TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/16 405-7/495/1/21-2018

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Veröffentlicht am 16.04.2019
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Entscheidungsdatum

16.04.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19
ArbeitsinspektoratsG §8 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch seinen Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Herrn D. M., L. 12, L., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H. Z., E.-Straße 7, T., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 12.4.2013, Zahl yyy,

zu Recht e r k a n n t:

I.     Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.    Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 70 zu leisten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG

-   in Bezug auf Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig;

-   in Bezug auf Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, für die belangte Behörde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg wurden dem Beschuldigten folgende Übertretungen der Straßenverkehrsordnung – StVO zur Last gelegt:

"Sie standen am 11.03.2013 um 7.30 Uhr in Salzburg, Bahnhofstraße 41a, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen (A) xxx mit einem Verkehrsunfall
mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang und haben es unterlassen,

1)   An der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken

2)   die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)   § 4 Abs. 1 lit c StVO

2)   § 4 Abs. 5 StVO

1)   Gemäß § 99 Abs. 2 lit a StVO wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 im Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 84 Stunden verhängt.

2)   Gemäß § 99 Abs. 3 lit b StVO wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 im Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag lautet daher € 385,00."

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist, ein. Als Begründung wurde ausgeführt wie folgt:

"Die Tatbestände des § 4 Abs. 1 lit. c sowie § 4 Abs. 5 StVO wurden nicht verwirklicht, zumal kein Verkehrsunfall stattgefunden hat. Der Beschuldigte fuhr mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxx in Salzburg in Richtung Landstraße. Dort blieb er für ca. 3 Minuten stehen, danach bog er zur Bahnhofstraße ab und fuhr zur Spedition W. und wurde dort der Lkw entladen. Ein Verkehrsunfall hat sich nicht ereignet und erschien ca. 15 bis 20 Minuten später ein für den Beschuldigten völlig unbekannter Mann, der vom Beschuldigten seine Daten verlangte, da er behauptete, beim Rückwärtsfahren hätte der Beschuldigte den Pkw des fremden Mannes beschädigt.

Der Beschuldigte teilte sohin dem für ihn unbekannten Mann mit, dass keine Beschädigung am Fahrzeug zu sehen ist und er ohne Polizei keine Daten weitergibt. Daraufhin wurde die Polizei gerufen, welche dann auch ca. 20 Minuten später eintraf.

Dieser Sachverhalt verwirklicht nicht die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestände, zumal der Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit c. StVO voraussetzt, dass für den Beschuldigten ein Schadensereignis zumindest wahrnehmbar war.

Nachdem ein Verkehrsunfall nicht stattgefunden hat, fehlt es an der Wahrnehmbarkeit und Erkennbarkeit eines diesbezüglichen Ereignisses für den Beschuldigten und bestand für den Beschuldigten keine Veranlassung, dem für ihn unbekannten Mann seine persönlichen Daten ohne Polizei bekanntzugeben. Nachdem die Polizei jedoch gerufen wurde, hat er seine Daten vorschriftsgemäß auf Verlangen der Beamten diesen bekanntgegeben. Diesbezüglich gilt es auch auszuführen, dass bei der Besichtigung des Fahrzeuges des unbekannten Mannes durch die Polizei keinerlei Schäden festgestellt werden konnten, insbesondere keine Dellen oder Kratzer am Fahrzeug der fremden Person, sodass die Schilderung der fremden Person, dass der Beschuldigte seinen Pkw beim Rückwärtsfahren mit dem Lkw-Anhänger "erwischt hätte", nicht den Tatsachen entsprechen kann.

Ebenso wurde der Tatbestand des § 4 Abs. 5 StVO nicht erfüllt, da auch der Tatbestand des § 4 Abs. 5 StVO die positive Kenntnis eines Schadenereignisses voraussetzt. Nachdem für den Beschuldigten ein Schadensereignis nicht erkennbar war, zumal ein Schadenereignis auch nicht eingetreten ist, ist er auch aus diesem Grund nicht verpflichtet, unverzüglich ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeiinspektion zu verständigen.

