TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/16 W174 2213336-1

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Veröffentlicht am 16.09.2019
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Entscheidungsdatum

16.09.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35

Spruch

W174 2213336-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl:

1214131707 - 190054115/BMI-BFA_WIEN_RD, und die Anhaltung in Schubhaft vom 16.01.2019 bis 18.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 16.01.2019 bis 18.01.2019 für rechtmäßig erklärt.

II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer befand sich seit 03.12.2018 wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen in Untersuchungshaft in XXXX. Am 04.12.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer, einem ukrainischen Staatsangehörigen, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG erlassen.

Begründend für die angeordnete Festnahme wurde angegeben, der Fremde halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und falle nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Er befände sich derzeit in U-Haft/Strafhaft und es sei beabsichtigt gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und anschließend die Abschiebung in sein Heimatland durchzuführen.

1.2. Am 13.12.2018 übernahm der Beschwerdeführer nachweislich persönlich in XXXX die mit 12.12.2018 datierte Verständigung des Bundesamtes vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die gegen den Beschwerdeführer beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu der Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG mit dem Hinweis innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben zu können.

1.3. Am 16.01.2019 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion Wien in der XXXX , wo er bis dahin in Untersuchungs-/Strafhaft angehalten wurde, auf Grundlage des am 04.12.2018 ergangenen Festnahmeauftrags von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das Polizeianhalte-zentrum Wien, Hernalser Gürtel verbracht.

Bei der am selben Tag erfolgten, niederschriftlich festgehaltenen Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, vor drei Monaten mit einem Privatbus über Ungarn kommend im Bundesgebiet eingereist zu sein, weil er Arbeit suchen habe wollen.

Er habe bei einem Bekannten in Wien- XXXX gewohnt, danach sei er, weil er kein Geld für die Wohnung gehabt habe, auf der Straße gewesen. Er habe sich nicht behördlich angemeldet, sein Bekannter habe dies nicht haben wollen.

Vor seiner Einreise in Österreich habe er in der Ukraine gewohnt, habe dort die Grundschule abgeschlossen und keinen Beruf gelernt. Seine Mutter lebe in Moldawien, sein Vater sei bereits verstorben und er habe keine Geschwister. Er sei ledig, habe keine Kinder und leide unter keiner schweren Krankheit. In der Ukraine habe er weder strafrechtlich noch politische Probleme gehabt. Seit dem Tod seiner Großmutter könne er nicht mehr bei seinem Onkel wohnen und sei in der Ukraine obdachlos.

Zur Finanzierung seines bisherigen Aufenthalts habe er sich von diesem Onkel Geld ausgeborgt, er müsse diese € 500,00 zurückzahlen. Ein Bekannter habe ihm Arbeit versprochen, aber er habe keine gefunden. Er habe keinerlei Barmittel, er habe die Straftaten begangen, weil er kein Geld habe. Er gehe in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Rückführungsrichtlinie keiner legalen Beschäftigung nach, habe keine Dokumente und keine Angehörigen im Bundesgebiet. Alle seine Sachen befänden sich bei ihm, in seinem Rucksack; alles andere sei ihm beim Prater gestohlen worden.

1.4. Mit gegenständlichen Mandatsbescheid vom 16.01.2019, nachweislich am selben Tag durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finde. Er sei in Österreich untergetaucht indem er sich behördlich nicht gemeldet und somit für ein fremdenrechtlicher Sofa nicht greifbar gewesen sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er massiv straffällig geworden sei. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und halte sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes auf. Er sei in keinster Weise integriert, weil er sich erst seit kurzem im Bundesgebiet befinde und verfüge weder über soziale noch familiäre oder berufliche Bindungen.

