut Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 26.6.1996, vgl Kanalordnung in OZ *** und Verhandlungsschrift in OZ *** S ***). Nach § 2 Z 1 der Kanalordnung der Gemeinde Y müssen Schmutzwässer in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden (vgl Kanalordnung in OZ ***).

Technisch gesehen stehen die Varianten 1 bis 6 zur Ableitung der auf den Gst-Nr **1, **5, **4, **3, **2 und **6 anfallenden Abwässer zur Verfügung. Die Varianten 1 bis 6 unterscheiden sich von der vorübergehenden Beanspruchung des Grundstückes, den Kosten, der Lage des Kanals und der technischen Machbarkeit (vgl Gutachten in OZ *** und ***, OZ *** S ***):

a)   Variante 1: Bestand

Bei dieser Variante wird über den bestehenden Kanalstrang EE zu FF entwässert. Die Gst-Nr **5, **4, **3, **2, **1, **9 und **6 entwässern in den Schacht FF und leiten das Abwasser anschließend weiter über den bestehenden Strang, der über das Gst-Nr **7 Richtung Norden zum Hauptsammler Adresse 4 entwässert. Bei dieser Variante entstehen keine Kosten, weil sie bereits errichtet ist. Eine Beeinträchtigung für das Gst-Nr **7 ist insofern vorhanden, als eine Bebauung oberhalb des Kanales für die Eigentümerin erschwert bzw unmöglich wird. Eine temporäre Grundinanspruchnahme entfällt, da die Rohrleitung bereits verlegt wurde. Diese Leitungstrasse ist nicht grenznah, sondern in einem Abstand von 3,81 m - 3,02 m (gemessen von der Rohrleitungsachse aus) verlegt.

b)   Variante 2: Freispiegelkanal über Servitutsweg Richtung Westen zum Sammler Adresse 6

Diese Variante sieht einen Freispiegelkanal ausgehend vom Hausanschlussschacht der Reihenhaussiedlung (Gst-Nr **2) Richtung Westen über die Grundstücke der Reihenhaussiedlung sowie des Gst-Nr **10 zum Sammler Adresse 6 vor. Die gesamte Kanallänge beträgt circa 69 m und muss bei der Einmündung in den Adresse 6 auf circa 5 m Tiefe des Hauptkanales abgesenkt werden. Der Trassenverlauf wäre im Servitutsweg prinzipiell möglich, eine dauernde Beeinträchtigung wäre gering, da sich die Leitung in einer Verkehrsfläche befindet. Eine Umsetzung ist mit vertretbarem Aufwand als machbar einzustufen. Die Variante 2 ist teurer als die Varianten 1 und 6. Variante 2 ist in technischer Hinsicht gegenüber Variante 3 zu bevorzugen. Die Schwierigkeiten bei der Bauführung sind bei Variante 2 als erheblich und infolge der Tiefenlage der Leitung als kompliziert einzustufen; Variante 6 ist technisch einfacher machbar (vgl OZ *** S ***, ***).

c)   Variante 3: Pumpenwässerung

Die Pumpentwässerung entspricht von der Leitungsführung her der Variante 2, wird allerdings nicht als Freispiegelleitung, sondern als Pumpleitung zum Hauptsammler Adresse 6 geführt. Pumpleitungen werden immer dann erforderlich, wenn eine Freispiegelleitung aufgrund der Höhenlage nicht mehr möglich ist, insofern wäre technisch gesehen vor der Variante 3 der Variante 2 der Vorzug zu geben. Eine Grundinanspruchnahme ist auch, wenn im geringeren Umfang als bei Variante 2 vorhanden. Die bauliche Umsetzung wäre aufgrund der geringeren Tiefenlage und der kleineren Rohrdimension günstiger, der Betrieb einer Pumpleitung erfordert allerdings einen höheren Aufwand, da zusätzlich ein Pumpschacht und eine Hebeanlage zu betreiben und zu warten ist. Die Pumpleitung könnte aufgrund des geringeren Durchmessers näher an die Grundstücksgrenze der Gst-Nr **8, **11 auf dem Servitutsweg Richtung Westen errichtet werden. Die Variante 3 ist teurer als die Varianten 1 und 6.

