TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/8 W137 2113687-1

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Veröffentlicht am 08.10.2019
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Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
Dublin III-VO Art. 28
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §40

Spruch

W137 2113687-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2015, Zl. 1074529204 - 150717889, sowie die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 01.09.2015 bis zum 08.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (in der damals geltenden Fassung) iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung vom 01.09.2015 bis zum 08.09.2015 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 22.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit "privaten Problemen", über die er jedoch nicht sprechen wolle, begründete. Er habe schon in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und würde notfalls auch wieder dorthin zurückkehren. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Asylantragstellung am 24.09.2013 in Italien (Rom); schon am 04.08.2013 war er auf Lampedusa registriert worden.

Am 01.08.2015 übermittelte Österreich eine Anfrage an Italien betreffend Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO). Um eine beschleunigte Antwort wurde nicht ersucht. Mit Schreiben vom 12.08.2015 stimmte Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer (seit 02.07.2015) bereits in Untersuchungshaft. Am 13.08.2015 wurde er - rechtskräftig - (vorrangig) wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten (davon 7 bedingt) verurteilt. Dies wurde auch den italienischen Behörden mitgeteilt und unter einem die Überstellungsfrist auf 12 Monate ausgedehnt.

2. Unmittelbar nach Ende des unbedingten Haftteils wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (hinkünftig: Bundesamt/BFA) erlassenen Festnahmeauftrages am 01.09.2015 festgenommen. Bei der anschließenden niederschriftlichen Einvernahme (Dauer: 30 Minuten inklusive Rückübersetzung) gab der Beschwerdeführer an, in Italien einen "negativen Bescheid" erhalten zu haben. Er wäre dort wie zuvor obdachlos - deshalb habe er sich auch zur weiterreise entschieden. Da er kein Geld habe, ersuche er um "etwas Zeit" - er werde dann freiwillig nach Italien zurückkehren.

Anschließend wurde der Beschwerdeführer zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen (Dauer: 35 Minuten inklusive Rückübersetzung), wobei er im Wesentlichen angab, in Österreich weder über eine Unterkunft noch über soziale oder familiäre Bindungen zu verfügen. Wenn er entlassen werde, werde er sich melden.

Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Führung des Verfahrens als zuständig erklärt. Zudem wurde gegen ihn eine Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar persönlich ausgefolgt.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 01.09.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, ordnete das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO, iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG an.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in Österreich illegal eingereist, strafrechtlich verurteilt, weder familiär noch sozial verankert, arbeits- und unterstandslos. Zudem bestehe gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Hinsichtlich der Nichtanwendung des gelinderen Mittels wurde ausgeführt: "Wie bereits angeführt, wurden sie von der Betreuungsstelle Traiskirchen abgemeldet, nachdem sie nicht in die Betreuungsstelle zurückgekehrt sind. Vielmehr wurden sie wegen Drogendelikten festgenommen und die Untersuchungshaft verhängt."

Hinweise für eine fehlende Haftfähigkeit gebe es nicht.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt.

Mit Verfahrensanordnung vom 01.09.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater beigegeben.

4. Gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 01.09.2015 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 01.09.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.09.2015, eingebracht beim Bundesamt am selben Tag, Beschwerde im vollen Umfang.

Begründend führte die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die verhängte Schubhaft unzulässig sei, weil das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers keinen Hinweis auf eine "erhebliche Fluchtgefahr" im Sinne der Dublin-III-VO ergebe. Eine erkennbare Einzelfallprüfung habe nicht stattgefunden und es sei insbesondere der Sicherungsbedarf nicht konkret geprüft worden. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Meldepflicht nicht verletzt, weil er zum fraglichen Zeitpunkt (01.07.2015) bereits inhaftiert gewesen sei. Insgesamt sei im gegenständlichen Fall die in der Dublin-III-VO geforderte "erhebliche Fluchtgefahr" im Zusammenspiel mit den diesbezüglichen Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG nicht gegeben. Jedenfalls hätte bei Annahme eines Sicherungsbedarfs mit der Anwendung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können.

Überdies entspreche § 76 Abs. 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" für die Annahme einer Fluchtgefahr verlange. Jedenfalls werde beantragt, zu dieser Frage die Revision an den VwGH zuzulassen. Für den Fall einer beabsichtigten nicht antragsgemäßen Entscheidung werde zudem beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und die Befreiung von der Eingabegebühr sowie vom Aufwandersatz bei Obsiegen der Behörde beantragt. Unabhängig davon werde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt.

