TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/12 LVwG-2019/20/2180-3

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Veröffentlicht am 12.12.2019
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Entscheidungsdatum

12.12.2019

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
L37167 Kanalabgabe Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

KanalgebührenO Kitzbühel §2 Z2
KanalgebührenO Kitzbühel §2 Z3
BAO §212a
BAO §236
BAO§249
BAO §254
BAO §264

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund des Vorlageantrages vom 06.05.2019 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2019, Zl *****, über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.01.2016, Pers Nr *****, betreffend Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 30.12.1976, ZI *****, wurde der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers die baubehördliche Genehmigung zum Abbruch und Wiederaufbau des bestehenden Wohnteiles beim Bauernhaus „BB“, Gst Nr **1, KG Z-Land, Adresse 1, erteilt. In der Auflage Nr 22 des Baubewilligungsbescheides wurde festgelegt, dass die Ableitung der anfallenden häuslichen Abwässer und Fäkalien über eine Hauskanalisation zu erfolgen hat. Weiters wurde festgeschrieben, dass, sobald im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft eine öffentliche oder private Kanalisationsanlage erstellt wird, an diese, entsprechend den Bestimmungen der für die Stadt Z geltenden Kanalordnung, anzuschließen ist.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 10.03.1993, ZI *****, wurde festgestellt, dass das gegenständliche Gebäude der Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage unterliegt. Im anschließenden Verfahren betreffend die Befreiung von der Anschlusspflicht wurde mit Entscheidung der Tiroler Landesregierung vom 02.03.1995, ZI *****, die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die Versagung der Befreiung von der Anschlusspflicht als unbegründet abgewiesen. Der Aufforderung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 19.07.1995, die für die Durchführung des Anschlusses erforderlichen Unterlagen vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.01.2016, Pers Nr *****, wurde dem Beschwerdeführer die Kanalanschlussgebühr für das bestehende Wohnhaus auf Gst Nr **1, KG Z-Land, Adresse 1, vorgeschrieben wie folgt:

1. Untergeschoss                 120,39 m²

Erdgeschoss                        145,69 m²

1. Obergeschoss                   145,69 m²

2. Obergeschoss                   145,69 m²

Gesamtausmaß                      557,46 m²     á €      40,00                        €                 22.298,40

10 % Ust.                                             2.229,84

Gesamtsumme:                                                                            €                 24.528,24

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 22.02.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der gewünschte Kanalanschluss für den damaligen Neubau ***** von der Gemeinde versagt worden sei und dies, obwohl das ebenfalls neu errichtete Nachbargebäude an die kommunale Kanalisationsanlage angeschlossen worden sei. Den Eltern des Beschwerdeführers als Eigentümer sei stattdessen eine Dreikammerkläranlage mit Nutzungsbegrenzung vorgeschrieben worden. 1977 habe der damals amtierende Bürgermeister mündlich zugesagt, dass eine Beschränkung der Bestandsberechtigung der Kläranlage in der Zukunft nicht erfolge. Dem Beschwerdeführer bzw seiner Familie seien durch den Umstand, dass nicht bereits bei Errichtung des Gebäudes ***** ein Kanalanschluss hergestellt worden sei, erhebliche finanzielle Nachteile entstanden. Beispielsweise hätten sie eine teure Kläranlage errichten müssen und wären jetzt trotz einwandfreier funktionsfähiger Anlage durch die Gemeinde zu einem Kanalanschluss gezwungen worden.

Es sei bei der Berechnung der Anschlussgebühr auch der falsche Tarif zugrunde gelegt worden. Die Gebührenpflicht für den Kanalanschluss erstrecke sich auf alle Neu-, Zu- und Umbauten, was im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Der Beschwerdeführer stellte weiters einen Antrag auf „Hemmung der Wirksamkeit des Bescheides“ und begehrte die Aufhebung des Bescheides.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 05.04.2019, Zl *****, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Bescheid vom 28.01.2016 dahingehend abgeändert, dass nunmehr
€ 39,27 pro m2 bei der Berechnung zu Grunde gelegt wurden und somit die Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben wurde wie folgt:

1. Untergeschoss                 120,39 m²

Erdgeschoss                        145,69 m²

1. Obergeschoss                   145,69 m²

2. Obergeschoss                   145,69 m²

Gesamtausmaß                      557,46 m²     á € 39,27 €                             21.891,45