Zum Bestehen von Fluchtgefahr und der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führte die Behörde im Wesentlichen - zunächst erkenntlich gemacht durch Hervorheben mittels Fettschrift gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG - aus, der Beschwerdeführer sei noch nie im Bundesgebiet behördlich gemeldet gewesen und wie bei der niederschriftlichen Einvernahme erkennbar geworden sei auch nicht willens seinen tatsächlichen Aufenthaltsort preiszugeben. Somit sei der Behörde nicht bekannt, wo er Unterkunft bezogen habe und er sei daher unterstandslos. Er besitze weder ausreichende Barmittel noch ein Dokument, um seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem beenden zu können. Der Beschwerdeführer sei massiv straffällig geworden und von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt rechtskräftig verurteilt. Die Behörde müsse daher davon ausgehen, dass er bei dem Verfahren auf freien Fuß untertauchen, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und erneut straffällig werde.

Da der Beschwerdeführer keine Dokumente besitze, müssten welche bei der ukrainischen Botschaft für ihn beantragt werden.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. In Österreich bestünden keine beruflichen, sozialen oder familiäre Bindungen, die Familie des Beschwerdeführers lebe in Moldawien und in der Ukraine, in Österreich habe er keine Angehörigen. Eine verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodische Meldeverpflichtung könne daher in diesem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal im Bundesgebiet untergetaucht und massiv straffällig geworden. Er habe sich im Zuge des laufenden Verfahrens unkooperativ verhalten und in der niederschriftlichen Einvernahme faktenwidrige Behauptungen aufgestellt. Das Bundesamt qualifiziere daher die Maßnahme eines gelinderen Mittels als nicht ausreichend, zumal der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend Rechtsberatung nachweislich persönlich zugestellt.

1.5. Das Formblatt betreffend die Erlangung von Heimreisedokumenten für den Beschwerdeführer von den ukrainischen Migrationsbehörden wurde vom Bundesamt noch am 16.01.2019 ausgestellt, wobei der Beschwerdeführer sich hierbei insofern kooperativ zeigte, als er dieses eigenhändig unterfertigte.

1.6. Ebenfalls am 16.01.2019 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid, Zl.: 1214131707/18111198 gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetzes die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)

Auch dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag gemeinsam mit den Verfahrensanordnungen betreffend Rechtsberatung und betreffend die Verpflichtung ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen nachweislich persönlich zugestellt.

1.7 Am 18.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde zunächst ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 17.01.2019 die freiwillige Ausreise beantragt habe, welche ihm gewährt werde. Da er jedoch kein Dokument habe, müsse eines bei der ukrainischen Botschaft beantragt werden, was bis zu drei Monaten Zeit in Anspruch nehme, weshalb der Beschwerdeführer mit heutigem Tag aus der Schubhaft entlassen und ihm eine angeordnete Unterkunftnahme in der XXXX angeordnet werde.

Nachdem dem Beschwerdeführer die beabsichtige Entscheidung der Behörde nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, nämlich ihn bis zur Erlangung eines Heimreisezertifikat zu verpflichten, den Anordnungen des gelinderen Mittels zu entsprechen, gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, alles verstanden zu haben und nichts mehr hinzufügen zu wollen.

1.8. Mit Mandatsbescheid vom 18.01.2019 wurde vom Bundesamt in weiterer Folge gemäß § 77 Abs.1 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Form der Unterkunftsname in XXXX Wien, XXXX angeordnet, wobei sich der Beschwerdeführer beginnend mit 18.01.2019 täglich in der Zeit zwischen 18:00 und 22:00 Uhr bei der XXXX regelmäßig zu melden habe.

1.9. Wegen Wegfall des Schubhaftgrundes und nach Übergabe an die Mitarbeiter des VMÖ, welche den Beschwerdeführer abgeholt haben, um ihn in die XXXX zu verbringen, wurde der Beschwerdeführer sodann noch am selben Tag, den 18.01.2019 aus der Schubhaft entlassen.

1.10. Am 21.01.2019 wurde gegen den gegenständlichen Mandatsbescheid sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG erhoben.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der gegenständliche Schubhaftbescheid wäre rechtswidrig, weshalb auch die auf ihn gestützte Anhaltung rechtswidrig wäre.

