TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/8 98/03/0036

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1N;
E3R E07204030;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
59/04 EU - EWR;
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße;

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11 Abs2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art5 Z1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
AVG §56;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VStG §52a Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/03/0212

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerden des I G in H, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer und Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 15. Oktober 1996, Zl. 1-0702/96/K1, und vom 19. Mai 1998, Zl. 1-0720/96/K1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Oktober 1996 (hg. Zl. 98/02/0036) wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. Mai 1998

(hg. Zl. 98/03/0212) wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug folgender Tat schuldig erkannt:

"Sie haben sich am 4. 6. 1996 um ca. 09.25 Uhr beim Zollamt Lustenau/Au als Lenker des LKW's mit dem Kennzeichen B-12 IKE, mit welchem der Anhänger mit dem Kennzeichen B-1454 C gezogen wurde, zur Ausreise in die Schweiz gestellt, ohne ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von ÖKO-Punkten für die betreffende Fahrt mitzuführen, obwohl dies notwendig gewesen wäre, da Sie mit diesem LKW eine Transitfahrt durch Österreich vorgenommen haben. Sie sind nämlich am 3. 6. 1996 zwischen 18.00 Uhr und 18.30 Uhr beim Autobahnzollamt Hörbranz - aus Deutschland kommend - nach Österreich eingereist und haben die gegenständlichen Fahrzeuge über Nacht bei der Firma B-GmbH & Co in Höchst abgestellt."

Dadurch habe er (laut dem von der belangten Behörde insoweit unverändert übernommenen erstinstanzlichen Straferkenntnis) § 23 Abs. 1 Z. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 übertreten; gemäß § 23 Abs. 1 und 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 "+ § 5/1 d. VO ( EG) 3298/94" wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.

Mit Beschluß vom 30. September 1997, B 4966/96, lehnte der Verfassungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Verfügung vom 19. März 1998 (abgefertigt am 2. April 1998) leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren über die Beschwerde ein und setzte der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 VwGG eine Frist von acht Wochen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 1998 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 25. Mai 1998) änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 15. Oktober 1996 gemäß § 52a Abs. 1 VStG insoweit ab,

"als im Spruch zusätzlich bestimmt wird: Im erstinstanzlichen Straferkenntnis hat die Übertretungsnorm zu lauten: '§ 23 Abs. 1 Z. 7 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Verbindung mit Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992'. Die Strafnorm hat zu lauten: '§ 23 Abs. 1 und Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995".

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Bescheid vom 15. Oktober 1996:

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zlen. 97/03/0258, 98/03/0051) wird ein letztinstanzlicher Bescheid durch einen gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchgemäß nur zum Teil abändert und im übrigen dessen Inhalt rezipiert.

Eine derartige Konstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den Bescheid vom 19. Mai 1998 im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 15. Oktober 1996 klaglos gestellt, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach seiner Anhörung einzustellen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem zuerkannten Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand der gesamte Schriftsatzaufwand einschließlich der Umsatzsteuer abgegolten wird.

2. Bescheid vom 19. Mai 1998:

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Voraussetzung des § 52a Abs. 1 VStG, wonach ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid bzw. ein rechtskräftiges Erkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates nur aufgehoben oder abgeändert werden könne, wenn durch ihn zum Nachteil des Bestraften das Gesetz verletzt worden sei, im Beschwerdefall nicht erfüllt. Die ursprünglich unrichtige Bezeichnung der "Übertretungs- und Strafnorm" sei vielmehr in seinem Vorteil gelegen, weil er diesen Verstoß in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Oktober 1996 geltend gemacht habe, was zur Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hätte führen müssen.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, daß im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0030); gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z. 3 VStG. Die Anführung von unrichtigen Bestimmungen im Sinne des § 44a Z. 2 und 3 VStG stellt daher eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. Ob der Bestrafte diesen Verstoß in einer gegen den Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde geltend gemacht hat, ist unerheblich, weil der ursprüngliche Bescheid - wie oben ausgeführt - durch den gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, was zur Einstellung des Verwaltungsverfahrens wegen Klaglosstellung führt. Ein Nachteil für den Beschwerdeführer ist damit nicht verbunden, bleibt ihm doch die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung gegen den neuen Bescheid gewahrt. In dieser Beschwerde kann er (auch) alle Gründe, die er in seiner Beschwerde gegen den früheren Bescheid vorgebracht hatte, denen die belangte Behörde aber bei Erlassung der Entscheidung nach § 52a Abs. 1 VStG nicht Rechnung getragen hat, vorbringen (vgl. den hg. Beschluß vom 28. Juni 1989, Zl. 98/03/0045).