10 % Ust.                                             2.189,15

Gesamtsumme:                                                                            €                 24.080,60

Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Anschluss des Grundstückes an die bestehende Kanalisationsanlage am 10.11.2015 erfolgt sei und daher die Anschlussgebührenpflicht im Jahr 2015 entstanden sei und somit der Tarif dieses Jahres zugrunde zu legen gewesen sei. Die Entstehung des Abgabenanspruches werde nicht dadurch verhindert, dass der Anschluss des im Jahr 1976 bewilligten Wiederaufbaues erst im Jahr 2015 erfolgt sei. Weiters könnten weder die mündliche Zusage des ehemaligen Bürgermeisters noch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten finanziellen Nachteile berücksichtigt werden.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 11.04.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

Der dagegen erhobene Vorlageantrag, datiert mit 06.05.2019, langte beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.05.2019 um 22.44 Uhr per E-Mail ein. Eine Weiterleitung des Antrages an die Stadtgemeinde Z erfolgte nicht, da aus dem E-Mail hervorging, dass dieses „Cc“ auch an die Stadtgemeinde Z adressiert war. Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer neben den bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten an, dass ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliege, da andere Bauwerber nur eine einmalige Investition für den Bau ihrer Abwasserentsorgung zu leisten hätten. In keiner Weise sei in dieser von der Stadtgemeinde Z zu vertretenden außerordentlichen Situation die Anwendung der Kanalgebührenordnung vom 14.12.2009 gerechtfertigt. Er beantragte die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung mitsamt der Gebührenforderung von € 24.080,60.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Mahnung des Stadtamtes Z vom 28.08.2019, ReNr *****, KNr *****, zugestellt. Dagegen richtet sich eine mit E-Mail vom 28.08.2019 erhobene Beschwerde, welche an das Stadtamt Z sowie „Cc“ an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichtet war. Der Beschwerdeführer verwies dabei auch drauf, dass in der Sache „Kanalanschlussgebühr“ eine Beschwerde eingebracht worden und die Sache beim Landesverwaltungsgericht anhängig sei. Dieses E-Mail wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol gemeinsam mit dem Vorlageantrag vom 06.05.2019 an die Stadtgemeinde Z am 16.09.2019 übermittelt.

Mit Vorlagebericht vom 21.10.2019 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Bau-/Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor. Von der Stadtgemeinde Z wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, dass der Vorlageantrag bis zur Übermittlung durch das Landesverwaltungsgericht nicht eingelangt sei. Eine interne Überprüfung bei der Postlaufstelle der Stadtgemeinde Z habe ergeben, dass kein Poststück mit dem Posteingang 06.05.2019 eingetragen sei.

Bezüglich der Einbringung des Vorlageantrages wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein Schreiben am 07.11.2019 an die belangte Behörde gerichtet. In diesem wurde insbesondere darauf verwiesen, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages davon ausgegangen wurde, dass dieser auch gleichzeitig bei der Abgabenbehörde einlangen würde und dass von der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages auszugehen wäre. Es wurde auch auf die Entscheidungspflicht der belangten Behörde betreffend die Beschwerde gegen die Mahnung hingewiesen. Dieses Schreiben erging abschriftlich an den Beschwerdeführer.

Mit E-Mail vom 18.11.2019 teilte die belangte Behörde mit, dass es nach Auskunft von IT-Fachleuten technisch unwahrscheinlich sei, dass ein Dateianhang in einer E-Mail bei einem Adressaten, ob mit „An“ oder „Cc“ festgelegt, nicht ankomme und sei ein derartiges Vorkommnis bislang auch nicht bekannt.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Bau-/Abgabeakt der belangten Behörde.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Gst Nr **1, KG Z-Land, Adresse 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 30.12.1976, ZI *****, wurde der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers die baubehördliche Genehmigung zum Abbruch und Wiederaufbau des gegenständlichen Gebäudes erteilt. Als Auflage wurde unter anderem festgelegt, dass eine hauseigene Kanalisationsanlage zu errichten ist und die gegenständlichen Liegenschaft an eine öffentliche oder private Kanalisationsanlage anzuschließen ist, sobald eine solche in ihrem Bereich errichtet wird.

