Index
L34007 Abgabenordnung Tirol;Norm
BauO Tir 1989 §20;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des WS in E, vertreten durch Dr. Lothar Stix, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juli 2002, Zl. Ib-17112/7, betreffend Vorschreibung einer Wasserleitungsanschlussgebühr und einer Kanalanschlussgebühr sowie Nichtgewährung bzw. Aussetzung eines Zahlungsaufschubes in diesen Angelegenheiten (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Ehrwald, 6632 Ehrwald),
Spruch
I. den Beschluss gefasst: römisch eins. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Vorstellung gegen die Spruchpunkte II. der Bescheide des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Februar 2002 (Nichtgewährung bzw. Ausschluss des Zahlungsaufschubes in Angelegenheit einer Wasseranschlussgebühr bzw. einer Kanalanschlussgebühr) richtet, wird sie zurückgewiesen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Vorstellung gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der Bescheide des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Februar 2002 (Nichtgewährung bzw. Ausschluss des Zahlungsaufschubes in Angelegenheit einer Wasseranschlussgebühr bzw. einer Kanalanschlussgebühr) richtet, wird sie zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. Mai 2001 die Bewilligung zum Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung, Gästezimmer und Tiefgarage auf einem näher genannten, in seinem Eigentum stehenden Grundstück erteilt.
In der gemäß § 1 Abs. 7 der Planunterlagenverordnung, LGBl. für Tirol Nr. 8/1976, dem Projekt beigelegten Baubeschreibung wird die Kubatur des geplanten Neubaus wie folgt angegeben: In der gemäß Paragraph eins, Absatz 7, der Planunterlagenverordnung, LGBl. für Tirol Nr. 8/1976, dem Projekt beigelegten Baubeschreibung wird die Kubatur des geplanten Neubaus wie folgt angegeben:
Kellergeschoß
2.982,071 m3
Erdgeschoß
925,538 m3
Obergeschoß
800,173 m3
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. November 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde Ehrwald, Gemeinderatsbeschluss vom 17. August 1993 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 14. November 2000 (im Folgenden: WasserleitungsGebO) eine Wasserleitungsanschlussgebühr in der Höhe von S 247.184,08 vorgeschrieben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. November 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Wasserleitungsgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde Ehrwald, Gemeinderatsbeschluss vom 17. August 1993 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 14. November 2000 (im Folgenden: WasserleitungsGebO) eine Wasserleitungsanschlussgebühr in der Höhe von S 247.184,08 vorgeschrieben.
Dieser Vorschreibung legte die erstinstanzliche Abgabenbehörde eine Baumasse von 4.708 m3 sowie einen Beitragssatz von S 47,73 (zuzüglich USt) zu Grunde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. Dezember 2001 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund der Kanalgebührenordnung, Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. August 1993 in der geltenden Fassung (im Folgenden: KanalGebO) eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von S 375.721,94 vorgeschrieben.
Auch dieser Vorschreibung legte die erstinstanzliche Abgabenbehörde eine Baumasse von 4.708 m3 sowie einen Beitragssatz von S 72,55 (zuzüglich USt) zu Grunde. Es liege ein "Vollanschluss" an den Kanal vor.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide Berufung.
