TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/4 G301 2220363-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2019
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Entscheidungsdatum

04.07.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G301 2220363-1/3E

G301 2220364-1/3E

G301 2220365-1/3E

G301 2220366-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die gemeinsame Beschwerde 1.) des XXXX geboren am XXXX, 2.) der XXXX, geboren am XXXX, 3.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, und 4.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Kuba, die 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch die 2.) als Mutter, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 13.06.2019, Zl. XXXX (zu 1.), XXXX (zu 2.),

XXXX (zu 3.) und XXXX (zu 4.), betreffend Anträge auf internationalen Schutz, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), XXXX, dem Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) jeweils zugestellt am 13.06.2019, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 28.05.2019 jeweils nach Durchführung eines Flughafenverfahrens bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 iVm. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Mit dem am 19.06.2019 beim BFA, Erstaufnahmestelle Flughafen, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter gemeinsam Beschwerde gegen die im Spruch angeführten Bescheide. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilen, in eventu den Bescheid beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu die Einreise in das Bundesgebiet gestatten.

Die gegenständliche gemeinsame Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.06.2019 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Kuba.

Der BF1 und die BF2 sind Lebensgefährten, die BF2 ist die leibliche Mutter und als solche gesetzliche Vertreterin der beiden minderjährigen BF3 und BF4. Der BF1 ist nicht der Kindesvater der beiden.

Die beschwerdeführenden Parteien, die allesamt im Besitz eines gültigen kubanischen Reisepasses waren, landeten gemeinsam am 28.05.2019 von Belgrad (Serbien) kommend auf dem Flughafen Wien-Schwechat. Die beschwerdeführenden Parteien hatten einen Flug von Belgrad nach Minsk (Weißrussland) mit Transit-Stopp in Wien-Schwechat gebucht, den Weiterflug nach Minsk aber aus eigenem Entschluss nicht angetreten, um in Österreich Asyl zu beantragen. Der BF1 und die BF2, letztere auch für ihre beiden minderjährigen Kinder im Rahmen eines Familienverfahrens, stellten aus diesem Grund im Zuge einer grenzpolizeilichen Identitätsfeststellung die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Den beschwerdeführenden Parteien wurde in weiterer Folge die förmliche Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Zum Zweck des weiteren Verfahrens wurden die beschwerdeführenden Parteien in den Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat verbracht, wo sie sich seitdem aufhalten.

Der BF1 und die BF2 konnten eine ihnen aktuell drohende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen, weshalb das Vorbringen des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde und in der Beschwerde zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kuba dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Die BF2 hat für ihre beiden minderjährigen Kinder - die BF3 und die BF4 - keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern erklärt, dass sie sich gemäß § 34 AsylG 2005 als Familienangehörige ihrem Asylverfahren anschließen.

Ein konkreter Anlass für das fluchtartige Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstehen würden, liegen nicht vor.

Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Österreich hat gegenüber der belangten Behörde am 13.06.2019 die schriftliche Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 zur Abweisung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz erteilt, da das Vorbringen der Antragsteller in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Das Vorbringen des BF1 und der BF2 zu den Gründen für das Verlassen ihres gemeinsamen Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall einer Rückkehr nach Kuba (Fluchtgründe) beruht auf ihren jeweiligen Angaben in der Erstbefragung am 29.05.2019 und in der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Flughafen des BFA am 06.06.2019 sowie auf den Ausführungen in der gemeinsamen Beschwerde.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden an, wonach sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erweist:

Der BF1 gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er von 2010 bis 2012 unschuldig im Gefängnis gesessen und dann aber mit Hilfe eines Anwalts freigelassen worden sei, und gegen die Regierung gewesen sei. Auf die konkrete Frage in der Einvernahme am 06.06.2019, alle Fluchtgründe zu nennen, führte der BF aus, dass der erste Grund sei, dass er in seiner Heimat keine Rechte und keine Freiheit als Mensch habe, die Regierung sei eine Tyrannei und gegen das Volk. Weiters habe er keine Freiheit zu reisen. Er sei zu Unrecht festgenommen und Opfer der Polizei geworden, obwohl er seine Meinung immer friedlich geäußert habe. Am 01.05.2019 sei er gezwungen worden, auf den Platz der Revolution zu gehen, was er aber abgelehnt habe. Da er nicht hingegangen sei, habe er Probleme auch in seinem Geschäft bekommen. Er sei von der Polizei mitgenommen und misshandelt worden, davon würden auch Narben auf seinem Körper zeugen. Befragt zum auslösenden Fluchtgrund erwiderte der BF1, dass es keine Freiheit und keine Menschenrechte gebe, das sei alles. Er habe Angst, in seine Heimat zurückzukehren, er würde lieber sterben.

Die BF2 gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie selbst keine direkten Probleme gehabt habe, jedoch ihr Lebensgefährte - der BF1 - verschiedenen Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Auf die konkrete Frage in der Einvernahme am 06.06.2019, alle Fluchtgründe zu nennen, führte die BF aus, dass sie ihre Heimat wegen ihrer Kinder verlassen habe, damit diese eine bessere Zukunft hätten. Sie habe Angst, dass ihre Kinder die schlechte Realität in Kuba sehen würden. In Österreich könnten sie auf die Straße gehen und für ihre Löhne demonstrieren. Sie selbst habe nur einmal protestiert, als sich ihr Lebensgefährte vor zwei Jahren für zwei Jahre in Haft befunden habe. Die Frage, ob sie sonst individuelle Fluchtgründe vorbringen wolle, wurde von der BF2 verneint. Sie ergänzte, dass sie in Kuba nicht unter Druck arbeiten könne und das Einkommen für ihr Leben nicht ausreichend gewesen sei.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF1 und der BF2 im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich, dass sie trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande waren, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kuba mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr, die von staatlichen Institutionen Kubas ausgehen würde oder diesen zurechenbar wäre, glaubhaft zu machen. So konnte weder aus den Angaben des BF1 vor der belangten Behörde noch aus der Beschwerde eine konkret gegen die Person des BF1 gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden. Eine die BF2 betreffende individuelle Verfolgungsgefahr wurde von dieser ausdrücklich verneint. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen.

