TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/14 I422 2219932-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.06.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §2
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2219932-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien und Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Rahmen eines Parteiengehörs fand am 07.03.2019 und am 02.05.2019 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers und am 12.03.2019 eine niederschriftliche Einvernahme seiner Ehegattin vor der belangten Behörde zu Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG statt.

2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 02.05.2019, Zl. 1171429507 - 180382641 / BMI-BFA NOE RD erließ die belangte Behörde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), ein Durchsetzungsaufschub wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 13.05.2019, bei der belangten Behörde am 03.06.2019 eingelangt und durch den bevollmächtigten Verein Menschenrechte Österreich mit Schriftsatz vom 31.05.2019, rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass er seine Frau lieben würde und sie keine Scheinehe sondern tatsächlich ein Familienleben in Österreich führen würden. Darüber hinaus erfülle er nicht Gefährdungsmaßstab für das Erlassen eines Aufenthaltsverbotes, zumal er einerseits strafgerichtlich unbescholten sei und andererseits das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nicht automatisch als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstanden werden könne.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten langten beim Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2019, in der zuständigen Gerichtsabteilung I422 in der Außenstelle Innsbruck, am 13.06.2019, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität und ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und erwerbsfähig. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Dem Beschwerdeführer wurden von den französischen Behörden Schengenvisa C für die Zeiträume 16.08.2015 bis 11.02.2016, 25.07.2016 bis 18.01.2017 sowie 13.04.2017 bis 12.04.2018 ausgestellt.

Auf Grundlage der Visen reiste der Beschwerdeführer mehrfach legal in das Bundesgebiet ein. Im Zeitraum vom 18.01.2017 bis zum 13.04.2017 hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügte nachweislich seit 09.05.2017 über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Am 03.05.2019 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Ägypten abgeschoben.

Am 14.03.2017 heiratete der Beschwerdeführer vor den ägyptischen Behörden in Kairo die ungarische Staatsangehörige Szilvia B [...]. Entgegen der Angabe der Ehegattin des Beschwerdeführers erfolgte keine standesamtliche Eheschließung in Österreich. Die Ehe wurde zum Schein eingegangen, um auf diesem Wege ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der Beschwerdeführer führt mit der ungarischen Staatsangehörigen kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.

Der Beschwerdeführer war 2006 bis Ende Mai 2019 bei einem saudi-arabischen Unternehmen als Finanzdirektor tätigt. In Österreich ging der Beschwerdeführer vom 01.06.2018 bis zum 31.03.2019 im Unternehmen EL [...] KG und vom 06.04.2019 bis zu seiner Abschiebung am 03.05.2019 im Unternehmen SH [...] KG einer Beschäftigung nach. Zudem ist der Beschwerdeführer Kommanditist des Taxiunternehmens E [...] K [...]. Außer seiner Ehegattin leben in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers - bestehend aus seiner Mutter und seinen zwei Brüdern und einer Schwester - lebt in Ägypten. Sonstige relevante Integrationsmerkmale in sozialer, kultureller oder sprachlicher Hinsicht liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor dieser, durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zusätzlich wurden noch Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem, dem Zentrales Fremdenregister sowie vom Sozialversicherungsträgers eingeholt.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem Gesundheitszustand und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde und auf die Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines ägyptischen Reisepasses belegt.

Aus dem Reisepass gründet ebenso die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer für die besagten Zeiträume von den französischen Behörden die Schengenvisa C erteilt wurden. Daraus leiten sich in Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, die Feststellungen zu seinen Einreisen und seinem Aufenthalt in Österreich auf. Sein seit 09.05.2017 bestehender Hauptwohnsitz in Österreich ist durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten wurde durch einen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.05.2019 bestätigt.

Dass der Beschwerdeführer am 14.03.2017 vor den ägyptischen Behörden in Kairo eine ungarische Staatsangehörige geheiratet hat, ergibt aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie der beglaubigten Übersetzung der Heiratsurkunde. Aus einer schriftlichen Mitteilung des Standesamtes Baden vom 13.03.2019 resultiert die Feststellung, dass vor den österreichischen Behörden keine Eheschließung stattgefunden hat. Dass die Ehe nur zum Schein und zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen wurde, gründet auf folgenden Überlegungen:

Zunächst stehen im Zusammenhang mit der Problematik von sogenannten "Aufenthalts- oder Scheinehen" Behörden und Gerichte vor der Schwierigkeit im höchstpersönlichen Bereich der Beteiligten ermitteln zu müssen. Ungeachtet der geltenden Offizialmaxime stößt die amtswegige Ermittlungspflicht oftmals an ihre Grenzen, sodass der Mitwirkungspflicht besondere Bedeutung zukommt; auch muss man dabei regelmäßig von äußeren Umständen Rückschlüsse auf das wahre Gefühlsleben der Eheleute ziehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch der indizielle Beweis ein Vollbeweis. Er besitze insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden würden. Der Indizienbeweis erfordere damit zum einen Indizien (sogenannte Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Der Grundsatz freier Beweiswürdigung schließe es daher nicht aus, Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen (vgl. VwGH 26.05.1993, 90/13/0155).