Er vertrat die Rechtsansicht, in beiden Bescheiden sei die Baumasse falsch berechnet. Insbesondere sei für beide vorgeschriebenen Anschlussgebühren auf den Baumassenbegriff des "§ 20 TBO 1975" abzustellen. Die zuletzt genannte Bestimmung sehe eine geschoßweise Berechnung der Baumasse vor. Damit stelle "§ 20 TBO 1975" auf "Vollgeschoße" im Verständnis der Legaldefinition des "§ 3 TBO 1975" ab. Dies ergebe sich auch aus den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10 (im Folgenden: TROG 1997), welches in § 61 Abs. 3 als Baumasse den umbauten Raum oberhalb der Erdoberfläche, der von der äußeren Fläche der Umfassungswände und der Dachhaut umschlossen werde, definiere. Selbst wenn man - was jedoch unzulässig sei - die Baumassendefinition des § 2 Abs. 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998 (im Folgenden: Tir VerkehrsaufschließungsAbgG), heranziehen wollte, sei auch in diesem Zusammenhang auf die Begriffsdefinitionen des § 61 Abs. 3 TROG 1997 Bedacht zu nehmen. Die Einbeziehung der unterirdisch gelegenen Keller- oder Garagenräumlichkeiten für die Baumassenberechnung sei daher rechtswidrig. Vielmehr hätte die belangte Behörde auf Basis ihrer Tatsachenfeststellungen lediglich eine Baumasse von 1.726 m3 annehmen dürfen. Er vertrat die Rechtsansicht, in beiden Bescheiden sei die Baumasse falsch berechnet. Insbesondere sei für beide vorgeschriebenen Anschlussgebühren auf den Baumassenbegriff des "§ 20 TBO 1975" abzustellen. Die zuletzt genannte Bestimmung sehe eine geschoßweise Berechnung der Baumasse vor. Damit stelle "§ 20 TBO 1975" auf "Vollgeschoße" im Verständnis der Legaldefinition des "§ 3 TBO 1975" ab. Dies ergebe sich auch aus den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10 (im Folgenden: TROG 1997), welches in Paragraph 61, Absatz 3, als Baumasse den umbauten Raum oberhalb der Erdoberfläche, der von der äußeren Fläche der Umfassungswände und der Dachhaut umschlossen werde, definiere. Selbst wenn man - was jedoch unzulässig sei - die Baumassendefinition des Paragraph 2, Absatz 4, des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1998, (im Folgenden: Tir VerkehrsaufschließungsAbgG), heranziehen wollte, sei auch in diesem Zusammenhang auf die Begriffsdefinitionen des Paragraph 61, Absatz 3, TROG 1997 Bedacht zu nehmen. Die Einbeziehung der unterirdisch gelegenen Keller- oder Garagenräumlichkeiten für die Baumassenberechnung sei daher rechtswidrig. Vielmehr hätte die belangte Behörde auf Basis ihrer Tatsachenfeststellungen lediglich eine Baumasse von 1.726 m3 annehmen dürfen.
Überdies stützten sich die WasserleitungsGebO und die KanalGebO auf § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30 (im Folgenden: FAG 1993). Dieses sei bereits außer Kraft getreten. Eine Novellierung bzw. Anpassung der beiden Gebührenordnungen an die nunmehr in Kraft stehenden finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigungen sei nicht erfolgt. Eine ausreichende Grundlage für eine Abgabenvorschreibung liege daher nicht vor. Überdies stützten sich die WasserleitungsGebO und die KanalGebO auf Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, des Finanzausgleichsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 30 (im Folgenden: FAG 1993). Dieses sei bereits außer Kraft getreten. Eine Novellierung bzw. Anpassung der beiden Gebührenordnungen an die nunmehr in Kraft stehenden finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigungen sei nicht erfolgt. Eine ausreichende Grundlage für eine Abgabenvorschreibung liege daher nicht vor.
Schließlich begegne die Vorschreibung gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, zumal die Einhebung der "überzogenen" Abgabe eine versteckte Diskriminierung darstelle, welche mit Art. 12 EG, aber auch mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit unvereinbar sei. Schließlich begegne die Vorschreibung gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, zumal die Einhebung der "überzogenen" Abgabe eine versteckte Diskriminierung darstelle, welche mit Artikel 12, EG, aber auch mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit unvereinbar sei.
Mit dieser Berufung verband der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zahlungsaufschub. Die Voraussetzungen des § 199 Abs. 2 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 (im Folgenden: TLAO), lägen vor. Ausschlussgründe im Sinne des § 199 Abs. 4 TLAO bestünden nicht. Mit dieser Berufung verband der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zahlungsaufschub. Die Voraussetzungen des Paragraph 199, Absatz 2, der Tiroler Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1984, (im Folgenden: TLAO), lägen vor. Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 199, Absatz 4, TLAO bestünden nicht.