Ein Steinschlag auf der linken Seite des Pkws des vermeintlichen Unfallgegners ist kein Verkehrsunfall. Dass der vermeintliche Unfallgegner behauptet, dass dieser Steinschlag durch das Fahrzeug des Beschuldigten entstanden ist, ist eine reine Schutzbehauptung und ist er dafür jeglichen Beweis schuldig geblieben. Selbst wenn ein causaler Zusammenhang zwischen dem Betrieb des gegenständlichen Lkws und dem Steinschlag am Pkw des vermeintlichen Unfallgegners besteht, resultiert daraus noch nicht zwangsläufig eine Haftung des Beschuldigten, zumal der vermeintliche Unfallgegner keine weitere Darstellung liefern konnte, in welcher Form es zum Steinschlag kam. Bei einem behaupteten Steinschlagschaden fehlt es jedoch für den Beschuldigten ebenfalls an dem für die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes erforderlichen Wahrnehmbarkeit des Schadenereignisses, sodass mangels Wahrnehmbarkeit auch keine Verpflichtung zu einer unverzüglichen Meldung des vermeintlichen Schadens an die nächste Polizeiinspektion bestehen kann.

B e w e i s : Einvernahme des Beschuldigten D. M., Beischaffung des
          Polizeiaktes zu yyy

Aus den dargestellten Gründen werden daher die

A N T R Ä G E

gestellt

1.   Das Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen,

in eventu

2.   in Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen."

In dieser Beschwerdesache führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 28.2.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes verlesen, der Beschuldigte und dessen Vertreter gehört und die Zeugen M. O., Dipl.-Ing. A. U. und N. E. einvernommen wurden.

Der Beschuldigte gab Folgendes an:

"Ich bin damals nach sieben Uhr von der Autobahn abgefahren und die Bahnhofstraße zur Landstraße, in der sich die Firma WV. befindet, gefahren. In der Bahnhofstraße war kein Fahrzeug hinter mir. Ich lenkte damals meinen LKW mit einem Anhänger. Ich bin von der Bahnhofstraße in die Landstraße eingebogen und habe dann in der Landstraße bei der Firma WV. abgeladen. Ich schildere die Situation anhand des GIS-Ausdrucks von diesem Bereich. Mein LKW war dann ungefähr da abgestellt, wo der Sattelschlepper zu sehen ist. Wenn ich gefragt werde, ob ich beim Abbiegen etwas bemerkt hätte, so sage ich: Was hätte ich bemerken sollen, wenn keiner da ist. Ich habe auch kein Hupen wahrgenommen, es war – wie gesagt – niemand da. Als ich mit dem LKW-Zug bereits beim WV. gestanden bin, ist ein mir unbekannter Mann zu mir gekommen und hat gesagt, ich solle ihm meine Papiere zeigen. Das habe ich nicht gemacht. Er hat gesagt, ich hätte sein Fahrzeug beschädigt. Ich habe bei seinem Fahrzeug einen Steinschlag auf der Seite gesehen und gesagt, was willst du von mir, und habe ihm die Papiere nicht gezeigt. Der Mann ist gekommen, als ich bereits mit dem LKW zur Rampe zugefahren war.

Zum Abbiegen selbst sage ich noch, dass ich vor der Kreuzung auf der Abbiegespur anhalten musste, um den Gegenverkehr abzuwarten. Das hat ca drei Minuten gedauert. Ich bin dann in einem Zug mit dem Lastwagenzug abgebogen, das ist mit einem LKW mit Anhänger kein Problem. Vielleicht wäre es mit einem Sattelzug notwendig, hier weiter auszuholen. Ich habe nicht reversiert. Ich bin mit dem LKW nicht zurückgefahren. 15 bis 20 Minuten später ist dann die Polizei gekommen und ich habe meine Daten gegeben.

Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass die Polizei nach meinen Papieren gefragt hat; es war so, dass ein Polizist mit mir gesprochen hat und der zweite Polizist mit Herrn O. Wir haben dann das Auto angeschaut und ich habe nur einen Steinschlag auf der linken Seite gesehen. Wäre ich mit meinem 40-Tonner an dem Auto angefahren, dann hätte es sicher einen größeren Schaden gegeben. Ich habe nur diesen seitlichen Schaden, der meines Erachtens von einem Steinschlag stammt, wahrgenommen. Ob die Polizei Fotos angefertigt hat, weiß ich nicht, der Polizist hat dann zu mir gesagt, gehst weiterarbeiten, das ist schon erledigt."