d)   Variante 4: Rohrpressung

Diese Variante sieht vor, die Gst-Nr **5, **4, **3 **2, **1, **9, **6 ausgehend vom Hausanschlussschacht UU über eine neu zu verlegende Leitung, im Wege des grabenlosen Leitungsbaues (Rohrpressung), Richtung Norden zum Sammler Adresse 4 zu entwässern. Die Leitung würde möglichst knapp an die westliche Grundstücksgrenze der Gst-Nr **7 mit einem zusätzlichen Mantelrohr verlegt werden. Es ist damit zu rechnen, dass höhere Kosten als bei einer klassischen Leitungsverlegung mittels offener Bauweise entstehen. Dies begründet sich mit den umfangreichen Maßnahmen am Beginn und Ende der Rohrpressung. Dort sind punktuell größere Baumaßnahmen zu setzen, die das Einsetzen und Fixieren der notwendigen Baumaschinen ermöglicht. Üblicherweise werden Rohrpressungen durchgeführt, wenn ein klassischer Künettenverbau gar nicht oder schwierig umzusetzen ist, wie zB bei der Unterführung sehr verkehrsreicher Straßen, unter Gewässern oder sensibler Bausubstanz. Die Variante ist auch wegen der Größe der notwendigen Baugrube am Anfang und am Ende des Rohrstranges als sehr aufwendig im Vergleich zum erzielten Erfolg einzuschätzen. Die Variante 4 ist teurer als die Varianten 1 und 6.

e)   Variante 5: Freispiegel Richtung Adresse 7

Bei dieser Variante wird vom Hausanschlussschacht der Reihenhausanlage zunächst Richtung Süden über das Gst-Nr **12 entlang des Gst-Nr **13 und anschließend Richtung Westen zum privaten Anschlusskanal Adresse 7 geführt. Es ist auch ein Anschluss nach Westen über die Gst-Nr **14 und **15 an den öffentlichen Kanal möglich. Die Leitungslänge beträgt circa 165 m bzw 130 m. Die Umsetzung der Variante 5 ist möglich. Die Leitungsführung Richtung Süden erfolgt bereits über gewidmetes Bauland, bei dem man sich spätestens im Bauverfahren die Frage einer geordneten Abwasserentsorgung stellen muss. Allein von der Leitungslänge scheint diese Variante die Längste zu sein. Sie beträgt bei einer Anbindung nach Osten Richtung Adresse 7 rund 165 m und bei einer Anbindung nach Westen circa 130 m. Der Vorteil läge allerdings in einer leichten Bauführung und in einer frei zu wählenden möglichst grenznahen Leitungsführung. Ein freies Gefälle ist vorhanden. Die Variante 5 ist teurer als die Varianten 1 und 6.

f)   Variante 6: Neue Freispiegelleitung über **7 in offener Bauweise

Diese Variante entspricht im Wesentlichen der Variante 1 (Bestand) mit dem Unterschied, dass bei einem Neubau möglichst grenznah (das heißt in etwa 2,00 bis 2,20 m; vgl OZ *** S 18) verlegt werden kann. Diese Variante schränkt den Eigentümer des Gst-Nr **7 bei allfälligen Bauführungen auf dem Gst-Nr **7 weniger als Variante 1 ein. Die Variante 6 ist neben der Variante 1 (Bestand) die günstigste Variante. Bei Variante 6 liegt die Leitung weniger tief als bei den Varianten 2 und 3. Sie ist technisch einfacher zu realisieren als die Varianten 2 und 3. Aus diesem Grund ist Variante 6 gegenüber den Varianten 2 und 3 der Vorzug zu geben.

Die Streifenbreite für die ständige Grundstücksinanspruchnahme ergibt sich aus der ÖNORM EN 1610 mit 90 cm Mindestarbeitsbreite und 20 cm Rohrdurchmesser, also insgesamt 1,1 m für die ständige Grundinanspruchnahme. Die erforderliche Streifenbreite für die temporäre Grundstücksinanspruchnahme kann mit 2 m links und 2 m rechts der Künette oder 4 m einseitig beziffert werden. Daraus ergibt sich:

 

ständige Inanspruchnahme (m²)

vorübergehende Inanspruchnahme (m²)

Variante 1

24,9

0,0

Variante 2

75,9

207,0

Variante 3

75,9

207,0

Variante 4

24,8

0,0

Variante 5

183,7

668,0

Variante 6

24,9

90,0

Die Variante 1 entspricht dem Stand der Technik (vgl VHS in OZ *** S ***). Durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das beantragte Projekt werden öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 nicht beeinträchtigt (vgl VHS in OZ *** S ***).

