TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/20 G307 2218647-1

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Veröffentlicht am 20.08.2019
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Entscheidungsdatum

20.08.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2218647-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am

XXXX, StA.: Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2019, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 05.11.2018 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein. Der BF antwortete hierauf mit Schreiben vom 14.11.2018, welches am 15.11.2018 beim Bundesamt einlangte.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 12.04.2019, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Mit per Fax vom 06.05.2019 beim BFA eingebrachtem und zugleich eingelangten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu das Aufenthaltsverbot zu beheben oder die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 08.05.2019 vorgelegt und sind dort am 10.05.2019 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsbürger, ledig und lebt in keiner Beziehung. Der BF besuchte in Deutschland die Schule und erlernte den Beruf eines Schlossers. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine nahen Verwandten (lediglich eine Tante seiner Mutter), jedoch über einen nicht näher bezeichneten Freundeskreis.

1.2. Der BF wies in Österreich, außer in Justizanstalten, keinen ordentlichen Wohnsitz auf und lebte zuletzt in Deutschland. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an schwerwiegenden Krankheiten leidet oder arbeitsunfähig wäre.

1.3. Der BF reiste am XXXX.2018 nach Österreich ein, wo er noch am selben Tag festgenommen und am darauffolgenden Tag in die Justizanstalt XXXX eingeliefert wurde.

1.4. Der BF war - beginnend mit 01.01.2010 bis dato - lediglich von 27.03.2014 bis 15.05.2014 und von 24.05.2017 bis 09.07.2017 bei zwei Arbeitgebern in der Gastronomie geringfügig beschäftigt. Er bezieht derzeit kein Einkommen, ist vermögenslos und wies mit Stichtag 09.10.2018 Außenstände von rund € 7.000,00 auf.

1.5. Dem BF liegen im Bundesgebiet folgende Verurteilungen zur Last:

1. BG XXXX zu XXXX vom XXXX.2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2012, wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 13,00 (€ 780,00) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wovon 30 Tagessätze zu je €

13,00 (€ 390,00) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochen wurden,

2. BG XXXX zu XXXX vom XXXX.2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2015 wegen Betrugs gemäß § 146 StGB zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie Verlängerung der Probezeit zu

XXXX auf fünf Jahre,

3. LG XXXXzu XXXX vom XXXX.2018, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12 2. Alt StGB, 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und versuchten Suchtgifthandels nach §§ 15 Abs. 1, 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Im Zuge der letzten Verurteilung wurde dem BF angelastet, er habe einerseits im März/ April 2018 in XXXX und andernorts zwei Mittäter dazu bestimmt, am XXXX.2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 944,1 Gramm Kokain brutto mit einem Reinheitsgehalt von 57 +/- 8,5% Kokain, somit zumindest 457 Gramm Reinsubstanz Kokain über den ehemaligen Grenzübergang XXXX von Deutschland aus- und nach Österreich einzuführen und andererseits am XXXX.2018 gegen 21:00 Uhr in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 944,1 Gramm Kokain brutto mit einem Reinheitsgehalt von 57 +/- 8,5% Kokain, somit zumindest 457 Gramm Reinsubstanz Kokain einem anderen überlassen, indem er das von den beiden Mittätern in XXXX erhaltene Suchtgift einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes zum Kauf für einen Preis von € 60.000,00 übergeben habe, wobei es wegen Polizeiintervention beim Versuch geblieben sei. Als mildernd wurden dabei das reumütige und zur Aufklärung entscheidend beitragende Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die vollständige Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Verbrechen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die oben beschriebenen Straftaten begangen und das darin erwähnte Verhalten gesetzt hat. Der BF wurde am XXXX.2018 festgenommen und am XXXX.2019 vorläufig aus der Strafhaft entlassen. Die Strafe wird nunmehr im Heimatland vollstreckt. Dort wurde der BF weitere 8 Mal verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Einreise, fehlender Beziehung, dem Freisein von Obsorgepflichten, Aufenthalt in Österreich und letztem Wohnsitz getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, den Angaben in der Stellungnahme des BF und dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszugs aus dem zentralen Melderegister.

Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten deutschen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die bisher ausgeübten Beschäftigungen sowie die aktuelle Erwerbslosigkeit sind aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ersichtlich.

Da der BF nicht mehr im ZMR gemeldet ist und auch keine Änderung seiner Anschrift aktenkundig ist, konnte nicht festgestellt werden, wo dieser derzeit aufhältig ist.

Die jüngste Verurteilung samt Entscheidungsgründen ist dem Inhalt des Urteils des LG XXXX sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgereichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ersichtlich.

Das Datum der Festnahme und der voraussichtlichen Haftentlassung folgen dem Inhalt der Verständigung der Justizanstalt XXXX vom 25.06.2019.

Der BF legte keinerlei Bescheinigungsmittel dar, welche für eine wie immer geartete Integration im Bundesgebiet sprächen.

