TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/23 2002/07/0037

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §38;
VwRallg;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1. des J M, und 2. der E M, in Z, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Jänner 2002, Zl. 1/01-37.772/4-2002, betreffend Behebung einer wasserrechtlichen Bewilligung und einer Schutzgebietsfestsetzung (mitbeteiligte Partei: J P, Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. Juni 2001 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Z (BH) den Beschwerdeführern gemäß § 9 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage auf den Grundstücken Nr. 498/1 und 421 der KG T (Spruchabschnitt I).

Unter der Überschrift "Maßnahmen" wird die Anlage im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt beschrieben:

"Entsprechend Befund und Gutachten des wasserbautechnischen und des geologischen Amtssachverständigen gelangen insbesondere folgende Maßnahmen zur Bewilligung:

-

Quellfassung auf GN 8/1, KG T;

-

Errichtung einer Freispiegelleitung von der Quellfassung bis zum Hochbehälter, Durchmesser 50 mm, Länge rd. 10 m auf GN 498/1 und 501, beide KG T;

-

Errichtung eines Hochbehälters auf GN 01, KG T, in Ortbetonbauweise, Grundriss Innenmaße 1,5 x 1,7 m, Höhe 1,48 m, mit einem Ableitungsstrang für die schadlose Abfuhr des Überwassers über GN 01 und 40/1, 02/1 und 57/1, alle KG T;

-

Druckrohrleitung vom Hochbehälter bis zur Bauparzelle .80, KG T, Durchmesser 50 Zoll, über GN 01, 40/1, 16/1, .80, alle KG T."

Unter Spruchabschnitt II wurde gemäß § 34 WRG 1959 ein Quellschutzgebiet auf den Grundstücken Nr. 8/1, 7/6 und 01 der KG T festgelegt.

Unter Spruchabschnitt III ist als Zweck der Wasserbenutzung "Versorgung des Objektes 'Stablermühle' mit Trink- und Nutzwasser" und als Maß der Wasserbenutzung die "Gesamte Quellschüttung" angegeben.

Spruchabschnitt IV lautet:

"Fremde Rechte:

Durch die Anlagenteile werden folgende Grundstücke berührt:

GN 8/1, 40/1, 57/1, 01 und 02/1, alle KG T.

Es wird festgestellt, dass für die Situierung der Anlagenteile die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer vorliegt (Vereinbarung vom 7.9.1961). Die diesbezüglich erforderlichen Dienstbarkeiten gelten gemäß § 111 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. als eingeräumt."

In der Begründung heißt es, mit Antrag vom 8. August 1998 habe der Erstbeschwerdeführer um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die im Wasserbuch Anhang B vom 9. April 1970 ersichtlich gemacht Wasserversorgungsanlage angesucht.

Bei der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 1999 habe der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Situierung der Quellfassung in Zweifel gezogen. Der Mitbeteiligte habe sich auch gegen die Ausweisung eines Quellschutzes ausgesprochen und dies damit begründet, dass sein Vater das Grundstück lastenfrei gekauft habe. Er habe behauptet, dass das Wasserbenutzungsrecht samt Quellschutzgebiet niemals im Grundbuch eingetragen worden sei, was auch der Erstbeschwerdeführer bestätigt habe. Dieser habe auf die vom Amt der Salzburger Landesregierung aufgenommene Niederschrift vom 7. September 1961 verwiesen. Aus dieser Niederschrift gehe hervor, dass die Ehegatten Fankhauser (die Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten) das auf Grundstück Nr. 7 der KG T austretende Quellwasser samt Quellschutzgebiet an T M (Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer) verkauft hätten. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer auf ein Schreiben der BH vom 9. April 1970 verwiesen, mit welchem dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht im Anhang B des Wasserbuches ersichtlich gemacht worden sei, sodass sich der Mitbeteiligte nicht darauf berufen könne, dass er lastenfrei erworben habe.

