TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/15 W192 1409270-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2019
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Entscheidungsdatum

15.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W192 1409270-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zahl: 781131504- 161370388, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. iVm

§ 68 AVG i.d.g.F. sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 und 55 Abs. 1a FPG i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt."

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 13.11.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter dem im Spruch zweitangeführten Namen ein. Im Zuge der am gleichen Datum stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer als seinen Fluchtgrund an, dass ein junger Georgier im Krieg ermordet worden sei und er von der Familie des Verstorbenen für den Mörder gehalten werde, weshalb er von dieser verfolgt und bedroht worden sei.

Am 30.04.2009 erfolgte beim Bundesasylamt nach Zulassung des Verfahrens eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers.

Mit Schriftsatz vom 04.06.2009 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme zu den zur Kenntnis gebrachten Länderdokumenten.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2009, Zahl: 08 11.315-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 13.11.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Schreiben vom 10.02.2010 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer von Interpol Tiflis unter dem im Spruch erstangeführten Namen identifiziert worden sei.

1.4. Am 04.10.2012 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen bzw. seinem Familien- und Privatleben sowie allfälligen Integrationsaspekten und seinem Gesundheitszustand befragt wurde.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2012 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung vorgehaltenen Länderberichten. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, aus den Länderfeststellungen sei für den Fall des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. In Georgien würden Menschen ossetischer Abstammung verfolgt werden. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer kostenlosen Substitutionsbehandlung mit Substitol, da er Methadon nicht vertrage. In Georgien gebe es zwar Drogenersatzprogramme, jedoch müsste der Beschwerdeführer mit erheblichen Kosten rechnen und könne er auch keine Behandlung mit Substitol erwarten. Es bestehe daher die Gefahr eines Rückfalls in die Drogensucht, weshalb er die Erteilung subsidiären Schutzes beantrage.

Am 23.05.2013 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt.

1.5. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2013 zu Zahl D9 409270-1/2009/14E wurde die Beschwerde in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 AsylG 2005 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hielt in jener Entscheidung begründend insbesondere fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters lägen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und leide an keinen Krankheiten, die einer Rückkehr entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe sich Deutschkenntnisse angeeignet, beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Durch den Verkauf einer Zeitschrift bringe der Beschwerdeführer einen Betrag von EUR 200,- monatlich ins Verdienen. Er habe keine Ausbildung in Österreich absolviert und keinen großen Freundeskreis aufgebaut.

Beweiswürdigend hielt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge der abgehaltenen mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen wäre, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben, insbesondere zu dem Vorfall, der angeblich seine Ausreise verursacht hätte, zu tätigen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch widersprüchlich in Zusammenschau mit den Angaben seiner Lebensgefährtin gewesen, wobei beide in der Verhandlung darauf bedacht gewesen wären, so wenig greifbare Angaben wie möglich zu machen, was für sich genommen schon für eine konstruierte Fluchtgeschichte zur Begründung des Antrags spräche. Angesichts des Vorangeführten gelange der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nach Durchführung einer Verhandlung zur Überzeugung, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers rund um einen angeblich im Zuge des Kaukasuskrieges 2008 verletzten und in weiterer Folge getöteten Soldaten nicht den Tatsachen entsprechen würden, weshalb auch den damit angeblich in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ereignissen kein Wahrheitsgehalt innewohnen könne. Danach könne auch den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Rückkehrbefürchtungen wegen Blutrache nicht gefolgt werden, unabhängig davon, dass keine Einschränkung der Schutzfähigkeit des Staates in Bezug auf blutrachemotivierte Straftaten gegeben sei (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 21.12.2011, D3 400315-1/2008/7E mwN). Auch wenn der Beschwerdeführer dem Vorhalt des Vorsitzenden zur Schutzfähigkeit des Staates nicht zugestimmt hätte, sei diesbezüglich festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich wäre, weshalb die georgische Sicherheitsverwaltung gerade im vorliegenden Fall nicht willens bzw. nicht fähig wäre, dem Beschwerdeführer Schutz gegen die behauptete Verfolgung, Blutrache, zu gewähren, sodass aus diesem Grund auch bei Zugrundelegung des Vorbringens für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre. Die georgische Polizei sei als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen, georgischen Bürgern stünde es auch offen, sich im Falle eines Fehlverhaltens bei einer höheren Instanz oder dem Ombudsmann zu beschweren. Auffällig und nahezu befremdlich sei im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung kein einziges Wort über die im weiteren Verlauf des Verfahrens behauptete mehrtägige Anhaltung nach behaupteter Festnahme verloren, sondern ausschließlich von einer Verfolgung durch die Angehörigen des angeblich getöteten Soldaten gesprochen hätte, mit denen es nach eigenen Angaben nicht einmal ein persönliches Zusammentreffen gegeben haben soll. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es auch hinsichtlich der angeblich stattgehabten Vorfälle Widersprüche gegeben hätte, etwa im Hinblick auf den Ablauf der behaupteten Verhaftung des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer habe nicht nur bei Antragstellung einen falschen Namen verwendet, er habe auch die Beschwerde unter falschem Namen erhoben und diesen in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat auch nach Vorhalt seiner Identifikation durch Interpol Tiflis aufrechterhalten. Mit der Verwendung eines Aliasnamens sei die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv erschüttert. Nicht unerwähnt sei, dass der Beschwerdeführer bereits in Deutschland unter einem weiteren Aliasnamen einen Asylantrag gestellt hätte. Eine Person, die begründet um Schutz ersuche, sei nach der Erfahrung des erkennenden Senates willens und fähig, von sich aus wahrheitsgemäße Angaben im Aufnahmestaat zu machen, was beim Beschwerdeführer nicht im Geringsten der Fall gewesen sei.

