RS Vwgh 2019/12/4 Ra 2019/12/0075

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AusG 1989 §15 Abs1
AVG §56
AVG §8
BDG 1979 §4 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Liegt eine "rechtlichen Verdichtung" nicht vor und fehlt folglich schon die Parteistellung im Ernennungsverfahren, dann ist dem Beamten ebenso die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes einzelne Aspekte des Ernennungsvorgangs justiziabel zu machen (vgl. VwGH 30.5.2006, 2003/12/0102). Ist aber die Parteistellung im Ernennungsverfahren bzw. in Ansehung der Betrauung mit der ausgeschriebenen Stelle (vgl. § 15 AusG) zu verneinen, fehlt es freilich an dem rechtlichen Interesse an der angestrebten Feststellung der Unrichtigkeit des Ergebnisses des Ausschreibungsverfahrens (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/12/0034 VwGH 16.12.2009, 2009/12/0009; VwGH 29.11.2005, 2005/12/0155; VwGH 17.12.1997, 97/12/0265, 0266).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120075.L01

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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