TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/2 LVwG-2017/36/2520-2

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Veröffentlicht am 02.12.2019
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Entscheidungsdatum

02.12.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295 Abs2
BAO §212a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richterin Dr.in Gstir über (1.) die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.01.2012, Zl *****, EDV-Nr *****, mit dem die Grundsteuer für das Objekt mit der Adresse Adresse 3 in Z ab dem 01.01.2011 mit Euro 1.393,20 festgesetzt wurde, sowie (2.) aus Anlass des Vorlageantrages des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 2, Y, über Spruchpunkt II der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.09.2017, Zl *****, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.01.2012, Zl *****, EDV-Nr *****, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Aus Anlass des Vorlageantrages wird Spruchpunkt II der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.09.2017, Zl *****, behoben.

3.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Finanzamtes X vom 30.09.2011, Zl *****, wurde für das mit der Adresse Adresse 3 in Z (in der Folge: verfahrensgegenständliches Objekt) der Grundsteuermessbetrag mit Euro 1.042,75 festgesetzt.

Mit Eingabe vom 05.12.2011 hat AA (in der Folge: Beschwerdeführer) für das verfahrensgegenständliche Objekt einen Antrag auf zeitliche Grundsteuerbefreiung bei der Gemeinde Z eingebacht.

Mit weiterem Bescheid des Finanzamtes X vom 06.12.2011, Zl *****, wurde der Grundsteuermessbetrag für das verfahrensgegenständliche Objekt zum 01.01.2011 mit Euro 730,95 festgesetzt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, vom 26.01.2012, Zl *****, EDV-Nr *****, wurde für das verfahrensgegenständliche Objekt mit der Adresse 3 in Z, die Grundsteuer B ab dem 01.01.2011 in der Höhe von jährlich Euro 1.393,20 festgesetzt.

Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung (nunmehr: Beschwerde gemäß § 243 BAO) vom 22.02.2012 ein und führte darin ua insbesondere zusammengefasst aus, dass die Grundsteuer aufgrund seines Antrages auf Grundsteuerbefreiung um 61,88% ermäßigt worden sei. Die Berechnung der Ermäßigung beziehe sich die Gebäudeteile des Jahres 2010. Gebäudeteile (Baujahr 1977) seien bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Die Gebäudeteile von 1977 seien bis auf die Grundmauern abgebrochen und neu aufgebaut worden. Die Bewertung durch die Abgabenbehörde sei zu denselben Werten erfolgt, wie sie für das Baujahr 2010 angesetzt worden seien. Offensichtlich habe die Behörde irrtümlich das Baujahr 1977, statt das Baujahr 2010 angeführt. Es sei der gesamte Gebäudewert für die Berechnung der Grundsteuerermäßigung heranzuziehen und reduziere sich der Grundsteuermessbetrag daher auf Euro 92,10.

Weiters wurde in dieser Eingabe bis zur endgültigen Festsetzung der Grundsteuer die Aussetzung der Einhebung der bekämpften Abgabe beantragt.

Mit Bescheid des Finanzamtes X vom 16.03.2016, Zl *****, wurde dann der Grundsteuermessbetrag für das verfahrensgegenständliche Objekt zum 01.01.2011 mit Euro 730,95 festgesetzt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.09.2017, Zl *****, wurde dann in Spruchpunkt I die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in Spruchpunkt II der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst mit Email vom 29.07.2017 der Behörde ein neues Berechnungsblatt (Berechnung des Einheitswertes vom 16.03.2016) zur Kenntnis gebracht habe. Dies habe bei der gegenständlichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden können. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Berechnungsblätter vom Finanzamt nicht automatisch an die Gemeinden übermittelt würden, sondern nur im Zuge des Grundsteuerbefreiungsverfahrens bei Bedarf angefordert bzw dem Ansuchen beigelegt würden. Hinsichtlich des Spruchpunktes II wurde ausgeführt, dass die Entscheidung für die Berufung (nunmehrige Beschwerde) nunmehr getroffen worden sei und daher der Antrag auf Aussetzung abzulehnen gewesen sei.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertreterin fristgerecht den Vorlageantrag vom 02.10.2017 - mit weiterem detailliertem Vorbringen - ein.

