Norm
StPO §195 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Fortführungsgrund des § 195 Abs 1 Z 1 StPO kann grundsätzlich auch mit dem Einwand unrichtiger Beurteilung der Einstellungsvoraussetzungen nach § 190 Z 2 StPO infolge Unterbleibens einer Aufnahme aktenkundiger Beweise, die zu einer Klärung des Sachverhalts und Intensivierung des Tatverdachts (hätten) führen können, geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132759Im RIS seit
03.10.2019Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020