Mit Berufungsvorentscheidungen des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde je vom 21. Jänner 2002 wurden diese Berufungen abgewiesen.
Dagegen richteten sich Vorlageanträge des Beschwerdeführers.
Mit Bescheiden des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde je vom 13. Februar 2002 wurden die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Abgabenvorschreibungen des Bürgermeisters jeweils als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I. dieser Berufungsbescheide). Mit Spruchpunkt II. dieser Berufungsbescheide wurde das Begehren um Zahlungsaufschub abgewiesen und der Zahlungsaufschub gemäß § 199 Abs. 4 TLAO ausgeschlossen, weil die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Mit Bescheiden des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde je vom 13. Februar 2002 wurden die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Abgabenvorschreibungen des Bürgermeisters jeweils als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. dieser Berufungsbescheide). Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieser Berufungsbescheide wurde das Begehren um Zahlungsaufschub abgewiesen und der Zahlungsaufschub gemäß Paragraph 199, Absatz 4, TLAO ausgeschlossen, weil die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Begründend führte die Berufungsbehörde in beiden Bescheiden im Wesentlichen gleich lautend aus, maßgeblich sei die Baumasse im Verständnis des § 2 Abs. 4 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG. Hierunter sei der durch ein Gebäude umbaute Raum zu verstehen. Die Baumasse sei geschoßweise zu ermitteln. Auch das Kellergeschoß sei ein Geschoß. Die Zugrundelegung der aus der Baubeschreibung hervorgehenden Kubatur des Gesamtgebäudes einschließlich des Kellergeschoßes durch die erstinstanzliche Abgabenbehörde sei daher zutreffend gewesen. Begründend führte die Berufungsbehörde in beiden Bescheiden im Wesentlichen gleich lautend aus, maßgeblich sei die Baumasse im Verständnis des Paragraph 2, Absatz 4, Tir VerkehrsaufschließungsAbgG. Hierunter sei der durch ein Gebäude umbaute Raum zu verstehen. Die Baumasse sei geschoßweise zu ermitteln. Auch das Kellergeschoß sei ein Geschoß. Die Zugrundelegung der aus der Baubeschreibung hervorgehenden Kubatur des Gesamtgebäudes einschließlich des Kellergeschoßes durch die erstinstanzliche Abgabenbehörde sei daher zutreffend gewesen.
Gegen die Berufungsbescheide vom 13. Februar 2002 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde, in welcher sie im Wesentlichen ihre schon im Abgabenverfahren ins Treffen geführten Argumente wiederholte.
In Ansehung der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung wurde ergänzend vorgebracht, dem Beschwerdeführer würden als deutschem Staatsbürger Gebühren vorgeschrieben, welche den Gemeindebürgern nicht in diesem Ausmaß verrechnet würden. Letztere hätten nämlich die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, durch welchen ihnen bis zu 50 % der genannten Gebühren erlassen würden.
In einer Vorstellungsergänzung vom 2. März 2002 brachte der Beschwerdeführer vor, es sei zwischenzeitlich eine Änderung des Tekturplanes erfolgt, sodass sich die zu erwartenden Kubaturen nunmehr - entsprechend einer Darstellung in einem beigelegten Schreiben eines deutschen Innenarchitekten - wie folgt errechneten:
Untergeschoß Wohnhaus
783,63 m3
Erdgeschoß Wohnhaus
761,00 m3
Obergeschoß Wohnhaus
767,62 m3
Tiefgarage mit Werkstättenräumen
2.158,75 m3
4.471 m3
Mit Note vom 13. Mai 2002 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die näheren Gründe für die Abweichung der nunmehr behaupteten Kubatur von jener in Baubescheid und Baubeschreibung darzulegen. Weiters möge bekannt gegeben werden, ob bereits um einen baurechtlichen Konsens für die Änderungen angesucht worden sei und mit welchem Datum der Anschluss des Gebäudes an die Wasserleitung bzw. an die Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde erfolgt sei.