Die belangte Behörde beurteilte im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des BF1 insgesamt als nicht glaubhaft und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sich der BF1 auf eine äußerst einsilbig gehaltene "Rahmengeschichte" bezogen habe, welche trotz mehrmaliger Nachfrage auch - im Bescheid näher angeführte - Widersprüche aufgewiesen habe, weshalb davon auszugehen gewesens sei, dass es sich dabei um ein Konstrukt gehandelt habe, zumal einige Angaben des BF1 und der BF2 auch widersprüchlich gewesen seien. Der BF1 habe nur einen sehr rudimentären Sachverhalt in den Raum gestellt, ohne nur im Geringsten den Versuch unternommen zu haben, den behaupteten Fluchtgrund auch aufklärend zu Protokoll zu geben. Es sei auch befremdlich, dass der BF behauptet habe, im Jahr 2010 verhaftet worden zu sein und dann immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, er jedoch erst am 18.05.2019 ausgereist sei und dazu befragt auch ausführte, dass dies so lange gedauert habe, weil er zuerst das Geld für die Ausreise ansparen habe müssen.

Gerade der Umstand, dass der BF1 in der Erstbefragung am 29.05.2019 bzw. in der Einvernahme am 06.06.2019 selbst angab, dass die Kosten für die Ausreise 7.000 bis 8.000 US-Dollar ausgemacht häten und dass er über einen Zeitraum von drei Jahren 5.000 US-Dollar angespart habe, um aus Kuba ausreisen zu können, weist darauf hin, dass der BF1 bereits seit mehreren Jahren schon die Absicht verfolgt hatte, Kuba zu veranlassen, was aber offenbar nur aufgrund der dafür fehlenden finanziellen Mittel nicht schon früher möglich gewesen war. Dies deutet - im Gegensatz zu den vorgebrachten Befürchtungen des BF1 - wiederum nicht darauf hin, dass der BF1 und die BF2 weder unmittelbar vor ihrer Ausreise aus Kuba noch mehrere Jahre vorher einer ihnen konkret drohenden Verfolgung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt gewesen wären, die sie dann auch zu einer unverzüglichen Flucht aus Kuba veranlasst hätten.

Es sind aus dem gesamten Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich der BF1 und die BF2 zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass sie Kuba "fluchtartig", also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätten müssen, um so einer ihnen unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass vor allem der Umstand, dass es den beschwerdeführenden Parteien offenbar problemlos möglich war, einerseits in Kuba einen Reisepass mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt zu bekommen und andererseits auch mit diesem Kuba auf dem Luftweg in legaler Weise und nach Durchführung einer Idenitätskontrolle durch die kubanischen Grenzbehörden verlassen zu können, gegen das Vorliegen einer drohenden Verfolgungsgefahr spricht, etwa aufgrund einer dem BF1 oder der BF2 allenfalls unterstellten politischen Gesinnung.

Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kuba ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und in den Bescheiden angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Die beschwerdeführende Parteien sind weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substanziiert entgegengetreten. Vielmehr bezog sich die Beschwerde direkt auf die in den Bescheiden dargestellten Feststellungen, ohne deren Inhalt zu bestreiten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei auch die in der Beschwerde auszugsweise dargelegten Berichte und Informationsquellen keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):

3.1.1. Zum Flughafenverfahren:

Der mit "Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren" betitelte § 33 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:

"§ 33. (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.

(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden."

3.1.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).

Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

Eine gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht.

Insoweit der BF1 und die BF2 vorbrachten, dass sie sich in Kuba nicht mehr sicher gefühlt hätten und sich im Fall der Rückkehr weiterhin vor möglichen Bedrohungen fürchten würden, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen auch (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde.

Es war vielmehr anzunehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren gemeinsamen Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten anzutreffen, verlassen haben. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Die belangte Behörde ist somit im Hinblick auf § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Das zuständige Büro des UNHCR hat gegenüber der belangten Behörde die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 zur Abweisung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wegen offensichtlicher Unbegründetheit erteilt. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen war die gemeinsam erhobene Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten.

Die beschwerdeführenden Parteien sind allesamt gesund. Der BF1 und die BF2 sind überdies als arbeitsfähig anzusehen. Sowohl beim BF1 als auch bei der BF2 kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat - wie vor ihrer Ausreise - grundsätzlich in der Lage sein werden, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Dies zeigt sich vor allem auch daran, dass sie, wie der BF1 selbst angab, offenbar trotz aller von ihnen behaupteten Widrigkeiten in der Lage waren, die für die gemeinsame Ausreise notwendigen Kosten in der Höhe von 7.000 bis 8.000 US-Dollar aufzubringen.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführende Parteien durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.

Daher war gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Zur Beschwerde hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005:

Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Derartige Umstände wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, war die Beschwerde jeweils auch gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Ausreise, Flughafenverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non
refoulement

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2220363.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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