Der Mitbeteiligte habe der Behörde mitgeteilt, dass er mehrmals im Wasserbuch nachgesehen habe, ob eine Eintragung vorliege. Dabei seien seinen Angaben zufolge jedoch keine Unterlagen bzw. Eintragungen gefunden worden. Es sei daher die Verhandlung zwecks Einsichtnahme ins Wasserbuch vertagt worden.

Am 30. Juli 1999 sei der bei der Verhandlung am 29. Juni 1999 geforderte Quellschutzgebietsvorschlag bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht und vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik begutachtet worden.

Der Mitbeteiligte habe sich gegen die Ausweisung des Quellschutzgebietes ausgesprochen, weil die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer nie für Trink- oder Nutzwasserzwecke verwendet worden sei, kein Befund vorliege, der Trinkwasserqualität bestätige, für die Anlage nie eine wasserrechtliche Bewilligung eingeholt worden sei, diese nicht dem Stand der Technik entspreche, von einem öffentlichen Interesse nicht gesprochen werden könne und eine Interessenabwägung ergebe, dass die Festsetzung eines Quellschutzgebietes für den Mitbeteiligten mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sei.

Im Erwägungsteil führte die BH aus, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei "eine derartige Wasserversorgungsanlage zur Versorgung eines Objektes, auch wenn fremde Grundstücke dabei berührt werden, nicht bewilligungspflichtig, insoferne als es sich um unstrittige Gegebenheiten hinsichtlich der Situierung aller Anlagenteile handelt." Dem Verlauf des Verfahrens sei jedoch zu entnehmen, dass es zwischen den Beschwerdeführern und einem betroffenen Grundeigentümer zu keiner Einigung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bewilligung dieser Wasserversorgung gekommen sei. Es sei daher seitens der Wasserrechtsbehörde ein Bewilligungsverfahren durchzuführen gewesen.

Sämtliche dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen hätten die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung und die Ausweisung eines Quellschutzgebietes positiv beurteilt. Hinsichtlich der Einwände des betroffenen Grundeigentümers, des Mitbeteiligten, sei festzuhalten, dass mit Niederschrift vom 7. September 1961 die Rechtsvorgänger des Erstbeschwerdeführers, aber auch die Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten vereinbart hätten, dass das Recht der Wasserversorgung, der Ableitung, aber auch das Recht zur Schaffung eines Quellschutzgebietes "in dieser öffentlichen Urkunde vermittelt bzw. zugesprochen wurde."

Darüber hinaus werde seitens der Wasserrechtsbehörde festgehalten, dass mit Antrag vom 6. Februar 1970 unter Beilage der Niederschrift vom 7. September 1961 die Ersichtlichmachung der in Streit stehenden Wasserversorgungsanlage beantragt worden sei. Mit Nachricht vom 9. April 1970 sei seitens der BH mitgeteilt worden, dass das Ansuchen vom 6. Februar 1970 betreffend die Ersichtlichmachung eines Wasserrechtes im Wasserbuch positiv beurteilt und die Wassernutzung im Anhang B des Wasserbuches ersichtlich gemacht worden sei.

Der nunmehr von der Situierung der Anlagenteile wie auch von der Ausweisung des erforderlichen Quellschutzgebietes betroffene Liegenschaftseigentümer, der Mitbeteiligte, müsse deshalb gegen sich gelten lassen, beim Erwerb seiner Liegenschaft es verabsäumt zu haben, im Wasserbuch, welches ein öffentliches Buch darstelle, Erkundigungen hinsichtlich möglicher Belastungen seines Grundstückes vorgenommen zu haben.

Dem Einwand des Mitbeteiligten gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und die Ausweisung eines Quellschutzgebietes, dass ein Schutz der Wasserversorgung nicht erforderlich sei, zumal die Wasserversorgungsanlage zu keinem Zeitpunkt zu Trinkwasserzwecken und auch nicht zu Nutzwasserzwecken genutzt worden sei, sei entgegen zu halten, dass mit Stichtag 6. Februar 1970 der Wille des Wasserberechtigten, eine Wasserversorgung zu betreiben und auch zu nutzen, zum Ausdruck komme, wie auch der sanitätspolizeiliche Amtssachverständige in seinen Ausführungen zum Ergebnis gelange, dass die Anlage sehr wohl für Trink- und Nutzwasserzwecke genutzt werde.