Der Beschwerdeführerin begehrt bei der Gemeinde Y die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserzisterne mit einem Durchmesser von 1,50 m und einer Tiefe von 3,50 m im Nordwesteck des Gst-Nr **7. Dabei handelt es sich um ein gemäß § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (vgl Bescheid der Gemeinde Y vom 3.9.2013 in Beilage ./ *** zu OZ ***). Bis dato reichte die Beschwerdeführerin die für das baurechtliche Bewilligungsverfahren erforderlichen Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung (vgl § 29 und 31 TBO 2018) nicht ein.

Erhöht sich die Menge der Abwässer, so nimmt die Wartungsintensität womöglich zu bzw ist die Leitung früher auszutauschen.

Fakt ist, dass bei Umsetzung aller Varianten fremde Grundstücke in Anspruch genommen werden müssten. Ob Zwangsrechtseinräumungen auch bei den Varianten 2 bis 5 erforderlich wären, kann nicht festgestellt werden.

III.     Beweiswürdigung:

Strittig ist der Inhalt der zwischen der Beschwerdeführerin (des Ehemannes der Beschwerdeführerin) und PP getroffenen Vereinbarung. Von der Einvernahme des PP wurde aufgrund seines Gesundheitszustandes abgesehen (vgl VHS in OZ *** S *** und AV in OZ ***). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die Einvernahme des PP gar nicht beantragt hatte, erhob sie gegen die Einvernahme des von DD bevollmächtigten Vertreters anstatt seiner selbst keine Einwände (vgl OZ ***). DD ist zwar seit dem Jahr 1987 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB *** Y, wirkte bei der zwischen seinem Vater PP und der Beschwerdeführerin (des Ehemannes der Beschwerdeführerin) getroffenen Vereinbarung aber nicht mit (vgl OZ *** S ***). Der Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigte, dass die Hausanschlussleitung im Jahr 1983 mit Zustimmung der Beschwerdeführerin bzw seiner Zustimmung auf Kosten des PP errichtet worden war. Die PP dabei entstandenen Kosten ergeben sich - ebenso wie die Tatsache, dass hiefür eine Belohnung in Aussicht gestellt worden war - aus den Mitteilungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl Seite *** des Schreibens vom 25.7.2013, Seite *** des Schreibens vom 28.8.2013, OZ *** S ***). Unstrittig ist, dass die Abwässer, die auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück angefallen sind, nie in die Hausanschlussleitung eingeleitet worden sind. Wenngleich der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Verhandlung die Meinung vertreten hat, die Hausanschlussleitung gehöre PP bzw DD (vgl OZ *** S ***), hat er bestätigt, dass eine Vereinbarung darüber, wem die Hausanschlussleitung gehören soll, nicht getroffen worden war (vgl OZ *** S ***, ***). Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat angegeben, dass es keine Nebenabreden zur Vereinbarung gegeben hat (vgl OZ *** S ***). In Anbetracht der vom Ehemann der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände beim Zustandekommen der Vereinbarung (die Vereinbarung wurde auf der Baustelle getroffen) ist es nachvollziehbar, dass keine Details besprochen wurden. Die Richterin hat in der Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass man sich in zwei Punkten einig war: PP braucht eine Hausanschlussleitung zur öffentlichen Kanalisation der Gemeinde Y um ein Wohnhaus zu errichten, die Beschwerdeführerin (bzw ihr Ehemann) stimmen diesem Vorhaben zu, wenn ihnen keine Kosten erwachsen (vgl auch Beilage ./ *** zur Verhandlungsschrift in OZ ***). Der Beschwerdeführerin bzw ihrem Ehemann war bereits beim Treffen der Vereinbarung klar, dass die Hausanschlussleitung Voraussetzung für den Bau eines Hauses auf der damals im Eigentum des PP stehenden Liegenschaft ist. Insofern erscheint der Richterin die Annahme, die Hausanschlussleitung werde dreißig Jahre später wieder außer Betrieb gesetzt, lebensfremd. Gebäude durften bereits damals nur auf Grundstücken errichtet werden, wenn eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Abwasserbeseitigung