TE Bvwg Beschluss 2019/5/13 W225 2187522-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
UVP-G 2000 §18
UVP-G 2000 §18b
UVP-G 2000 §20 Abs1
UVP-G 2000 §20 Abs2
UVP-G 2000 §20 Abs3
UVP-G 2000 §20 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 Anh. 1 Z1
UVP-G 2000 Anh. 1 Z2
UVP-G 2000 Anh. 1 Z74
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z3
VwGVG §9 Abs1 Z4

Spruch

W225 2187522-1/16Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde des/der XXXX , gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 09.10.2017, Zl. 07-A-UVP-1131/94-2017, betreffend das UVP-Abnahmeverfahren des Vorhabens "Kapazitätserweiterung der Zementproduktion und der thermischen Abfallverwertung" der XXXX , vertreten durch Haslinger/Nagele und Partner Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 15.12.2003, Zl. 8-UVP-1131/120-2003 idF des Berufungsbescheides des Umweltsenats vom 14.06.2004, Zl. US 4B/2004/3-7, wurde der XXXX (nunmehr XXXX ; in weiterer Folge: Projektwerberin) die Genehmigung für die Kapazitätserweiterung der Klinkerproduktion von ca. 320.000 t/a auf ca. 700.000 t/a sowie für die Kapazitätserweiterung der thermischen Verwertung von 33.500 t/a auf 80.000 t/a und der Vorbehandlung/Aufbereitung von 19.500 t/a auf 60.000 t/a nicht gefährlicher Abfälle und für die thermische Verwertung von 20.000 t/a gefährlicher Abfälle (neues Vorhaben), wodurch die Tatbestände des § 3a Abs. 3 Z 1 iVm Anh 1 Z 74 lit. a, des § 3a Abs. 2 Z 1 iVm Anh 1 Z 2 lit. c und des § 3 Abs. 1 Satz 1, erster Fall iVm Anh 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 verwirklicht wurden, samt Anlagen und Nebenanlagen inklusive der Anschlussbahn auf genau bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerken versehenen und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen erteilt. Die Genehmigung der Anschlussbahn erfolgte gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 in Form einer Grundsatzgenehmigung für die Anschlussbahn insgesamt sowie in Form einer Detailgenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 UVP-G 2000 für den Bau der Anschlussbahn. Für den Betrieb der Anschlussbahn erging am 12.03.2007, Zl. 7-AUVP- 1131/6-2007, eine gesonderte Detailgenehmigung. Im Rahmen dieses Bescheides erfolgte auch eine Änderung der bereits im Jahr 2003 erteilten Detailgenehmigung für den Bau der Anschlussbahn.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2010, Zl. 07-A-UVP-1131/14-2010, wurden die Anlagenteile

1) Rohmehlmühle KRM

2) Durchlaufmischsilo KHS Neu Ausführung UVE

3) Wärmetauscher KWT

4) Abgasbehandlung - Entstaubung Drehrohrofen und Rohmehlmühle KAF

5) Klinkerkühlerentstaubung KKF

6) Bestehende Lager- und Dosiermöglichkeiten für pulverförmige Ersatzbrennstoffe

7) Neue Lager- und Dosiermöglichkeiten für pulverförmige Ersatzbrennstoffe BP

8) Lager- und Dosiermöglichkeiten für feste Ersatzbrennstoffe (Altreifen) AR

9) Dosieranlage für stückige, nicht flugfähige und pastöse Sekundärbrennstoffe AR1 und AR2

10) Ersatzbrennstoffaufbereitung Anlage, Lagerung, Dosierung

11) Brennstoffaufbereitung ABS

gemäß § 20 Abs. 3 UVP-G 2000 teilabgenommen und die beantragten Änderungen betreffend den Ersatz der ursprünglich vorgesehenen Aufbereitungsanlage durch die neue Aufbereitungsanlage und die Lagerhalle "Anlieferung" nachträglich, gemäß § 18b UVP-G 2000 genehmigt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2012, Zl. 07-A-UVP-1131/1-2012 erfolgte die Abnahme des Vorhabensteils "Anschlussbahn" (Eisenbahn bzw. Eisenbahnanlage).

2. Hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Vorhabensteile stellte die Projektwerberin bei der belangten Behörde am 23.09.2013 einen Antrag auf Endabnahme gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000 und Genehmigung von Abweichungen gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000. Dieser Antrag wurde durch die Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 UVP-G 2000 samt Antrag auf Endabnahme gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000 sowie auf Genehmigung von Abweichungen vom 31.05.2017, idF vom 14.06.2017, letzterer unter Anschluss entsprechender Unterlagen in Form eines Abnahmeoperates, datierend vom 14.06.2017, Version 2.0, modifiziert.

3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2017, Zl. 07-A-UVP-1131/94-2017, stellte diese unter anderem fest, dass das errichtete Vorhaben "Kapazitätserweiterung der Zementproduktion und der thermischen Abfallverwertung" soweit noch nicht durch die bereits ergangenen Teilabnahmebescheide erfasst oder einzelne Vorhabensteile durch rechtswirksamen Verzicht nicht zur Ausführung gelangen, sowie bei Berücksichtigung des angeführten einen integrativen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Abnahmeoperates, weiters unter Berücksichtigung der nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen unter Vorschreibung der auferlegten Nebenbestimmungen und Beachtung der angeordneten Beseitigung, dem oben angeführten Genehmigungsbescheiden entsprechen.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX (in weiterer Folge: BF) fernelektronisch am 02.11.2017, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, gemeinsam Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben vom 26.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.02.2018, legte die belangte Behörde das eingebrachte Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Mit Schreiben vom 16.04.2019, den BF zugestellt am 18.04.2019, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die BF mit der Verbesserung der mit Mängeln behafteten Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen. Eine Verbesserung erfolgte jedoch nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwer gezogene Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 09.10.2017, Zl. 07-A-UVP-1131/94-2017, mit welchem festgestellt wurde (Spruchpunkt 1.1.), dass das errichtete UVP-Vorhaben "Kapazitätserweiterung der Zementproduktion und der thermischen Abfallverwertung" soweit das Vorhaben nicht bereits durch die Teilabnahmebescheide der Kärntner Landesregierung vom 09.08.2010, Zl. 7-A-UVP-1131/14-2010, und vom 07.02.2012, Zl. 07-A-UVP-1131/1-2012, erfasst oder durch rechtswirksamen Verzicht auf einzelne Vorhabensteile durch die XXXX nicht zur Ausführung gelangt ist, sowie unter Berücksichtigung der in diesem Bescheid nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen (Spruchpunkt 1.2.), unter Vorschreibung der im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen (Spruchpunkte 1.3.2. und 1.3.3.) und Beachtung der angeordneten Beseitigung (Spruchpunkt 1.7.) den UVP-Genehmigungsbescheiden der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, Zl. 8-UVP-1131/120-2003 idF des Berufungsbescheides des Umweltsenats vom 14.06.2004, Zl. US 4B/2004/3-7, vom 12.03.2007, Zl. 7-A-UVP-1131/6-2007 und vom 09.08.2010, Zl. 7-A-UVP-1131/14-2010 entspricht.

1.2. Zur Beschwerdelegitimation:

1.2.1. Der angefochtene Bescheid vom 09.10.2017 wurde den BF am 17.10.2017 zugestellt. Die Beschwerde der BF wurde am 02.11.2017 fernelektronisch übermittelt.

1.2.2. Die BF behaupten keine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Genehmigung von geringfügigen Abweichungen. Weiters lässt die Beschwerde das für die Erhebung notwendige Begehren vermissen. Den BF wurden mit Schreiben vom 16.04.2019, zugestellt am 18.04.2019, die Behebung der mit Mängeln behafteten Beschwerde aufgetragen. Eine Behebung der Mängel erfolgte nicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem angefochtenen Bescheid selbst.

2.2. Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen.

2.2.1. Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Ebenso, dass die eingebrachte Beschwerde am 02.11.2017 fernelektronisch übermittelt wurde.