Die Zulässigkeit einer Abschiebung setze eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme voraus. Zwar sei dem Beschwerdeführer am 16.01.2019 tatsächlich eine als "Bescheid" bezeichnete Erledigung über eine Rückkehrentscheidung gemäß § 57 AsylG, § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG mit der Zl. 1200919503/180713303 ausgefolgt worden, im Kopf der Erledigung sei aber nicht der Beschwerdeführer, sondern ein Herr mit anderem Namen und Geburtsdatum - also nicht der Beschwerdeführer - als Adressat angeführt worden. Da der Beschwerdeführer nicht Adressat dieses ausgehändigten "Bescheides" sei könne dieser ihm gegenüber auch keine Rechtswirkungen entfalten. Somit sei gegenüber dem Beschwerdeführer bis zur Erlassung des hier angefochtenen Mandatsbescheides keine Rückkehrentscheidung erlassen worden und seine Abschiebung wäre daher rechtsgrundlos. Konsequenterweise erweise sich auch die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung als rechtswidrig (dieser Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2019, der wie vorgebracht einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum, also nicht den Namen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers als Adressat enthält wurde u.a. als Anlage der Beschwerde angefügt).

Auch die Begründung der Fluchtgefahr und der Ausschluss eines gelinderen Mittels sei in der Behördenentscheidung mangelhaft.

Ein strafrechtliches Verhalten bzw. eine strafrechtliche Verurteilung seien kein Kriterium für Fluchtgefahr. Daraus könne auch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Person eine Abschiebung behindern wolle. Auch die Befürchtung, der Beschwerdeführer werde weitere Straftaten begehen, stelle keinen Grund für die Verhängung der Schubhaft dar und Schubhaft diene keinesfalls der Verhinderung weiterer Straftaten (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185). Der von der Behörde ins Treffen geführte Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, stelle ebenfalls keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft dar (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).

Allein die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft obdachlos wäre, schließe die Verhängung gelinderer Mittel nicht aus. Insbesondere wäre das gelindere Mittel der Anordnung der Unterkunftsname ausreichend zur Erreichung des Sicherungszweckes gewesen, zumal keine Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer gerade in der Winterzeit eine ihm zur Verfügung gestellte (wetterfeste) Unterkunft ausschlagen würde. Ein probates Mittel zur Erreichung des Sicherungszweckes wäre zudem eine periodische Meldeverpflichtung. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung in die Ukraine entziehen würde, habe er doch im Gegenteil in der Einvernahme angegeben, in der Ukraine weder strafrechtliche noch politische Probleme zu haben.

Der Beschwerdeführer habe entgegen den Unterstellungen des Bundesamtes sich im laufenden Verfahren nicht unkooperativ verhalten und in der Einvernahme keine faktenwidrigen Behauptungen aufgestellt. Sondern er habe durch wahrheitsgemäße und nachvollziehbare Beantwortung aller Fragen in der Einvernahme an der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitgewirkt. Auch habe die Behörde habe weder diese faktenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers konkretisiert, noch sei der Beschwerdeführer unkooperativ. Er sei vielmehr bereit, an den notwendigen Verfahrenshandlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikat und an einer Abschiebung mitzuwirken.

Beantragt wurde, "das BVwG möge

* eine mündliche Verhandlung durchführen;

* aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;

* im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen;

* der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VBG-Aufwand Ersatzverordnung sowie der komisch der Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der B elf aufzukommen hat auferlegen."

1.11. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 22.01.2019 gab das Bundesamt aufgrund der eingebrachten Beschwerde im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:

Anlässlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer am 16.01.2019 seit dem zuständigen Referenten ein Irrtum unterlaufen, sodass er in der Bescheidvorlage vergessen habe, den Adressaten zu aktualisieren. Dieser Irrtum sei noch am selben Tag behoben und durch die nachweisliche Zustellung eines neuen Bescheides behoben worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Sicherung der Abschiebung sei aus diesem Grunde rechtswidrig gehe sohin ins Leere.