Auf der Grundlage dieser Baubewilligung wurde der bestehende Wohnteil abgetragen, wobei für das abgerissene Objekt mangels Anschluss an das gemeindeeigene Kanalnetz keine Kanalanschlussgebühr festgesetzt und somit auch keine derartige Abgabe entrichtet wurde. Das gegenständliche Wohngebäude wurde aufgebaut und weist folgende Geschossflächen auf:

1. Untergeschoss  120,39 m2

Erdgeschoss    145,69 m²

1. Obergeschoss  145,69 m²

2. Obergeschoss   145,69 m²

Gesamtgeschoßfläche 557,46 m²

Ferner wurden die vorgeschriebene Dreikammerkläranlage und die Sickergrube auf dem Grundstück errichtet.

Es ist möglich, dass der damals amtierende Bürgermeister der Stadtgemeinde Z 1977 eine mündliche Zusage erteilt hat, dass die Bestandsberechtigung der Kläranlage nicht beschränkt werden würde.

Ein Anschluss des gegenständlichen Objektes an die öffentliche Kanalisationsanlage war ab dem Jahr 1989 möglich. 1993 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z, ZI *****, festgestellt, dass das gegenständliche Objekt der Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalisationssystem unterliege. Das Verfahren bezüglich der Befreiung von der Anschlusspflicht wurde 1995 rechtskräftig abgeschlossen und wurde die Befreiung mit Entscheidung der Tiroler Landesregierung vom 02.03.1995, ZI *****, endgültig versagt. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass der Bauwerberin (der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers) auf Grund der Baubewilligung vom 30.12.1976, ZI *****, bewusst sein hätte müssen, dass dann, wenn im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft eine öffentliche oder private Kanalisationsanlage erstellt werden würde, diese entsprechend den Bestimmungen der für die Stadt Z geltenden Kanalordnung anzuschließen sei. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung seien die Voraussetzungen für einen Anschluss an die gemeindeeigene Kanalanlage noch nicht gegeben gewesen. Dass sohin eine dreikämmrige Kläranlage errichtet werden hätte müssen, könne im Verfahren betreffend die Befreiung von oder Nichtbefreiung von der Anschlussverpflichtung nicht mehr ins Treffen geführt werden. Ergänzend wurde auch darauf verwiesen, dass insbesondere auch die Stadtgemeinde Z in den vorangegangenen Jahren enorme Anstrengungen zur 100-%-igen Kanalisierung der Gemeindegebiete unternommen habe. Der tatsächliche Anschluss erfolgte letztlich am 10.11.2015.

Bei der Festsetzung der Kanalanschlussgebühr mit Bescheid vom 28.01.2016, *****, wurde der Tarif für das Jahr 2016 mit € 40 je m2 der verbauten Grundfläche der Geschosse zugrunde gelegt, wobei dies eine Gesamtsumme von € 24.528,24 ergab. Bei der Berechnung der Kanalanschlussgebühr in der Beschwerdevorentscheidung wurde der Tarif des Jahres 2015 von € 39,27 je m2 der verbauten Grundfläche der Geschosse herangehzogen, weshalb ein Betrag in Höhe von € 24.080,60 vorgeschrieben wurde.

Bezüglich des Vorlageantrages vom 06.05.2019 kann nicht festgestellt werden, weshalb dieser nicht am selben Tag bei der Stadtgemeinde Z eingegangen ist.

III.    Beweiswürdigung:

Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund des behördlichen Aktes. Die Feststellung, dass ein Anschluss des verfahrensgegenständlichen Objektes an die kommunale Kanalisationsanlage ab 1989 möglich war, wurde aufgrund des im Akt befindlichen E-Mails der Stadtwerke Z vom 28.04.2015 getroffen. Der Zeitpunkt des Anschlusses der Liegenschaft an das gemeindeeigene Kanalnetz und die für die Bemessung der Kanalanschlussgebühr maßgebende Kubatur sind unbestritten.

Dass der 1977 amtierende Bürgermeister zugesichert habe, dass die Bestandsberechtigung der Kläranlage nicht beschränkt werden würde, erscheint auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers möglich. Im Hinblick auf die dazu maßgeblichen rechtlichen Erwägungen bedurfte es in diesem Punkt auch keiner endgültigen Klärung, die im Übrigen aus faktischen Gründen wohl gar nicht mehr möglich wäre.