rechtlich sichergestellt war (vgl § 4 Abs 2 Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 43/1978). Es mag sein, dass sich der Beschwerdeführer bereits bei Zustandekommen der Vereinbarung überlegt hatte, er bzw seine Ehefrau würden die Zustimmung vor Ablauf einer dreißigjähren Frist widerrufen, ausgesprochen hat er diesen Gedanken gegenüber PP aber nicht. Als Mitarbeiter der Gemeinde Y war PP damals für die öffentliche Kanalisation zuständig. Wenn ihm eine Befristung des Rechts und/oder eine nur vorübergehende Errichtung der Hausanschlussleitung angeboten worden wäre, hätte er sich eine andere Möglichkeit zur Ableitung der Abwässer gesucht. Nach den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin war damals rund um die Liegenschaft des PP noch nichts verbaut und asphaltiert, sodass eine andere Möglichkeit zur Ableitung der Abwässer bestanden hätte (vgl OZ *** S ***). Diese Angaben decken sich mit den Ausführungen des Vertreters der Gemeinde (vgl OZ *** S ***). Aus all dem ergibt sich auch, dass das Recht zur Durchleitung nicht PP, sondern jener Person zustehen sollte, die grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft in EZ *** GB *** Y ist. Dies erklärt auch, warum die Beschwerdeführerin die Durchleitung der Abwässer nach Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft an DD weiter geduldet hat. Unstrittig ist, dass die Dienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Es ist unstrittig, dass Variante 1 keine Kosten verursacht, weil sie dem Bestand entspricht. Die Variantenuntersuchung, erstellt von JJ, datiert mit 29.9.2016, enthält eine Grobschätzung der mit der Realisierung der Varianten 2 bis 5 verbundenen Kosten (vgl OZ *** S ***). Bezüglich der Variante 4 liegt ein konkretes Angebot vor (vgl Angebot der NN GmbH in OZ ***). Zumal das LVwG Tirol wissen wollte, welche Kosten mit der Umsetzung der Variante 1 verbunden wären, hätte diese nicht bereits Bestand (vgl OZ ***), ist in OZ *** auch ein konkretes Angebot für die Umsetzung der Variante 1 enthalten. Dem Auftrag des LVwG Tirol (vgl OZ ***) konkrete Kostenvoranschläge bezüglich aller Varianten vorzulegen, um die Vergleichbarkeit der mit ihnen verbundenen Kosten zu gewährleisten, kam die Gemeinde Y nicht nach (vgl OZ *** S ***). Ungeachtet dessen steht aufgrund der Angaben des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft fest, dass die Umsetzung der Variante 2 günstiger als die Variante 3 ist (vgl OZ *** S ***) und mit der Realisierung der Varianten 2 und 3 mehr Kosten verbunden wären als mit der Variante 6, weil die Varianten 2 und 3 längere Leitungen als Variante 6 (und Variante 1) erforderten und die Leitung bei Variante 6 nicht so tief abgesenkt werden müsste wie bei Umsetzung der Varianten 2 und 3 (vgl OZ *** S ***, ***). Variante 4 ist jedenfalls viel teurer als Variante 6 (vgl OZ *** S ***). Unstrittig ist, dass Variante 5 infolge der damit verbundenen Leitungslänge teurer als Variante 6 ist. Insofern steht fest, dass mit der Realisierung der Variante 1 und 6 am wenigsten Kosten verbunden sind.

Die Tatsache, dass der Variante 6 gegenüber den Varianten 2 und 3 in technischer Hinsicht der Vorzug einzuräumen ist, stützt sich auf die Angaben des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft, wonach die Bauführung bei den Varianten 2 und 3 jedenfalls als kompliziert einzustufen ist (vgl OZ *** S ***, ***).

IV.      Rechtslage:

1. § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 14/2011, lautet (auszugsweise):

„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)   die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

[…]

(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.

[…]

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

[…]“

2. § 60 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 82/2003, lautet:

„Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.