Die Höhe der der Außenstände ergibt sich aus dem Strafurteil des LG XXXX, die Vermögenslosigkeit aus den eigenen Angaben des BF in der Stellungnahme.

Hinsichtlich der vorgebrachten sozialen Kontakte ist es nachvollziehbar und plausibel, dass der BF aufgrund der Nähe seines Heimatortes zur österreichischen Grenze, hier gewisse Sozialkontakte geknüpft hat. Die Existenz der Tante seiner Mutter hat der BF in der Beschwerde dargetan.

Wenn in der Beschwerde in Bezug auf die mangelnde Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch sein Verhalten behauptet wird, diese liege im Hinblick auf die über ihn verhängte Strafe im Ausmaß von 1/5 der maximalen Strafdrohung, seiner Einsicht und der Arbeitswilligkeit nicht vor, so ist dem einerseits zu entgegnen, dass der BF allein in Deutschland 8 Vorstrafen (diese ergeben sich aus dem Urteil des LG Ried), davon zwei einschlägige, aufweist, er keinen Nachweis für eine tatsächliche Einstellungszusage beibrachte und andererseits nicht dargelegt wurde, weshalb sich aus diesen Argumenten die fehlende Gefährdung ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF als Staatsangehöriger von Deutschland ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als 5 noch 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 1. und 2. Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.4. Der BF wurde unbestritten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter sowie des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF weist acht Vorstrafen in Deutschland auf, die teilweise auch auf der gleichen schädlichen Neigung (strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie Vermögensdelinquenz) beruhen.

Was die vom BF begangenen Suchmitteldelikte betrifft, hat der VwGH zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Falle von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) Stellung bezogen, und eine dahingehende maßgebliche Gefährdung (auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben vgl. VwGH 25.04.2012, 2013/18/0053) attestiert.

Das Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, insbesondere gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer wird zudem durch den Umstand unterstrichen, dass der BF bereits das Haftübel verspürte, was ihn jedoch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die Haft ein Umdenken bewirkt habe und sich der BF in Zukunft nichts mehr zu Schulden lassen kommen wolle, ist festzuhalten, dass auch einer allenfalls bekundeten Reue schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommt, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485).

Erschwerend kommt hinzu, dass der BF in bewusster Missachtung gültiger unions- und fremdenrechtlicher Normen einzig zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist ist und sohin zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an einer Achtung gültiger Normen in Österreich oder gar Integration in die österreichische Gesellschaft gehegt hat.

Das vom BF durchgeführte Einführen und Überlassen von Suchtgiften und auch die Höhe der daraus allenfalls lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF in Österreich selbst über kein Einkommen und auch sonst über keine eigenen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt.

Aus dem vom BF gezeigten Verhalten lässt sich sohin eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ableiten und kann ihm keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Auch sonst sprechen keine Umstände für die Unterlassung des Ausspruchs eines Aufenthaltsverbotes: Der BF konnte weder auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen, noch führt er eine Beziehung noch ergaben sich sonst irgendwelche Hinweise auf einen Integrationswillen.

Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Der BF verfügt weder über tiefgründige soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und können auch sonst keine besonderen Integrationssachverhalte, insbesondere aufgrund des erst kurzen, überwiegend in Justizanstalten zugebrachten Aufenthalts in Österreich festgestellt werden. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Deutschland, in Österreich war er nur gelegentlich erwerbstätig und verfügte über keinen gemeldeten Wohnsitz.

Hinsichtlich der in Österreich geknüpften sozialen Kontakte ist festzuhalten, dass der BF diese auch trotz seines Aufenthaltsverbotes weiterhin aufrechterhalten kann, sei es durch Besuche seiner Freunde in Deutschland oder auch telefonisch bzw. mithilfe von elektronischen Kommunikationsmittel.

Angesichts des besagten und - insbesondere - in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Dieses ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentums- und Suchtgiftdelikte und damit einhergehendem Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit sowie der Vermögenswerte von in Österreich lebenden Menschen, dringend geboten. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Das vom BF gesetzte Verhalten erweist sich als schwerwiegend und geeignet, die öffentlichen Interessen erheblich zu gefährden, sodass unter diesen Umständen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.

3.1.5. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 3 FPG liegen nicht vor.

Wirft man einen Blick auf die Verfehlungen des BF und deren Unwerte, insbesondere im Hinblick auf die Folgen von Suchtgiftdelikten für die Gesellschaft, aber auch auf den vom BF aufgezeigten Unwillen welcher durch acht Vorstrafen in Deutschland und zwei in Österreich indiziert ist, sich an gültige Normen zu halten, so kann, unter Berücksichtigung fehlender Bezugspunkte in Österreich, der Einschätzung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden, wenn dieses in Ermangelung des Erkennens einer Reue die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von zehn Jahren für zulässig erachtet.

Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, welche einen Rückfall des BF befürchten lässt, kann der belangten Behörde zudem nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Der BF ist bereits am XXXX.2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Insofern ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.

Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2218647.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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