Insofern ein zeitlicher Zusammenhang der Ausreise des Beschwerdeführers mit dem Kaukasuskrieg 2008 nicht zu übersehen sei, sei festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.06.1993, 92/01/1007, ausgeführt hätte, dass eine im Heimatland herrschende allgemeine Kriegssituation für sich alleine nicht geeignet wäre, auf eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu schließen. Zwar schließe eine Bürgerkriegssituation eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung generell nicht aus; der/die Asylwerber/Asylwerberin müsse in diesem Zusammenhang jedoch glaubhaft machen, dass die fluchtauslösenden Ereignisse als eine individuell gegen seine/ihre Person gerichtete Verfolgung zu werten sind und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der kriegerischen Handlungen (VwGH 19.1.2000, 99/91/0384, VwGH 30.4.1996, 94/18/1074). Dem Beschwerdeführer sei es wie ausgeführt nicht gelungen, Übergriffe auf seine Person glaubhaft zu machen, solche seien auch von Amts wegen nicht hervorgekommen, weshalb der Augustkrieg 2008 alleine nicht zur Gewährung internationalen Schutzes führen könne, zumal dieser schon einige Jahre zurückliege und sich die Beziehungen zwischen Georgien und der Russischen Föderation verbessert hätten.

In Bezug auf seine Mischethnie (sein Vater sei Ossete, seine Mutter Georgierin) sei nach den Länderberichten festzuhalten, dass im Herkunftsstaat ein friedliches Zusammenleben zwischen den Volksgruppenangehörigen bestünde. Dem Beschwerdeführer stünde auch ein Leben in der Hauptstadt Georgiens offen, in der Angehörige verschiedenster Volksgruppen miteinander in Frieden leben würden, weshalb einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nichts entgegenstehe.

In Anbetracht der durch die Verwendung von Aliasnamen herabgesetzten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, vor allem aber infolge der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, ein nachvollziehbares und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten, komme der erkennende Senat im gegenständlichen Fall zum Ergebnis, dass eine wie immer geartete Rückkehrgefährdung nicht gegeben sei.

Das angeführte Erkenntnis wurde der damaligen gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers am 02.07.2013 rechtswirksam zugestellt.

2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:

2.1. Am 04.10.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er leide an Hepatitis C, Gastritis sowie an psychischen Problemen, er könne der Einvernahme jedoch folgen. Im Mai 2015 sei er von Österreich nach Deutschland gereist, wo er sich bis September 2016 aufgehalten hätte. Zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung führte der Beschwerdeführer an, er habe weiterhin Probleme in Georgien, zudem befinde er sich bereits seit dem Jahr 2008 in Österreich und möchte hier bleiben. In Österreich wolle er sich auch bezüglich der zuvor angesprochenen gesundheitlichen Probleme behandeln lassen. Seine Probleme in Georgien habe er schon bei seiner ersten Asylantragstellung in Österreich angegeben. Seine Rückkehrbefürchtungen - die befürchtete Ermordung durch bestimmte Personen - habe er ebenfalls schon anlässlich seiner ersten Asylantragstellung genannt. Bei Bedarf könne er Unterlagen und Beweise in Vorlage bringen.

