TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/28 95/03/0159

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VStG §52a Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/03/0278

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerden des HH in Z, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17/16, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 7. April 1995, Zl. UVS-3/2194/7-1995, und vom 14. August 1995, Zl. UVS-3/2194/10-1996, betreffend Übertretung der StVO 1960,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. April 1995 (hg. Zl. 95/03/0159) wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. August 1995 (hg. Zl. 95/03/0278) wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I. 1.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pongau vom 16. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 26. Oktober 1993 um 13.50 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten PKW in Bischofshofen, Fahrtrichtung Tauernautobahn, auf der Pinzgauer Bundesstraße bei "Strkm 4,3" gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 23 km/h überschritten. Er habe dadurch § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt wurde.

2. Mit dem zur Zl. 95/03/0159 angefochtenen Bescheid vom 7. April 1995 wurde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 3 VStG iVm § 76 AVG darüber hinaus die gemäß § 4 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes anfallenden Zeugengebühren wie folgt zu ersetzen habe:

"Reisekosten des Zeugen RI Werner

Grießenböck entsprechend der

vorgelegten Reiserechnung vom 4.4.1995

                                                    S 375,--

Reisekosten des Zeugen GI Günter Lechner

entsprechend der vorgelegten Reiserechnung

vom 4.4.1995

                                                    S 375,--

                               Summe:               S 750,--."

Mit Verfügung vom 20. Juni 1995 (abgefertigt am 3. August 1995) leitete der VwGH das Vorverfahren über die Beschwerde ein und setzte der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 VwGG eine Frist von acht Wochen.

3. Mit dem zur Zl. 95/03/0278 angefochtenen Bescheid vom 14. August 1995 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 21. August 1995) berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 7. April 1995 gemäß § 52 a Abs. 1 VStG insofern, als der erste Satz des Spruches zu lauten habe wie folgt:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet '§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960'."

II. Der VwGH hat die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

1. Bescheid vom 7. April 1995:

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zlen. 98/03/0036, 98/03/0212) wird ein letztinstanzlicher Bescheid durch einen gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheidspruch nur zum Teil abändert und im übrigen dessen Inhalt rezipiert.

Eine derartige Konstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den Bescheid vom 14. August 1995 im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 7. April 1995 klaglos gestellt, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war; eine gesonderte Anhörung nach dieser Bestimmung war nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführer zur Frage der Klaglosstellung schon in seiner Beschwerde zur Zl.95/03/0278 Stellung genommen hat.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 56 zweiter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem zuerkannten Pauschalbetrag der gesamte Schriftsatzaufwand einschließlich der Umsatzsteuer abgegolten wird und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Aufwendungen lediglich in der Höhe von S 420,-- (Eingabengebühr S 360,--, Beilagengebühr S 60,--) erforderlich waren.

2. Bescheid vom 14. August 1995:

2.1. Entgegen den ausführlichen Darlegungen in der Beschwerde war die Erlassung des angefochtenen Bescheides im Grunde des § 52a Abs. 1 VStG nicht rechtswidrig, stellt doch nach der hg. Rechtsprechung die Anführung von unrichtigen Bestimmungen im Sinn des § 44a Z. 2 und 3 VStG eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar; des näheren wird im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf das schon zitierte Erkenntnis vom 8. September 1998 verwiesen. Die Verfahrensrüge, der angefochtene Bescheid sei - da die belangte Behörde zu Unrecht die Zulässigkeit einer Berichtigung nach § 52a Abs. 1 VStG angenommen habe - nicht ausreichend begründet, ist somit ebenfalls nicht zielführend.

2.2. Entgegen der Beschwerde bestand keine Verpflichtung der an der Messung beteiligten Gendarmeriebeamten zum Vorweis des Meßergebnisses gegenüber dem Beschwerdeführer (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 97/03/0307). Daran vermag der von der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, daß der Beschwerdeführer schon bei seiner Anhaltung die Richtigkeit des Meßergebnisses angezweifelt habe, nichts zu ändern. Die belangte Behörde war daher auch nicht gehalten, sich damit auseinanderzusetzen, daß in bestimmten Einzelfällen das Meßergebnis "tatsächlich" nicht gezeigt würde.