Die übrigen Feststellungen fanden bereits Eingang in die Beschwerdevorentscheidung bzw in den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und wurden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Unstrittig ist auch, dass keine Kanalanschlussgebühr vor dem Jahr 1976 für den abgerissenen Wohnteil des Bauernhauses „BB“ entrichtet wurde, was darin begründet war, dass noch kein Anschluss an das gemeindeeigene Kanalnetz erfolgt war.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass ein gleichheitswidriger Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Gebührenenvorschreibung vorliege und die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Kanalanschlussgebühr im Vergleich zu Nachbarn einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot darstelle. Die Festsetzung sei auch aufgrund der damaligen kostenintensiven Errichtung einer Hauskanalisation unbillig (siehe diesbezüglich die rechtlichen Erwägungen laut Pkt 2., 3. und 4.). Es bedurfte daher auch nicht der Aufnahme weiterer Beweise.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Z hat mit Beschluss vom 14.12.2009 aufgrund des § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2008 iVm § 30 Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 eine Kanalgebührenordnung erlassen. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1

Einteilung der Gebühren

Für die Benützung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage erhebt die Stadtgemeinde Z Gebühren in Form einer einmaligen Kanalanschlussgebühr und einer laufenden Kanalbenützungsgebühr.

§ 2

Anschlussgebühr

1.  Zur Deckung der Kosten der Errichtung und Erweiterung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage wird eine Anschlussgebühr erhoben.

2.  Die Anschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage.

3.  Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf alle Neu-, Zu- und Umbauten sowie auf Schwimmbecken. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die Anschlussgebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Bei Zu- und Umbauten entsteht die Gebührenpflicht mit Fertigstellung der Baumaßnahme.

[…]

§ 4

Berechnung der Anschlussgebühr

1.  Bemessungsgrundlage ist die Summe der verbauten Grundflächen der Geschosse der angeschlossenen Gebäude, wobei auch Keller und Dachböden als Geschosse zählen. Nicht ausgebaute Dachgeschosse werden nur zur Hälfte berechnet.

[…]

§ 6

Festsetzung der Gebühren und Gebührenschuldner

1.  Die Gebühren werden vom Gemeinderat festgesetzt.

2.  Zur Entrichtung der Gebühren sind die grundbücherlichen Eigentümer der angeschlossenen bzw. anschlusspflichtigen Gebäude verpflichtet. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Gebühren.

3.  Für die Kanalgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO)
BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 104/2019 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 212a

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

[…]

§ 236

(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

[…]

§ 249

(1) Die Bescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Bescheidbeschwerde kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Bescheidbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Verwaltungsgericht hat die bei ihr eingebrachte Bescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten.

[…]

§ 254

Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

[…]

§ 264

(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

...

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a)

§ 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b)

§ 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

[…]

V.       Rechtliche Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages:

Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages ist festzuhalten, dass dieser in sinngemäßer Anwendung des § 249 Abs 1 BAO grundsätzlich bei der Abgabenbehörde, welche die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, einzubringen ist. Der Vorlageantrag gilt als rechtzeitig eingebracht, wenn er fristgerecht beim Verwaltungsgericht einlangt (vergleiche § 264 Abs 4 lit b BAO). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung am 11.04.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Tag begann die einmonatige Frist zur Erhebung des Vorlageantrages zu laufen. Der Vorlageantrag langte am 06.05.2019 beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein und war daher rechtzeitig.

2.       Zur Ermächtigung betreffend die Erlassung einer Kanalgebührenordnung:

Nach der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Z wird zur Deckung der Kosten der Errichtung und Erweiterung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine Anschlussgebühr erhoben, die an den Anschluss des Grundstückes an die Kanalisationsanlage anknüpft. Es handelt sich somit um eine Benützungsgebühr. Als Benützungsgebühr kann ihre Erhebung bereits unmittelbar auf Grund der bundesgesetzlichen Ermächtigung im FAG iVm § 7 Abs 5 F-VG von der Gemeinde mit Verordnung ausgeschrieben werden. Die gegenständliche Gebührenordnung stützt sich dementsprechend auf § 16 Abs 1 Z 15 FAG 2017. Nach dieser Bestimmung sind Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen auszuschreiben.

3.       Zur Entstehung des Abgabenanspruchs:

Die Anschlussgebührenpflicht entsteht gemäß § 2 Z 2 der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Z mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft wurde (erst) am 10.11.2015 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Der Abgabentatbestand betreffend die Kanalanschlussgebühr wurde daher im gegenständlichen Fall am 10.11.2015 verwirklicht.