Mit Eingabe vom 09.01.2017 übermittelte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen über einen ambulanten Spitalsaufenthalt im November 2016.

Am 13.07.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage, befinde sich jedoch in psychiatrischer Behandlung und nehme näher bezeichnete Medikamente ein. Der Beschwerdeführer sei nervös, habe psychische Probleme, leide unter Schlaflosigkeit, Hepatitis C, Gastritis und Panikattacken. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Bundesbetreuung, besuche einen Deutschkurs und habe im Bundesgebiet einen Bruder, der hier mit seiner Frau und seinen Kindern lebe, sowie eine Nichte. Der Beschwerdeführer habe zu den genannten Verwandten ein gutes Verhältnis und werde von seinem Bruder in jeder Hinsicht unterstützt; zu seinem Bruder habe er etwa zwei- bis dreimal monatlich Kontakt, zu seiner Nichte rund einmal alle ein- bis zwei Monate. Der Beschwerdeführer befinde sich in keiner Lebensgemeinschaft.

Auf Vorhalt seines im Jahr 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und befragt nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung verwies der Beschwerdeführer darauf, im Frühjahr 2008 in Georgien einen Autounfall gehabt zu haben. Sie seien zu viert im Auto gesessen, zwei der anderen Insassen, welche der Beschwerdeführer zuvor in einem Restaurant kennengelernt hätte, seien ums Leben gekommen. Die beiden Personen, die vorne im Auto gesessen hätten und umgekommen wären, hätten der Volksgruppe der Swanen angehört. Diese Menschen seien sehr rachsüchtig und würden einen das ganze Leben lang beschuldigen. Dem Beschwerdeführer sei die Schuld an dem Unfall zugewiesen worden. Ungefähr zwei Wochen nach dem Unfall sei er von Verwandten der beiden Verstorbenen persönlich bedroht worden. Diesbezüglich habe er sich nicht an die Polizei gewandt, da es keinen Sinn ergeben hätte; er habe die Bedrohung seiner Person nicht beweisen können. Seine Angaben im ersten Verfahren seien alle falsch gewesen. Er wisse nicht, weshalb er damals gelogen und nicht sogleich seinen wirklichen Grund angegeben hätte; er habe Angst vor einer Abschiebung nach Georgien gehabt. Auf Vorhalt, dass er sowohl während seines ersten Verfahrens in Österreich als auch im Zuge seiner Asylantragstellung in Deutschland jeweils unterschiedliche Personalien gebraucht hätte, wiederholte der Beschwerdeführer, er habe wie erwähnt eine falsche Geschichte erzählt und auch einen falschen Familiennamen angegeben.

Auf Vorhalt der durch das Bundesamt beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache erklärte der Beschwerdeführer, er hätte alles erzählt und wisse nicht, was er dazu sagen solle. Wenn er nach Georgien zurückkehre, werde er umgebracht werden. Sie würden ihn finden, zumal Georgien kein großes Land sei. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Aushändigung der seitens der Behörde herangezogenen Berichte zur Lage in Georgien und erklärte hierzu, dass es sich hierbei um Lügen handeln würde. Viele, die zurückgekehrt wären, würden berichten, dass die Lage noch schlimmer sei als früher und sich weiter verschlechtere. Die Menschen seien nicht versichert, staatliche Spitäler seien geschlossen worden, in Privatklinken koste die Behandlung ein Vermögen.

Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben vom 12.07.2017 zur Bestätigung der aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Anspruch genommenen Psychotherapie, ein Schreiben vom gleichen Datum über die in Anspruch genommene Substitutionstherapie sowie einen Internetauszug über die Situation von Personen mit psychosozialen Problemen in Georgien vor.

In einer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen, von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen erstellten, gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 15.08.2017 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich die Beobachtung der krankheitswerten Symptome zum Zeitpunkt der Befundaufnahme als schwierig erwiesen hätte und eine eindeutige Diagnosestellung unter den gegebenen Bedingungen nicht sicher möglich gewesen wäre, zumal nicht mehr beurteilbar wäre, welche Symptome Ursache und welche Folge der Drogenerkrankung des Beschwerdeführers seien. Der Beschwerdeführer benötige eine Behandlung seiner Drogenabhängigkeit, entweder durch eine neuerliche stationäre Entzugsbehandlung oder durch Substitutionsbehandlung; ein Absetzen der Substitutionspräparate führe zu einer schweren Entzugssymptomatik mit eventuell lebensbedrohlichen Komplikationen.

