RS OGH 2019/9/3 14Os77/19h, 11Os155/19g

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Norm

StPO §195 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Fortführungsgrund des § 195 Abs 1 Z 1 StPO kann grundsätzlich auch mit dem Einwand unrichtiger Beurteilung der Einstellungsvoraussetzungen nach § 190 Z 2 StPO infolge Unterbleibens einer Aufnahme aktenkundiger Beweise, die zu einer Klärung des Sachverhalts und Intensivierung des Tatverdachts (hätten) führen können, geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 77/19h
    Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 77/19h
    Beisatz: Hier: Dafür reicht die bloße Argumentation, es wäre eine kontradiktorische Vernehmung des Opfers durchzuführen gewesen, weil es der Staatsanwaltschaft verwehrt sei, Fragen der Glaubwürdigkeit ohne eine solche Beweisaufnahme selbst zu beurteilen, nicht aus. (T1)
  • 11 Os 155/19g
    Entscheidungstext OGH 14.01.2020 11 Os 155/19g
    Beis auch wie T1; Beisatz: Die Aufklärung allfälliger Widersprüche in früheren Vernehmungen wird von § 165 Abs 1 StPO nicht umfasst. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132759

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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