Der Zeuge M. O. gab Folgendes zu Protokoll:

"Ich kann mich noch an den Vorfall am 11. März 2013 erinnern. Ich bin damals mit meiner Freundin gemeinsam in die Arbeit gefahren. Wir sind von der Autobahn bei der Abfahrt Nord abgefahren und durch die Bahnhofstraße gefahren. Ich arbeite beim Amt der Salzburger Landesregierung und fahre diesen Weg täglich in die Arbeit. Es war in der Früh der übliche Morgenverkehr, ich fuhr in einer Kolonne. Es war ca 7.30 Uhr, maximal 7.45 Uhr, die übliche Zeit, zu der ich in die Arbeit fahre. Wir fuhren eben in der Kolonne in der Bahnhofstraße und stand vor uns auf der Spur zum Geradeausfahren ein LKW, ob es ein LKW-Zug oder ein Sattelschlepper gewesen ist, das kann ich nicht mehr genau sagen. Es war so, dass der LKW, obwohl er zum Geradeausfahren eingereiht gewesen ist, nach links abbog. Noch vor dem Abbiegen reversierte der LKW plötzlich. Meine Freundin und ich befanden uns mit unserem Fahrzeug direkt hinter dem LKW. Ich habe noch gehupt und bin ein Stück zurückgefahren. Es war dann so, dass ich einen Knall hörte. Ich bin dann noch so weit wie möglich zurückgefahren, weit war das aber nicht möglich, weil hinter mir auch Fahrzeuge gestanden sind. Der LKW ist daraufhin nach links in die Landstraße abgebogen. Wir sind dem LKW nachgefahren, dieser fuhr beim WV. zu. Ich habe den LKW-Fahrer auf den Verkehrsunfall angesprochen und er hat gesagt, da war sicher nichts. Ich wollte nur die Versicherungsdaten austauschen für den Fall, dass es einen zu behebenden Schaden gibt. Am Fahrzeug selbst war kein großer Schaden sichtbar, es waren Lackkratzer vorhanden. Ich war mir aber nicht sicher, ob nicht die Stoßstange durch den Aufprall bei der Verankerung beschädigt sein könnte. Jedenfalls waren Lackkratzer sichtbar. Ich bin später mit dem Fahrzeug in die Werkstatt gefahren und der Mechaniker hat gemeint, man könnte die Stoßstange schon tauschen, das habe ich aber nicht vornehmen lassen. Ich wollte einfach nur die Daten vom Lenker haben, falls ein größerer Schaden am Fahrzeug entstanden ist, zumal es sich um ein relativ neues Fahrzeug gehandelt hat.

Ich kann mich auch erinnern, dass uns eine Person angesprochen hat, welche gesagt hat, sie sei glaublich auch bei der Polizei und stehe als Zeuge zur Verfügung. Den Namen dieser Person kann ich allerdings nicht mehr nennen. Ich habe in der Folge dann die Polizei verständigt, zumal ein Austausch der Versicherungsdaten nicht möglich gewesen ist. Nach dem Eintreffen der Polizei mussten wir einen Alkoholtest machen und wurden die Daten aufgenommen.

Über Befragen durch den Beschuldigtenvertreter gebe ich an, dass der LKW mit dem Unterfahrschutz mit der Stoßstange meines Fahrzeuges kollidiert ist. Die Kratzer auf der Stoßstange befinden sich ungefähr über der Kennzeichentafel. Ich habe die Stoßstange nicht tauschen lassen, die Kratzer sind nicht besonders stark, mir ist es – wie gesagt – darum gegangen, mich abzusichern, falls ein größerer Schaden bei der Aufhängung der Stoßstange entstanden wäre. Die Kennzeichentafel befindet sich in der Mitte der Stoßstange.