Mit Schreiben vom 22.08.2017 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, binnen einwöchiger Frist eine Stellungnahme zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Ausführungen der Sachverständigen einzubringen.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.).

Die Behörde hielt in der Entscheidungsbegründung im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststünde und dieser sich aufgrund einer Abhängigkeit von Opiaten und Benzodiazepinen in einem Substitutionsprogramm befände. Das Vorliegen einer Traumafolgestörung könne nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe weiters angegeben, an Hepatitis C erkrankt zu sein, jedoch keine diesbezüglichen Befunde in Vorlage gebracht. Darüberhinausgehende schwerwiegende psychische Störungen respektive körperliche Erkrankungen lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 eingetreten wäre. Der nunmehr vorgebrachte Fluchtgrund im Sinne der Involvierung in einen Autounfall im Jahr 2008 sei als unglaubwürdig zu bewerten, zumal der Beschwerdeführer im Vorverfahren eine vollkommen andere - wie nunmehr eingestanden - frei erfundene Fluchtgeschichte vorgebracht hätte und dieses Verhalten auf diesbezüglichen Vorhalt nicht plausibel erklären konnte. In Zusammenschau mit dem Auftreten unter verschiedenen Aliasidentitäten sei die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv erschüttert. Hinzu komme die vage und widersprüchliche Gestaltung des nunmehrigen Fluchtvorbringens. Der Beschwerdeführer habe auch nicht aufzuzeigen vermocht, weshalb man gerade seiner Person die Schuld für den Unfall hätte zuweisen sollen. Selbst bei Wahrunterstellung wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, sich an die georgischen Sicherheitsbehörden zu wenden, weshalb ein potentiell asylrelevanter Sachverhalt nicht zu erkennen sei.

Ebensowenig habe die den Beschwerdeführer betreffende maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens eine Änderung erfahren. Der Beschwerdeführer befände sich gegenwärtig nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand. Die Einnahme der für die Behandlung seiner Drogensucht notwendigen Medikamente sowie eine stationäre Behandlung seien in Georgien möglich, zumal sich aus den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe, dass georgische Staatsbürger automatisch krankenversichert seien; auch für Hepatitis C bestünden Behandlungsmöglichkeiten in Georgien. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden demnach nicht eine solche Schwere erreichen, um das gegenständliche Verfahren als "außergewöhnlichen Fall" im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR zu bewerten.

Da demnach weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere Beurteilung des Antrages nicht von vorneherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stünde der rechtskräftige Abschluss des Erstverfahrens einer inhaltlichen Behandlung des neuerlichen Antrages entgegen, weshalb dieser zurückzuweisen sei.

Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet einen Bruder und eine Nichte, er sei nicht erwerbstätig und bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Seine Aufenthaltsdauer beruhe auf ihm selbst zuzurechnenden Handlungen im Sinne der mehrfachen Stellung unbegründeter Asylanträge. Im Rahmen einer Interessensabwägung sei festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich entgegenstünden, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung, zumal auch keine Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorlägen, als zulässig erweise. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestünde in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise.

2.3. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 18.09.2017 zugestellten, Bescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Rechtsberatungsorganisation, mit am 27.09.2017 fristgerecht eingelangtem Schriftsatz die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang ein und stellte zugleich den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dem Beschwerdeführer ginge es aufgrund seiner Hepatitis C-Erkrankung gesundheitlich sehr schlecht, er befände sich in laufender Substitutionstherapie und in einem prekären psychischen Gesundheitszustand. Dieser habe bereits mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen. Seine Erkrankungen seien in Georgien keiner ausreichenden Behandlung zugänglich, weshalb er im Falle seiner Abschiebung um sein Leben fürchte. In Österreich gebe ihm sein familiäres Umfeld Halt. Gegenüber dem abgeschlossenen Erstverfahren läge ein geänderter Sachverhalt vor, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mittlerweile derart verschlechtert hätte, dass eine Abschiebung nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer könne nicht für sich selbst sorgen und verfüge im Herkunftsstaat über kein soziales Netz. Außerdem habe er aus Angst die wahren Gründe seiner Flucht im ersten Verfahren nicht nennen können. Die zurückweisende Entscheidung sei daher rechtswidrig. Angesichts der schlechten Gesundheitsversorgung bestünde für an Hepatitis C erkrankte Personen in Georgien das reale Risiko, dass eine Abschiebung eine Verletzung der durch Art. 2, 3 EMRK iVm Art. 4 GRC garantierten Rechte bedeuten würde. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass nicht alle medizinischen Betreuungsmaßnahmen finanziert würden und auch die Qualität der medizinischen Einrichtungen stark variiere. Die belangte Behörde hätte daher nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass eine ausreichende medizinische Betreuung für die Hepatitis C, Sucht- und psychische Erkrankung in Georgien tatsächlich zur Verfügung stünde.