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er einwendet, eine Änderung der "Übertretungs- und Strafnorm" sei schon aus Gründen der Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich. Diesbezüglich genügt es, auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 97/02/0399) zu verweisen, wonach die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig ist.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 durch die EG-Verordnung Nr. 3298/94 außer Kraft gesetzt worden sei. Sie finde auf den gegenständlichen Sachverhalt keine Anwendung mehr, sodaß dem Beschwerdeführer auch kein Verstoß gegen Art. 3 Z. 1 Abs. 1 dieser Verwaltungsvereinbarung zur Last gelegt werden könne. Auch damit ist er nicht im Recht:

In der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, begründet durch

Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens, heißt es unter anderem:

"Das obengenannte Protokoll enthält eine spezielle Regelung für den Transit von Lastkraftwagen durch österreichisches Hoheitsgebiet gestützt auf ein System von Transitrechten (Ökopunkten); dieses System ersetzt ab dem Zeitpunkt des Beitritts das System zur Verteilung von Ökopunkten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3637/92 des Rates.

Die Kommission muß detaillierte Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Verfahren des Ökopunktesystems und der Zuteilung der Ökopunkte erlassen.

Gemäß Artikel 11 Absatz 6 zweiter Unterabsatz von Protokoll Nr. 9 soll durch derartige Maßnahmen sichergestellt werden, daß die tatsächliche Situation für die derzeitigen Mitgliedstaaten beibehalten wird, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3637/92 und der am 23. Dezember 1992 unterzeichneten Verwaltungsvereinbarung ergibt, in denen der Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Verfahren für die Einführung des im Transitabkommen genannten Ökopunktesystems festgelegt werden."

Art. 1 Z. 1 Abs. 1 und Art. 5 Z. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996) lauten:

"Artikel 1

(1) Der Fahrer eines Lastkraftwagens hat für jede Transitfahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitzuführen und den zuständigen Behörden auf Verlagen vorzuweisen; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten.

Artikel 5

(1) Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers oder eines Unternehmens gegen das Protokoll Nr. 9 oder diese Verordnung sind nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gilt Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates."

Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der gemäß Art. 24 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße, BGBl. Nr. 823/92, (Transitvertrag) abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 sieht vor, daß der Lenker eines Lastkraftwagens für jede Transitfahrt ein einheitliches und vollständig ausgefülltes Formular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt gemäß Anhang A der gegenständlichen Vereinbarung (genannt Ökokarte) mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen hat.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu ahnden ist, wer Ge- und Verbote aufgrund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung hat die Geldstrafe bei derartigen Verwaltungsübertretungen mindestens S 20.000,-- zu betragen.

Vergleicht man Art. 1 Z. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 und Art. 3 Z. 1 erster Absatz der Verwaltungsvereinbarung, so ergibt sich, daß der normative Gehalt dieser Bestimmungen hinsichtlich des Gebotes zum Mitführen der Ökokarte ident ist. Ein Verstoß gegen Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung ist gemäß § 23 Abs. 1 Z. 7 Güterbeförderungsgesetz (in der Fassung vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 17/1998) strafbar; ein Verstoß gegen Art. 1 Z. 1 erster Absatz der angeführten Verordnung kann jedoch nicht nach der genannten Bestimmung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 geahndet werden, weil die Verordnung nicht dem Begriff eines Abkommens mit Staatengemeinschaften subsumiert werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0189). Da Art. 5 Z. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 die Ahndung von Zuwiderhandlungen eines Lastwagenfahrers oder eines Unternehmers gegen das Protokoll Nr. 9 oder diese Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften postuliert, würde es dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufen, wenn derartige Verstöße keiner Sanktion unterlägen. Es kann daher aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes nicht angenommen werden, daß die - im Sinne des Gemeinschaftsrechtes im nunmehrigen Mitgliedstaat Österreich bereits sanktionsbewehrte - Norm des Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung durch die - inhaltlich idente, jedoch sanktionslose - Bestimmung des Art. 1 Z. 1 erster Absatz der angeführten Verordnung im Anwendungsbereich des § 44a Z. 2 VStG als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift in ihrer Geltung verdrängt wird. Dazu kommt, daß die wesentlichen Regelungen des Transitvertrages mit dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 übernommen wurden, wobei nach den Übergangsbestimmungen des Art. 11 Abs. 2 die durch den Transitvertrag samt Verwaltungsvereinbarung eingeführte Ökopunkteregelung zunächst während einer Übergangsfrist von drei Jahren weitergeführt werden darf (vgl. Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht2, 234; hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/03/0385). Die angeführte Bestimmung der Verwaltungsvereinbarung wurde somit insoweit durch das Protokoll Nr. 9, welches primärrechtlichen Rang hat, jedenfalls für diesen Zeitraum rezipiert.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zu keinem Abgehen von seiner bisherigen Rechtsprechung veranlaßt, wonach mit dem Nichtmitführen einer Ökokarte mit gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt - wie es dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegt wurde, für den Zeitraum bis 31. Dezember 1997 gegen Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung verstoßen wird (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0189).

Auf dem Boden dieser Rechtslage wurde auch die Strafnorm im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig bezeichnet.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. Mai 1998 gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 8. September 1998

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseGemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH StrafverfahrenVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatStrafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030036.X00

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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