§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:

a)   die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);

b)   die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);

c)   die Enteignung (§§ 63 bis 70);

d)   die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

[…]“

3. § 63 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 90/2000, lautet:

„Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a)   Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;

b)   für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

c)   Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;

d)   wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von lit. b zutreffen.“

4. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung - AAEV), BGBl Nr 186/1996, in der Fassung BGBl II Nr 332/2019, lautet (auszugsweise):

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Einleitung von

1.   Abwasser;

[…]

in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen. […]“

(2) […]

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.   Abwasser:

Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Abs. 2 Z 5 oder 6, welches derartigen Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.

[…]

12. Kanalisation:

Gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.

[…]

[…]“

5. Die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG), ABl L 135, 30.5.1991, S 40, in der Fassung der Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl L 353, 28.12.2013, S 8, lautet auszugsweise:

„Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen.

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

1. „Kommunales Abwasser“: häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser.

2. „Häusliches Abwasser“: Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen.

[…]

Artikel 3

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet werden:

— bis zum 31. Dezember 2000 in Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnerwerten (EW),

— bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2 000 bis 15 000 EW.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die Abwasser in Gewässer einleiten, die als „empfindliche Gebiete“ im Sinne von Artikel 5 zu betrachten sind, Kanalisationen bis zum 31. Dezember 1998 vorhanden sind.

Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

[…]

[…]“

V.       Erwägungen:

Die Hausanschlussleitung EE bis FF ist nicht Teil der öffentlichen Kanalisation (vgl § 1 Abs 3 Z 12 AEVV; Bachler in Oberleitner/Berger, WRG4 (2018) § 22 Rz 13). Eine nach den Bestimmungen des WRG 1959 bestehende Bewilligungspflicht bestand für die Hausanschlussleitung bislang nicht (vgl VwGH 31.10.1979, 1281, 1293/79; 28.3.1995, 94/07/0084; 23.5.2002, 2002/07/0037; 26.1.2012, 2011/07/0230).

Verfahrensgegenständlich ist der Antrag der Gemeinde Y auf wasserrechtliche Bewilligung der Erweiterung der öffentlichen Kanalisation durch Übernahme der Hausanschlussleitung EE bis FF. Dadurch sollen die Gst-Nr **1, **5, **4, **3, **2 und **6 erschlossen werden.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, stimmt die Beschwerdeführerin weder der Übernahme der Hausanschlussleitung EE bis FF durch die Gemeinde Y noch der Ableitung der auf den Gst-Nr **1, **5, **4, **3, **2 und **6 anfallenden Abwässer durch die Hausanschlussleitung auf dem in ihrem Eigentum stehenden Gst-Nr **7 zu.

Mangels Zustimmung der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin ist das Begehren der Gemeinde Y jedenfalls nach § 32 Abs 3 WRG 1959 bewilligungspflichtig (vgl auch VwGH 27.7.2017, Ro 2017/07/0003, zum Anzeigeverfahren nach § 114 WRG 1959; Lindner in Oberleitner/Berger, WRG4 (2018) § 32 Rz 21).

Zunächst stellt sich die Frage, welches Recht die Beschwerdeführerin (und ihr Ehemann) PP und dessen Rechtsnachfolger DD eingeräumt hat. Hierzu ist die zwischen der Beschwerdeführerin bzw deren Ehegatten und PP getroffene Vereinbarung auszulegen. Nach den getroffenen Feststellungen hat PP die Hausanschlussleitung bezahlt, dient diese nur der Beseitigung der Abwässer vom Gst-Nr **1 und nicht jener vom Grundstück der Beschwerdeführerin, haben sich die Vertragsparteien keine näheren Gedanken über die rechtliche Qualifikation des einzuräumenden Leitungsrechts gemacht und scheint die Dienstbarkeit nicht im Grundbuch auf. Nachdem die Abwasserleitung dem jeweiligen Eigentümer des Gst-Nr **1 zugutekommen sollte, wäre PP mit einer bloß obligatorischen Berechtigung nicht wirklich gedient gewesen, weil diese seinem Rechtsnachfolger im Eigentum (seinem Sohn DD) keine unmittelbare Berechtigung verschafft hätte. Auch im Abtretungsfall wären im Laufe der Zeit zumindest Beweisprobleme nicht auszuschließen; die Beschwerdeführerin könnte bei Veräußerung ihrer Liegenschaft ohne Überbindung seiner Verpflichtung auf den Erwerber die Rechte des PP (bzw heute des DD) beeinträchtigen. Mangels abweichender Vereinbarung muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass das Leitungsrecht - auch angesichts der für die Herstellung des Kanals eingesetzten finanziellen Mittel - von längerer Dauer und sicherem Bestand sein sollte. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung ist das von der Beschwerdeführerin PP und dessen Rechtsnachfolger im Eigentum eingeräumte Recht als solches dinglicher Natur zu qualifizieren. Eine bloß obligatorische Verpflichtung hätte den Interessen des PP nicht ausreichend Rechnung getragen (vgl OGH 13.8.2002, 1 Ob 162/02h).

