TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/22 G307 2211507-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2019
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Entscheidungsdatum

22.05.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2211507-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX,

StA.: Deutschland, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018, Zahl XXXX, zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) anlässlich ihrer wiederholten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher über die Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde die BF zur dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.

Mit per Post am 09.02.2017 beim BFA eingebrachten Schreiben gab die BF hiezu eine Stellungnahme ab.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 21.11.2018, wurde gegen diese gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Mit per E-Mail am 17.12.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes, die Herabsetzung seiner Dauer sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und sind dort 20.12.2018 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutsche Staatsbürgerin, verheiratet und Mutter von drei Kindern.

1.2. Die BF hält sich seit 30.04.2012 durchgehend in Österreich auf.

1.3. Die Kinder der BF leben in Heimen in der Schweiz.

Im Bundesgebiet halten sich keine Angehörigen der BF auf, jedoch verfügt sie über soziale Kontakte in Österreich.

1.4. Die BF ist pensioniert und im Besitz einer Anmeldebescheinigung.

1.5. Die BF weist folgende strafgerichtlich angeordnete Einweisungen in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher in Österreich auf:

* LG XXXX, Zahl.: XXXX, vom 09.12.2013, rk 12.12.2013, Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB.

Die BF hat von März 2013 bis zum 19.07.2013 in XXXX unter dem Einfluss einer Borderline-Psychose, sohin eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, ihre namentlich genannten behandelnden Ärzte, widerholt gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem sie ihnen gegenüber mehrfach äußerte, dass sie sie umbringen werde, sohin mit einer 1 Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Taten begangen, die ihr außerhalb dieses Zustandes als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zugerechnet würden, wobei nach ihrer Person, nach ihrem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass sie ohne Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

* LG XXXX, Zahl.: XXXX, vom 23.07.2015, rk 28.07.2015, Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB.

Die BF hat am 29.08.2014 in XXXX unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich unter dem Einfluss einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer dem schizophrenen Formenkreis zuzuordnenden psychotischen Erkrankung, eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen, nämlich einen namentlich genannten Arzt, gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem sie ihm einen anonymen Brief mit folgendem Text zukommen ließ: "Ich werde ihre Familie auslöschen! Damit Sie wissen, was Schmerz ist. Und was Sie uns angetan haben. Das wird unsere Rache sein, eine Genugtuung. Für unsere versäumte Zeit. P.S. Wünsche Ihnen so lange noch eine schöne Zeit mit ihrer Familie."

Sie hat hiedurch eine Tat begangen, die ihr, wäre sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zuzurechnen wäre, wobei nach ihrer Person, nach ihrem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass die BF unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird.

Die BF wurde bereits in Deutschland und der Schweiz, sowie in Österreich im LKH XXXX, stationär-psychiatrisch behandelt.

Es wird festgestellt, dass die BF die besagten Straftaten jeweils unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.6. Darüber hinaus weist die BF neun Verurteilungen, teils wegen Aggressionsdelikten, in Deutschland und eine Verurteilung in der Schweiz wegen Drohung, Nötigung und Vergehens gegen das Waffengesetz auf.

1.7. Die BF hatte bis dato in Österreich folgende Wohnsitze:

* 26.05.2010 bis 17.02.2012: in XXXX (Hauptwohnsitz)

* 30.04.2012 bis 09.08.2012: in XXXX (Hauptwohnsitz)

* 09.08.2012 bis 03.10.2012: in XXXX (Hauptwohnsitz)

* 03.10.2012 bis 17.03.2016: LKH XXXX (Hauptwohnsitz)

* 17.03.2016 bis 18.11.2016: XXXX (Hauptwohnsitz)

* Seit 18.11.2016: LKH XXXX (Hauptwohsitz)

* 19.07.2013 bis 27.07.2015: Justizanstalt XXXX (Nebenwohnsitz)

* Seit 18.11.2016: Justizanstalt XXXX (Nebenwohnsitz)