Die Zeugin Dipl.-Ing. A. U. gab Folgendes an:

"Ich kann mich noch grundsätzlich an den Verkehrsunfall am 11.3.2013 in der Früh erinnern. Es muss um ca 7.30 Uhr gewesen sein, um diese Zeit fahren wir immer gemeinsam in die Arbeit. Damit meine ich meinen Freund, Herrn M. O. Er lenkte das Fahrzeug, ich befand mich auf dem Beifahrersitz. Das Fahrzeug gehört mir, ich bin die Fahrzeughalterin. Es ist bei dieser Fahrt zu einem Verkehrsunfall gekommen. Es war so, dass es wie jeden Morgen eher zähflüssigen Verkehr, Kolonnenverkehr, in diesem Bereich gegeben hat. Wir sind in der Bahnhofstraße gefahren. Vor uns ist ein LKW gefahren. Plötzlich blieb der LKW stehen und fuhr dann rückwärts. Mein Freund hat auch den Rückwärtsgang eingelegt und fuhr ein Stück rückwärts, er hat einmal gehupt. Dann ist der LKW nochmals rückwärts gefahren, mein Freund hat wiederum die Hupe betätigt, er konnte das Fahrzeug aber nicht mehr nach hinten bewegen, weil hinter uns auch Fahrzeuge gestanden sind. Dieser Vorfall ereignete sich auf der Spur, die zum Geradeausfahren vorgesehen ist. Der LKW ist dann nach links in die Landstraße eingebogen. Wir sind dem LKW nachgefahren, der LKW fuhr bei der Firma WV. zu. Wir sind beide aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Ich kann mich noch erinnern, dass eine Person in einem weißen Auto angehalten hat und gesagt hat, dass er ebenfalls den Unfall beobachtet hat, soweit ich mich erinnern kann, sagte der Mann, dass er in der Polizeiinspektion Liefering tätig sei. Ich habe die Karte noch, auf dieser Karte befindet sich auch die Telefonnummer; ich habe sie allerdings jetzt nicht mit. Es war so, dass am Fahrzeug ein leichter Lackschaden zu sehen war. Uns war aber nicht klar, ob nicht noch weitere Schäden entstanden sind. Beim Aufprall hat es einen Knall gegeben, der war laut wahrzunehmen.

Über Befragen durch den Vertreter des Beschuldigten gebe ich noch an, dass nach meiner Erinnerung der LKW beim WV. parallel zum Gebäude gestanden ist. Ob dort auch eine Laderampe ist, das weiß ich nicht. Die von mir erwähnten Lackschäden befinden sich im Bereich des mittig angebrachten Nummernschildes und links davon. Die Lackschäden sind nicht besonders stark. Mir ging es eben darum, die Daten zu erhalten, falls größere Schäden entstanden sind. Der Knall bzw Krach vom Aufprall war relativ laut, deshalb wusste ich nicht, wie hoch der Schaden tatsächlich ist. Als wir den Lenker angesprochen haben, sagte er, er habe keinen Vorfall wahrgenommen, und wollte uns die Versicherungsdaten nicht geben, weshalb wir dann die Polizei verständigten.

Wenn ich gefragt werde, ob sich der Beschuldigte den Schaden auch angesehen hat, so sage ich, dass nach meiner Erinnerung dies nicht der Fall gewesen ist, glaublich sagte er sinngemäß, er wolle das gar nicht sehen, er habe keinen Schaden verursacht. So genau kann ich das aber nicht mehr sagen, es ist jetzt ein Jahr her. Er sagte aber, er werde seiner Arbeit nachgehen, bis die Polizei komme."

Der Zeuge N. E. gab Folgendes zu Protokoll:

Ich kann mich noch grundsätzlich an den Vorfall am 11. März 2013 erinnern. Ich bin damals in der Bahnhofstraße im Bereich Lidl unterwegs gewesen und stadteinwärts gefahren. Kurz nach dem Lidl ist links eine Unterführung unter der Eisenbahn. Vor dieser Kreuzung stand ein LKW. Ich war mit meinem Fahrzeug das dritte Auto hinter diesem LKW. Der LKW hat sich nicht bewegt. Ich habe gehört, wie dann ein Fahrzeug gehupt hat und gesehen, dass der LKW zurückfährt. Dabei konnte ich wahrnehmen, dass der LKW bei dem PKW, der hinter dem LKW gestanden ist, angefahren ist. Ich habe den Zusammenstoß gesehen. Ich habe in der Folge die Polizei angerufen und mitgeteilt, dass ich diesen Verkehrsunfall gesehen habe, dies für den Fall, dass eine Zeugenaussage erforderlich sein sollte. Zu welcher Uhrzeit das gewesen ist, daran kann ich mich heute nicht mehr erinnern, ich glaube es war am Vormittag. Ich habe aber eindeutig gesehen, dass der LKW beim Zurückfahren aufgefahren ist und dann weggefahren ist. Mehr kann ich zu dieser Angelegenheit eigentlich nicht sagen.

