Index
L37166 Kanalabgabe Steiermark;Norm
B-VG Art140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der K GmbH in Graz, vertreten durch Dr. Walter Poschinger, Mag. Anita Taucher und Mag. Andreas Berchtold, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Burggasse 12/IV, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 29. Juli 2003, Zl. A 8/1 - K 914/2000-1, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27. Oktober 1994 wurde die Bewilligung zum Um- und Ausbau eines bestehenden Wohn- und Bürogebäudes in Graz III, X-Gasse, und zur Errichtung eines unterkellerten, dreigeschoßigen Wohn- und Bürogebäudes mit Tiefgarage für 14 PKW in Graz III, X-Gasse 9a, erteilt.Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27. Oktober 1994 wurde die Bewilligung zum Um- und Ausbau eines bestehenden Wohn- und Bürogebäudes in Graz römisch drei, X-Gasse, und zur Errichtung eines unterkellerten, dreigeschoßigen Wohn- und Bürogebäudes mit Tiefgarage für 14 PKW in Graz römisch drei, X-Gasse 9a, erteilt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 2 und 4 Stmk Kanalabgesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955 (im Folgenden: Stmk KanalAbgG 1955) für die genannten Liegenschaften ein Kanalisationsbeitrag (einschließlich Umsatzsteuer) von insgesamt S 585.878,70 (EUR 42.577,47) vorgeschrieben. In dem diesem Bescheid einliegenden "Berechnungsblatt" wurde als verbaute Grundfläche 1.869,82 m2 ausgewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 2 und 4 Stmk Kanalabgesetz 1955, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1955, (im Folgenden: Stmk KanalAbgG 1955) für die genannten Liegenschaften ein Kanalisationsbeitrag (einschließlich Umsatzsteuer) von insgesamt S 585.878,70 (EUR 42.577,47) vorgeschrieben. In dem diesem Bescheid einliegenden "Berechnungsblatt" wurde als verbaute Grundfläche 1.869,82 m2 ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, entsprechend dem von ihr erstellten "Berechnungsblatt" samt beigelegten, "gefärbelten" Plankopien betrage die Summe der "verrechenbaren Fläche" nur 1.600,19 m2. Hieraus errechne sich ein Kanalisationsbeitrag (einschließlich Umsatzsteuer) in Höhe von S 501.395,53.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung führte die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag ergänzend aus, dass die von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene Flächenberechnung nicht nachvollziehbar sei. Beispielsweise sei im Berechnungsblatt ein Dachgeschoß, offenbar der Altbau, als Abzugsfläche verrechnet worden, wobei diese Abzugsfläche jedoch nur mit dem Faktor 0,5 Berücksichtigung gefunden habe. Nachdem im Altbau unter der Dachfläche überhaupt keine neue Fläche und keine neuen Geschoße errichtet worden seien, habe das Dachgeschoß überhaupt außer Ansatz zu bleiben. Hinsichtlich des Altbaus sei lediglich der neu errichtete Eingangsbereich im Ausmaß von 26,75 m2 zu berücksichtigen. Dazu komme, dass auch die von der Abgabenbehörde erster Instanz festgestellte Erdgeschoßfläche unrichtig bzw. in nicht nachvollziehbarer Weise berechnet worden sei. Dies ergebe sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufrissplänen.
Das letzte Geschoß des Neubaus hätte mit einem Faktor von 0,5 Berücksichtigung finden müssen, weil dieses sich unter dem Dach befinde und in seinem Nutzen dadurch wesentlich eingeschränkt sei, dass es gegenüber dem übrigen Gebäude wesentlich zurückspringe. Die Abgabenbehörde hätte auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Flächenberechnungen überprüfen und den eigenen gegenüber stellen müssen. Soweit Geschoßflächenberechnungen divergierten, bedürfe es einer Sachverständigenbeurteilung.