Beiliegend übermittelt wurden ein Arztbrief einer Leberambulanz vom 09.08.2017 (Diagnosen: anamnestisch chronische Hepatitis C seit zehn Jahren, Zn. Drogenabusus, laufende Substitution seit sieben Jahren, Nikotinabusus, Vitamin D-Mangel, Fibroscan 8/2017; 4,9 Kpa [F0]), ein mikrobiologisch-serologischer Befund vom 07.07.2017 und Bestätigungen der laufenden Behandlung in einem Ambulatorium der Suchthilfe vom 18.05.2017 und vom 12.07.2017 sowie der laufenden Psychotherapie jeweils vom 12.07.2017.

Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 15.01.2018 wurde über den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch die Untersuchungshaft verhängt.

2.4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

2.5. Mit Eingabe vom 12.03.2019 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die am 02.08.2018 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch erstangeführten Personalien, ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe sowie der christlich-orthodoxen Glaubensrichtung. Er ist im November 2013 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er 13.11.2008 unter einer Aliasidentität einen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, welchen er im Wesentlichen damit begründete, im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen im Kaukasuskrieg 2008 einen verletzten, in weiterer Folge verstorbenen, georgischen Soldaten zu sich nach Hause geholt und gepflegt zu haben, und sowohl von Seiten russischer als auch georgischer Soldaten sowie durch die Verwandten des Verstorbenen mit Verfolgung bedroht worden zu sein.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 17.09.2009 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes unter gleichzeitiger Verfügung einer Ausweisung nach Georgien abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2013 zu Zahl D9 409270-1/2009/14E als unbegründet abgewiesen.

1.2. Am 04.10.2016 stellte der Beschwerdeführer infolge eines vorangegangenen Aufenthalts in Deutschland, wo er unter einer weiteren Aliasidentität ebenfalls um internationalen Schutz angesucht hatte, den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu dessen Begründung er erklärte, er habe im ersten Verfahren einen frei erfundenen Fluchtgrund vorgetragen; tatsächlich habe er Georgien verlassen müssen, da er im Jahr 2008 in einen Autounfall involviert gewesen wäre, bei dem zwei weitere Insassen des Fahrzeuges verstorben wären. Verwandte der Verstorbenen hätten dem Beschwerdeführer die Schuld an dem Unfall zugewiesen. Einen zeitlich nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens entstandenen Verfolgungssachverhalt hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Beim Beschwerdeführer lagen zuletzt eine anamnestisch seit zehn Jahren bestehende chronische Hepatitis C-Erkrankung, ein Z.n. Drogenabusus mit laufender Substitution seit sieben Jahren, Nikotinabusus, Vitamin D-Mangel sowie eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Der Beschwerdeführer leidet unverändert an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche im Herkunftsstaat keiner Behandlung zugänglich wären und er verfügt nach wie vor über die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt, wie vor der Ausreise, eigenständig zu erwerben, ohne von einer realen Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation betroffen zu sein. Eine maßgebliche Änderung (Verschlechterung) der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des vorangegangenen Verfahrens ist nicht eingetreten.

Die Situation im Herkunftsstaat hat sich gegenüber der in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.03.2013 über die Abweisung des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert. Dies ist vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht dargetan worden und ergibt sich auch nicht aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichten oder der Beschwerde.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.

1.3. Der unbescholtene Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge infolge rechtskräftigen Abschlusses seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz im Bundesgebiet im Mai 2015 nach Deutschland, hielt sich dort bis September 2016 auf und kehrte im Anschluss ins Bundesgebiet zurück, wo er den gegenständlichen Folgeantrag einbrachte.