Wenn ich vom Beschuldigtenvertreter gefragt werde, ob der LKW verschwenkt gewesen ist, so sage ich, dass dieser gerade gestanden ist. Ich bin mit meinem Fahrzeug, einem VW Polo, unterwegs gewesen und saß auf dem Fahrersitz. Ich habe nicht gesehen, ob ein Schaden entstanden ist. Ich habe aber einen Stoß wahrgenommen. Ich bin mit meinem Fahrzeug in der Reihe etwas weiter links gestanden und konnte das daher wahrnehmen.

In seiner Schlussäußerung verwies der Vertreter des Beschuldigten auf das bisherige Vorbringen und führte für den Fall, dass das Gericht tatsächlich von einem Verkehrsunfall ausgehen sollte, aus, dass die Bestimmung des § 21 VStG in eventu jene des § 45 Abs 1 Z 4 VStG anzuwenden sei, dies auch im Hinblick darauf, dass gegen den Beschuldigten keine Vormerkungen vorliegen würden.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 7.3.2013 gegen 07:30 Uhr den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen xxx (A) mit Anhänger in Salzburg, Bahnhofstraße, Richtung Bahnhof. Es herrschte reges Verkehrsaufkommen (Kolonnenverkehr). Auf Höhe des Objekts Bahnhofstraße 41a kam das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen, der zum geradeaus Weiterfahren vorgesehen war, zum Stillstand. Unmittelbar hinter dem Lastkraftwagen des Beschuldigten befand sich der PKW mit dem Kennzeichen yyy (A). Der Beschuldigte fuhr mit dem Lastwagenzug rückwärts. Der Lenker des dahinter befindlichen PKW gab Hupsignale ab und fuhr mit dem PKW ebenfalls so weit wie möglich rückwärts, dennoch kam es zur Kollision des Anhängers des Lastwagenzuges mit dem PKW. In der Folge lenkte der Beschuldigte den Lastwagenzug auf die Linksabbiegespur und bog in die Lastenstraße ab, wo er zum Gebäude der Spedition WV. zufuhr, um eine Ladetätigkeit zu verrichten. Der Lenker des nachfolgenden PKW fuhr dem Lastkraftwagen nach und hielt ebenfalls bei der Spedition an, brachte dem Beschuldigten zur Kenntnis, dass es zu einer Kollision gekommen ist und forderte ihn auf, seine Daten bekannt zu geben. Nachdem der Beschuldigte dies verweigerte, verständigte der Lenker des unfallbeteiligten PKW die Polizei, welche den Verkehrsunfall in der Folge aufnahm. Gegenüber dem Polizeibeamten gab der Beschuldigte an, er habe einen Unfall nicht bemerkt, deshalb habe er seine Daten nicht bekannt gegeben.

Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen und stützt sich diese Sachverhaltsfeststellung insbesondere auf die glaubwürdigen Angaben der Zeugen M. O., Dipl.-Ing. A. U. und N. E. Der Beschuldigte rechtfertigte sich im Verfahren im Wesentlichen damit, es habe kein Verkehrsunfall stattgefunden und seien die Beschädigungen am PKW jedenfalls nicht durch den vom Beschuldigten gelenkten LKW verursacht worden. Diese Angaben des Beschuldigten werden vom erkennenden Gericht jedoch als Schutzbehauptung gewertet, zumal die unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen M. O., Dipl.-Ing. A. U. und N. E. übereinstimmend und glaubwürdig aussagten, dass es beim Reversieren des LKW-Zuges zur Kollision mit dem vom Zeugen M. O. gelenkten PKW gekommen ist. Darüber hinaus gaben die Zeugen O. und U. an, dass jedenfalls Lackkratzer an der Front des PKW entstanden sind und aufgrund des lauten Knalls auch zu befürchten gewesen sei, dass die Verankerung der Stoßstange durch den Aufprall beschädigt worden ist.