Mit dem Baubewilligungsbescheid vom 30.12.1976 wurde die Bewilligung für den Abbruch und den Neubau des Wohnteiles eines Bauernhauses genehmigt und gleichzeitig die Auflage erteilt, dass die gegenständliche Liegenschaft an das Kanalnetz anzuschließen sei, sobald in ihrem Bereich eine öffentliche oder private Kanalisationsanlage erstellt werde. Ein Anschluss sollte entsprechend den Bestimmungen der Stadtgemeinde Z erfolgen. Darüber hinausgehend wurde bezüglich der Kosten bzw zu tätigenden Aufwendungen nichts festgeschrieben. Es war somit nicht vorgesehen, die für die Errichtung der hauseigenen Kanalanlage entstandenen Kosten abzugelten bzw eine zukünftige Kanalanschlussgebühr entsprechend zu mindern.

Ab dem Jahre 1989 war ein Anschluss des verfahrensgegenständlichen Grundstückes an die gemeindeeigene Kanalisation grundsätzlich möglich. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück die Verpflichtung zum Anschluss an das gemeindeeigene Kanalnetz auferlegt. Der Beschwerdeführer begehrte daraufhin eine Befreiung von der Anschlusspflicht. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.03.1995 wurde die von der Stadtgemeinde Z ausgesprochene Versagung der Befreiung von der Kanalanschlusspflicht bestätigt. Der tatsächliche Anschluss an die Kanalisation wurde schließlich am 10.11.2015 hergestellt. Dass der Kanalanschluss auf Grund der bescheidmäßig auferlegten Anschlusspflicht bzw der Versagung der Befreiung erfolgte, ist für die Entstehung des Abgabenanspruches ohne Bedeutung. Für die Entstehung des Gebührenanspruches ist nämlich nicht entscheidend, ob der Anschluss an die Kanalisationsanlage aus eigenem Betreiben oder auf Grund einer bescheidmäßigen Verpflichtung erfolgte (vgl Erk des LVwG Tirol 23.08.2017, LVwG-2017/20/1259-6).

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sich die Kanalanschlussgebühr gemäß § 2 Z 3 der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Z vom 14.12.2009 nur auf Neu-, Zu- und Umbauten erstrecke, was hier nicht vorliege. Der Abgabentatbestand, der in § 2 Z 2 der hier anzuwendenden Kanalgebührenordnung umschrieben ist, stellt auf den tatsächlichen Anschluss von Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage ab. In Verbindung mit § 2 Z 3 dieser Verordnung ergibt sich, dass sich die Gebührenpflicht auf (mit Neu-, Zu- und Umbauten oder einem Schwimmbecken) bebaute Grundstücke bezieht, wobei sich die Höhe der Abgabe bei bebauten Grundstücken (soweit es sich nicht um die Tenne oder den Stall eines landwirtschaftlichen Betriebes oder um ein Schwimmbecken handelt) gemäß § 4 Z 1 der Verordnung aus der Summe der verbauten Grundflächen der Geschoße der angeschlossenen Gebäude (samt Keller und Dachboden) errechnet. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist somit entgegenzuhalten, dass der hier anzuwendende Abgabentatbestand nicht durch einen Neu-, Zu- oder Umbau sondern durch den Anschluss eines (bebauten) Grundstückes an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage verwirklicht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die verbaute Grundfläche vervielfacht mit der Anzahl der angeschlossenen Geschoße bei typisierender Betrachtung der zu erwartenden Fälle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht und somit eine sachgerechte Möglichkeit für die Berechnung der Kanalanschlussgebühr bildet (vgl. VwGH 01.07.2005, 2004/17/0198, uHa 20.03.2007, 2006/17/0358, uHa 04.08.2005, Zl. 2003/17/0283).

Im gegenständlichen Fall war das am 10.11.2015 an das Kanalnetz der Gemeinde angeschlossene Grundstück mit einem mehrgeschossigen Gebäude mit einer Gesamtgeschoßfläche von 557,46 m² bebaut. Der Entsorgungsnutzen bezieht sich daher auf dieses Gebäude, sodass eine Gebührenpflicht unter Zugrundelegung, der Gesamtgeschossfläche des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes, mag dies auch bereits vor mehreren Jahren (wieder)errichtet worden sein, als sachgerecht anzusehen ist (vgl Erk des LVwG Tirol vom 08.08.2016, LVwG-2015/20/2848-3).