Mit Vorhalt vom 7. Jänner 2002 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Sachverhaltsdarstellung im Rahmen des Parteiengehörs, in welcher sie hinsichtlich des Altbaus ausführte, auf Grund der vorgelegten bewilligten Baupläne sei festzustellen, dass das "alte bewohnbare Dachgeschoß" abgetragen und statt dessen ein zweites Obergeschoß und auf dieses aufbauend ein drittes Obergeschoß mit Flachdach errichtet worden seien. Dieses dritte Obergeschoß weise eine normale Raumhöhe auf und sei auf keiner Seite durch irgendeine Dachkonstruktion abgeschrägt oder beeinträchtigt. Es befinde sich auch nicht innerhalb eines Dachraumes, weil dieser bei dem Umbau vollständig abgetragen worden sei. Auf Grund des Flachdaches könne von einem Dachgeschoß keine Rede sein.
Der Nutzen des letzten Geschoßes des Gebäudes sei zwar dadurch eingeschränkt, dass es gegenüber dem übrigen Gebäude wesentlich zurückspringe, auf die geringere Fläche eines (zurückspringenden) Obergeschoßes komme es aber nicht an. Da für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages die Grundfläche und die Geschoßanzahl maßgebend seien, sei nach § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955 der bereits einmal für das früher bestanden habende Dachgeschoß bezahlte Kanalisationsbeitrag mit dem Faktor 0,5 in Abzug zu bringen gewesen. Der Nutzen des letzten Geschoßes des Gebäudes sei zwar dadurch eingeschränkt, dass es gegenüber dem übrigen Gebäude wesentlich zurückspringe, auf die geringere Fläche eines (zurückspringenden) Obergeschoßes komme es aber nicht an. Da für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages die Grundfläche und die Geschoßanzahl maßgebend seien, sei nach Paragraph 4, Absatz 4, Stmk KanalAbgG 1955 der bereits einmal für das früher bestanden habende Dachgeschoß bezahlte Kanalisationsbeitrag mit dem Faktor 0,5 in Abzug zu bringen gewesen.
Zur Berechnung der Erdgeschossfläche wurde ausgeführt, dass diesbezüglich die Beschwerdeführerin bei einer örtlichen Besprechung am 19. April 2001 keinen Einspruch erhoben habe.
In ihrer Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Altbaus aus, dass jener Teil, welchen die Abgabenbehörde als drittes Obergeschoß werte, eine auf zwei Seiten hin offene, in das zweite Obergeschoß eingehängte "Galerie" sei, welche mit dem zweiten Obergeschoss eine räumliche Einheit bilde.
§ 4 Z 33 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (im Folgenden: Stmk BauG 1995) bestimme als Geschoß den Gebäudeabschnitt, welcher sich zwischen Fußboden und oberster Decke befinde. Da die "Galerie" nach zwei Seiten hin offen sei, fehle ihr die Geschoßeigenschaft, weil es im Bereich des zweiten Obergeschoßes zu keiner Überschreitung der ursprünglichen Dachbodenfläche komme. Eine Verrechnung von Flächen habe somit im Bereich des seinerzeit bestandenen Dachgeschoßes zu unterbleiben.Paragraph 4, Ziffer 33, Steiermärkisches Baugesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 (im Folgenden: Stmk BauG 1995) bestimme als Geschoß den Gebäudeabschnitt, welcher sich zwischen Fußboden und oberster Decke befinde. Da die "Galerie" nach zwei Seiten hin offen sei, fehle ihr die Geschoßeigenschaft, weil es im Bereich des zweiten Obergeschoßes zu keiner Überschreitung der ursprünglichen Dachbodenfläche komme. Eine Verrechnung von Flächen habe somit im Bereich des seinerzeit bestandenen Dachgeschoßes zu unterbleiben.
Im Zuge einer gemeinsamen Besprechung habe der zuständige Beamte Modifikationen in der Flächenberechnung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin beantrage, ihr eine Ausfertigung dieser ergänzten oder korrigierten Flächenaufstellung zu übermitteln.
In einem weiteren Vorhalt vom 2. April 2002 führte die belangte Behörde aus, dass keine neuen Flächenberechnungen angestellt würden und es bei der dem Erstbescheid zu Grunde gelegten Berechnung bleiben werde. In der Anlage wurde unter anderem eine Ablichtung des mit handschriftlichen Anmerkungen versehenen "Berechnungsblattes" des erstinstanzlichen Bescheides übermittelt. Dieses Berechnungsblatt hatte folgenden Inhalt (die handschriftlichen Anmerkungen sind kursiv gedruckt):
"BERECHNUNGSBLATT
Ermittlung der verbauten Grundfläche und der Geschoßfaktoren
für die Liegenschaft
X-Gasse 9, 9 a
(...)