Rechtlich ist auszuführen:

Gemäß § 4 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 50/2012, haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Nach der Bestimmung des § 4 Abs 5 leg cit haben die im Abs 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (vgl VwGH vom 15.11.2000, 2000/03/0264).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung dargetan (VwGH vom 11.9.1979, 1153/79), dass zur Begründung der im § 4 Abs 1, 2 und 5 StVO genannten Pflichten nicht nur das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genüge – da der Anwendungsbereich des § 4 in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) – wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätten erkennen können.

In seinem Erkenntnis vom 27.2.1979, 1677/78, führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass der Tatbestand auch dann gegeben sei, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen seien oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines (mit seinem vorangehenden Verhalten ursächlichen) Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (siehe auch VwGH 16.12.1976, 1418/75; 22.03.2000, 99/03/0469).

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht der angeführten Bestimmungen der StVO ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte, so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.5.2002, 2001/03/0417 (mit Hinweis auf Erk vom 29.6.1994, 92/03/0269). In diesem Erkenntnis brachte der Gerichtshof auch klar zum Ausdruck, dass der Lenker eines Fahrzeuges bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich – bei den gegebenen Verhältnissen erforderlichenfalls auch durch Nachschau nach einem Anhalten seines Fahrzeuges – zu vergewissern hat, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (Hinweis auf Erk vom 26.5.1993, 92/03/0125, mwH). Auch wenn in dem dieser Entscheidung zu Grund liegenden Fall der Sachverständige im Gutachten zum Ergebnis gekommen ist, dass vom Beschwerdeführer weder das Anstoßgeräusch noch die Erschütterung wahrnehmbar waren, kann daraus – so der VwGH – nicht geschlossen werden, dass "es dem Beschwerdeführer keinesfalls möglich war zu erkennen, dass er mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist", stellen doch Anstoßgeräusch und -erschütterung nur eine Möglichkeit dar, Kenntnis vom Verkehrsunfall zu erlangen.

Die in § 4 Abs 1 lit c StVO ausgesprochene Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, dient offenkundig dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatbestandes zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes schließt daher grundsätzlich insbesondere das Verbot ein, Veränderungen an der Stellung der vom Unfall betroffenen Fahrzeuge vorzunehmen (VwGH vom 20.4.2001, 99/02/0176). Entfernen von der Unfallstelle vor Abschluss der Erhebungen erfüllt den Tatbestand der lit c; diese Bestimmung dient nicht dazu, unter Strafdrohung ein Geständnis zu erzwingen (VwGH 25.2.1983, 81/92/0162, ZVR 1983/218). Die Mitwirkungspflicht besteht auch bei bloßen Sachschäden.

Erfolgt nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kein sofortiger Nachweis des Namens und der Anschrift mit den Geschädigten, besteht Verständigungspflicht nach Abs 5, welche auch die Mitwirkungspflicht nach lit c nach sich zieht (VwGH vom 17.6.1987, 87/03/0050). Im Übrigen enthalten die Bestimmungen des § 4 Abs 1 lit c und Abs 5 verschiedene und voneinander unabhängige Verpflichtungen, weshalb sich die Tatbestände einander nicht ausschließen (VwGH 15.6.1972, 2351/71; 9.11.1988, 88/03/0047; 20.10.1999, 99/03/0252).

Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs 5 leg cit ist die Höhe des Schadens ohne Bedeutung, sodass es nicht notwendig ist, Feststellungen über die genaue Schadenshöhe zu treffen. Dies gilt ebenso für den Fall, dass keine Schadenersatzforderung an eine Versicherung herangetragen worden sein sollte (VwGH 11.12.1978, 178/78). Ebenso muss die Art des Schadens im Spruch des Bescheides nicht ausgewiesen sein (VwGH 20.6.1973, 5/73). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet auch eine nur geringfügige Beschädigung, wie zum Beispiel das Verbiegen einer Stoßstange oder leichte Lackschäden, zur Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle (vgl VwGH vom 4.10.1973, 1229/72, ZVR 1974/148; 25.4.2001, 2001/03/0100).