Zudem gehe das Bundesamt davon aus, dass weiterhin ein Sicherungsbedarf bestehe. Wenn vorgebracht werde, die Anordnung von Schubhaft erweise sich den Umständen nach als unzulässig, werde übersehen, dass der Fremde im Bundesgebiet auf sozial schädliche Art und Weise straffällig geworden sei.

Vor dem Hintergrund des geringen Lebensalters des Beschwerdeführers, sowie aufgrund der Tatsache, dass er im Laufe der Niederschrift ein nicht gänzlich negatives Persönlichkeitsbild gezeichnet habe, wurde dem Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise mittels VMÖ zugestanden. Die Behörde habe erhoben, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikats in etwa sechs Wochen in Anspruch nehmen werde und sei die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung und Schubhaft in diesem Lichte von Amts wegen neu beurteilt sowie ein gelinderes Mittel erlassen worden. Das Vorbringen die Behörde habe "keine ernsthafte Prüfung der Fluchtgefahr" vorgenommen, erweise sich nach Akteneinsicht als akten-, und faktenwidrig.

Abschließend beantragte das Bundesamt, "das Bundesverwaltungsgericht möge

* die Beschwerde als unbegründet zurückweisen,

* den Beschwerdeführer zum Ersatz der [...] Kosten (siehe Vorlage- und Schriftsatzaufwandes in Summe von € 426,20) verpflichten."

1.12. Am 13.08.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht die von angeforderten Unterlagen betreffend die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ein.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ukrainischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Mit Bescheid vom 16.01.2019, am selben Tag durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in die Ukraine zulässig ist, gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetzes die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Nach eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer von Ungarn kommend im Oktober 2018 nach Österreich ein, um hier zu arbeiten. Er hat zunächst bei einem Bekannten, dessen Personalien und dessen Wohnadresse er anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nicht bekannt gegeben hat, ohne sich behördlich anzumelden gewohnt. Anfangs lebte er von € 500,00, welche er sich von seinem ukrainischen Onkel geborgt hatte. Nachdem diese seine finanziellen Mittel aufgebraucht waren, und er keine Arbeit hatte finden können, hat er diese Wohnung verlassen müssen und auf der Straße gelebt. Der Beschwerdeführer erzielte demnach hier kein legales Einkommen, verfügte niemals über einen ordentlichen Wohnsitz, ist weder sozialnoch krankenversichert, obdach- und mittellos. Im Bundesgebiet bestehen keine familiären oder sonstigen sozialen Beziehungen.

Der Beschwerdeführer erklärte vor dem Bundesamt in seinem Heimatland zwar die Schule besucht, jedoch keine Ausbildung gemacht zu haben und seit dem Tod seiner Großmutter obdachlos zu sein. Er ist auch in keinem anderen europäischen Staat bislang einer legalen Arbeit nachgegangen.

In Österreich ist er straffällig geworden und gab dazu an, die Straftaten begangen zu haben, weil er kein Geld hat.

Der Beschwerdeführer der sich seit 03.12.2018 in Untersuchungshaft befand, wurde am 16.01.2019 wegen gewerbsmäßigem Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt und anschließend aus der Untersuchungshaft entlassen.

Der Beschwerdeführer war während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.

Der Beschwerdeführer wurde nachdem er am Tag zuvor erklärt hatte, freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen zu wollen am 18.01.2019 aus der Schubhaft entlassen.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsichtnahme in das Europäische Strafregister-informationssystem - ECRIS, das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf dessen eigenen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 16.01.2019 und am 18.01.2019.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

2.3.1.2. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und 4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß Artikel 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungs-gerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Schubhaftanhaltung und Bestätigung des Behördenentscheides:

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 16.01.2019, Zahl: 1214131707 - 190054115/BMI-BFA_WIEN_RD, vom 16.01.2019 bis 18.01.2019 in Schubhaft angehalten.