Hiezu führte der Beschwerdeführer aus, der Grund für die Abweichung in der Kubatur sei darin gelegen, dass im Zuge der Hauserrichtung nicht sämtliche bewilligten Bauführungsmaßnahmen tatsächlich ausgeführt worden seien. Ein Ansuchen um Änderung der Baumaßnahmen sei noch nicht gestellt worden, es werde jedoch unverzüglich nachgereicht. Der Anschluss an die Wasserleitung bzw. an die Abwasserentsorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde sei im September 2001 erfolgt. Die Anschlüsse würden derzeit lediglich für Baumaßnahmen genutzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2002 wurden die Vorstellungen des Beschwerdeführers gegen die Berufungsbescheide vom 13. Februar 2002 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Berufungsbehörde habe zutreffend den Baumassenbegriff des § 2 Abs. 4 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG zu Grunde gelegt und sei auch berechtigt gewesen, bei Bemessung der Abgaben auf die Angaben im Baubescheid zurückzugreifen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Berufungsbehörde habe zutreffend den Baumassenbegriff des Paragraph 2, Absatz 4, Tir VerkehrsaufschließungsAbgG zu Grunde gelegt und sei auch berechtigt gewesen, bei Bemessung der Abgaben auf die Angaben im Baubescheid zurückzugreifen.
Erstmals im Vorstellungsverfahren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Gesamtkubatur lediglich 4.471 m3 betrage. Nach welchen Ansätzen der deutsche Innenarchitekt bei der Berechnung der Kubatur vorgegangen sei, sei zunächst nicht nachzuvollziehen gewesen. Letztlich habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Vorhalt der belangten Behörde behauptet, die Abweichungen seien dadurch bedingt, dass das Gebäude anders ausgeführt worden sei als bewilligt. Im Hinblick darauf, dass ein baurechtlicher Änderungsantrag bislang nicht gestellt worden sei, sei "auf diesen Punkt mangels hinreichender Konkretisierung" nicht näher einzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort warf er der belangten Behörde - im Wesentlichen gestützt auf das schon im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen - sowie unter Behauptung von Ermittlungs- und Begründungsmängeln Willkür vor, weshalb er sich in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf Gleichbehandlung, auf Eigentumsfreiheit und auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 MRK verletzt erachtete. Für den Fall, dass durch den Gemeinderatsbeschluss vom 14. November 2000 tatsächlich ein Abstellen auf den Baumassenbegriff des Tir VerkehrsaufschließungsAbgG erfolgt wäre, bestünden gegen eine solche Verordnung verfassungsrechtliche Bedenken, weil die verordnungserlassende Gemeindebehörde nicht befugt sei, durch Änderung der Anknüpfung für die Definition des Begriffes der Baumasse Abgabenerhöhungen zu verfügen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort warf er der belangten Behörde - im Wesentlichen gestützt auf das schon im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen - sowie unter Behauptung von Ermittlungs- und Begründungsmängeln Willkür vor, weshalb er sich in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf Gleichbehandlung, auf Eigentumsfreiheit und auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, MRK verletzt erachtete. Für den Fall, dass durch den Gemeinderatsbeschluss vom 14. November 2000 tatsächlich ein Abstellen auf den Baumassenbegriff des Tir VerkehrsaufschließungsAbgG erfolgt wäre, bestünden gegen eine solche Verordnung verfassungsrechtliche Bedenken, weil die verordnungserlassende Gemeindebehörde nicht befugt sei, durch Änderung der Anknüpfung für die Definition des Begriffes der Baumasse Abgabenerhöhungen zu verfügen.
Mit Beschluss vom 27. September 2004, B 1344/02-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der Begründung dieses Ablehnungsbeschlusses heißt es (auszugsweise):
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 2 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art 5 StGG) und auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber teils nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren (vgl VfSlg 14.886/1997), insoweit nicht anzustellen. "Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 2, StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Artikel 5, StGG) und auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber teils nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren vergleiche VfSlg 14.886/1997), insoweit nicht anzustellen.
Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen, dem entgegenzuhalten ist, dass
"§ 16. ...
...
...
4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt."
Entsprechende Bestimmungen enthielten § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 sowie § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 (BGBl. Nr. 201/1996). Entsprechende Bestimmungen enthielten Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 1993 sowie Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 1997 Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,).
Die WasserleitungsGebO in ihrer Stammfassung nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 17. August 1993, welche sich ausdrücklich auf die Ermächtigung gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 stützte, lautete (auszugsweise): Die WasserleitungsGebO in ihrer Stammfassung nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 17. August 1993, welche sich ausdrücklich auf die Ermächtigung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 1993 stützte, lautete (auszugsweise):
"Par. 1
Einteilung der Gebühren
1. Für den Anschluss eines Objektes an die
Gemeindewasserversorgungsanlage, ..., sind folgende Gebühren zu
entrichten:
a) Anschlussgebühr
...
Par. 2
Gebührenpflicht
1. Die Gebührenpflicht für die Anschlussgebühr
entsteht mit dem Zeitpunkt des unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Gemeindewasserversorgungsanlage. Bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie bei Wiederaufbauten von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeginn. Die Gebührenpflicht entsteht dabei für jene Baumasse, die den früheren Bauumfang übersteigt.
...
Par. 3
Bemessungsgrundlage der Gebühren
1. Für die Anschlussgebühr dient als Bemessungsgrundlage die Baumasse laut Par. 20 Tiroler Bauordnung.
...
Par. 4
Höhe der Gebühren - Bemessungsgrundlage
1. a) Die Höhe der Anschlussgebühr beträgt
S 39,-- je m3 Baumasse nach Par. 20 Tiroler Bauordnung plus gesetzl. Mwst."
Durch den Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. November 2000 erhielt § 4 Abs. 1 lit. a WasserleitungsGebO mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 folgende Fassung: Durch den Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. November 2000 erhielt Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, WasserleitungsGebO mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 folgende Fassung:
"§ 4
Höhe der Gebühren - Bemessungsgrundlage
1. a) Die Höhe der Anschlussgebühr beträgt
ATS 52,50 pro m3 Baumasse nach § 2 Abs. 4 VerkAufschlAbg inkl.ATS 52,50 pro m3 Baumasse nach Paragraph 2, Absatz 4, VerkAufschlAbg inkl.
gesetzl. Ust."
Die Kundmachung dieser Novellierung erfolgte durch Anschlag
an der Gemeindetafel zwischen 15. November und 4. Dezember 2000.
Die KanalGebO der mitbeteiligten Gemeinde Ehrwald in der
Stammfassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. August 1993,
welche sich ebenfalls ausdrücklich auf § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993
stützte, lautete (auszugsweise):
"Par. 1
Einteilung der Gebühren
1. Für den Anschluss eines Objektes an die
Gemeindekanalanlage sowie an die Abwasserreinigungsanlage samt
deren Zuleitungen und die Benützung dieser Anlagen, erhebt die
Gemeinde folgende Gebühren:
a) Anschlussgebühr
...
Par. 2
Entstehen der Gebührenpflicht
1. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr
entsteht mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses an die Gemeindekanalanlage. Bei Zu- und Umbauten sowie bei Wiederaufbau von abgetragenen Gebäuden jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.
...
Par. 3
Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschluss- und Erweiterungsgebühr
1. Die Bemessungsgrundlage für die Anschluss- und Erweiterungsgebühr ist die Baumasse nach der Tiroler Bauordnung. Bei Schwimmbecken gilt als Bemessungsgrundlage der Beckeninhalt in m3.
...