Summe der verrechenbaren verbauten Grundfläche x Geschoßfaktor:
Hauptgebäude: 1.869,82 m2
9
9a
Um
Neu
bau
bau
Hauptgebäude
x6
1 Kellerg. * 0,5 + 4 Vollg. * 1 = 4,5
Dreieck: -1,6m, 1,6m,
Fläche = -1,28m2
verr. Fläche = 4,5 * -1,28 = - 5,76m2
x4
1 Vollg. * 1 = 1
Kreisabschnitt: 3,2m, 180 Grad ,
Fläche = 16,08m2
verr. Fläche = 1 * 16,08 = 16,08m2
x5
FLUR
1 Vollg. * 1 = 1FLUR, 1 Vollg. * 1 = 1
Rechteck: 6,4m, 0,5m,
Fläche = 3,2m2
verr. Fläche = 1 * 3,2 = 3,2m2
x2
GALERIE
1 Vollg. * 1 = 1GALERIE, 1 Vollg. * 1 = 1
Rechteck: 8,1m, 4,8m,
Fläche = 38,88m2
verr. Fläche = 1 * 38,88 = 38,88m2
x1
eh. DG
1 Vollg. * 1 = 1eh. DG, 1 Vollg. * 1 = 1
Rechteck: 12,3m, 9,55m,
Fläche = 117,46m2
verr. Fläche = 1 * 117,46 = 117,46m2
x12
1 Kellerg. * 0,5 + 4 Vollg. * 1 = 4,5
Dreieck: -5,4m, 2,4m,
Fläche = -6,48m2
verr. Fläche = 4,5 * -6,48 = - 29,16m2
x2
1 Kellerg. * 0,5 + 4 Vollg. * 1 = 4,5
Dreieck: -3m, 3m,
Fläche = -4,5m2
verr. Fläche = 4,5 * -4,5 = - 20,25m2
x3
Abbruch
1 Dachg. * 0,5 = 0,5Abbruch, 1 Dachg. * 0,5 = 0,5
Rechteck: -12,3m, 9,55m,
Fläche = -117,47m2
verr. Fläche = 0,5 * -117,47 = -58,735m2
x11
1 Kellerg. * 0,5 + 4 Vollg. * 1 = 4,5
Dreieck: -2,14m, 2,14m,
Fläche = -2,29m2
verr. Fläche = 4,5 * -2,29 = - 10,305m2
x10
1 Kellerg. * 0,5 + 4 Vollg. * 1 = 4,5
Rechteck: 20,5m, 10,7m,
Fläche = 219,35m2
verr. Fläche = 4,5 * 219,35 = 987,075m2
x9
1 Kellerg. * 0,5 + 4 Vollg. * 1 = 4,5
Dreieck: 1m, 1m,
Fläche = 0,5m2
verr. Fläche = 4,5 * 0,5 = 2,25m2
x8
1 Kellerg. * 0,5 + 4 Vollg. * 1 = 4,5
Dreieck: 2,8m, 1,5m,
Fläche = 2,1m2
verr. Fläche = 4,5 * 2,1 = 9,45m2
x4
1 Kellerg. * 0,5 + 4 Vollg. * 1 = 4,5
Rechteck: 1,4m, 2,7m,
Fläche = 3,78m2
verr. Fläche = 4,5 * 3,78 = 17,01m2
x7
1 Kellerg. * 0,5 + 4 Vollg. * 1 = 4,5
Rechteck: 2,75m, 2,85m,
Fläche = 7,84m2
verr. Fläche = 4,5 * 7,84 = 35,28m2
x5
1 Kellerg. * 0,5 + 4 Vollg. * 1 = 4,5
Rechteck: 6,68m, 11,12m,
Fläche = 74,28m2
verr. Fläche = 4,5 * 74,28 = 334,26m2
x1
1 Kellerg. * 0,5 + 4 Vollg. * 1 = 4,5
Rechteck: 10,68m, 9,24m,
Fläche = 98,68m2
verr. Fläche = 4,5 * 98,68 = 444,06m2
x3
1 Kellerg. * 0,5 + 4 Vollg. * 1 = 4,5
Dreieck: -2,21m, 2,21m,
Fläche = -2,44m2
verr. Fläche = 4,5 * -2,44 = - 10,98m2
Altbau
Haus Nr. 9
Umbau
+
175,62
Abbruch
-
58,735
116,88"
Ergänzt wurde dieses Berechnungsblatt durch eine Plankopie betreffend das Erdgeschoß des Altbaus und des Neubaus, wobei diese ausschließlich hinsichtlich der Flächen des Neubaus handschriftliche Verweise auf das Berechnungsblatt enthielt.