Voraussetzungen für die Schubhaft:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß Abs. 2 leg cit. darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Gemäß Abs. 2a leg. cit. ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art.28 Abs. 1und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtliches Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a oder § 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der volljährige Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Wenn vorgebracht wird, zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides mit dem über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung vom Bundesamt verhängt worden sei, habe es an der Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme gefehlt, wird übersehen, dass am gleichen Tag, also dem Tag an dem die beschwerdegegenständliche Mandatsbescheid erlassen wurde, am 16.01.2019 unter der Zahl 1214131707 - 190054115/BMI-BFA_WIEN_RD, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in die Ukraine zulässig ist. Gleichzeitig wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetzes die aufschiebende Wirkung aberkannt. Somit bestand gegen den Beschwerdeführer am Tag der Verhängung der Schubhaft eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und seine Abschiebung war zu diesem Zeitpunkt zulässig. Auch wenn das Bundesamt, was es selbst zugesteht dem Beschwerdeführer zuvor einen nicht an ihn gerichteten Bescheid ausgehändigt hat, hat sie diesen Fehler mit dem genannten und dem Beschwerdeführer noch am selben Tag, dem 16.01.2019 persönlich übergebenen und somit ordnungsgemäß zugestellten Bescheid über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung saniert.

Nach der Rechtsprechung zählen zu den Kriterien gemäß § 76 Abs 3 FPG mangelnde soziale Verankerung in Österreich und insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Solche und zwar mehrere verschiedene Umstände lagen im vorliegenden Fall tatsächlich vor, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde untertauchen, von der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Mandatsbescheides als schlüssig anzusehen war.

Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben schon drei Monate vor seiner Festnahme am 16.01.2019 durch das Bundesamt im Oktober 2019 in das Bundesgebiet ein und wollte eine Arbeit suchen. Er lebte am Beginn seines Aufenthalts von den € 500,00, die ihm sein Onkel geborgt hatte und fand bei einem Bekannten eine Wohngelegenheit. Dass er sich in dieser Wohnung, die er in weiterer Folge wieder mangels finanzieller Mittel verlassen hat, niemals behördlich angemeldet hatte, stellte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Befragung vor dem Bundesamt nicht in Abrede. Seine Verantwortung, er habe sich nicht angemeldet, weil dies sein Bekannter nicht gewollt habe, zeigt aber gleichzeitig auf, dass sich der Beschwerdeführer durchaus schon damals darüber im Klaren war, dass er mit diesem Handeln die österreichischen Meldevorschriften verletzt. Seither lebte der Beschwerdeführer auf der Straße war obdachlos und verfügte hier also niemals über einen ordentlichen Wohnsitz oder eine Sozial- oder Krankenversicherung. Weiters gelang es dem Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet Arbeit zu finden und er hatte kein legales Einkommen und versuchte daher durch das Begehen von Straftaten, wie er selbst angab, zu Geld zu gelangen, blieb aber weitgehend mittellos. Zudem hat der Beschwerdeführer in Österreich weder familiäre noch sonstige soziale Beziehungen.

Fluchtgefahr bestand somit zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft daher - wie die Behörde zutreffend anführte - gemäß §76 Abs. 3 FPG im Sinne der Ziffer 9 (mangelnde soziale Verankerung in Österreich, kein Bestehen familiärer Beziehungen, kein Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel sowie kein gesicherter Wohnsitz).

Zum Vorbringen der mangelhaften Begründung der Behördenentscheidung unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178), wonach die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft darstelle, ist darauf aufmerksam zu machen, dass diese Rechtsprechung auf der Regelung des § 76 Abs. 2 FPG in der Fassung des FrÄG 2011 basiert. Seither hat sich diese Rechtsgrundlage insofern geändert, als nach § 76 Abs. 2 FPG in der für diesen Fall maßgeblichen Fassung des FrÄG 2018 die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden als Voraussetzung die Anordnung von Schubhaft, neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit ausdrücklich anführt.