4. a) Die Anschlussgebühr beträgt S 39,--
pro m3 der ermittelten Baumasse nach Abs. 1 plus Mwst. (derzeit 10%) für jene Objekte, welche noch nicht an die zentrale Kläranlage angeschlossen sind, sondern vorerst noch eine mechanische Hauskläranlage errichten müssen (Teilanschluss).pro m3 der ermittelten Baumasse nach Absatz eins, plus Mwst. (derzeit 10%) für jene Objekte, welche noch nicht an die zentrale Kläranlage angeschlossen sind, sondern vorerst noch eine mechanische Hauskläranlage errichten müssen (Teilanschluss).
b) Die Anschlussgebühr beträgt S 61,-- plus MwSt. pro m3 der ermittelten Baumasse für jene Objekte, deren Abwasser in der zentralen Kläranlage gereinigt wird."
Mit Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. November 2000 wurde § 3 Abs. 4 der KanalGebO mit Wirksamkeit ab dem 1. Dezember 2000 wie folgt neu gefasst: Mit Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. November 2000 wurde Paragraph 3, Absatz 4, der KanalGebO mit Wirksamkeit ab dem 1. Dezember 2000 wie folgt neu gefasst:
"4. a) Die Anschlussgebühr beträgt ATS 50,40
pro m3 der ermittelten Baumasse nach Abs. 1 inkl. gesetzl USt. für jene Objekte, welche noch nicht an die zentrale Kläranlage angeschlossen sind, sondern vorerst noch eine mechanische Hauskläranlage errichten müssen (Teilanschluss).pro m3 der ermittelten Baumasse nach Absatz eins, inkl. gesetzl USt. für jene Objekte, welche noch nicht an die zentrale Kläranlage angeschlossen sind, sondern vorerst noch eine mechanische Hauskläranlage errichten müssen (Teilanschluss).
b) Die Anschlussgebühr beträgt ATS 79,80 inkl. gesetzl. USt. pro m3 der ermittelten Baumasse für jene Objekte, deren Abwässer in der zentralen Kläranlage gereinigt werden (Vollanschluss)."
Die Kundmachung dieser Novellierung erfolgte durch Anschlag an der Gemeindetafel in der Zeit zwischen 15. November und 4. Dezember 2000.
§ 3 Abs. 4 und § 20 der Tiroler Bauordnung 1989, Wiederverlautbarungskundmachung der Tiroler Landesregierung LGBl. Nr. 33/1989 (im Folgenden: TBO 1989), lauteten: Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 20, der Tiroler Bauordnung 1989, Wiederverlautbarungskundmachung der Tiroler Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989, (im Folgenden: TBO 1989), lauteten:
"§ 3
Begriffsbestimmungen
...
...
4. Abschnitt
Erschließung
...
§ 20Paragraph 20
Baumasse
a) der umbaute Raum des Gebäudes, der allseitig
umschlossen wird,
1. seitlich von den Außenflächen der Umfassungswände,
2. unten von der Oberfläche der Fußböden des untersten
Geschosses,
3. oben von der Oberfläche der Decken über dem
obersten Geschoß oder, falls eine solche Decke fehlt, von der
Oberfläche des Daches;
b) der umbaute Raum der ausgebauten Teile des
Dachgeschosses einschließlich der zugehörigen Flure und
Stiegenräume, ermittelt unter sinngemäßer Anwendung der in der
lit. a enthaltenen Bestimmungen;
c) der umbaute Raum von Gebäuden, die nicht allseits
umschlossen sind. Hiebei ist die in der lit. a angeführte Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Außenfläche der fehlenden Umfassungswand die lotrechte Fläche in der Außenflucht der anschließenden Umfassungswände tritt.umschlossen sind. Hiebei ist die in der Litera a, angeführte Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Außenfläche der fehlenden Umfassungswand die lotrechte Fläche in der Außenflucht der anschließenden Umfassungswände tritt.
Die TBO 1989 trat mit Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15 (im Folgenden: TBO 1998), am 1. März 1998 außer Kraft. Die TBO 1989 trat mit Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 15 (im Folgenden: TBO 1998), am 1. März 1998 außer Kraft.
Die TBO 1998 enthält keine Definition des Begriffes Baumasse.
§ 2 Abs. 4 des gleichfalls am 1. März 1998 in Kraft Paragraph 2, Absatz 4, des gleichfalls am 1. März 1998 in Kraft
getretenen Tir VerkehrsaufschließungsAbgG in der Stammfassung definierte den Begriff der Baumasse wie folgt:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
...