In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2002 führte die Beschwerdeführerin aus, auf Grund der Verschiedenartigkeit der zur Berechnung herangezogenen Geschoßfaktoren könne von einer Richtigkeit der vom Kanalbauamt angestellten Abrechnung nicht ausgegangen werden. Im Altbau sei unzulässigerweise auch die Fläche eines nur im ersten Obergeschoß befindlichen halbrunden Erkers in die Bemessungsgrundlage eingerechnet worden. Weiters biete § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955 für die Umwandlung des Dachgeschoßes in ein Vollgeschoß und die Heranziehung eines als "Galerie" ausgebildeten Bauteiles als Vollgeschoß keine Handhabe. Andernfalls hätte der Gesetzgeber im Gesetzestext darauf hingewiesen, dass Änderungen in der Geschoßqualität entsprechend zu berücksichtigen seien. In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2002 führte die Beschwerdeführerin aus, auf Grund der Verschiedenartigkeit der zur Berechnung herangezogenen Geschoßfaktoren könne von einer Richtigkeit der vom Kanalbauamt angestellten Abrechnung nicht ausgegangen werden. Im Altbau sei unzulässigerweise auch die Fläche eines nur im ersten Obergeschoß befindlichen halbrunden Erkers in die Bemessungsgrundlage eingerechnet worden. Weiters biete Paragraph 4, Absatz 4, Stmk KanalAbgG 1955 für die Umwandlung des Dachgeschoßes in ein Vollgeschoß und die Heranziehung eines als "Galerie" ausgebildeten Bauteiles als Vollgeschoß keine Handhabe. Andernfalls hätte der Gesetzgeber im Gesetzestext darauf hingewiesen, dass Änderungen in der Geschoßqualität entsprechend zu berücksichtigen seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, im Altbau (X-Gasse 9) sei nach Abtragung des gesamten Dachgeschoßes ein neues zweites Obergeschoß und auf dieses aufgesetzt ein drittes Obergeschoß (von der Beschwerdeführerin als "Galerie" bezeichnet) errichtet worden, welches nicht einmal ansatzweise als Dachgeschoß erkennbar gewesen sei, weswegen diese mit dem Faktor 1 als neu errichtete Geschoße zu berechnen gewesen seien. Dieses zweite Obergeschoß sei aus der Fläche des ehemaligen Dachgeschoßes mit 117,46 m2 und Geschoßfaktor 1 berechnet worden. Davon sei der ehemalige Dachboden mit 117,47 m2 (berechnet mit Geschoßfaktor 0,5) abgezogen worden. Somit sei für das neu errichtete zweite Obergeschoß "die im neu errichteten Geschoß verbaute Fläche von 117,46 m2 x GF 1 abzüglich 117,47 m2 x GF 0,5 = 58,73 m2, gesamt also 58,72 m2" ein ergänzender Kanalisationsbeitrag nach § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955 vorzuschreiben gewesen. Durch das Einziehen einer Zwischendecke im "alten Dachgeschoss" sei die Möglichkeit der Errichtung des dritten Obergeschoßes gegeben gewesen. Dieses dritte Obergeschoß weise auch eine nach dem Gesetz geforderte Raumhöhe auf. Es sei auf dem zweiten Obergeschoß - nach Angaben der Beschwerdeführerin in Form einer "Galerie" - als eigenes Geschoß aufgesetzt. Im Beschwerdefall sei diese "Galerie" nicht in das zweite Obergeschoß eingehängt und bilde mit diesem auch keine räumliche Einheit. Diese "Galerie" sei durch eine Wendeltreppe vom zweiten Obergeschoß aus erreichbar, weise eine nach dem Gesetz geforderte Raumhöhe auf, sei durch eine Zwischendecke vom zweiten Obergeschoß getrennt und liege über diesem. Aus den Bauplänen sei zu erkennen, dass eine in sich abgeschlossene, durch Stiegenaufgang eigens erreichbare Wohneinheit vorliege. Es sei daher ein drittes Obergeschoß gegeben und zu der Fläche im neu errichteten Obergeschoß sei auch die neu verbaute Fläche im dritten Obergeschoß, das sei die Galerie mit 38,88 m2, der Flur mit 3,2 m2 und der Diele-Kreisabschnitt mit 16,08 m2, hinzuzurechnen gewesen und, berechnet mit Geschoßfaktor 1 (vgl. das dem Erstbescheid beigelegte Berechnungsblatt), der ergänzende Kanalisationsbeitrag vorzuschreiben gewesen; insgesamt also für 116,88 m2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, im Altbau (X-Gasse 9) sei nach Abtragung des gesamten Dachgeschoßes ein neues zweites Obergeschoß und auf dieses aufgesetzt ein drittes Obergeschoß (von der Beschwerdeführerin als "Galerie" bezeichnet) errichtet worden, welches nicht einmal ansatzweise als Dachgeschoß erkennbar gewesen sei, weswegen diese mit dem Faktor 1 als neu errichtete Geschoße zu berechnen gewesen seien. Dieses zweite Obergeschoß sei aus der Fläche des ehemaligen Dachgeschoßes mit 117,46 m2 und Geschoßfaktor 1 berechnet worden. Davon sei der ehemalige Dachboden mit 117,47 m2 (berechnet mit Geschoßfaktor 0,5) abgezogen worden. Somit sei für das neu errichtete zweite Obergeschoß "die im neu errichteten Geschoß verbaute Fläche von 117,46 m2 x GF 1 abzüglich 117,47 m2 x GF 0,5 = 58,73 m2, gesamt also 58,72 m2" ein ergänzender Kanalisationsbeitrag nach Paragraph 4, Absatz 4, Stmk KanalAbgG 1955 vorzuschreiben gewesen. Durch das Einziehen einer Zwischendecke im "alten Dachgeschoss" sei die Möglichkeit der Errichtung des dritten Obergeschoßes gegeben gewesen. Dieses dritte Obergeschoß weise auch eine nach dem Gesetz geforderte Raumhöhe auf. Es sei auf dem zweiten Obergeschoß - nach Angaben der Beschwerdeführerin in Form einer "Galerie" - als eigenes Geschoß aufgesetzt. Im Beschwerdefall sei diese "Galerie" nicht in das zweite Obergeschoß eingehängt und bilde mit diesem auch keine räumliche Einheit. Diese "Galerie" sei durch eine Wendeltreppe vom zweiten Obergeschoß aus erreichbar, weise eine nach dem Gesetz geforderte Raumhöhe auf, sei durch eine Zwischendecke vom zweiten Obergeschoß getrennt und liege über diesem. Aus den Bauplänen sei zu erkennen, dass eine in sich abgeschlossene, durch Stiegenaufgang eigens erreichbare Wohneinheit vorliege. Es sei daher ein drittes Obergeschoß gegeben und zu der Fläche im neu errichteten Obergeschoß sei auch die neu verbaute Fläche im dritten Obergeschoß, das sei die Galerie mit 38,88 m2, der Flur mit 3,2 m2 und der Diele-Kreisabschnitt mit 16,08 m2, hinzuzurechnen gewesen und, berechnet mit Geschoßfaktor 1 vergleiche das dem Erstbescheid beigelegte Berechnungsblatt), der ergänzende Kanalisationsbeitrag vorzuschreiben gewesen; insgesamt also für 116,88 m2.
