TE OGH 2020/1/23 6Ob130/19i

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dr. T*****, 2. Univ.-Prof Dr  M*****, 3. Dr. J*****, alle vertreten durch Lattenmayer Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Änderung der Stiftungszusatzurkunde der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen M***** Privatstiftung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiter 1. C*****, 2. M*****, vertreten durch Eiselsberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. Mai 2019, GZ 6 R 159/19z-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller sind die jeweils mit einem zweiten Vorstandsmitglied vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder der im Kopf der Entscheidung angeführten Privatstiftung. Der einzige Stifter ist am 31. 10. 2008 verstorben. Die Einschreiter sind die Witwe und der eheliche Sohn des Stifters. Sie sind seit dessen Tod die Begünstigten der Stiftung; die Stiftungszusatzurkunden sehen sekundäre Begünstigte vor. Letztbegünstigt sind primär die Begünstigten. Als ausdrücklich gleichwertige Stiftungszwecke sind in der Stiftungserklärung die Verwaltung, Erhaltung und Sicherung des Stiftungsvermögens sowie die Unterstützung der jeweils Begünstigten durch Ausschüttung der Erträgnisse festgelegt. Mit Stiftungszusatzurkunde vom 14. 12. 2007 legte der Stifter darüber hinaus die Pflege und Einlösung bestimmter Familiengräber als weiteren Stiftungszweck fest.

Die Antragsteller beantragten die Genehmigung einer Änderung (Ergänzung) der Stiftungszusatzurkunde gemäß § 33 Abs 2 PSG des Inhalts, der Stiftungsvorstand werde ermächtigt, die im Wohnungseigentum der Privatstiftung stehende Wohnung *****, zu marktkonformen Bedingungen zu verkaufen.

Sie bringen vor, die Änderung der Stiftungserklärung zur Ermöglichung des Verkaufs einer Wohnung aus dem Liegenschaftsvermögen der Privatstiftung sei zur Erfüllung der Stiftungszwecke notwendig, weil durch die Verschlechterung der Vermögenslage der Privatstiftung nach dem Tod des Stifters keine Barauszahlungen an die Begünstigten mehr möglich seien und nicht einmal die laufenden Aufwendungen aus den Erträgnissen finanziert werden könnten. Aus dem zu erwartenden Erlös könnten Maßnahmen zur Wertsteigerung des restlichen Stiftungsvermögens getätigt werden, wodurch dieses erhalten werden könne und wieder Ausschüttungen an die Begünstigten möglich wären. Die von den Einschreitern vorgeschlagene Vorgangsweise eines Verkaufs anderer Bestandteile des Stiftungsvermögens würde die Stiftung hingegen unrentabel machen.

Die dem Verfahren vom Erstgericht beigezogenen Einschreiter sprachen sich gegen den Antrag aus. Der Verkauf einer anderen im Stiftungsvermögen stehenden Liegenschaft wäre sinnvoller als der zur Genehmigung vorgelegte Wohnungsverkauf. Die Erreichung der Stiftungszwecke sei aber aufgrund der Vermögenszusammensetzung auf Dauer nicht möglich. Die Einschreiter beantragten ihrerseits die Auflösung der Privatstiftung gemäß § 35 Abs 3 PSG und die Übertragung des Stiftungsvermögens an die Einschreiter je zur Hälfte. Das Verfahren über diesen Antrag ist zu AZ ***** des Erstgerichts anhängig.

Das Erstgericht genehmigte die beantragte Änderung bzw Ergänzung der Stiftungszusatzurkunde.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Einschreiter zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Es führte rechtlich aus, die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG richte sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens. Eine Parteistellung der Begünstigten oder Letztbegünstigten werde nur dann bejaht, wenn durch die beabsichtigte Änderung der Stiftungserklärung in ihre Rechtsposition eingegriffen werde, wenn also die Begünstigtenordnung geändert werde. Der hier zur Genehmigung vorgelegte Verkauf einer Eigentumswohnung des Objekts ***** berühre die Begünstigten nicht unmittelbar, da weder ihre Begünstigtenstellung noch die Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Ausschüttungen an sie verändert würden. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass durch den Verkauf die Wahrscheinlichkeit von Zuwendungen durch die Privatstiftung (deutlich) sinke. Die Einschreiter seien daher nicht iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG rekurslegitimiert.

Gegen die Zurückweisung ihres Rekurses richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiter.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens (RS0006832 [T27] = 6 Ob 119/16t GesRZ 2016, 417 [Eiselsberg/Haslwanter], ecolex 2017, 536 [Rizzi], Schmidsberger/Spitzbart, ZfS 2016, 143).

2. Im Außerstreitverfahren haben gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG Personen, deren rechtlich geschützte Stellung durch die gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, materielle Parteistellung. Demnach ist eine Person, deren rechtlich geschützte Stellung durch den anzufechtenden Beschluss unmittelbar berührt wird, auch rechtsmittellegitimiert (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 45 Rz 24). Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht (RS0123027; Rechberger in Rechberger, AußStrG2 § 2 Rz 9) und hängt vom Zweck des konkreten Verfahrens ab (RS0123027 [T5]; vgl RS0128451). Entscheidend ist, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren geschützt werden soll (RS0123028 [T2]). Die wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit oder die Betroffenheit durch eine Reflexwirkung der Entscheidung sind von § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nicht erfasst (RS0123028 [T7]; vgl RS0120841).