1.8. Die BF leidet an einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einer postkomplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer dem schizophrenen Formenkreis zuzuordnenden psychotischen Erkrankung und bedarf medizinischer Betreuung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Mutterschaft, durchgehendem Aufenthalt in Österreich, Aufenthalt der Kinder, Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich, Vorhandensein sozialer Kontakte im Bundesgebiet, Erwerbstätigkeit (Pension), den Verurteilungen im Bundesgebiet, den Vorverurteilungen in Deutschland und der Schweiz sowie zum Gesundheitszustand und der Behandlungsnotwendigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die Verurteilungen der BF samt dahingehend näherer Ausführungen und der Feststellung, dass die BF die besagten Straftaten in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, beruhen zudem auf dem Inhalt der oben genannten Urteile. Zudem lassen sich die stationären Behandlungen der BF in Österreich auch aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (Wohnsitzmeldungen im LKH-XXXX) entnehmen.

Die Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters und ergibt sich der Besitz einer Anmeldebescheinigung aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.

2.2.2. Wie die an die BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme zeigt, wurde dieser hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.

In der gegenständlichen Beschwerde brachte die BF keine abweichenden Umstände substantiiert vor und trat den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sohin auch nicht begründet entgegen. Die bloß unbegründete Behauptung des Vorliegens von Verfahrens- und Ermittlungsmängeln in der gegenständlichen Beschwerde allein genügt als substantiierte Entgegnung genau so wenig wie die bloße Erwähnung Kontakte und das Vorliegen einer Beziehung. Weder brachte die BF Beweismittel in Vorlage noch bot sie solche an. Auch blieb sie verifizierbare Angaben zu den besagten sozialen Kontakten und ihrem Lebensgefährten schuldig.

Insofern die BF die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand in Frage stellt, dies mit der fehlenden Aktualität des strafgerichtlichen Gutachtens begründet und es ferner einer neuerlichen Begutachtung bedürfe, gelang es ihr nicht, stichhaltige, dem entgegenstehende Argumente darzulegen. Vielmehr gesteht sie in der gegenständlichen Beschwerde ein, nach wie vor in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung zu stehen und mittels "Depotspritze" pharmakologisch behandelt zu werden. Zudem unterliegen in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebrachte Personen gemäß § 25 Abs. 3 StGB einer jährlichen Überprüfung hinsichtlich ihres der Einweisung zugrundeliegenden geistigen Zustandsbildes samt dem sich daraus ableitbaren Gefährdungspotential. Bei Wegfall der einweisungsbegründenden Gefährlichkeit wäre mit einer bedingten Entlassung aus der Maßnahmenunterbringung gemäß § 47 Abs. 2 StGB vorzugehen.

Vor diesem Hintergrund, eingestandener aufrechter Behandlungsnotwendigkeit und aufrechter Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB, lassen sich in Ermangelung der Vorlage entsprechender das Gegenteil behauptender medizinischer Unterlagen keine Anhaltspunkte feststellen, welche ein, von den strafgerichtlichen Feststellungen abweichendes - und von der belangten Behörde festgestelltes - Krankheitsbild nahelegen könnten. Insofern gelang der BF keine substantiierte Entgegnung und waren obige mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gleichlautende Feststellungen zu treffen.

Im Ergebnis hat die BF keine abweichenden oder neuen Sachverhalte hinreichend begründet vorgebracht und fehlte es einer substantiierten Entgegnung letztlich an hinreichendem Substrat.

Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass aufgrund der Abbildung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (Vgl. VwGH 30.09.1958, 338/56; 20.09.1990, 86/07/0091; 07.07.2009, 2009/18/0198) und Stellungnahmemöglichkeit des BF im Beschwerdeverfahren (vgl. VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302), allfällige Verletzungen als saniert anzusehen wären.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Die BF als Staatsangehörige von Deutschland ist sohin EWR-Bürgerin iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."

3.1.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Die BF wird wiederholt, beginnend mit 19.07.2013 aufgrund wiederkehrender Einweisungen in Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB im Maßnahmenvollzug, sohin in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (vgl. Vierter Teil StVG, §§ 157ff) angehalten. Laut Urteil des EuGH, vom 16.01.2014, C-378/12, unterbrechen Haftzeiten die Kontinuität des Aufenthaltes von EWR-Bürgern in anderen Mitgliedsstaaten und verbiete es sich Aufenthaltszeiten vor und nach einer Inhaftierung zu addieren.

