§ 212b BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1.

Abweichend von § 212 Abs. 2 erster Satz sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen, in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)

3.

Abweichend von § 212a Abs. 9 erster Satz sind Aussetzungszinsen in Höhe von drei Prozent pro Jahr zu entrichten.

4.

Abweichend von § 212a Abs. 9 zweiter Satz sind Aussetzungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
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§ 212 b BAO von Quer zum § 212b BAO

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2010 wurde mir eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von € 6.223,-- von der Gemeinde verrechnet, welche ich auch einbezahlte. Der Bescheid der Gemeinde wurde von mir angefochten und 2014 wurde vom Landesverwaltungsgericht der Beschluss gefasst, dass die zu viel bezahlten Gebühren (€ 1.995,--) von der... mehr lesen...

§ 212b BAO | 0 Antworten | 1396 Aufrufe | 06.01.15

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