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.09.2017,
Zl *****, wurde für das Objekt mit der Adresse Adresse 3 in Z die Grundsteuer rückwirkend für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 neu festgesetzt. Hinsichtlich der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 wurde die Grundsteuer nunmehr mit jährlich Euro 460,85 statt bisher Euro 1.393,2 festgesetzt. Hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017 wurde die Grundsteuer mit Euro 3.654,75 statt bisher Euro 1.393,2 festgesetzt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 02.10.2017 wird in Punkt 3. als Umfang der Bekämpfung Folgendes ausgeführt: „Der bekämpfte Bescheid wird insoweit angefochten, als die Grundsteuerbefreiung von 87,39% für die Jahre nach 2015 nicht mehr gewährt wird. Ausdrücklich unangefochten bleibt der Bescheid, insoweit er für die Jahre 2011-2015 eine Grundsteuerbefreiung von 87,39% festsetzt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2017, Zl *****, wurde dieser Beschwerde in Spruchpunkt I keine Folge gegeben und in Spruchpunkt II der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin den Vorlageantrag vom 07.12.2017 ein.

Im dem beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-2017/20/2799 geführten Verfahren wurde mit Erkenntnis vom 08.11.2018, LVwG-2017/20/2799-6, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.09.2017,
Zl *****, insoweit Folge gegeben, als die Grundsteuer für die Jahre 2016 und 2017 jeweils mit Euro 460,85 neu festgesetzt wurde.

II.      Beweiswürdigung

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2017/20/2799.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht.

Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlich entscheidungswesentlichen Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

Es konnte daher im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgesehen werden.

III.    Rechtsgrundlagen

Gegenständlich sind insbesondere Folgende Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich:

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 104/2019:

„Festsetzung der Steuermeßbeträge

§ 194

(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermeßbeträgen anordnen, hat das Finanzamt durch Meßbescheid den Steuermeßbetrag festzusetzen. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.

(…)

(4) Der Inhalt der Meßbescheide ist von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden.

(…)

§ 195

Die Steuermeßbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Meßbescheiden enthalten sind (§ 194 Abs. 3), werden den Abgabenbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Meßbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.

§ 212a

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a)

soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b)

soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c)

wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(…)

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(…)

§ 295

(1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(…)

(5) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.“

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1:

1.       Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens aufgrund des firstgerechten und zulässigen Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.09.2017,
Zl *****, der angefochtene Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.01.2012, Zl *****, EDV-Nr *****, ist, mit für das Objekt mit der Adresse 3 in Z die Grundsteuer B zum 01.01.2011 in der Höhe von jährlich Euro 1.393,20 festgesetzt wurde.

2.       Wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermessbeträgen anordnen, hat das Finanzamt gemäß § 194 Abs 1 erster Satz BAO durch Messbescheid den Steuermessbetrag festzusetzen.

Für die Erlassung der Grundsteuermessbeträge ist das jeweilige Finanzamt zuständig.

3.       Der Jahresbetrag der Grundsteuer ist gemäß § 28 Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955 mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

Die Festsetzung der Grundsteuer, deren Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt nach § 20 FAG 2017 (sowie dessen Vorgängerbestimmungen) den Gemeinden.

3.       Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist der abgeleitete Bescheid an die im Spruch des Grundlagenbescheides getroffenen Feststellungen gebunden (vgl VwGH 28.04.2005, Zl 2004/16/0229).

Im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides ist ein von einem Feststellungsbescheid abgeleiteter Bescheid gemäß § 295 Abs 1 BAO von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist.

§ 295 Abs 1 BAO gilt auch für Bescheide, die von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten sind.

Die nachträgliche Erlassung und Änderung von Messbescheiden hat daher gemäß
§ 295 Abs 2 BAO zur Abänderung bzw Aufhebung hiervon abgeleiteter Bescheide zu führen (vgl Ritz, BAO-Kommentar6, § 194 BAO, Rz 5)

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, tritt mit der Erlassung des geänderten Bescheides der bisherige Bescheid zur Gänze außer Kraft und scheidet aus dem Rechtsbestand aus (vgl VwGH 24.06.1999, 97/15/0217; VwGH 24.02.2000, 96/15/0131; ua).