Die Vorschreibung der Anschlussgebühr durch die Stadtgemeinde Z ist nicht unsachlich. Sie widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Einmaligkeit des Kanalisationsbeitrages (vgl VwGH 27.02.2009, 2006/17/0051; 21.12.2007, Zl 2007/17/0067). Dieser Grundsatz bedeutet, dass es im Falle des Anschlusses eines bebauten Grundstückes an das gemeindeeigene Kanalnetz nicht zu einer doppelten Vorschreibung der Gebühren kommen soll. In Bezug auf den Beschwerdeführer (bzw dessen Rechtsvorgänger) ist gegenüber der Stadtgemeinde Z noch kein Abgabenanspruch entstanden und wurde auch noch keine Kanalanschlussgebühr entrichtet. Ginge man davon aus, dass kein Abgabenanspruch entstanden sei, so würde den Aufwendungen der Gemeinde für die Herstellung einer zeitgemäßen Entsorgung der Abwässer und dem für den Beschwerdeführer (bzw dessen Grundstück) herbeigeführten Entsorgungsnutzen keine Beitragsleistung des Beschwerdeführers gegenüberstehen.

Die Wasser- und Kanalanschlussgebühren sind Beiträge zu den Kosten der Errichtung der gesamten gemeindeeigenen Wasserversorgungs- beziehungsweise Kanalisationsanlage, nicht etwa nur eine Gebühr für die Herstellung des Anschlusses zum jeweiligen Grundstück. Die Wasser- beziehungsweise Kanalanschlussgebühr muss im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Teil eines insgesamt dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Systems der Aufteilung der Benützungsgebühren auf die Benutzer der Anlagen sein und stellt insofern auch kein Äquivalent für eine aktuelle Anschlussleistung der Gemeinde dar (VwGH 21.03.2005, 2004/17/0165). Würde man trotz des Anschlusses des Grundstückes an die gemeindeeigenen Kanalisation (im Hinblick auf die bereits vor mehreren Jahren erfolgte Errichtung des Wohngebäudes) eine Abgabenpflicht des Beschwerdeführers verneinen, würde dies eine unzulässige (gleichheitswidrige) Bevorzugung des Beschwerdeführers bedeuten, geht es doch um eine nach sachlichen Kriterien vorzunehmende Umlegung des von der Gemeinde getragenen Aufwands für die Bereitstellung eines zeitgemäßen Abwasserentsorgungssystems.

4.       Zur Begünstigung des § 2 Z 3 zweiter Satz der Kanalgebührenordnung:

Gemäß § 2 Z 3 zweiter Satz der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Z kommt eine Anschlussgebührenpflicht bei Zu- und Umbauten sowie Wiederaufbauten nach dem Abriss von Bauten nur insoweit in Frage, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Auch dies entspricht dem Grundsatz der Einmaligkeit der Vorschreibung eines Anschlussbeitrages.

Mit Baubewilligungsbescheid wurde der Abbruch und Wiederaufbau des bestehenden Wohnteiles beim Bauernhaus „BB“, auf Gst Nr **1, KG Z-Land, bewilligt. In der Baubeschreibung wurde festgeschrieben, dass das vorhandene Stallgebäude bestehen bleibt und der anschließende Wohnteil abgetragen und wiederaufgebaut wird. Beim gegenständlichen Gebäude handelt es sich nach der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Z also um einen Wiederaufbau. Das Gebäude, welches damals abgerissen wurde, war nicht an das Kanalsystem der Gemeinde angeschlossen. Daher wurde hinsichtlich dieses Altbestandes kein Abgabentatbestand verwirklicht. Es wurde somit für das ehemalige Gebäude keine Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben und auch keine Kanalanschlussgebühr entrichtet. Es gibt somit auch keine frühere Bemessungsgrundlage im Sinne des § 2 Z 3 der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Z, welche eine Anrechnung des Altbestandes ermöglichen würde.