Beantragt wurde a) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, b) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, c) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, e) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, f) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, g) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und gegebenenfalls vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien, h) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Darüber hinaus wurde beantragt, in diesen Punkten jeweils "in eventu" die ordentliche Revision zuzulassen.

5. Das Bundesamt legte am 07.09.2015 die Akten in nicht geordneter Form und ohne jeglichen Kommentar/Begleitbrief vor. Ein Hinweis auf einen bereits fixierten Abschiebetermin in Richtung Italien ist diesen nicht zu entnehmen.

6. Mit Erkenntnis vom 08.09.2015, W137 2113687-1/7E, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Als unmittelbare Folge wurde die Anhaltung in Schubhaft beendet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1074529204 - 150717889 und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Italien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Daten aus dem EURODAC-System.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der damals gültigen Fassung, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der damals geltenden Fassung, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Im gegenständlichen Fall war über den Beschwerdeführer, aufgrund zweier EURODAC-Treffer (Ungarn, Griechenland) am 21.08.2015 die Schubhaft verhängt worden, da dieser (erst) nach seiner Festnahme in Österreich - von wo aus er nach Spanien weiterzureisen beabsichtigte - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

2.5. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).

Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.

2.6. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Art. 28 Abs. 2 leg. cit. dürfen die Mitglieder im Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen; dies allerdings nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft von 01.09.2015 bis 08.09.2015:

3.1. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer direkt nach seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, dass er sich seither nicht grundsätzlich kooperativ verhalten hätte. Vielmehr hat er bereitwillig zu seinem Reiseweg und auch die Antragstellung in Italien Auskunft gegeben. Dieser Antrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen, womit nunmehr eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt.

Keinesfalls verwendbar ist im gegenständlichen Fall das Argument, der Beschwerdeführer sei in der Betreuungsstelle "abgemeldet" worden, weil er dorthin "nicht zurückgekehrt" sei. Dies stellt sich als offenkundige Fehlinterpretation unstrittiger Tatsachen dar: Der Beschwerdeführer wurde am 01.07.2015 polizeilich festgenommen und für die folgenden Tage angehalten - damit war ihm eine Rückkehr in die Betreuungsstelle am Abend des 01.07.2015 wie auch am Morgen des 02.07.2015 allein aufgrund des (im Übrigen berechtigten) Agierens von Kräften des Innenministeriums (BMI) verunmöglicht. Wenn aber eine dem BMI zuzurechnende Behörde eine Rückkehr an die Betreuungsstelle verhindert, kann eben dieses Faktum dem Betroffenen nicht von einer anderen dem BMI zuzurechnenden Behörde vorgeworfen werden. Zur Begründung des Vorwurfs der fehlenden Vertrauenswürdigkeit ist dieses Argument im konkreten Fall daher gänzlich ungeeignet.

Insofern liegen zwar einige (wenige) der oben angeführten Voraussetzungen für die Annahme einer Fluchtgefahr und Anordnung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es kann allerdings angesichts obiger Ausführungen für den konkreten Fall (noch) keine "erhebliche Fluchtgefahr" angenommen werden. Zudem fehlt es dem auffallend oberflächlich verfassten Bescheid auch an einer schlüssigen Argumentation - vielmehr beschränkt er sich auf die bloße Aufzählung von Tatbeständen (die zudem teilweise fehlerhaft ist). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin III-VO (Art. 28 Abs. 1 und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Aufgrund dieser Anforderungen ist eine, aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr (noch) nicht gegeben.

Entsprechende Ausführungen sind schon in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtshofes W137 2109510-1/5E vom 06.07.2015 sowie W137 2108591-1/6E getroffen worden. In letzterem wurde zur Verhängung von Schubhaften in Verfahren im Zusammenhang mit der Dublin III-VO insbesondere ausgeführt: "Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestände zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittel, "bloße" Unwilligkeit zur Ausreise) sind diese nicht geeignet, eine "erhebliche Fluchtgefahr" zu begründen." Auch im gegenständlichen Verfahren sind die vom Bundesamt für die Verhängung der Schubhaft herangezogenen Argumente vorrangig und überwiegend solche, die typischerweise oder jedenfalls regelmäßig im Zusammenhang mit "Dublin - Verfahren" auftreten. Dazu zählt etwa auch die Festnahme im Verlauf einer Durchreise in einen dritten (Dublin-)Staat und jedenfalls das bloße Fehlen sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz bereits in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesamt (unmittelbar nach Belehrung über die Struktur des "Dublin-Systems") stellte. Umgekehrt wurde im Erkenntnis W112 2109123-1/4E die Fortsetzung der Schubhaft ausdrücklich bejaht, weil der betroffene Beschwerdeführer in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dafür aber laufend bekräftigt hatte, nach Deutschland weiterreisen zu wollen.