4.       Im gegenständlichen Fall ergibt sich diesbezüglich daher Folgendes:

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.01.2012, Zl *****, EDV-Nr *****, wurde die Grundsteuer B für das Objekt mit der Adresse 3 in Z ab dem 01.01.2011 mit Euro 1.393,20 festgesetzt. In diesem Bescheid wird ua auch zusammengefasst ausgeführt, dass dieser Bescheid gilt, bis ein neuer Bescheid erlassen wird.

Im Weiteren wurde dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.09.2017, Zl *****, ebenfalls für das verfahrensgegenständliche Objekt mit der Adresse 3 die Grundsteuer B beginnend mit 01.01.2011 neu festgesetzt. Dies für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014 mit Euro 460,85 sowie für die Jahre 2015 und 2016 mit Euro 3.654,75.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde – die Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-2017/20/2799 geführten Verfahrens war - richtet sich ausdrücklich nicht gegen die mit diesem Bescheid erfolgte Festsetzung der Grundsteuer B für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 (vgl Punkt 3. der Beschwerde vom 02.10.2017).

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 08.11.2018, LVwG-2017/20/2799-6, wurde die Grundsteuer für die Jahre 2016 und 2017 mit Euro 460,85 neu festgesetzt und blieb auch diese Entscheidung unbekämpft.

Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der gegenständlich bekämpfte Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.01.2012,
Zl *****, EDV-Nr *****, für das verfahrensgegenständliche Objekt mit der Adresse 3 in Z, durch die Erlassung des nachfolgenden unbekämpft gebliebenen Grundsteuerbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.09.2017, Zl *****, sowie das ebenfalls unbekämpft gebliebene Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 08.11.2018, LVwG-2017/20/2799-6, ersetzt wurde.

Da sich damit die gegenständliche Beschwerde sohin gegen einen Bescheid richtet, der zwischenzeitlich keine Rechtswirkung mehr entfaltet, war daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung diese Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 26.07.2007, 2005/15/0054; VwGH 20.03.2014, 2012/15/0080; ua).

Es war sohin seitens des Landesverwaltungsgerichts aus diesem Grund auf das diesbezügliche Vorbingen des Beschwerdeführers sowie die Ausführungen der belangten Behörde nicht mehr einzugehen.

Zu Spruchpunkt 2.:

1.       Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 212a Abs 3 BAO Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden können.

Von der Abgabenbehörde nicht zu bewilligen ist die Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs 1 BAO, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint (lit a), oder soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht (lit b) , oder wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist (lit c).

Im Falle der Bewilligung der Aussetzung wären gemäß § 212b Z 3 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von drei Prozent pro Jahr zu entrichten.

2.       Die vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO ist auf das Verwaltungsverfahren beschränkt und endet dies spätestens mit dem Ergehen der Beschwerdeentscheidung (vgl VwGH 27.5.1998, 98/13/0044).

Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerdeentscheidung in der Abgabensache in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten würde. Eine solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss (vgl. VwGH 21.07.1998, 98/14/0101; VwGH 28.05.2002, 96/14/0175; VwGH 31.07.2002, 2002/13/0136; VwGH 03.08.2004, 99/13/0207).

3.       Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern es handelt sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den die Abgabenbehörde daher auch nicht im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden hat (vgl
LVwG Niederösterreich, LVwG-AV-115/001-2017; uva).

Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht mittels „erstmaligem“ Bescheid, sondern unzulässigerweise mit Beschwerdevorentscheidung – sohin im Rechtsmittelverfahren - entschieden.

Da sohin die gegenständlich bekämpfte Erledigung des Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nicht mit erstmaligem Bescheid, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde möglich ist, sondern im Rechtsmittelverfahren in Spruchpunkt II der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.11.2017,
Zl *****, ergangen ist, war dieser Spruchpunkt aus vorstehenden Erwägungen aufzuheben.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (zu Spruchpunkt 1. und 2.):

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz
Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

geänderter abgeleiteter Bescheid; Antrag auf Aussetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2017.36.2520.2

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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