Hinsichtlich des Dachgeschoßes im Neubau (X-Gasse 9a) wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass über dem zweiten Obergeschoß ein drittes Obergeschoß mit Flachdach errichtet worden sei, welches vom übrigen darunter liegenden Mauerwerk zurückspringe. Dieses dritte Obergeschoß - von der Beschwerdeführerin als Dachgeschoß bezeichnet - habe normale Raumhöhe, sei auf keiner Seite durch irgendeine Konstruktion eines Daches abgeschrägt oder beeinträchtigt und befinde sich auch mit keinem Teil innerhalb eines auch nur ansatzweise darstellenden Dachraumes. Im Beschwerdefall sei der "Geschoßnutzen" ohne Einschränkung vorhanden, weil das strittige Geschoß mit keinem Teil in einem Dachbereich liege, weshalb der Ansatz als vollwertiges Geschoß sachlich gerechtfertigt sei. Eine aus bautechnischen oder anderen Gründen vorgenommene Bauweise des Obergeschosses gegenüber dem übrigen Gebäude - in Beschwerdefall springe bereits das zweite Obergeschoß wesentlich vom übrigen Mauerwerk zurück - führe nicht zu einer Beurteilung dieses dritten Obergeschoßes als Dachgeschoß.
Zum Vorwurf der unrichtigen Berechnung der Erdgeschoßfläche wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der von ihr vorgelegten "Flächenermittlung zur Berechnung der Kanalabgabe" die aufgegliederte detaillierte Flächenermittlung des Kanalbauamtes gegenübergestellt und diese um Stellungnahme gebeten worden sei, welche der detailliert aufgezeigten Flächen nicht mit den eigenen Berechnungen übereinstimmten. Die Beschwerdeführerin habe keine Stellungnahme zu dieser - nur die Grundfläche betreffenden - Berechnung abgegeben. Sie habe nur festgehalten, dass "auf Grund der Verschiedenartigkeit der zur Berechnung herangezogenen Geschoßfaktoren (Abgabepflichtige: Geschoßfaktor 4, Kanalbauamt 4,5) von einer Richtigkeit der vom Kanalbauamt angestellten Abrechnung nicht ausgegangen werden kann". Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Berechnung der Grundfläche allein für richtig anerkenne und lediglich als strittig erachte, mit welcher Geschoßzahl diese verbaute Grundfläche zu vervielfachen sei. Aus dieser Sicht und in Ermangelung einer Stellungnahme zu diesem Punkt "Erdgeschoßfläche" sei daher auf die Berechnung der verbauten Grundfläche wegen offensichtlicher Richtigkeit nicht mehr weiter einzugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht "auf Festsetzung eines nicht überhöhten Kanalisationsbeitrages, also in ihrem Recht auf Festsetzung eines den baulichen Verhältnissen und der Rechtslage entsprechenden niedrigeren Kanalisationsbeitrages verletzt".
Die belangte Behörde legte zwar die Verwaltungsakten vor, nahm aber ausdrücklich von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Strittig ist im Beschwerdefall im Wesentlichen, ob die belangte Behörde hinsichtlich des Neubaus X-Gasse 9a zu Recht das letzte Geschoß nicht als Dachgeschoß, sondern als Vollgeschoß bewertet bzw. ob sie beim Altbau X-Gasse 9 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht einen ergänzenden Kanalisationsbeitrag für ein zweites und drittes Obergeschoß (ehemaliges Dachgeschoss und "Galerie") vorgeschrieben hat.
Das Gesetz vom 28. Juni 1955 über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955 (§ 1 idF LGBl. Nr. 40/1971), lautet auszugsweise: Das Gesetz vom 28. Juni 1955 über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1955, (Paragraph eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1971,), lautet auszugsweise:
"Abgabeberechtigung
§ 1.Paragraph eins,
Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben. Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5, des Finanzverfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
Gegenstand der Abgabe.
§ 2.Paragraph 2,
...
...
Ausmaß
§ 4.Paragraph 4,
Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.
...