Am 02.08.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in den Herkunftsstaat abgeschoben. Ein seitheriger Inlandsaufenthalt liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt während seines neuerlichen Aufenthaltes aus Leistungen der Grundversorgung bestritten, ist keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und war nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet, er hat keine sonstigen Ausbildungen absolviert, gehörte keinem Verein an und engagiert sich nicht ehrenamtlich. Im Bundesgebiet halten sich ein Bruder und eine Nichte des Beschwerdeführers auf, mit denen der Beschwerdeführer jeweils in keinem gemeinsamen Haushalt lebte und zu denen er nicht in einem persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis steht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte sowie unter Pkt. II.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Aufgrund der im Rahmen des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz erfolgten Identifizierung des Beschwerdeführers durch Interpol Tiflis steht fest, dass der Beschwerdeführer die im Spruch erstangeführten Personalien führt und die georgische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Feststellungen zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit waren aufgrund seiner Angaben zu treffen und wurden ebenfalls bereits in der das Verfahren über seinen vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes getroffen; es ergaben sich im nunmehrigen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, davon abweichende Feststellungen zu treffen.

Die Feststellung zur Reisebewegung des Beschwerdeführers, insbesondere seinem Aufenthalt in Deutschland im Zeitraum 2015/2016, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Schreiben deutscher Behörden und der im Akt ersichtlichen EURODAC-Treffermeldung vom 24.06.2015.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die im August 2018 erfolgte Abschiebung in den Herkunftsstaat ergibt sich aus einer entsprechenden Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und ist zudem im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister ersichtlich.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand resultieren aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen, welchen sich die festgestellten Diagnosen entnehmen lassen. Die nunmehr als einer Rückkehr nach Georgien entgegenstehend vorgebrachten gesundheitlichen Probleme, insbesondere die Hepatitis C-Erkrankung sowie die im Bundesgebiet in Anspruch genommene Substitutionstherapie, haben zufolge dem Inhalt des Gerichtsaktes des Asylgerichtshofes und dem vorgelegten Befund vom 09.08.2017 bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Verfahrens vorgelegen und wurden in die Beurteilung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers durch den Asylgerichtshof miteinbezogen. Der Asylgerichtshof stellte im rechtskräftigen Erkenntnis vom 26.03.2013 insbesondere fest, dass auch in Georgien Programme zur Drogensubstitution sowie generell eine flächendeckende medizinische Grundversorgung vorhanden sind. Aus den im nunmehrigen Verfahren in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen ergibt sich weder, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich eine maßgebliche Verschlechterung erfahren hat, noch ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichten, dass in Bezug auf die in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.03.2013 dargelegten ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zwischenzeitig eine Verschlechterung eingetreten wäre. Im gemeinsam mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Arztbrief vom 09.08.2017 findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer sich zuletzt in einem besonders schweren Erkrankungszustand befunden hätte oder im Bundesgebiet eine Behandlung durchlaufen hätte, deren zeitnahe Fortsetzung ihm im Herkunftsstaat nicht möglich sein würde. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt auch nicht in stationärer Behandlung. Der bloß unsubstantiierte und nicht durch entsprechende Unterlagen belegte Verweis in der Beschwerde auf eine seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahren eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vermag eine potentielle Unzulässigkeit einer Abschiebung ebensowenig aufzuzeigen, wie der allgemeine Hinweis auf einen niedrigeren medizinischen Standard und die allfällige Notwendigkeit privat zu tragender Kosten der Krankenbehandlung in Georgien.

2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides überdies zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Antrag keinerlei neu entstandenen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, welcher einen glaubhaften Kern aufweisen und potentiell geeignet wäre, eine anderslautende Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz herbeizuführen. Aus den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergibt sich, dass dieser keine zeitlich nach Rechtskraft entstandenen Verfolgungs- oder sonstigen Rückkehrbefürchtungen bezogen auf seinen Herkunftsstaat geäußert hat. Vielmehr berief er sich auf einen Vorfall, welcher sich bereits im Jahr 2008, sohin vor Einbringung des ersten Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, in Georgien zugetragen hätte. Schon vor diesem Hintergrund ist ein seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens entstandener Sachverhalt nicht ersichtlich. Dessen ungeachtet hat die Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend argumentiert, dass sich auch der nunmehr vorgebrachte Grund als vollkommen unglaubwürdig erweist.

Wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers aufgezeigt worden ist, erweist sich dessen persönliche Glaubwürdigkeit bereits desshalb als massiv erschüttert, da der Beschwerdeführer gegenüber österreichischen und deutschen Behörden mehrfach unter falschen Personalien aufgetreten ist. Weiters räumte er im nunmehrigen Verfahren ein, dass auch der im ersten Verfahren geschilderte Fluchtgrund nicht der Wahrheit entsprochen hätte und er erklärte, seine Heimat tatsächlich aus komplett anderen Gründen - nämlich aufgrund einer ihm durch Privatpersonen vorgeworfenen Schuld an einem Verkehrsunfall - verlassen zu haben. Demgegenüber hatte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz mit Vorfällen begründet, welche sich im Kontext des Kaukasuskrieges im August 2008 ereignet hätten. Hierbei berief er sich einerseits auf eine Gefährdung sowohl durch russische als auch durch georgische Soldaten sowie andererseits auf eine ihm drohende Blutrache von Angehörigen eines verstorbenen Soldaten, welche den Beschwerdeführer für den Tod ihres Verwandten verantwortlich gemacht hätten. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer - sollte er seine Heimat tatsächlich aus dem nunmehr dargelegten Beweggrund verlassen haben - nicht bereits anlässlich seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz entsprechende Angaben zu seinem Fluchtgrund erstattet, sondern seinem Antrag stattdessen ein - wie später eingeräumt - tatsachenwidriges Vorbringen sowie unrichtige Identitätsangeben zugrunde gelegt hätte. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat aufweisen, wäre jedenfalls anzunehmen, dass er diese im eben hierfür vorgesehenen Verfahren gegenüber den Behörden des Zufluchtsstaates ehestmöglich offenlegen würde. Weshalb der Beschwerdeführer dies - sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt, als auch in Folge Erhalts der seinen Antrag abweisenden Entscheidung im Rahmen der Beschwerdeerhebung - vollends unterlassen, bevor er den gegenständlichen Folgeantrag gestellt und nunmehr die tatsächlichen Gründe seiner Flucht offen gelegt hätte, vermochte der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht ansatzweise nachvollziehbar zu erklären. Dessen lapidare Entgegnung, er hätte Angst gehabt, im Falle der Bekanntgabe seiner tatsächlichen Ausreisegründe abgeschoben zu werden, vermag das dargestellte Aussageverhalten in keiner Weise zu erklären.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber hinaus aufgezeigt hat, erweist sich der im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Fluchtgrund auch isoliert betrachtet als gänzlich unplausibel, zumal der Beschwerdeführer teils einander widersprechende Aussagen zum Ablauf der fluchtauslösenden Ereignisse getätigt hat (insbesondere was die Anzahl der Insassen des Unfallfahrzeuges sowie einen allfälligen Krankenhausaufenthalt seiner Person betrifft). Der Beschwerdeführer vermochte überdies keinen nachvollziehbaren Grund anzugeben, weshalb die Verwandten des Verstorbenen gerade den Beschwerdeführer für den Unfall hätten verantwortlich machen sollen, zumal auch ein weiterer Insasse des Unfallautos überlebt hätte.

Letztlich wies die Behörde treffend darauf hin, dass auch im Falle der Wahrunterstellung des vorgebrachten Sachverhaltes für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestehen würde, eine allfällige tatsächliche Bedrohung durch die Verwandten der Unfallopfer bei den Sicherheitsbehörden Georgiens, eines sicheren Herkunftsstaates im Sinne der HStVO, zur Anzeige zu bringen und die dortigen staatlichen Schutzmechanismen in Anspruch zu nehmen, sodass auch insofern ein potentiell zur Gewährung internationalen Schutzes führender Sachverhalt nicht vorliegen würde.

Da sich die zur Begründung des gegenständlichen Antrags geäußerten, durch keinerlei Beweismittel untermauerten, Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers demnach als im hohen Maße unplausibel erweisen, er anlässlich seines vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz einen komplett anderen Verfolgungssachverhalt geschildert hat und zudem - durch die bewusste Führung einer falschen Identität - seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren unzureichend nachgekommen ist, ist die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch seinen nunmehrigen zweiten Antrag auf internationalen Schutz mit einen wahrheitswidrigen Vorbringen begründet hat.

Dessen ungeachtet ist nochmals festzuhalten, dass sämtliche der geschilderten Ereignisse bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz im Jahr 2013 stattgefunden haben und demnach keinen neu entstandenen Sachverhalt darstellen.