Im verfahrensgegenständlichen Fall führte der Beschuldigte ein äußerst riskantes Fahrmanöver durch, indem er mit seinem LKW-Zug im dichten Kolonnenverkehr (auf der Spur zum Geradeausfahren) zurücksetzte, um in der Folge nach links abzubiegen. Im Zuge dieses Fahrmanövers betätigte der Lenker des hinter dem LKW befindlichen PKW zweimal die Hupe und kam es zur Kollision mit diesem Fahrzeug, bei der ein Anprallgeräusch hörbar war und dieser PKW beschädigt wurde (es waren zumindest Lackkratzer erkennbar). Der Beschuldigte setzte seine Fahrt jedoch fort und hat daher nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt. Auch nach der Konfrontation mit dem Verkehrsunfall durch den Lenker des unfallbeteiligten PKW wenige Minuten nach dem Vorfall beim Gebäude der Spedition in der Landstraße, bei dem der Beschuldigte zur Durchführung einer Ladetätigkeit gehalten hatte, verweigerte der Beschuldigte die Bekanntgabe seines Namens und der Anschrift, woraufhin der PKW-Lenker die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall verständigte.

Mit seinem Vorbringen kann der Beschuldigte nichts für seinen Standpunkt gewinnen. Selbst wenn man ihm insofern Glauben schenkt, dass er von der Kollision mit dem PKW nichts bemerkt habe, so hätte dem Beschuldigten im gegenständlichen Fall bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein kommen müssen, dass sein riskantes Fahrmanöver einen Umstand bildet, aus dem sich die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden ergibt. Der Beschuldigte hat weder an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt noch die nächste die nächste Polizeidienststelle verständigt, weshalb der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Übertretungen daher ohne Zweifel begangen hat. An Verschulden war ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

Zur vorgeworfenen Tatzeit ist abschließend festzuhalten, dass sowohl in der Anzeige als auch im angefochtenen Straferkenntnis als Vorfallszeit (Tatzeit) 7:30 Uhr angeführt ist. Auch für den (im Verfahren nicht erwiesenen) Fall, dass der Verkehrsunfall einige Minuten vor 7:30 Uhr stattgefunden haben sollte, wäre der Beschwerdeführer weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt (vgl zB VwGH 27.5.1992, 92/02/0092; 11.11.1992, 92/02/0207). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Gesamtgeschehen mehrere Minuten gedauert hat, kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Tatzeit nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an (zB Erk vom 11.10.2000, 2000/03/0172, mwN; 23.2.2001, 2000/02/0142).

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO ist die Verwaltungsübertretung gemäß Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses mit einer Geldstrafe von € 36 bis € 2.180, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen. Für eine Übertretung der Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO sieht § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe bis zu € 726 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor. Die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen liegen unter 10 Prozent (Spruchpunkt 1) bzw bei 20 Prozent (Spruchpunkt 2) der Höchststrafe und demnach im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.

Der Zweck der Bestimmung des § 4 StVO ist es nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen oder überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben wird (vgl VwGH 19.12.1975, 2085/74; 25.01.2002, 2001/02/0240). Diesem Zweck der gesetzlichen Bestimmung hat der Beschuldigte zuwidergehandelt, der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Tat ist daher beträchtlich.

Als strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gab der Beschuldigte an, € 1.900 netto pro Monat zu verdienen und ein Einfamilienhaus zu besitzen; Sorgepflichten bestehen keine. Ansatzpunkte für ein Absehen von der Strafe bzw die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, noch das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die verhängten Geldstrafen sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie erscheinen aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen, und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die jeweilige Strafhöhe erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.

Der Beschwerde des Beschuldigten war daher keine Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013:

Für den vorliegenden Fall ist in Bezug auf Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen.

Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung folgt der oben dargelegten und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu der verfahrensgegenständlich zu lösen gewesenen Rechtsfragen umfassend vorliegt und auch als einheitlich zu beurteilen ist. Auch sonst fehlten Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Übermittlung Unterlagen, Beweislast, lange Verfahrensdauer

Anmerkung

VfGH-Beschwerde, VfGH vom 25.2.2019, E 2154/2018-5, Ablehnung; ao Revision, VwGH vom 21.6.2019, Ra 2019/02/0119-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.7.495.1.21.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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