Seit der Stmk Kanalabgabengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 40/1971, ist das Stmk KanalAbgG 1955 mit Wirkung vom 1. Juni 1971 (vgl. Art. II Abs. 1 der genannten Novelle) auch für die Landeshauptstadt Graz anzuwenden. Seit der Stmk Kanalabgabengesetznovelle 1971, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1971,, ist das Stmk KanalAbgG 1955 mit Wirkung vom 1. Juni 1971 vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz eins, der genannten Novelle) auch für die Landeshauptstadt Graz anzuwenden.
Zum Kanalisationsbeitrag in Ansehung des obersten Geschoßes des Neubaus X-Gasse 9a:
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die belangte Behörde hätte das oberste Geschoß, welches mit einem Flachdach abgeschlossen wird, als Dachgeschoß werten müssen, weil es - auf Grund seiner gegenüber dem darunter liegenden Geschoß geringeren Nutzfläche - in seiner Nutzung eingeschränkt sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung ausgesprochen hat, ist der Begriff "Dachgeschoß", der im Stmk KanalAbgG 1955 nicht definiert ist, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und seiner fachspezifischen Bedeutung als (oberstes) Geschoß innerhalb eines Daches zu verstehen. Dabei ist nicht von der individuellen Nutzung, sondern von den objektiven baulichen Gegebenheiten auszugehen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1992, Zl. 91/17/0018), die typischerweise (vor allem durch Dachschrägen) verringerte Nutzungsmöglichkeiten gegenüber anderen Wohn- und Vollgeschoßen (außer Kellern) zur Folge haben. Objektive bauliche Gegebenheiten, die nicht einen verringerten "Geschoßnutzen" zur Folge haben, können aber nicht zu einer Beurteilung als Dachgeschoß im Sinne des Stmk KanalAbgG 1955 führen (vgl. diesbezüglich die Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2003/17/0304, mit dem eine weitere Beschwerde derselben Beschwerdeführerin abgewiesen wurde). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung ausgesprochen hat, ist der Begriff "Dachgeschoß", der im Stmk KanalAbgG 1955 nicht definiert ist, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und seiner fachspezifischen Bedeutung als (oberstes) Geschoß innerhalb eines Daches zu verstehen. Dabei ist nicht von der individuellen Nutzung, sondern von den objektiven baulichen Gegebenheiten auszugehen vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1992, Zl. 91/17/0018), die typischerweise (vor allem durch Dachschrägen) verringerte Nutzungsmöglichkeiten gegenüber anderen Wohn- und Vollgeschoßen (außer Kellern) zur Folge haben. Objektive bauliche Gegebenheiten, die nicht einen verringerten "Geschoßnutzen" zur Folge haben, können aber nicht zu einer Beurteilung als Dachgeschoß im Sinne des Stmk KanalAbgG 1955 führen vergleiche diesbezüglich die Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2003/17/0304, mit dem eine weitere Beschwerde derselben Beschwerdeführerin abgewiesen wurde).
Im Beschwerdefall wurde das Dach oberhalb des zweiten bzw. dritten Geschoßes als Flachdach ausgeführt, wobei der oberhalb des zweiten Obergeschoßes liegende Bereich teilweise als Terrasse für das dritte Obergeschoß gestaltet ist. Auch das dritte Obergeschoß, welches unbestrittenermaßen über eine normale Raumhöhe verfügt, befindet sich somit nicht innerhalb des Dachbereiches, sondern direkt unterhalb. Eine Beeinträchtigung des "Geschoßnutzens" des dritten Obergeschoßes durch das Flachdach wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof aus den mit den Verwaltungsakten vorgelegten Austauschplänen nicht zu erkennen. Auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Nutzung des dritten Obergeschoßes durch eine verringerte Nutzfläche eingeschränkt sei, ist nicht geeignet, eine einem Dachgeschoss typische Nutzungseinschränkung erkennen zu lassen, weil es sich beim "Zurückspringen" des Mauerwerks gegenüber den darunter liegenden Geschoßen im Wesentlichen zu Gunsten einer größeren Terrasse lediglich um ein architektonisches Gestaltungselement handelt, welches überdies - laut Austauschplänen - auch bei den anderen Obergeschoßen Anwendung gefunden hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0011, ausgeführt hat, kommt auch dem Umstand, dass ein Obergeschoß eine geringere Nutzfläche ausweist als das Erdgeschoß, angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes keine Bedeutung zu. Somit ergibt sich, dass im Beschwerdefall hinsichtlich des letzten Geschoßes kein gegenüber einem Vollgeschoß verringerter Geschoßnutzen vorliegt und daher der Ansatz eines vollwertigen Geschoßes sachlich gerechtfertigt ist.