Die einer Liegenschaft dienende Wasserleitung ist nach Maßgabe des § 297 ABGB deren Zugehör (vgl OGH 7.7.1982, 2 Ob 21/82; Hofmann in Rummel, ABGB³ (2000) § 497 Rz 1; Spielbüchler in Rummel, ABGB³ (2000) § 297 Rz 3). Insofern gehört die Hausanschlussleitung nicht zum im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gst-Nr **7, sondern zum Gst-Nr **1, das im Eigentum des DD steht. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat DD der Gemeinde Y die Zustimmung zur Realisierung des beantragten Projekts erteilt.

Aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich verpflichtet, den unterirdisch über das Gst-Nr **7 verlaufenden Kanal so zu belassen, wie er ist und die Ableitung der auf Gst-Nr **1 anfallenden Abwässer zu dulden. Aus § 484 ABGB folgt, dass die Beschwerdeführerin berechtigt ist, den über ihr Grundstück verlaufenden Kanal ohne Zustimmung des DD auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn die neue Kanaltrasse dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht. Das Recht zur Verlegung ergibt sich aus der Pflicht zur tunlichsten Schonung der Sache und daraus, dass sich DD als Berechtigter alle Maßnahmen der verpflichteten Beschwerdeführerin gefallen lassen muss, welche die Ausübung nicht ernstlich erschweren oder gefährden (vgl RIS-Justiz RS0011695). Das LVwG Tirol hat bei seiner Entscheidung von der derzeitigen Sachlage auszugehen (vgl VwGH 18.2.1999, 97/07/0079). Demnach hat die Beschwerdeführerin bis dato keine Verlegung des Kanals durchführen lassen. Der über das Gst-Nr **7 verlaufende Kanal (vgl Abbildung 2) ist als Bestand anzusehen.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat sich die Gemeinde Y - unabhängig vom Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - verpflichtet, die Kosten der Verlegung des Kanals zu tragen, wenn auf Gst-Nr **7 Bauführungen beabsichtigt sind, die in örtlicher Hinsicht den Bereich der bestehenden Hausanschlussleitung betreffen müssen, weigert sich die Beschwerdeführerin aber dennoch ihre Zustimmung zu erteilen. Insofern ist eine gütliche Übereinkunft auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zustande gekommen (vgl VwGH 26.4.1976, 621/75).

Für den Fall einer mangelnden Zustimmung eines betroffenen Grundeigentümers ist eine Zwangsrechtseinräumung notwendig, um eine wasserrechtliche Bewilligung erteilen zu können (vgl VwGH 29.9.2016, Ra 2016/07/0051).

Voraussetzung einer Enteignung ist stets ein konkreter Bedarf, dessen unmittelbare Deckung durch die enteignete Sache im öffentlichen Interesse erforderlich ist (vgl §§ 60 und 63 lit b WRG 1959).

Im vorliegenden Fall sollen nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 anschlusspflichtige Gebäude an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Y angeschlossen werden. Für die Gebäude liegen rechtskräftige Bewilligungen nach der Tiroler Bauordnung vor. Die Gebäude liegen im Wohngebiet und dienen Wohnzwecken. Die zu erschließenden Liegenschaften grenzen nicht an eine öffentliche Straße bzw im Eigentum der Gemeinde Y stehende Grundstücke an und sind von privaten Grundstücken umgeben. Eine kanaltechnische Erschließung muss sohin über private Grundstücke erfolgen. Das gegenständliche Vorhaben dient der ordnungsgemäßen Erschließung von Baugrundstücken und ist aus Gründen des Gewässerschutzes und des Gesundheitsschutzes im öffentlichen Interesse geboten (vgl § 1 Abs 2 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 in Verbindung mit Art 1 der Richtlinie 91/271/EWG).