2.2.2. Dass die BF keine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte behauptet und kein Begehren hinsichtlich des angefochtenen Bescheides gestellt haben, ergibt sich aus dem eingebrachten Beschwerdeschriftsatz selbst. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich zudem der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts an die BF zur Behebung ihrer mit Mängeln behafteten Beschwerde, sowie das ungenützte Verstreichen der eingeräumten Verbesserungsfrist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und allgemeine Rechtsvorschriften:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zurückweisung der Beschwerde:

§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.

Eine Beschwerde hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt unter anderem die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdelegitimation (prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde) gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in Art 132 Abs. 1

BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Interessen verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde). Eine Parteibeschwerde ist gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Rechtsschutzfunktion der Parteibeschwerde können sich auch die gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG anzuführenden Gründe für die "Rechtswidrigkeit" des Bescheides nur auf subjektive Rechte des Beschwerdeführers beziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 9 VwGVG, Rz 29; zum Prüfungsumfang bei Parteibeschwerden siehe VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01. 2015, Ra 2014/06/0055).

Zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).

Die Ausführungen der BF in der Beschwerde sind allgemein gehalten, wobei die Möglichkeit der Verletzung in subjektiven Rechten durch den Inhalt des behördlichen Abspruches nicht dargetan wird. Es mangelt der Beschwerde folglich an Gründen iSd § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt.

Des Weiteren lässt die Beschwerde der BF auch das für deren Erhebung notwendige Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG vermissen. Zwar verlangt § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG vom Beschwerdeführer keine formell und inhaltlich vollendete Darstellung, doch muss die Beschwerdeschrift zumindest insgesamt mit hinreichender Klarheit (VwGH 25.11.1994, 94/02/0103) erkennen lassen, was die Partei anstrebt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037), dh welcher Erfolg durch das Rechtsmittel erreicht werden soll (VwGH 29.03.1995, 92/05/0227). Bei einer Bescheidbeschwerde muss also daraus hervorgehen, ob (bzw. dass) der Beschwerdeführer entweder die Behebung oder eine bestimmte "Abänderung" des angefochtenen Bescheides bzw. eine bestimmte anderslautende Entscheidung "in der Sache selbst" begehrt (VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077; vgl. insb. Hengschläger/Leeb, AVG, § 9 VwGVG, Rz 40).

Parteien sind nicht befreit, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen (VwGH 27.06.1997, 96/19/0256), wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf (vgl VwGH 25.03.1985, 84/10/0266). Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 13.12.2000, 2000/04/0128; 18. 11. 2003, 2002/03/0150), die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus (VwGH 03.09.2002, 2001/09/0018) und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH 07.06. 2000, 96/03/0340) bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (VwGH 11.12. 2002, 2000/03/0190; 25.02. 2004, 2002/03/0273), bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen (VwGH 15.09.1999, 99/04/0092; 05.07. 2000, 2000/03/0157; 18.11. 2003, 2002/03/0150).

Wie ausgeführt wurde in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit (Verletzung in subjektiven Rechten der BF) stützt und was hinsichtlich des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG hier anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur sofortigen Zurückweisung. Das Gericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der vom Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich erteilten Mängelbehebungsauftrags wurde den BF am 18.04.2019 zugestellt. Die eingeräumte Frist zur Behebung endete daher am 02.05.2019. Eine Mängelbehebung durch die BF erfolgte indes auch bis zum heutigen Tage nicht.

Das von den BF erstattete Vorbringen konnte vom Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden und war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.2. Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Da die Beschwerde der BF zurückzuweisen war, konnte gemäß

§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0152; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01. 2015, Ra 2014/06/0055; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038; 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; 23.05.2012, 2012/11/0077; 27.06.1997, 96/19/0256; 03.09.2002, 2001/09/0018; 18.11. 2003, 2002/03/0150) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

angemessene Frist, Beschwerdeantrag, Beschwerdegründe,
Beschwerdelegimitation, Beschwerdemängel, Beschwerderecht,
Genehmigungsverfahren, Kapazitätserweiterung, Mängelbehebung,
Mangelhaftigkeit, Mitwirkungspflicht, öffentliche Interessen,
subjektive Rechte, Umweltverträglichkeitsprüfung,
Verbesserungsauftrag, Zulässigkeitsvoraussetzung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W225.2187522.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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