2.3.2.2. Gelindere Mittel / Verhältnismäßigkeit:

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß Abs. 3 leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß Abs. 4 leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht gemäß Abs. 5 leg. cit. der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde gemäß Abs. 6 leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß Abs. 8 leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Abs. 9 leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Im Falle des Beschwerdeführers konnte wegen seines oben geschilderten Vorverhaltens auch mit der Verhängung gelinderer Mittel entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht das Auslangen gefunden werden. Insbesondere hielt er sich nach seiner Einreise unter Umgehung der Meldevorschriften ohne behördliche Anmeldung in der von genutzten Unterkunft und danach als er auf der Straße lebte auf und beging wegen seiner Mittelosigkeit nach eigenen Angaben schon mehrere Straftaten.

Dass der Beschwerdeführer sich anlässlich seiner Einvernahme am 16.01.2019 unkooperativ gezeigt hat, wie die belangte Behörde in ihrer Entscheidung ausführt, wird an dem Umstand deutlich, dass er weder den Namen seines Bekannten, noch die Anschrift jener Wohnung bekannt gegeben hat, in der er nach eigenen Angaben unangemeldet über längere Zeit Unterkunft genommen hatte. Das verwundert umso mehr, als der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Wochen in XXXX in Untersuchungshaft angehalten, soeben zu einer Haftstrafe verurteilt worden war und trotzdem nicht die Möglichkeit nutzte uneingeschränkt mit den Behörde zusammen zu arbeiten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer wie seine niederschriftlich festgehaltenen Aussagen erkennen lassen, in anderen Punkten bereit war, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vor der Behörde zumindest teilweise mitzuwirken.

Auch zeigt sich die Maßnahme hinsichtlich der Dauer der Anhaltung als nicht unverhältnismäßig. Nachdem der Beschwerdeführer am 16.01.2019 in Schubhaft genommen worden war, ist das Bundesamt noch am selben Kalendertag an die ukrainischen Behörden herangetreten, um die für die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers notwendigen Reisedokumente zu beschaffen. Als der Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag, den 17.01.2019 erstmals zu erkennen gab, bereit zu sein, Österreich freiwillig zu verlassen und mittlerweile die Dauer für die Beschaffung eines Heimreisezertifikats bei den ukrainischen Behörden vom Bundesamt mit zumindest sechs Wochen ermittelt worden war, wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft am 18.01.2019 entlassen und gegen die Unterkunftnahme samt periodischer Anmeldung bis zu der geplanten Abschiebung in die Ukraine erstinstanzlich angeordnet.

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die Verhängung der Schubhaft, stellt sich in diesem Fall, wie von der Rechtsprechung geboten, auch als "Ultima ratio" dar, denn "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Im Sinne dieser Rechtsprechung werden keine Umstände erkennbar, die im Falle des Beschwerdeführers gegen sein Untertauchen, wenn er dazu die Möglichkeit erhalten hätte, gesprochen haben. Der Beschwerdeführer hatte keine familiären oder sozialen Bindungen, und sein Verhalten bis zu seiner Zusage, Österreich freiwillig zu verlassen, machte unmissverständlich klar, dass sich insgesamt die Anordnung eines gelinderen Mittels als nicht zweckmäßig darstellte.

Wegen der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kam im vorliegenden Fall die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht und wurde auch in der Beschwerde nicht angeregt.

Aber auch mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder mit einer periodischen Meldeverpflichtung konnte wegen des geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Die Behörde konnte zu Recht nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer würde sich nunmehr rechtskonform verhalten und in bestimmten Räumlichkeiten verbleiben oder sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden.

Dem oben aufgezeigten Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich eindeutig entnehmen, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen bzw. der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat daher ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren ist.

Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vorlagen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war als nicht erfolgsversprechend und somit nicht ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Kostenbegehren:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt. Als obsiegender Partei steht dem Bundesamt der beantragte Aufwandsersatz zu, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.

2.3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere erwiesen sich seine mangelnde soziale und berufliche Verankerung, seine Obdachlosigkeit, seine bisherige Delinquenz, als unstrittig.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

2.3.5 Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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