Durch die am 19. September 2001 in Kraft getretene Novelle LGBl. Nr. 82/2001 wurde der vierte Satz des § 2 Abs. 4 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG aufgehoben. Durch die am 19. September 2001 in Kraft getretene Novelle Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2001, wurde der vierte Satz des Paragraph 2, Absatz 4, Tir VerkehrsaufschließungsAbgG aufgehoben.
§ 61 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, lautete: Paragraph 61, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10, lautete:
"§ 61
Baudichten
...
Durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2001 wurde § 61 TROG novelliert. § 61 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung dieser Novelle lautet wie folgt: Durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001, wurde Paragraph 61, TROG novelliert. Paragraph 61, Absatz 2, leg. cit. in der Fassung dieser Novelle lautet wie folgt:
"§ 61
Baudichten
...
In der Fassung dieser Novelle wurde § 61 TROG 1997 in der Kundmachung LGBl. Nr. 93/2001 als § 61 TROG 2001 wiederverlautbart. In der Fassung dieser Novelle wurde Paragraph 61, TROG 1997 in der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2001, als Paragraph 61, TROG 2001 wiederverlautbart.
Abgabenrechtliche Bestimmungen, welche eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung von Wasseranschluss- oder Kanalanschlussgebühren "für Einheimische" vorsahen, bestanden nicht.
Die Richtlinien für die Bauförderung der mitbeteiligten Gemeinde bestimmen Folgendes:
"I. Allgemeines
Zum Zwecke einer Bauförderung gewährt die Gemeinde E einheimischen Bauwerbern und Bauwerbern, welche Staatsbürger in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind, auf Antrag einen Förderungsbeitrag nach Maßgabe der finanziellen Lage der Gemeinde. Ob diese Möglichkeit besteht, entscheidet jeweils der Gemeinderat für das kommende Haushaltsjahr anlässlich der Beschlussfassung über den Haushaltsplan (Voranschlag).
Der Gemeinderat delegiert die Entscheidung über die einzelnen Förderungsanträge an den Gemeindevorstand. Der Vorschreibungsbetrag ist vom Antragsteller in voller Höhe einzuzahlen. Die einzelnen Förderungsanträge sind dem Gemeindevorstand zur Beratung bzw. Beschlussfassung vorzulegen, wobei es diesem überlassen ist, den Entscheidungsablauf zu fixieren. ...
...
II. Begünstigter Personenkreisrömisch zwei. Begünstigter Personenkreis
Als 'Einheimische' im Sinne dieses Förderungsbeschlusses gelten Personen, welche innerhalb der vergangenen 25 Jahre mindestens 15 Jahre den Hauptwohnsitz gemeldet und auch den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in E hatten. Weiters muss der Antragsteller österreichischer Staatsbürger oder Staatsbürger in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein. Bei Eheleuten wird die Begünstigung auch gewährt, wenn die obenangeführten Voraussetzungen nur für einen Ehegatten zutreffen. III. Förderungshöhe Als 'Einheimische' im Sinne dieses Förderungsbeschlusses gelten Personen, welche innerhalb der vergangenen 25 Jahre mindestens 15 Jahre den Hauptwohnsitz gemeldet und auch den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in E hatten. Weiters muss der Antragsteller österreichischer Staatsbürger oder Staatsbürger in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein. Bei Eheleuten wird die Begünstigung auch gewährt, wenn die obenangeführten Voraussetzungen nur für einen Ehegatten zutreffen. römisch drei. Förderungshöhe
Der Förderungsbetrag beträgt bis auf weiteres 60 % der vom Bauwerber zu entrichtenden Anschlussgebühren für Wasser und Kanal, sowie des Erschließungsbeitrages, jedoch nur für bis zu 1000 m3 Baumasse und für den Erschließungsbeitrag bis zu 1000 m2 Bauplatz nach den Bauvorschriften des zu fördernden Objektes und nur einmalig."