"Das öffentliche Interesse, nämlich den gesundheitlichen Schutz aller Konsumenten des Wassers, nämlich das Schutzbedürfnis hinsichtlich der Gesundheit, wurde durch den sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen in der Beurteilung vom 13.11. 1998 ausreichend dokumentiert."

Darüber hinaus müsse der Mitbeteiligte gegen sich gelten lassen, dass er durch die Anlegung eines Teiches sowie die Haltung von Enten im Bereich der Quellfassung das nun in Anspruch genommene Schutzbedürfnis wohl selbst provoziert habe.

An Hand des erzielten Verfahrensergebnisses, der anzuwendenden Rechtsvorschriften und des festgestellten Sachverhaltes sei daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mit Ausweisung eines Quellschutzgebietes stattzugeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung.

Er machte geltend, es sei keine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Einwendungen erfolgt. Das Maß der Wasserbenutzung sei völlig unbestimmt. Die Ausweisung eines Schutzgebietes erweise sich als inhaltlich rechtswidrig. Das Wohnobjekt der Beschwerdeführer sei an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen. Die Wasserversorgungsanlage sei nachweislich nie zu Trinkwasserzwecken verwendet worden, aber auch nicht für den Bezug von Nutzwasser. Damit komme ein Schutz vor Beeinträchtigung der Ergiebigkeit und vor Verunreinigung nicht in Betracht. Das Ermittlungsverfahren habe keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung eines Quellschutzgebietes erbracht. Wenn die BH auf eine Vereinbarung vom 7. September 1961 zwischen dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer und des Mitbeteiligten hinweise, sei dem entgegen zu halten, dass die Niederschrift ausschließlich zivilrechtlicher Natur sei und keine wasserrechtliche Bewilligung ersetze. Außerdem sei in einer durch die Wasserrechtsbehörde beurkundeten Vereinbarung vom 28. November 1961 ausdrücklich von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer auf die Festlegung eines Schutzgebietes verzichtet worden, was dafür spreche, dass auch zum damaligen Zeitpunkt keine Nutzung zu Trinkwasserzwecken beabsichtigt gewesen sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 2002 behob die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos.

In der Begründung heißt es, die BH habe eine Bewilligungspflicht mit dem Umstand begründet, dass das öffentliche Interesse, nämlich der gesundheitliche Schutz aller Konsumenten des Wassers, dies rechtfertige. Darin sei aber ein Widerspruch zu der Aussage gelegen, welche das Recht der Wasserversorgung, aber auch das Recht zur Schaffung eines Quellschutzgebietes auf eine vertragliche Vereinbarung vom 7. September 1961 mit den Rechtsvorgängern des Mitbeteiligten zurückführe. Daraus resultiere aber, dass die Benutzung der privaten Wässer und die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen durch einen Privatrechtstitel begründet seien, was es nicht rechtfertige, eine Bewilligungsbedürftigkeit der Wasserversorgungsanlage zu sehen. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Privatrechtstitels obliege der Wasserrechtsbehörde nicht. Die BH hätte den Antrag auf nachträgliche Bewilligung durch Zurückweisung erledigen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien zwar der Ansicht, dass ihre Benutzung des auf dem Grundstück 498/1 zutage tretenden Quellwassers durch die privatrechtliche Vereinbarung vom 7. September 1961 zivilrechtlich gedeckt sei, der Mitbeteiligte habe jedoch seit 1996 das Vorliegen eines Privatrechtstitels zur Fassung und Ableitung der auf ihrem Grundstück entspringenden Quelle wiederholt bestritten. Da die Inanspruchnahme des Grundstücks des Mitbeteiligten auf der Grundlage der Vereinbarung vom 7. September 1961 vom Mitbeteiligten angezweifelt werde, bestehe die Möglichkeit der Einflussnahme des beantragten Vorhabens auf wasserrechtlich geschützte Rechte des Mitbeteiligten. Schon die Möglichkeit der Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte aber führe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bewilligungspflicht eines Vorhabens.