2.3. Mit seiner Rüge betreffend die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen für den Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser tut der Beschwerdeführer nicht dar, ob bzw. inwiefern in seinem Fall diese Bestimmungen nicht eingehalten worden seien. Bei dieser Rüge handelt es sich daher um eine unsubstantiierte - durch kein Beweisanbot untermauerte - Vermutung. Da es sich bei einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM - dessen Eichschein der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung am 11. April 1995 vorgelegt wurde - grundsätzlich um ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit handelt und einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines solchen Gerätes betrauten Sicherheitsorgan aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238), ist dieses Vorbringen nicht geeignet, im Rahmen der dem Gerichtshof diesbezüglich zukommenden Kontrolle (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) Bedenken gegen die auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken.

Entgegen der Beschwerde liegt auch kein Widerspruch betreffend die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen der Anzeige vom 26. Oktober 1993 (OZ 1 der vorgelegten, von der Erstbehörde geführten Verwaltungsakten) der von der Erstbehörde eingeholten Stellungnahme des zuständigen Gendarmeriepostens (OZ 5 dieser Verwaltungsakten) und den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (OZ 13 der vorgelegten, von der belangten Behörde selbst geführten Verwaltungsakten) vor, weil dem Beschwerdeführer stets eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h angelastet wurde.

Von daher gesehen war auch die Einvernahme des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen, der nach der Beschwerde die Verantwortung des Beschwerdeführers hätte bestätigen können, nicht erforderlich; soweit die Beschwerde die Relevanz der Vernehmung dieses Zeugen damit behauptet, daß dieser Zeuge auch den näheren Hergang bei der Anhaltung schildern könnte, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich für die Frage der vor dieser Anhaltung erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung aus der Vernehmung dieses Zeugen insofern nichts gewinnen ließe.

2.4. Mit ihrem Hinweis auf den "Cosinus-Effekt" als Meßfehlerquelle ist für die Beschwerde ebenfalls nichts gewonnen, verändern sich doch in Ansehung dieser Fehlerquelle - wie sich aus dem schon zitierten hg. Erkenntnis vom 2. März 1994 ergibt - die mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der in Rede stehenden Bauart gewonnen Meßwerte nur zu Gunsten der kontrollierten Fahrzeuglenker.

2.5. Die Beschwerde bekämpft auch die Strafbemessung. Im angefochtenen Bescheid finde sich keine Feststellung über Art und Grund des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verschuldens; weiters sei nicht berücksichtigt worden, daß der Beschwerdeführer unbescholten sei; auch die Auffassung der Behörde, daß die Höhe der verhängten Strafe aus general- und spezialpräventiven Gründen geboten gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, weil bei einer erstmaligen Tatbegehung "derartige Erwägungen - bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen -" ausschieden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde nichts auf, was einen Ermessensfehler der Behörde bei der Handhabung des § 19 VStG aufzeigen könnte, zumal der Strafrahmen betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 bis zu S 10.000,-- reicht, die verhängte Strafe sich somit (noch) im untersten Bereich dieses Strafrahmens bewegt und auch die von der Beschwerde behaupteten Umstände nicht die Verhängung einer geringeren Strafe verlangen. Ungeachtet dessen ist anzumerken, daß der Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nicht als "verwaltungsstrafrechtlich vollkommen unbescholten" anzusehen ist, scheinen doch in dem vorgelegten, von der Erstbehörde geführten Verwaltungsakt unter der OZ 4 rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen drei Überschreitungen der StVO 1960 - unter anderem auch wegen § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 - auf.

2.6. Da sich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 1995 somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.7. Vor der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, zumal eine mündliche Verhandlung bereits vor der belangten Behörde, die ein "Tribunal" im Sinne des Art. 6 EMRK darstellt, durchgeführt wurde.

2.8. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, daß der belangten Behörde im Grunde des § 59 Abs. 1 VwGG ein Aufwandersatz - mangels eines diesbezüglichen Antrags im Beschwerdefall Zl. 95/03/0278 - nicht zuzusprechen war.

Wien, am 28. Oktober 1998

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030159.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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