TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/29 92/03/0269

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §13a impl;
AVG §17 Abs1;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §64 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 22. Juli 1992, Zl. UVS 30.2-114/91-11, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen (Politische Expositur Gröbming) vom 3. September 1991 wurde der Beschwerdeführer (unter anderem) schuldig erkannt, er habe am 3. Jänner 1991 um 18.10 Uhr im Gemeindegebiet von Schladming an einem näher bezeichneten Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, wobei es mit einem näher bezeichneten entgegenkommenden Pkw zu einer Berührung gekommen sei, wodurch das entgegenkommende Fahrzeug an der linken Seite beschädigt worden sei. Obwohl das Verhalten des Beschwerdeführers in ursächlichem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, habe er 1) sein Fahrzeug nicht sofort angehalten, 2) nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, weil er nach dem Unfall Alkohol getrunken habe und dadurch die Feststellung erschwert habe, ob zum Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben gewesen sei, und 3) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle vom Unfall verständigt, obwohl er seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. Er habe hiedurch Übertretungen nach 1) § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960, 2) § 4 Abs. 1 lit. c leg. cit. und

3)

§ 4 Abs. 5 leg. cit. begangen, weshalb über ihn zu 1) und

2)

gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 und zu 3) gemäß § 99 Abs. 3 lit. b leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von je

S 3.000,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 1992 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und den Antrag stellt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und des § 4 Abs. 5 leg. cit. ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind ODER BEI GEHÖRIGER AUFMERKSAMKEIT ZU BEWUßTSEIN HÄTTEN KOMMEN MÜSSEN, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 86/18/0180, und vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0008, je mit weiteren Judikaturhinweisen).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß am anderen unfallsbeteiligten Kraftfahrzeug ein Schaden eingetreten sei, er vertritt jedoch die Auffassung, daß die belangte Behörde ihn zu Unrecht bestraft habe, weil er vom Zusammenstoß, insbesondere vom Eintritt eines Schadens am Fahrzeug des Unfallsgegners, nichts habe bemerken können. Er habe - um "weitere Umstände zu seiner Exkulpierung" darlegen zu können - an die Behörde den Antrag gestellt, den Akt an die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See zu übermitteln, um Akteneinsicht nehmen zu können, diese sei jedoch seinen Rechtsvertretern verweigert worden. Die belangte Behörde habe auch ein technisches Amtsgutachten nicht eingeholt und von ihm beantragte Zeugen zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht beigezogen.

Dem ist zu entgegnen, daß - wie der Beschwerdeführer offensichtlich selbst erkennt - die belangte Behörde nicht zur Aktenübersendung an eine von der Partei gewünschte Behörde verpflichtet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036) und auch nicht verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Akteneinsicht ausdrücklich Mitteilung zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0063). Dafür, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert hätte, besteht keinerlei objektiver Anhaltspunkt.

Aber auch insoweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt als durch die belangte Behörde in zu geringem Maße erhoben erachtet, ist er nicht im Recht: Welche Unfallschäden am gegnerischen Fahrzeug REPARIERT wurden und welche Ersatzleistungen durch die Versicherung vorgenommen wurden, ist hier nicht relevant; ebenso kommt es nicht auf die Art der Beschädigung und an welcher Stelle des Fahrzeuges der Sachschaden entstanden ist an, sondern es genügt, daß überhaupt ein Sachschaden eingetreten ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0020, mit weiterem Judikaturhinweis). Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Kontrollbefugnis hinsichtlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195) kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde - wie sie in umfassender Begründung darlegte - auf Grund der Aussagen des geschädigten Unfallsgegners (Zeuge U) und des Meldungslegers Inspektor F zu dem Ergebnis gelangte, daß ein Sachschaden am Fahrzeug des Zeugen U, und zwar ab dem hinteren Bereich der Vordertüre bis zum hinteren Radkasten des Fahrzeuges, wobei am letzten Teil des hinteren Radkastens bzw. vor dem Radkasten eine Eindellung war, und am linken Außenspiegel eingetreten war. Desgleichen wurden am Fahrzeug des Beschwerdeführers selbst noch am Unfallstag das zerbrochene linke Blinkerglas und Farbabriebspuren an der Stoßstange festgestellt.

Hiezu ist insbesondere auch auf die erste Aussage des Beschwerdeführers nach dem Unfall - rund drei Stunden danach -

hinzuweisen, in der er unter anderem erklärte "... in der

ersten Kehre der L 711 rutschte ich in ein aus S kommendes Fahrzeug. Ich dachte mir, daß kein Schaden sei und fuhr weiter". Der Beschwerdeführer hat die diesbezügliche Niederschrift gelesen und unterfertigt. Am 23. Jänner 1991 gab der Beschwerdeführer - anwaltlich vertreten - unter anderem die

schriftliche Stellungnahme ab "richtig ist auch, ... und

schließlich bei Passieren eines entgegenkommenden Fahrzeuges kurz den Eindruck hatte, als wäre mein Pkw vom entgegenkommenden Fahrzeug gestreift worden. ...". Hinzu kommt, daß der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde selbst vorbringt, daß er nach dem Unfall angehalten, dann aber seine Fahrt wieder fortgesetzt habe.

