Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
(1)Absatz einsNach der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, können nach Maßgabe des Abs. 2 nicht angefochten werden:Nach der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, können nach Maßgabe des Absatz 2, nicht angefochten werden:
1.Ziffer einsdie entrichtete Umsatzsteuer,
2.Ziffer 2die im Abzugsweg zu erhebenden und von dem zum Steuerabzug Verpflichteten zu entrichtenden Abgaben, sofern der zum Steuerabzug Verpflichtete der Schuldner jener Leistungen ist, die zum Entstehen der Steuerschuld geführt hat, sowie
3.Ziffer 3Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten, die für Abgaben im Sinn der Z 1 und Z 2 bestellt oder erworben wurden.Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten, die für Abgaben im Sinn der Ziffer eins und Ziffer 2, bestellt oder erworben wurden.
(2)Absatz 2Wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 71 Abs. 2 IO), ist die Anfechtung der in Abs. 1 genannten Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten gänzlich ausgeschlossen. Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.Wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (Paragraph 71, Absatz 2, IO), ist die Anfechtung der in Absatz eins, genannten Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten gänzlich ausgeschlossen. Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.
(3)Absatz 3Der Erlös aus der Verwertung einer Liegenschaft, die Gegenstand eines Absonderungsanspruches gemäß § 48 Abs. 1 IO ist, bildet im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser ist die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 EStG 1988 bzw. die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 im Rang des § 216 Abs. 1 Z 2 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zu entrichten.Der Erlös aus der Verwertung einer Liegenschaft, die Gegenstand eines Absonderungsanspruches gemäß Paragraph 48, Absatz eins, IO ist, bildet im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser ist die Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, EStG 1988 bzw. die besondere Vorauszahlung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4, EStG 1988 im Rang des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 211a BAO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 211a BAO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 211a BAO