Da von der BF, die aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, sohin die Voraussetzung eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als 5 noch 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 1. und 2. Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen die BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

"Auch wenn die Aufhebung der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB erst dann erfolgt, wenn sie vom Gericht - auf Grund entsprechender Gutachten - nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird, schließt das nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht (auch über die Dauer der Unterbringung hinaus) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot erfordert (vgl. E 6. Juli 2010, 2010/22/0096)." (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0042)

"Das FrPolG 2005 sieht zwar - im Gegensatz zum FrG 1997 - in § 60 Abs. 4 ausdrücklich vor, dass einer Verurteilung nach § 60 Abs. 2 Z 1 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (unter weiteren Voraussetzungen) gleichzuhalten ist. Dieser Klarstellung hätte es im Übrigen nicht bedurft, kann doch auch ohne Verwirklichung eines Tatbestandes des § 60 Abs. 2 FrPolG 2005 allein gegründet auf § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (Hinweis hg. E vom 25. April 2006, 2006/21/0039) und geht es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. das zur diesbezüglich inhaltsgleichen Bestimmung des § 36 Abs. 1 FrG 1997 ergangene hg. E vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119)." (VwGH 24.02.2009, 2008/22/0579)

3.1.4. Die BF wurde unbestritten wiederholt wegen Taten, die im Falle eines normalen geistigen Gesundheitszustandes als gefährliche Drohungen zu qualifizieren gewesen wären, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen.

Die BF hat wiederholt unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf eine geistige und seelische Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich unter Einfluss der oben genannten psychiatrischen Krankheitsbilder, andere mit dem Tode bedroht. Mit dem oben zitierten aktuellsten Urteil des LG XXXX wurde der BF abermals eine - auf deren einflussnehmenden geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades fußende - Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen attestiert.

Eine Besserung des Gesundheitszustandes konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr bedarf die BF weiterhin einer ärztlichen und psychiatrischen sowie medikamentösen Behandlung. Zudem wird sie noch immer im Maßnahmenvollzug (welcher gemäß § 158 Abs. 4 StVG auch in öffentlichen Krankenanstalten, hier LKH XXXX, vollzogen werden kann) angehalten, was den Bestand ihrer Gefährlichkeit unterstreicht und einen Rückfall bzw. die neuerliche Begehung strafbaren Handlungen, ausschließen lässt.

Auch die bekundete Reue der BF und die Behauptung des - einer bedingten Entlassung zu Grunde liegenden - Wegfalles ihrer Gefährlichkeit im Falle einer Entlassung aus der Unterbringung, vermag an der negativen Zukunftsprognose nichts zu ändern. So hat der VwGH nicht nur betont, dass eine Entlassung aus der Unterbringung nicht ohne weiteres darauf schließen ließe, dass aus fremdenrechtlicher Sicht keine Gefahr mehr bestünde (vgl. VwGH 19.05.2011, 2008/21/0042). Vielmehr hielt er auch in seinem Erkenntnis vom 17.11.2006, Zahl Ra 016/21/0193 fest, dass für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist, was auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (vgl. dazu aus der ständigen Judikatur zuletzt etwa den Beschluss vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0262, mwN) zu gelten habe. Letztlich lässt die wiederholte Einweisung der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sowie die wiederholten strafgerichtlichen Ahndungen in Deutschland und der Schweiz, erkennen, dass von der BF trotz wiederholt erfahrener strafgerichtlicher Sanktionen und - jedenfalls im Rahmen ihres Maßnahmenvollzuges in Österreich erfahrenen medizinischen und psychologischen wie psychiatrischen Betreuungen (vgl. § §§ 164ff StVG) - weiterhin eine Gefahr für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie die körperliche Unversehrtheit von Menschen ausgeht.

Die besondere Gefährlichkeit von Straftaten, die im Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, begangen wurden, findet zudem in § 53 Abs. 6 FPG Niederschlag. Mit der genannten Bestimmung wird zum Ausdruck gebracht, dass unter § 21 Abs. 1 StGB subsumierbare Taten als Indiz für eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gelten.