Die Annahme der belangten Behörde, die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe eine Bewilligungspflicht mit dem Umstand begründet, dass das öffentliche Interesse, nämlich der gesundheitliche Schutz aller Konsumenten des Wassers, dies rechtfertige, sei vollkommen unrichtig. Der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei dies in keiner Weise zu entnehmen.

Es treffe zwar zu, dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Privatrechtstitels nicht der Wasserrechtsbehörde obliege, doch habe die Wasserrechtsbehörde dann von der Bewilligungspflicht eines Vorhabens auszugehen, wenn der privatrechtliche Titel für die Inanspruchnahme fremden Grundes in Frage gestellt werde und die Möglichkeit der Beeinträchtigung fremder Rechte daher nicht auszuschließen sei.

Gegenstand des Antrages der Beschwerdeführer von August 1998 sei nicht nur die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb der Wasserversorgungsanlage gewesen, sondern auch die Ausweisung eines Quellschutzgebietes. Zu einem solchen Antrag sei der Wasserbenutzungsberechtigte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt. Die belangte Behörde habe nun ohne Begründung nicht nur die wasserrechtliche Bewilligung, sondern auch die Quellschutzfestlegung aufgehoben, ohne hiefür eine Begründung zu geben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

In der Gegenschrift führt die belangte Behörde aus, sie habe sich der Ansicht der BH, dass die Anlage wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei, nicht anschließen können. Aus den übermittelten Unterlagen, insbesondere der privatrechtlichen Vereinbarung vom 7. September 1961 sowie der Ergänzungsvereinbarung vom 28. November 1961 lasse sich eine Berührung fremder Rechte im Sinne des § 9 Abs. 2 WRG 1959 nicht mehr ableiten, sodass für die Anlage keine Bewilligungspflicht bestehe. Für die Ausweisung eines Schutzgebietes sei ebenfalls eine privatrechtliche Regelung getroffen worden, welche nicht einer Beurteilung der Wasserrechtsbehörde, sondern des ordentlichen Gerichtes zugeführt hätte werden sollen. Da aus dem Sachverhalt lediglich die Versorgung eines Objektes hervorgehe, welches derzeit bereits durch die gemeindeeigene Wasserleitung versorgt werde, sei für die belangte Behörde ein öffentliches Interesse nicht erkennbar bzw. die zivilgerichtliche Bewertung der Vereinbarungen abzuwarten gewesen.

Die Beschwerdeführer haben auf die Gegenschrift repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich, dass diese Wasserversorgungsanlage aus einer Quelle gespeist wird.

Nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

Würde die Bewilligungspflicht im Sinne des § 9 Abs. 2 WRG 1959 nur durch die Berührung fremder Rechte begründet und liegt insoweit eine Zustimmung oder eine Vereinbarung mit dem Träger des betroffenen Rechtes vor, so ist die Maßnahme oder Anlage nicht bewilligungspflichtig (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juli 1994, 92/07/0085, und vom 25. Oktober 1994, 92/07/0098).

Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren das Vorliegen eines Privatrechtstitels in Form einer Vereinbarung aus dem Jahr 1961 behauptet, der sie zur Inanspruchnahme der für die Wasserversorgungsanlage erforderlichen Rechte des Mitbeteiligten berechtige.