2.4. Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Bezug auf die bereits im ersten Asylverfahren behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen ausgewogenen Länderberichten zur Lage in Georgien in Zusammenschau mit den im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2013 getroffenen Länderfeststellungen. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage infolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Georgien um einen Staat handelt, der zwar etwa im Hinblick auf Korruption Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u. a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Georgien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 12 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, zwischenzeitig als sicherer Herkunftsstaat gilt.

2.5. Sämtliche Feststellungen betreffend das Leben des Beschwerdeführers in Österreich konnten auf Basis seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, im Bundesgebiet über enge persönliche Bindungen oder eine maßgebliche Integrationsverfestigung zu verfügen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564).

Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E 26. Juli 2005, 2005/20/0343; gegen den bloßen Verweis auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zuletzt E 27. September 2005, 2005/01/0363). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig (VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365).

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307).

Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist [insoweit treffen die Erläuterungen (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f), nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu]. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344).

3.2.2. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).

Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).

3.2.3. Der Beschwerdeführer stützt seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf Vorfälle, welche sich im Vorfeld seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2008 ereignet hätten und brachte keinen seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz im Bundesgebiet mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.3013 neu entstandenen Sachverhalt vor. Der Beschwerdeführer räumte im nunmehrigen Verfahren ein, seinem ersten Antrag ein frei erfundenes Vorbringen zugrunde gelegt zu haben und erklärte, seinen Herkunftsstaat tatsächlich aus einem anderen Grund, nämlich einer ihm drohenden Verfolgung durch Privatpersonen, welche ihm die Schuld an einem Autounfall zugewiesen hätten, verlassen zu haben. Da der Beschwerdeführer demnach keinen zeitlich nach rechtskräftigem Abschluss seines vorherigen Verfahrens entstandenen Sachverhalt vorgebracht hat, ist die Behörde bereits insofern zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Folgeantrag insofern wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Darüber hinaus hat die Behörde, wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, zutreffend dargelegt, dass dem nunmehr ins Treffen geführten Fluchtgrund keine Glaubwürdigkeit zukommen würde, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Aussageverhaltens und dem Auftreten unter verschiedenen Aliasidentitäten persönlich als höchst unglaubwürdig einzustufen ist, er sich bei der Schilderung der Vorfälle in Widersprüche verstrickt hat und den Grund der angeblichen Bedrohung durch Privatpersonen nicht plausibel zu erklären vermochte. Desweiteren bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, die behauptete Bedrohung durch Angehörige der bei einem Autounfall im Jahr 2008 verstorbenen Personen bei den Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates zur Anzeige zu bringen und die dortigen Schutzmechanismen in Anspruch zu nehmen. Georgien gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, was die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden untermauert (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292-12, mwN).

3.2.4. Es sind zudem (auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur richtlinienkonformen Auslegung des § 8 AsylG 2005 vor dem Hintergrund der in Art. 2 lit f iVm Art. 15 der Statusrichtlinie 2011/95/EU vorgegebenen unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz; vgl. hierzu die Erwägungen in VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106-12; 21.11.2018, Ra 2018/01/0461-5), keine Neuerungen hinsichtlich der im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen, Verfahren getroffenen Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingetreten. Wie oben ausgeführt wurde, haben sich weder die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat, noch die relevanten individuellen Umstände des Beschwerdeführers in maßgeblicher Weise verschlechtert.

Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat in wirtschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung ist seit der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.03.2013 nicht eingetreten. Es kann unverändert nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft etc.) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat familiären Rückhalt und es war ihm vor seiner Ausreise möglich, seinen Unterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer - welcher wie bereits im Zeitraum seines vorangegangenen Verfahrens an Hepatitis C leidet, zuletzt (weiterhin) eine Drogenersatztherapie im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat und zudem wegen psychischer Probleme therapiert wurde - leidet unverändert an keiner schwerwiegenden Erkrankung, welche im Herkunftsstaat keiner adäquaten Behandlung zugänglich wäre, zumal sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen das Bestehen einer ausreichenden staatlich finanzierten medizinischen Grundversorgung in Georgien ergibt. Der Beschwerdeführer hat eine relevante Sachverhaltsänderung weder gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde dargetan, sondern bloß, ohne nähere Konkretisierung, auf eine seit Abschluss des Vorverfahrens eingetretene Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation verwiesen, vor deren Hintergrund eine Abschiebung nunmehr als unzulässig zu erachten wäre. Aus dem vorgelegten Arztbrief vom 09.08.2017 ist ersichtlich, dass die chronische Hepatitis C-Erkrankung des Beschwerdeführers be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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