Unter Berücksichtigung, dass eine Entlassung aus einer Unterbringung, gemäß §§ 47 Abs. 1 erster Satz iVm. 48 Abs. 2 StGB immer nur bedingt unter Setzung einer Probezeit von mindestens 5 Jahren erfolgen kann, und demzufolge - einen Vollzug in Freiheit vorsehend (vgl. Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB7, Rz 3) - nicht endgültig ist, kann aus gegenwärtiger Sicht eingedenk nicht absehbaren Entwicklungen der BF ein Wegfall der Gefährlichkeit ihres Handeln trotz aufrechter Betreuung nicht angenommen werden. Die bloße Bezeugung, sich reuig zu zeigen, genügt dazu nicht hin. So lässt auch der Umstand, dass die BF ihr Wohlverhalten seit ihrer letzten Verurteilung in der gegenständlichen Beschwerde, trotz aufrechter - zwangsweiser - Unterbringung und medizinischer Betreuung betont, eine nachhaltige Wesensänderung nicht erkennen.

Der BF verfügt zudem im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte und müssen deren sozialen Kontakte aufgrund der wiederholten und aktuell anhaltenden gerichtlichen Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB eine maßgebliche Schmälerung hinnehmen. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine tiefgreifende Integration der BF ebenfalls nicht feststellen. Bis auf soziale Kontakte in Österreich vermochte die BF keine sonstigen Integrationsbemühungen vorzubringen bzw. substantiieren.

Angesichts der soeben geschilderten Fakten lässt sich gegenständlich auf eine von der BF ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, welche jedenfalls Grundinteressen der Gesellschaft berührt.

Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG angesichts der fehlenden tiefgreifenden Integrationsmomente nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Vor dem Hintergrund des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der BF ist, insbesondere unter Berücksichtigung deren Krankheitsbildes, davon auszugehen, dass das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die BF und Schutz der körperlichen Unversehrtheit anderer) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

Insofern die BF vorbringt, nur im Falle ihres Verbleibes in Österreich regelmäßigen Kontakt zu ihren in der Schweiz aufhältigen Kindern pflegen zu können, erschließt es sich dem erkennenden Gericht nicht, wodurch die BF allenfalls darin gehindert wäre, dies auch von ihrem Herkunftsstaat Deutschland, welcher ebenfalls an die Schweiz grenzt, zu bewerkstelligen.

Letztlich bleibt hinsichtlich der Behandlungsnotwendigkeit der BF festzuhalten, dass weder sie konkret vorgebracht hat, ausschließlich in Österreich behandelt werden zu können, noch Anhaltspunkte in dafür festgestellt werden konnten. Vielmehr wurde die BF bereits in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der EU und dem Heimatstaat der BF, sowie der Schweiz psychiatrisch behandelt, was nahelegt, dass sie auch außerhalb Österreichs eine allfällig notwendige Behandlung in Anspruch nehmen wird können.

3.1.5. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht § 67 Abs. 2 FPG - unter Beachtung von § 53 Abs. 6 FPG (vgl. 06.09.2012, 2012/18/0032: hinsichtlich der Beachtung der Einreiseverbotstatbestände und der daran geknüpften Befristungen bei der Beurteilung der Befristung eines Aufenthaltsverbotes) sowie Berücksichtigung der maximalen Strafdrohung gemäß § 107 Abs. 2 StGB von drei Jahren - im vorliegenden Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 10 Jahren als zulässig an.

Wirft man einen Blick auf das Krankheitsbild der BF, die bisher erfolglosen Therapieversuche, sowie den wiederholten strafrechtsrelevanten Taten der BF in Österreich und dem Ausland, und der sich in alldem manifestierenden - letztlich auch vom Strafgericht attestierten und festgestellten - Gefährlichkeit, so hat das Bundesamt den ihm zur Verfügung stehenden Rahmen zu Recht ausgeschöpft.

Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, kann der belangten Behörde zudem nicht entgegengetreten werden, wenn diese - selbst unter Berücksichtigung deren aktuellen Unterbringung - die sofortige Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet.

Insofern ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.3. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:

"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

Wie bereits oben zur Gefährlichkeit der BF und deren negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.

Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, gesundheitliche
Beeinträchtigung, Interessenabwägung, öffentliche Ordnung,
psychische Erkrankung, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2211507.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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