Wird aber von demjenigen, der eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage beantragt, die nur wegen der Berührung fremder Rechte bewilligungspflichtig sein könnte, das Vorliegen eines Privatrechtstitels behauptet, der den Zugriff auf diese fremden Rechte abdeckt, dann ist es nach dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juli 1994, 92/07/0085, nicht Sache der Wasserrechtsbehörde, zu prüfen, ob dieser behauptete Titel zu Recht besteht oder nicht. Einer solchen Prüfung bedarf es nur dann, wenn die Bewilligungspflicht der Wasserversorgungsanlage als Vorfrage in einem nach § 138 WRG 1959 geführten Verfahren zu beurteilen wäre. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hingegen geht es um die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur meritorischen Erledigung eines Bewilligungsantrages. Für diese Prüfung hat die Behörde von den Angaben des Bewilligungswerbers derart auszugehen, dass Sachbehauptungen des Bewilligungswerbers, welche einer Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens entgegenstehen, zum Anlass für die Zurückweisung des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung aus dem Grunde der Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zu nehmen sind.

Die Auffassung der Beschwerdeführer, allein deswegen, weil der von ihnen behauptete Privatrechtstitel vom Mitbeteiligten bestritten werde, sei ihre Anlage einer Bewilligung zugänglich, ist daher unzutreffend.

Würde die Anlage der Beschwerdeführer nur Rechte des Mitbeteiligten berühren, dann wäre die Aufhebung der Bewilligung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt, da in diesem Fall von den Behauptungen der Beschwerdeführer auszugehen gewesen wäre, dass sie über einen Titel verfügen, der sie zur Inanspruchnahme dieser fremden Rechte berechtigte, was den Entfall der Bewilligungspflicht und damit auch die Bewilligungsfähigkeit zur Folge gehabt hätte.

Nun ist aber dem mit "Fremde Rechte" überschriebenen Spruchabschnitt IV des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen, dass die Anlage der Beschwerdeführer die Grundstücke 8/1, 40/1, 57/1, 01 und 02/1, alle KG T, berührt. Ein Blick in die Projektsunterlagen zeigt, dass es sich dabei keineswegs ausschließlich um Grundstücke des Mitbeteiligten handelt, sondern dass auch andere Grundeigentümer betroffen sind (Stadtgemeinde Z, Agrargemeinschaft T Wald- und Weidegemeinschaft, Österreichische Bundesforste).

Von einer mangelnden Bewilligungspflicht der Anlage der Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde aber nur ausgehen dürfen, wenn für die Inanspruchnahme aller fremden Rechte bereits vor der Bewilligung ein diese Inanspruchnahme abdeckender Titel vorhanden gewesen oder zumindest von den Beschwerdeführern behauptet worden wäre. Ob dies der Fall ist, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, da dieser sich nur mit der Frage beschäftigt, ob ein die Inanspruchnahme der Rechte des Mitbeteiligten rechtfertigender Titel vorliegt. Der angefochtene Bescheid leidet somit hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht der in Rede stehenden Anlage an einem wesentlichen Begründungsmangel.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei noch darauf hingewiesen, dass dann, wenn die Anlage der Beschwerdeführer wegen der Berührung von fremden Rechten, für deren Inanspruchnahme ein Titel nicht besteht bzw. nicht einmal behauptet wird, bewilligungspflichtig sein sollte, im Bewilligungsverfahren auch hinsichtlich des von den Beschwerdeführern behaupteten Titels zum Zugriff auf die Rechte des Mitbeteiligten nicht mehr von der bloßen Behauptung des Vorliegens dieses Titels ausgegangen werden kann, sondern dass der Bestand dieses Titels, wenn er bestritten wird, von der Behörde nach Maßgabe des § 38 AVG als Vorfrage zu prüfen ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch die Schutzgebietsfestsetzung behoben.

Nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen.

Schutzanordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind nicht Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden wasserrechtlichen Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint (vgl. die bei Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, 304, angeführte Rechtsprechung).

Für die Aufhebung der Schutzgebietsfestsetzung fehlt jede Begründung.

Der in der Gegenschrift unternommene Versuch, die fehlende Begründung nachzutragen, kann den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Quellschutzgebietsfestlegung schon deswegen nicht vor der Aufhebung bewahren, weil eine unterlassene Begründung in der Gegenschrift nicht mehr nachgeholt werden kann.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Mai 2002

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070037.X00

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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