RS OGH 2020/1/23 6Ob19/06x, 6Ob93/06d, 6Ob95/07z, 6Ob130/19i

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Rechtssatz

Dem Letztbegünstigten nach § 6 PSG kommen Rechte vor Beendigung der Liquidation nur insoweit zu, als sie ihm vom Stifter oder vom Gesetz eingeräumt werden; zu letzteren gehören etwa die Anträge nach § 35 Abs 3 und 4 PSG.Dem Letztbegünstigten nach Paragraph 6, PSG kommen Rechte vor Beendigung der Liquidation nur insoweit zu, als sie ihm vom Stifter oder vom Gesetz eingeräumt werden; zu letzteren gehören etwa die Anträge nach Paragraph 35, Absatz 3 und 4 PSG.

Entscheidungstexte

  • RS0120842">6 Ob 19/06x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 19/06x
    Veröff: SZ 2006/70
  • RS0120842">6 Ob 93/06d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 93/06d
    Beisatz: Ein Antragsrecht, die Privatstiftung aus den in §1 Abs2 PSG angeführten Gründen auflösen zu lassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Umstand, dass es niemandem unbenommen ist, ein amtswegiges Verfahren des Außerstreitgerichts zu einem bestimmten amtswegigen Vorgehen anzuregen, verschafft derjenigen Person, die solches anregt, aber keine Partei- oder Beteiligtenstellung und auch keine Rechtsmittellegitimation. (T1)
  • RS0120842">6 Ob 95/07z
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 95/07z
    Vgl auch
  • RS0120842">6 Ob 130/19i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 130/19i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120842

Im RIS seit

27.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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