Die im Rahmen der Dublin III-VO offenkundige - weil dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 zweifelsfrei zu entnehmen - Ausnahmesituation der Verhängung einer Schubhaft setzt daher voraus, dass es seitens eines Fremden/Asylwerbers nicht bloß Umstände vorliegen, die in derartigen Konstellationen wesenstypisch oder zumindest weit verbreitet sind. Vielmehr muss es zu einem aktiven Tun (Meldepflichtverletzungen, Untertauchen) oder einem bewussten Unterlassen (etwa einer Antragstellung in Österreich) kommen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutlicht, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen. Diese Umstände können im Übrigen auch in der (jüngeren) Vergangenheit liegen - wenn sich jemand etwa bereits mehrfach Überstellungen oder Verfahren entzogen hat. Umgekehrt bietet die Begehung von Straftaten in Verfahren nach der Dublin-III-VO keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr.

Daher hätte im gegenständlichen Verfahren jedenfalls mit der Anordnung des Gelinderen Mittels für den Beschwerdeführer das Auslangen gefunden werden können, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Entziehens - jedenfalls in der für Personen in "Dublin-Verfahren" strengeren Form der "erheblichen Fluchtgefahr" - des Beschwerdeführers gibt. Grundlegender Sicherungsbedarf besteht angesichts der konkreten Umstände des Falles allerdings sehr wohl, weil der Beschwerdeführer sich im Bewusstsein eines bereits erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens aus Italien nach Österreich begeben hat; zudem sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zurückgewiesen wurde und eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde. Italien hat einer Wiederaufnahme bereits zugestimmt, weshalb die Überstellung auch relativ zeitnah effektuiert werden kann. Im Übrigen hat sich der - ohne behördliche Unterstützung unterstandslose - Beschwerdeführer selbst am 01.09.2015 ausdrücklich mit der Anwendung des gelinderen Mittels einverstanden erklärt.

3.2. Vor diesem Hintergrund erweisen sich der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als rechtswidrig.

4. Kostenersatz

4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

4.3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Im gegenständlichen Fall liegt volles Obsiegen des Beschwerdeführers vor, weshalb dem Bundesamt der Ersatz der vorgeschriebenen Pauschalkosten aufzuerlegen ist. Eine Befreiung von der Eingabegebühr ist abseits eines Verfahrenshilfeantrags (der formalen Erfordernissen unterliegt und hier nicht gestellt worden ist) nicht vorgesehen.

5. Verfahrenshelfer

Der Beschwerdeführer beantragt - durch seinen bevollmächtigten Vertreter - die Beigabe eines Verfahrenshelfers im Wesentlichen mit dem Verweis auf § 40 VwGVG (Verfahrenshilfeverteidiger).

Gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG erlischt die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

Im gegenständlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer aber jedenfalls seit Einbringung der Beschwerde bereits von einem Bevollmächtigten vertreten. Es würde daher den Sinn der oben wiedergegebenen Bestimmung gänzlich unterlaufen, wenn ein Bevollmächtigter für seinen Mandanten einen Verfahrenshelfer beantragen kann. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher ein bereits (aufrecht) vertretener Beschwerdeführer jedenfalls nicht legitimiert, einen Verfahrenshelfer zu beantragen, weshalb dem diesbezüglichen Antrag nicht Folge zu geben ist. Im Übrigen ist nicht schlüssig, wieso der Vertreter im gegenständlichen Verfahren - der vorrangig als amtswegig bestellter Rechtsberater in Beschwerdeverfahren bezüglich Schubhaft und Asyl tätig ist - offenbar davon ausgeht, für die Vertretung in solchen Verfahren nicht hinreichend kompetent zu sein.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass § 40 VwGVG dem 2. Abschnitt des dritten Hauptstücks (Besondere Bestimmungen - Verfahren in Verwaltungsstrafsachen) zugeordnet ist und es sich bei dem gegenständlichen Verfahren auch nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt.

6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Dublin III-VO, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Rechtswidrigkeit,
Schubhaft, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2113687.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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