Schon im Hinblick auf diese Verantwortung und insbesondere im Hinblick auf die kurz nach der Tat abgelegte Aussage, wobei es der Erfahrung entspricht, daß hier in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/03/0266), war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde der weiteren Verantwortung des Beschwerdeführers, er hätte von einem Unfall bzw. von einem Schaden nichts bemerkt, keinen Glauben geschenkt hat. Nachdem der Beschwerdeführer, wie er selbst zugegeben hat, die Kollision bemerkt hatte, hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit auch die angezeigten, von anderen Personen sehr wohl wahrgenommenen Beschädigungen erkennen können. Selbst ein geringfügiger Schaden löst die Pflichten gemäß § 4 StVO 1960 aus. Der Einholung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens bedurfte es bei dieser Sachlage nicht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0158). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des Versicherungsreferenten. Im übrigen wurden die vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen zum Beweise für die Alkoholisierung des Beschwerdeführers geführt, insbesondere auch zum Beweise dafür, wieviel Alkohol er im "Nachtrunk" konsumiert habe, da strittig war, ob dieser Nachtrunk nur ein "Stamperl" oder mehrere "Stamperl" gewesen seien. Zur Frage der Anhalte- und Meldepflicht sind diese Zeugen nicht relevant.

Zu den Behauptungen des Beschwerdeführers, er hätte ohnedies angehalten und sei dann weitergefahren und die Bestrafung wegen Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 sei unzulässig, weil sie ihren Zweck nicht erreichen könne, genügt es, auf die in Gerhard/Terlitza, StVO2, 112 ff, insbesondere zu Nr. 12m, 13 und 21a, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen.

Wenn schließlich der Beschwerdeführer ausführt, der Unfallsgegner habe mit seinem Fahrzeug nicht angehalten und, da sich der Unfall in einer 180 Grad-Kehre zugetragen habe, habe auch keine Sicht auf den Unfallsgegner bestanden, ist ihm zu entgegnen, daß er einerseits gegen die Aussage des Zeugen U vor der belangten Behörde in der Verhandlung vom 22. Juli 1992, wonach dieser darlegte, daß er sein Fahrzeug nach dem Unfall "sofort" angehalten habe, nichts Stichhältiges entgegenzusetzen vermag. Andererseits besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung, sofort und "unmittelbar" an der Unfallstelle anzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0050) und sich besonders sorgfältig zu vergewissern, ob und welcher Schaden durch eine Kollision entstanden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 91/03/0169). Beides hat der Beschwerdeführer unterlassen.

Insoweit der Beschwerdeführer die Bestrafung wegen Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 rügt ist ihm zu entgegnen, daß nach dieser Bestimmung alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die Verpflichtung haben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes bedingt je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verhaltensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen. Die Verpflichtung zur zumindest passiven Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes kann auch außerhalb des Unfallsortes bestehen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1981, Zl. 02/2245/80). Sie schließt so grundsätzlich auch das Verbot ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar UNABHÄNGIG DAVON, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht (vgl. gleichfalls das zuvor zitierte hg. Erkenntnis). Eine "Doppelbestrafung" im Hinblick auf die über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis einer Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. November 1992 verhängte Strafe wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. liegt daher nicht vor.

Aber auch der Rüge zur Strafbemessung ist im Ergebnis kein Erfolg beschieden. Die belangte Behörde hat die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen berücksichtigt und hat auch als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer bisher unbescholten war. Vor dem Hintergrund der Schwere der Taten konnte die belangte Behörde nicht von einem geringen Unrechtsgehalt ausgehen. Auch in Ansehung der Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 vermag der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung des bis zu S 10.000,-- reichenden Strafrahmens des § 99 Abs. 3 StVO 1960 nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde das ihr gemäß § 19 VStG eingeräumte Ermessen überschritt, wenn sie über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von S 3.000,-- verhängte, zumal sie hinreichend begründete, warum sie ungeachtet des niedrigeren Strafrahmens eine gleich hohe Strafe wie bei den beiden anderen Übertretungen für erforderlich hielt.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die auf § 64 VStG gestützte Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens bekämpft, weil die belangte Behörde seiner Berufung gegen einen weiteren Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Ansehung des Strafausmaßes Folge gegeben habe, so verkennt er die Rechtslage. Hat nämlich eine Berufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung Erfolg, hinsichtlich anderer aber nicht, so ist hinsichtlich der letzteren eine Kostenvorschreibung im Grunde des § 64 Abs. 1 VStG zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0050).

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei auch auf Art. III dieser Verordnung Bedacht zu nehmen war.

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesAkteneinsichtNachtrunkFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung NachtrunkVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030269.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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