5.       Zur Berücksichtigung der Kosten der Errichtung der hauseigenen Kläranlage:

Der Beschwerdeführer macht vor allem geltend, dass die vor dem Zeitpunkt des Anschlusses an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Z erfolgte kostenintensive Errichtung der Dreikammerkläranlage durch die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, welche zuvor über mehrere Jahrzehnte die Ableitung der Abwässer und Fäkalien der Liegenschaft des Beschwerdeführers sichergestellt habe, bei der Vorschreibung der Anschlussgebühr für den (bescheidmäßig angeordneten) Anschluss an die Kanalisationsanlage Z zu berücksichtigen sei.

In der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Z ist eine Berücksichtigung bzw Anrechnung von Ausgaben, welche im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abwässern durch einen Anschluss an eine private Kanalisation oder wie im gegenständlichen Fall durch die Errichtung der hauseigenen Kläranlage angefallen sind, nicht vorgesehen. Eine Anrechnung von Kosten für die Errichtung der hauseigenen Kläranlage kam daher nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang soll aber auch nicht unerwähnt bleiben, dass die Errichtung der hauseigenen Kläranlage mehr als drei Jahrzehnte zurückliegt und sich zwischenzeitlich sowohl die technischen Möglichkeiten als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen betreffend die kommunale Abwasserentsorgung wie zB durch die Richtlinie des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser 91/271/EWG (Kommunale Abwasserrichtlinie) geändert haben.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass bereits mit Stellungnahme vom 28.09.1993 des Amtes der Tiroler Landesregierung, Kulturbauamt Z, ZI *****, festgehalten wurde, dass die vorliegende mechanische Abwasserreinigung der Kanalanlage des Beschwerdeführers nicht dem Stand der Technik entspreche und auf ein vollbiologisches Verfahren umgestellt werden müsste, was einer Neuerrichtung entspräche.

Wenn dem Beschwerdeführer mehr als zwei Jahrzehnte nach der bescheidmäßigen Festlegung der Anschlusspflicht und mehr als drei Jahrzehnte nach der Errichtung der Kläranlage auf Grund der Herstellung eines Kanalanschlusses an ein zeitgemäßes Abwasserentsorgungssystem eine (mit der Größe des Bestandsobjektes korrelierenden) Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben wird, kann darin keinesfalls eine unsachliche Vorgangsweise gesehen werden.

6.       Zu den (möglichen) Zusagen eines ehemaligen Bürgermeisters:

Der Grundsatz von Treu und Glauben, welcher auch im Abgabenrecht zu beachten ist, bedeutet, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (vgl VwGH 15.3.2001, 2001/16/0063).

Im Zusammenhang mit nachträglich als unrichtig erkannten Rechtsauskünften setzt die Anwendung von Treu und Glauben insbesondere voraus, dass die Auskunft von der zuständigen Abgabenbehörde erteilt wurde (vgl VwGH 16.9.2003, 99/14/0228), die Auskunft nicht offensichtlich unrichtig war (vgl VwGH 16.9.2003, 99/14/0228) und die Unrichtigkeit der Auskunft für die Partei nicht leicht erkennbar war. Weiters muss die Partei im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen habe, die sie bei Kenntnis der Unrichtigkeit der Auskunft nicht oder anders getroffen hätte
(vgl VwGH 16.9.2003, 99/14/0228; VwGH 26.5.2004, 2000/14/0090) sowie das Vorliegen eines Schadens („Vertrauensschaden) für die Partei, wenn die Besteuerung entgegen der Auskunft vorgenommen wurde.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass vom damaligen Bürgermeister die Nichtbeschränkung der Bestandsberechtigung der Kläranlage zugesagt worden sei. Dazu ist auszuführen, dass die Bestandsberechtigung der Dreikammerkläranlage nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters gelegen war. Diesbezüglich sind etwa auch wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Bestimmungen maßgeblich, welche regelmäßig Novellierungen unterzogen werden. In Bezug auf die kommunale Abwasserversorgung ergaben sich so etwa weitreichende Änderungen durch die oben angeführte Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser.

Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bzw seine Rechtsvorgänger keine Dispositionen getroffen haben, die sie bei Kenntnis der Unrichtigkeit der Auskunft nicht getroffen hätten. 1976 gab es im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft keine Möglichkeit zum Anschluss an das kommunale Kanalisationssystem (der Anschluss war erst 1989 möglich). Daher war die Errichtung einer hauseigenen Anlage notwendig. Auch wenn die Zusage des damaligen Bürgermeisters nicht erteilt worden wäre, hätten die Dreikammeranlage und die Sickergrube errichtet werden müssen. Dass im Laufe der Zeit, nämlich sobald die Möglichkeit zum Anschluss an ein öffentliches oder privates Kanalisationssystem vorliege, an die kommunale Kanalisationsanlage anzuschließen sei, wurde im Baubewilligungsbescheid vom 30.12.1976 als Auflage erteilt.