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt ist zunächst anzumerken, dass es grundsätzlich den Eheleuten überlassen ist, ihr Eheleben im beiderseitigen Einvernehmen nach ihrem Belieben zu gestalten. So kann man zB selbst aus dem Umstand, dass die Eheleute nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, noch nicht auf das Vorliegen einer Scheinehe schließen, auch wenn sie im Innenverhältnis grundsätzlich zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet sind (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/01/0261; 08.04.2014, 2013/05/0184; 09.10.2014, Ro 2014/05/0001).

Wie die belangte Behörde schon schlüssig und nachvollziehbar aufzeigte, sind vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit der 14.03.2017 erfolgten Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer ungarischen Staatsangehörigen folgende wesentliche Umstände hervorzuheben:

Zunächst ist auffällig, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Geburtsdatums seiner Ehegattin nicht sicher ist ("Meine Gattin heißt [...], sie ist am [...] geboren, zirka. Ich bin mir zu 95 % sicher, Tag oder Monat könnten nicht stimmen."). Dies obwohl er mit seiner Ehefrau bereits seit rund zweieinhalb Jahren verheiratet ist und man davon ausgehen sollte, dass man zumindest den Geburtstag seiner Ehegattin kennt.

Des Weiteren ist nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bereits bei ihren Angaben über ihr Kennenlernen im Jänner 2017 gravierend voneinander abweichen. Wie der Beschwerdeführer angab, habe er seine Ehegattin über einen gemeinsamen Freund in der Wohnung eines Freundes kennengelernt. Demgegenüber schildert die Ehegattin das gemeinsame Kennenlernen in einem Kaffeehaus.

Bemerkenswert ist zudem auch, dass die Eheschließung nicht einmal rund dreieinhalb Monate nach dem ersten Kennenlernen im Jänner 2017 stattfand. Nicht unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die bei der Eheschließung vorgelegte Spezialvollmacht des bei der Eheschließung abwesenden Beschwerdeführers bereits vom 18.02.2017 datiert und somit der Entschluss zur Eheschließung bereits rund ein bzw. eineinhalb Monate nach dem ersten Kennenlernen erfolgt sein muss.

Darüber hinaus verwickelten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Zusammenhang mit dem Ablauf der Eheschließung in Ägypten in Widersprüche: So gab der Beschwerdeführer an, dass die Ehe nach islamischen Ritus und über bevollmächtige Vertreter abgeschlossen worden sei. Demgegenüber führte die Ehegattin in der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass sowohl sie als auch der Beschwerdeführer bei der Eheschließung in Ägypten persönlich anwesend gewesen wären und keine Stellvertreterhochzeit stattgefunden habe.

Wie die belangte Behörde auch zu Rechts aufzeigte, ergeben sich zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin auch vollkommen unterschiedliche Angaben in Bezug auf das Zusammenleben bzw. der Dauer des Aufenthaltes der Ehegattin in Ungarn. Während die Ehegattin angibt, dass sie im Jahr 2019 im Jänner für ca. eine Woche, im Februar für ca. zwei Wochen in Ungarn und sie im März durchgehend mit dem Beschwerdeführer in Wien aufhältig gewesen sei, lauten die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vollkommen abweichend. So gibt er bei seiner Einvernahme vom 07.03.2019 an, dass sich seine Ehegattin zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vom 07.03.2019 seit rund eineinhalb Monaten in Ungarn aufhalten würde und sie somit weder im März noch im Februar des Jahres 2019 zusammen gewesen seien.

Bezüglich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ergeben sich - wie die belangte Behörde zu Recht aufzeigte - ebenfalls inhaltliche Abweichungen. So gibt die Vertrauensperson des Beschwerdeführers in dessen Anwesenheit an, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ins Hotel gehen würden, wenn sie in Österreich wäre. Dahingehend gibt die Ehegattin des Beschwerdeführers an, dass sie während ihres Aufenthaltes in Österreich gemeinsam mit der Vertrauensperson und dessen Familie in der Wohnung der Vertrauensperson wohnen würden.

Wie die belangte Behörde anhand der Ein- und Ausreisestempel ebenfalls vollkommen zu Recht aufgezeigt hat, hielt sich der Beschwerdeführer seit dem Tag der Heirat am 14.02.2017 und dem Tag der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.03.2019 lediglich 96 Tage im Schengenraum auf. Dies ist ebenfalls als Indiz für ein nicht vorhandenes Eheleben und für eine Scheinehe zu werten.

Aufgrund dieser Erwägungen ist das Bundesverwaltungsgericht daher zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer die besagte Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen nur zum Schein und nur deshalb einging, weil ihm diese Eheschließung ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermittelt.

Die Feststellungen betreffend die Beschäftigung(en) und den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und in Ägypten gründen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor der belangten Behörde, den diesbezüglich getroffenen Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist sowie den aktuellen Auszügen des Sozialversicherungsträgers und des Firmenbuches.