3. Gemäß § 33 Abs 2 PSG kann die Stiftungserklärung im (hier vorliegenden) Fall des Wegfalls des Stifters vom Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks zur Anpassung an geänderte Verhältnisse geändert werden. Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Gericht.

3.1. Das in § 33 Abs 2 Satz 2 PSG statuierte Genehmigungserfordernis soll sicherstellen, dass der in der Stiftungserklärung zum Ausdruck gebrachte Wille des Stifters nicht verändert oder verfälscht wird (RS0129739). Damit bezweckt diese Bestimmung den Schutz der Privatstiftung in ihrer vom Stifter vorgenommenen Prägung bzw Ausgestaltung (6 Ob 119/16t; G. Kodek/Zollner, Rechtsschutz der Begünstigten, PSR 2009, 4 [12]).

3.2. Der Senat hat bereits klargestellt, dass der Schutz der Privatstiftung in erster Linie in der Verantwortung der Stiftungsorgane liegt (6 Ob 119/16t; Kodek/Zollner, PSR 2009, 4 [12]). In diesem Sinn sollen im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG sämtliche fakultativen und obligatorischen Stiftungsorgane zur Erhebung des Rekurses berechtigt sein (Kodek/Zollner, PSR 2009, 4 [12 Fn 93]; Arnold, PSG³ § 33 Rz 61b; siehe beide Fundstellen auch zur Rechtsmittellegitimation der Organmitglieder).

3.3. Die Rekurslegitimation der Begünstigten bzw Letztbegünstigten im Verfahren nach § 33 Abs 2 PSG wird in der Literatur nur unter der Voraussetzung bejaht, dass durch die Änderung der Stiftungserklärung unmittelbar in ihre Rechtsposition eingegriffen wird, indem die Begünstigtenstellung (Letztbegünstigtenstellung) entzogen oder eine aktuelle in eine bloß potentielle Destinatärsposition umgewandelt wird (Kodek/Zollner, PSR 2009, 4 [12 f] eingeschränkt auf Destinatäre mit klagbarem Anspruch; Arnold, PSG³ § 33 Rz 61b).

3.4. Die Revisionsrekurswerber erblicken eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG darin, dass das Rekursgericht von der Entscheidung 6 Ob 19/06x (ecolex 2006, 765 [Reich-Rohrwig]) abgewichen sei.

3.5.1. Zu 6 Ob 19/06x wurde die Rekurslegitimation der Letztbegünstigten gegen die Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde durch den Vorstand behandelt, wobei die Änderung der Stiftungserklärung – wie auch im vorliegenden Fall – keine Änderung der Letztbegünstigtenregelung zum Gegenstand hatte. Die Entscheidung stellt klar, dass dem Letztbegünstigten vor der Abwicklung der Privatstiftung nur insoweit Rechte zukommen, als sie ihm vom Stifter oder vom Gesetz eingeräumt werden (RS0120842).

3.5.2. Zu den den Letztbegünstigten vom Gesetz eingeräumten Rechten gehören das Recht, die Aufhebung eines vom Stiftungsvorstand ohne Vorliegen eines Auflösungsgrundes gefassten Auflösungsbeschlusses zu beantragen (§ 33 Abs 4 PSG) und das Recht, bei Nichtzustandekommen eines Auflösungsbeschlusses trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes die Auflösung durch das Gericht zu beantragen (§ 33 Abs 3 PSG).

3.5.3. Aus der Zusammenschau der § 33 Abs 2 PSG mit den in § 35 Abs 3 und 4 PSG den Letztbegünstigten eingeräumten Rechten wurde abgeleitet, dass die allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG (das nicht die Letztbegünstigtenstellung als solche betraf) jedenfalls von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem dafür vorgesehenen Verfahren abhänge (6 Ob 19/06x; 6 Ob 95/07z; RS0120840).

3.6. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass allein die Geltendmachung von Auflösungsgründen stets die Parteistellung des Letztbegünstigten im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG begründet, ohne dass es auf den Inhalt der zu beurteilenden Änderung der Stiftungserklärung ankäme.

Vielmehr ist die materielle Parteistellung des Letztbegünstigten auch im Fall der Geltendmachung von Auflösungsgründen gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG danach zu beurteilen, ob die zur Genehmigung vorgelegte Änderung der Stiftungserklärung seine rechtlich geschützte Stellung als Letztbegünstigter unmittelbar beeinflusst.

3.7. Im vorliegenden Genehmigungsverfahren wird auch nicht darüber abgesprochen, ob der Stiftungszweck iSd § 35 Abs 2 Z 2 PSG nicht mehr erreichbar ist. Darüber ist vielmehr im über den Auflösungsantrag abgeführten Verfahren anhand der Stiftungserklärung in der im Beurteilungszeitpunkt bestehenden Fassung (vgl 6 Ob 95/07z) zu entscheiden.

4. Das Rekursgericht verneinte die Rekurslegitimation der Einschreiter mit der Begründung, dass der Verkauf der Eigentumswohnung diese nicht unmittelbar in ihrer rechtlich geschützten Stellung als Begünstigte oder Letztbegünstigte beeinflusse. Diese Beurteilung steht – entgegen dem Revisionsrekursvorbringen – nicht im Widerspruch zur Entscheidung 6 Ob 19/06x.

Die von den Revisionsrekurswerbern aus einem Abgehen von der Entscheidung 6 Ob 19/06x abgeleitete erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG liegt daher nicht vor.

Textnummer

E127378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00130.19I.0123.000

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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