Selbst wenn der vor mehr als drei Jahrzehnten tätige Bürgermeister gegenüber der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers eine Zusage in Bezug auf die Bestandsberechtigung der Sickergrube gemacht haben sollte, ist daraus für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen.

7.       Zur Bemessungsgrundlage:

Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z vom 22.09.2014 wurde die Kanalanschlussgebühr je m² verbaute Grundfläche pro Geschoss für das Jahr 2015 mit € 39,27 netto zuzüglich 10 % USt (brutto sohin € 43,20) festgesetzt. Gemäß § 2 Z 2 entsteht die Anschlussgebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses und ist daher der Tarif jenes Jahres anzuwenden, in welchem das Objekt an das kommunale Kanalisationssystem angeschlossen wird. Das gegenständliche Grundstück wurde im November 2015 angeschlossen, weshalb der Tarif des Jahres 2015 in Ansatz zu bringen war.

In der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Z wurde festgelegt, dass als Bemessungsgrundlage für die Kanalanschlussgebühr die Summe der verbauten Grundflächen der Geschosse der angeschlossenen Gebäude, wobei auch Keller und Dachböden als Geschosse zählen, heranzuziehen ist. Die diesbezüglichen Flächen wurden von der belangten Behörde nachvollziehbar aufgezählt und wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

Die Kanalanschlussgebühr errechnet sich daher wie folgt:

1. Untergeschoss                 120,39 m²

Erdgeschoss                        145,69 m²

1. Obergeschoss                   145,69 m²

2. Obergeschoss                   145,69 m²

Gesamtausmaß                      557,46 m²     á € 39,27 €                             21.891,45

10 % USt.                                             2.189,15

Gesamtsumme:                                                                            €                 24.080,60

8.       Zur Unbilligkeit der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr:

In seinen Angaben weist der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines außerordentlichen Falles hin und spricht von einer „besonderen und ungerechtfertigten Situation“. Damit macht er eine sachliche Unbilligkeit geltend. Diese kann jedoch nicht bei der Abgabenfestsetzung berücksichtig werden. Gemäß § 236 Abs 1 BAO können Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Bewilligung einer Nachsicht setzt also eine rechtskräftige Abgabenfestsetzung voraus und liegt (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) im Ermessen der Abgabenbehörde.

9.       Zum Antrag auf Hemmung der Wirksamkeit des Abgabenbescheides:

Nach der Bundesabgabenordnung kommt einem Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Gemäß § 254 BAO wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht kraft Gesetz nicht. Der in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher unzulässig und ist somit zurückzuweisen.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass der gegenständliche Antrag als Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gemäß § 212a BAO gewertet werden hätte können. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 212a Abs 3 BAO Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden können. Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich um einen gesonderten Antrag, über den die Abgabenbehörde zu entscheiden hat.

10.      Zum E-Mail vom 28.08.2019 gegen die Mahnung vom 28.08.2019,
ReNr *****, KNr *****:

Mit Mahnung vom 28.08.2019, ReNr ***** und KNr *****, wurde dem Beschwerdeführer eine Mahngebühr in Höhe von € 30,00 und ein Säumniszuschlag von 2%, also € 481,60, vorgeschrieben. In seinem als Beschwerde bezeichnetem E-Mail vom 28.08.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass in dieser Angelegenheit ein Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig sei und es für ihn daher unverständlich sei, weshalb er diese Mahnung erhalten habe. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol in „Cc“ zugesandt. Über diese Beschwerde wurde seitens der Stadtgemeinde Z keine Entscheidung getroffen. Festzuhalten ist, dass diesbezüglich die Abgabenbehörde gemäß § 22 Abs 1 BAO eine Entscheidungspflicht trifft. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine Mahnung keinen Bescheidcharakter hat und gemäß § 263 Abs 1 lit a BAO eine Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung auch als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

VI.      Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen und wurde die Durchführung einer solchen von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt.

V.       Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Anschlusszwang; Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr; Altbestand; Anrechnung; Grundsatz von Treu und Glauben; Unbilligkeit; Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.20.2180.3

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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