§ 15 AusG Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz. Er hat keine Parteistellung.

(2) Wird ein Bewerber mit der ausgeschriebenen Funktion betraut, der nach dem Gutachten der Kommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung auf dessen Verlangen die Gründe, die für die Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen.

(3) Nach der Vergabe der Funktion (des Arbeitsplatzes) hat die ausschreibende Stelle alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.

(4) Die ausschreibende Stelle hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, die Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 2 durch Angabe des Namens der Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Die Veröffentlichungen gemäß § 10 Abs. 2 und § 15 Abs. 4 erster Satz haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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