Es bestehen mehrere Möglichkeiten (vgl Varianten 1 bis 6), um die in Rede stehenden Liegenschaften an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Diese Varianten können den getroffenen Feststellungen entnommen werden. Der Variante 1 ist gegenüber den Varianten 2, 3, 4, 5 und 6 aus folgenden Gründen der Vorzug zu geben:

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin PP bzw DD ein dingliches Recht zur Führung der Abwasserleitung über ihre Liegenschaft (vgl Abbildung 2) eingeräumt. Der unterirdisch über das Grundstück der Beschwerdeführerin verlaufende Kanal hat faktisch und rechtlich Bestand. Die derzeitige Hausanschlussleitung ist in der Lage, alle auf den in Rede stehenden Grundstücken anfallenden Abwässer abzuleiten, sodass die Dimension der Leitung nicht verändert werden müsste. Mit der Variante 1 sind keinerlei Baumaßnahmen verbunden, sodass das Gst-Nr **7 auch vorübergehend nicht seitens der Gemeinde Y in Anspruch genommen werden müsste. Allein durch die höhere Abwassermenge, die durch die derzeitige Hausanschlussleitung abgeleitet würde, wird die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht berührt. Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gst-Nr **7 wird durch die Realisierung des beantragten Projekts auch insofern nicht schlechter gestellt, als die Errichtung von ober- und unterirdischen Anlagen auf dem Gst-Nr **7 bereits durch die DD zustehende dingliche Dienstbarkeit erschwert bis unmöglich gemacht wird. Die Übernahme der auf dem Gst-Nr **7 verlaufenden Hausanschlussleitung in die öffentliche Kanalisation der Gemeinde schränkt die Möglichkeit der Bauführung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin nicht (weiter) ein. Die Bewilligung des beantragten Projekts wirkt sich hinsichtlich möglicher Bauführungen auf dem Gst-Nr **7 vielmehr gar nicht aus: Im Rahmen des § 484 ABGB müsste sich auch die Gemeinde Y eine Verlegung des Kanals auf Kosten der Beschwerdeführerin gefallen lassen. Im Übrigen hat sich die Gemeinde Y in der Verhandlung vor dem LVwG Tirol am 20.11.2019 verpflichtet, die Kosten der Verlegung des Kanals zu tragen, wenn auf Gst-Nr **7 Bauführungen beabsichtigt sind, die in örtlicher Hinsicht den Bereich der bestehenden Hausanschlussleitung betreffen müssen. Die Länge der Leitung ist bei der Variante 1 (neben der Variante 6) am kürzesten. Sie beträgt insgesamt 27,00 m. Auf dem im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gst-Nr **7 hat die Leitung eine Länge von 22,59 m. Insgesamt wird bei Realisierung der Variante 1 (neben der Variante 6 und der Variante 4, die teurer und komplizierter umzusetzen ist) am wenigsten Fläche ständig in Anspruch genommen.

In wirtschaftlicher und technischer Hinsicht ist es daher am sinnvollsten, den bereits bestehenden Kanal (= Variante 1) nicht nur für die Ableitung der auf Gst-Nr **1, sondern auch für die Ableitung der auf den Gst-Nr **5, **4, **3, **2 und **6 anfallenden Abwässer zu nutzen.

Erhöht sich die Menge der Abwässer, so nimmt die Wartungsintensität womöglich zu bzw ist die Leitung früher auszutauschen. Den diesbezüglichen Aufwand hat zwar die Gemeinde Y als Erhalterin der Leitung zu tragen, für die Beschwerdeführerin können aber insofern Nachteile eintreten, als die entsprechenden Maßnahmen auf ihrem Grundstück durchgeführt werden müssten.

Den oben beschriebenen Vorteilen im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse an der Realisierung des beantragten Projekts stehen die mit ihrer Realisierung verbundenen Nachteile der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gst-Nr **7 gegenüber.

Grundsätzlich bringt die Gewässerreinhaltung Vorteile im allgemeinen Interesse mit sich, welche die Nachteile von Leitungsdienstbarkeiten erheblich überragen (vgl VwGH 24.10.1995, 94/07/0062, mwN). Nichts anderes gilt aber in dem Fall, in dem der Abwasseranfall aus der Nu

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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