Auch aus § 4 Z 22 Stmk BauG 1995, wonach das Dachgeschoß ein für Aufenthalts-, Lagerräume und dgl. ganz oder teilweise ausgebauter Dachraum ist, kann schon deswegen nichts für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin gewonnen werden, weil im Beschwerdefall von einem "Dachraum" nicht ausgegangen werden kann. Auch aus Paragraph 4, Ziffer 22, Stmk BauG 1995, wonach das Dachgeschoß ein für Aufenthalts-, Lagerräume und dgl. ganz oder teilweise ausgebauter Dachraum ist, kann schon deswegen nichts für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin gewonnen werden, weil im Beschwerdefall von einem "Dachraum" nicht ausgegangen werden kann.
Es kann daher nicht als gesetzwidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde bei der Abgabenbemessung das letzte Obergeschoß als vollwertiges Geschoß mit dem Geschoßfaktor 1 und nicht mit Geschoßfaktor 0,5 angesetzt hat.
Soweit die Beschwerdeführerin durch die oben angeführte Auslegung des Begriffes "Dachgeschoß" eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes erblicken möchte, weil bei einem solchen Begriffsverständnis die Eigentümer von Gebäuden mit Schräg- oder Walmdächern bevorzugt würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der oben angeführten Rechtsprechung die sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung in der typischerweise eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit von Dachgeschoßen durch Dachschrägen liegt, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht veranlasst sieht, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen.
Die Beschwerdeführerin rügt auch den Berechnungsmodus des Kanalisationsbeitrages in § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG 1955 als verfassungswidrig, weil das Stmk KanalAbgG 1955 nur eine schematische Berechnung durch die Bildung eines Vervielfachers der verbauten Fläche kenne und nicht die unterschiedliche Größe der einzelnen Geschoßflächen berücksichtige. Dazu ist zu sagen, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang offensichtlich davon ausgeht, dass die verbaute Grundfläche vervielfacht mit der Anzahl der angeschlossenen Geschoße bei typisierender Betrachtung der zu erwartenden Fälle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht und somit eine sachgerechte Möglichkeit für die Berechnung der Kanalanschlussgebühr bildet. Aus diesen Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung abzugehen oder die für die Entscheidung in Betracht kommenden Bestimmungen einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungsmäßigkeit zuzuführen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/17/0309 (Stmk), und vom 18. Dezember 1992, Zlen. 89/17/0193 und 89/17/0063 (OÖ; Kanalbenützungsgebühren), das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1977, B 71/76, Slg. Nr. 8188 (Stmk), sowie die Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1994, B 993/94, und vom 23. September 1996, B 3193/95, betreffend Verfahren, in welchen Bedenken gegen § 4 Stmk KanalAbgG 1955 geltend gemacht waren). Die Beschwerdeführerin rügt auch den Berechnungsmodus des Kanalisationsbeitrages in Paragraph 4, Absatz eins, Stmk KanalAbgG 1955 als verfassungswidrig, weil das Stmk KanalAbgG 1955 nur eine schematische Berechnung durch die Bildung eines Vervielfachers der verbauten Fläche kenne und nicht die unterschiedliche Größe der einzelnen Geschoßflächen berücksichtige. Dazu ist zu sagen, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang offensichtlich davon ausgeht, dass die verbaute Grundfläche vervielfacht mit der Anzahl der angeschlossenen Geschoße bei typisierender Betrachtung der zu erwartenden Fälle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht und somit eine sachgerechte Möglichkeit für die Berechnung der Kanalanschlussgebühr bildet. Aus diesen Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung abzugehen oder die für die Entscheidung in Betracht kommenden Bestimmungen einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungsmäßigkeit zuzuführen