Dass der Beschwerdeführer keine relevanten Integrationsmerkmale in sozialer, kultureller und sprachlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus seinen Aussagen gegenüber der belangten Behörde und den diesbezüglich getroffenen Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen in der Beschwerde ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten worden ist.

Die Feststellungen über die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. März 2017, Ra 2016/21/0349, mwN, ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG vorliegen, wenn ein Fremder - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG - eine Aufenthaltsehe geschlossen hat, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von § 67 Abs. 2 FPG - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre.

Dem Beschwerdeführer kommt als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt.

Wie umseits in der Beweiswürdigung unter II.2. ausführlich dargestellt, hat der Beschwerdeführer zum Schein eine ungarische Staatsangehörige geheiratet, um auf diesem Wege ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erlangen; er führt mit ihr kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Weiters sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG erfüllt, sodass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren ein Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer zu erlassen hatte.

Da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nicht schon seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist auf ihn der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG anzuwenden. Demzufolge ist auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose ist demnach auf das Gesamtverhalten des Fremden im Bundesgebiet abzustellen, wobei im vorliegenden Fall die von ihm geschlossene Aufenthaltsehe und sein Täuschungsverhalten gegenüber der belangten Behörde im Mittelpunkt stehen:

Hervorzuheben ist zunächst die geplante, durchdachte und organisierte Vorgehensweise. So fand die Eheschließung nicht einmal dreieinhalb Monate nach dem ersten Kennenlernen im Jänner 2017 statt, wobei die Vorbereitungstätigkeiten zur Eheschließung in Form der Vollmachtausstellungen bereits im Februar 2017 erfolgten

Des Weiteren beabsichtigte der Beschwerdeführer unter allen Umständen eine Ehe mit einer EWR-Bürgerin einzugehen und dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Aus dem Verwaltungsakt ist belegt, dass der Beschwerdeführer am 09.09.2017 vor dem Standesamt Mödling die ungarische Staatsangehörige Tünde K [...] zu heiraten beabsichtigte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nach ägyptischen Recht mit seiner Ehegattin Szilvia B [...] verheiratet war. Seine Einwendungen, er habe seine Ehegattin eifersüchtig machen wollen bzw. Mehrehen seien im arabischen Raum zulässig, gehen ins Leere.

Zudem ist hinsichtlich des Täuschungsverhaltens des Beschwerdeführers anzumerken, wonach aus dem Abschluss der verpönten Ehe als solchem und daraus, dass aus dem rechtsmissbräuchlichen Eingehen einer Aufenthaltsehe zur Erlangung von sonst nicht zustehenden Berechtigungen geschlossen werden muss, der Fremde werde auch in Zukunft maßgebliche Verstöße gegen die Fremdenrechtsordnung begehen (VwGH 16.05.2012, 2009/21/0160).

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) - hier: die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens -, ist es notwendig, gegen Fremde, die sich durch die offensichtlich von langer Hand vorbereitete grobe Irreführung der österreichischen Behörden ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Hauptwohnsitznahme im Bundesgebiet am 09.05.2017 rund zwei Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.122003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ebenfalls vollkommen zu Recht aufgezeigt hat, kann im gegenständlichen Fall auch nicht von einer engen familiären Bindung des Beschwerdeführers zu seiner ungarischen Ehegattin Szilvia B [...] ausgegangen werden, wenn er vom Tag seiner Heirat am 14.03.2017 bis zum Tag der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2019 lediglich 96 Tage im Schengengebiet - und nicht in Österreich oder Ungarn - aufhältig war.

Während seine Integration in Österreich - abgesehen von seiner beruflichen Tätigkeit als Büromitarbeiter und als Kommanditist einer KG - als geringfügig einzustufen ist, bestehen noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, zumal sich dort seine Familie aufhält.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365; 03.05.2005, 2005/18/0076; 17.01.2006, 2006/18/0001; 09.09.2014, 2013/22/0246).

Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus.

Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem umseits zitierten Erkenntnis vom 23.03.2017 auch ausgesprochen hat, dass im Falle einer Aufenthaltseehe die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von § 67 Abs. 2 FPG - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre beträgt.

Aufgrund der zuvor stehenden Ausführungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren weiter zu reduzieren.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2 Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden war, als unbegründet abgewiesen. Damit steht mit Blick auf § 67 Abs. 1 FPG fest, dass auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet" ist, wobei sein persönliches Verhalten "eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" darstellt, "die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt."

Da somit auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BFA-VG erfüllt sind, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen (zur vorzunehmenden Interessensabwägung vgl. die vorangegangenen Ausführungen unter Punkt A) 3.1.).

Vor diesem Hintergrund war auch nach Maßgabe des § 70 Abs. 3 FPG vom Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubes Abstand zu nehmen.

Daher war die Beschwerde ebenso hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsehe, Aufenthaltsverbot,
aufschiebende Wirkung - Entfall, begünstigte Drittstaatsangehörige,
Durchsetzungsaufschub, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung, Gesamtverhalten
AntragstellerIn, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Scheinehe, Täuschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2219932.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten