TE Lvwg Erkenntnis 2016/1/15 LVwG-9/269/4-2016

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Veröffentlicht am 15.01.2016
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Entscheidungsdatum

15.01.2016

Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SHG Slbg 1975 §38
AVG §38
SHG Slbg 1975 §17
SHG Slbg 1975 §43
SHG Slbg 1975 §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. RainerScheffenacker über die Beschwerde von Frau Herta M., geb. xxx, P. y (Seniorenwohnhaus R.), O., vertreten durch deren Sachwalter, Herrn Johann T., U. 28, V., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10.11.2015, Zahl 30404-SH/xxx301/1-2015,

 

 

zu Recht e r k a n n t:

 

 

I.           Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird.

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

1.1.       Die Beschwerdeführerin brachte am 06.05.2015 bei der belangten Behörde

einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Seniorenheimen durch Kostenübernahme ab 05.05.2015 im Seniorenwohnhaus R., P. 11, O. gemäß § 17 SSHG (siehe unten Punkt 3.) ein.

 

1.2.       Herr Johann T., U. 28, V., wurde mit Wirkung vom 18.09.2015 (die diesbezügliche Urkunde des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg liegt vor) zum Sachwalter der Beschwerdeführerin und hier zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt.

 

1.3.1.   Die belangte Behörde hat nach Durchführung diverser Ermittlungstätigkeiten

mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.11.2015 gestützt auf § 38 AVG (siehe unten Punkt 3.) spruchgemäß wie folgt entschieden:

"Das Verfahren bezüglich Sozialhilfe für Frau Herta M., geb. am xxx, wird bis zur Entscheidung über das Erbe nach dem verstorbenen Josef M., geb. am yyy, verstorben am 11.04.2015 ausgesetzt."

1.3.2.   Begründend führte die belangte Behörde hier im Wesentlichen zusammen-

gefasst aus, dass die Beschwerdeführerin "voraussichtlich Alleinerbin des ehemals gemeinsam mit dem verstorbenen Ehegatten bewohnten Hauses, W. 9 in Z." sei. Bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens könne daher nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin über verwertbares Vermögen verfüge und sie dann die Heimkosten ggf selbst tragen könnte.

 

1.4.1.   Die Rechtsmittelwerberin erhob über deren Sachwalter gegen den Bescheid

vom 10.11.2015 (nach an diesen Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 und Abs 4 AVG seitens des erkennenden Gerichts) fristgerecht und rechtswirksam Beschwerde.

 

1.4.2.   Ihren Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe von "Mai 2015 bis zum Abschluss

des (Anm, offenkundig gemeint Verlassenschafts)verfahrens" begründet die Beschwerdeführerin sinngemäß zusammengefasst damit, dass, entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides, sehr wohl beurteilt werden könne, ob sie über verwertbares Vermögen verfüge bzw verfügen könne. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang einzig auf vorgelegte Kontoauszüge, woraus klar ersichtlich sei, dass ein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe bestehe. Warum das diesbezügliche Verfahren bis zum Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung ausgesetzt werde, sei nicht nachvollziehbar.

 

1.5.       Dem erkennenden Gericht liegen, insb auch nach Aufforderung zur Berichter-

stattung gegenüber dem Sachwalter der Beschwerdeführerin, aktuell keine Informationen über einen ggf zwischenzeitig rechtskräftigen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens nach dem am 11.04.2015 verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin (und hier insb eine entsprechende Einantwortungsurkunde [gerichtlicher Einantwortungsbeschluss]) vor.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Eine im Übrigen auch nicht beantragte Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 Z 1 VwGVG entfallen.

 

3.           Rechtslage:

 

3.1.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, lauten:

 

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.

die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.

das Begehren und

5.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1.

in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2.

…..

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) …..

 

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) …..

 

3.2.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) BGBl Nr 51/1991 idgF, lauten:

 

Anbringen

§ 13. (1) …..

(2) …..

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) ….

 

§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

3.3.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idgF, lauten:

 

Von dem Erbrechte.

Verlassenschaft.

§ 531. Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, in so fern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß.

 

Von Besitznehmung der Erbschaft.

Bedingungen zur rechtlichen Besitznehmung einer Erbschaft.

§ 797. Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muß vor Gericht verhandelt und von demselben die Einantwortung des Nachlasses, das ist, die Uebergabe in den rechtlichen Besitz, bewirket werden.

 

Wann die Erbschaft einzuantworten.

§ 819. Sobald über die eingebrachte Erbantrittserklärung der rechtmäßige Erbe vom Gerichte erkannt, und von demselben die Erfüllung der Verbindlichkeiten geleistet ist, wird ihm die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung geschlossen. Uebrigens hat der Erbe, um die Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen zu erwirken, die Vorschrift des §. 436 zu befolgen.

 

3.4.       Die einschlägigen Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes (SSHG), LGBl Nr 19/1975 idgF, lauten:

 

Einsetzen und Fortdauer der Hilfe

§ 3

Die Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, soweit das notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden.

 

Einsatz der eigenen Mittel

§ 8

(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.

(2) Als nicht verwertbar gelten:

1.

Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen;

2.

Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs. 1 Z 1) bei Hilfe Empfängern, die in Anstalten oder Heimen (§ 17) untergebracht sind.

(3) Die Verwertung des Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird.

(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn hiemit nicht nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfesuchenden oder seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre. Zu diesem Zweck hat die Behörde bei unbeweglichem Vermögen nach längstens zwölf Monaten ab Gewährung der Hilfe ein Pfandrecht in der Höhe der bis dahin erbrachten Leistungen im Grundbuch einverleiben zu lassen. Bei weiterer Gewährung der Sozialhilfe ist die Vorgangsweise zu wiederholen. Über den Ersatzanspruch ist zu entscheiden, sobald die Verwertung des Vermögens möglich und zumutbar geworden ist.

(5) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes sind bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht sind, 20 v.H. einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse oder eines sonstigen Einkommens und die allfälligen Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug), jeweils vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Freibetrag ist jedenfalls mit dem Betrag von 20 v.H. der nach dem ASVG möglichen Höchstpension, vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen Abzüge, begrenzt.

(6) Das Taschengeld, das auf Grund eines nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Pflegegeldes ausbezahlt wird, gilt nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes.

(7) Für Aufwendungen, die auf Grund einer Berufstätigkeit erwachsen, ist bei der Berücksichtigung des Einkommens daraus ein Freibetrag einzuräumen. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach durchschnittlichen Aufwendungen und nach dem Ausmaß der Beschäftigung und ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Als Höchstbetrag für die verordnungsweise Festlegung gilt bei Vollbeschäftigung (40 Stunden) die Höhe des halben Richtsatzes für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe.

 

Lebensbedarf

§ 10

(1) Zum Lebensbedarf gehören:

1.

der Lebensunterhalt;

2.

die Pflege;

3.

Krankenhilfe;

4.

Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen;

5.

Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.

(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden. Empfänger, Form und Weise der Leistung oder Hilfe sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit zu bestimmen; diesbezüglich besteht kein Rechtsanspruch.

 

Unterbringung in Anstalten oder Heimen

§ 17

(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mitzuberücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung näheres hierüber bestimmen. Die Aufnahme des Hilfe Suchenden in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim setzt voraus, dass dieses den Mindeststandards nach dem Salzburger Pflegegesetz entspricht.

(2) Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 4 MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs 5 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs 6 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a) Die Landesregierung hat den sich nach Abs 2 erster Satz ergebenden Betrag gleichzeitig mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 MSG im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(3) In den Heimen soll, soweit das nach dem Gesundheitszustand der dort untergebrachten Personen möglich und zweckmäßig ist, für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie vorgesorgt werden.

(4) Für die Unterbringung von Hilfe Suchenden in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind vom Sozialhilfeträger Entgelte in Form von Tagsätzen, die sich aus einem Grundtarif und gegebenenfalls einem Pflegetarif zusammensetzen, höchstens in einer solchen Höhe zu leisten, dass dadurch nur ein angemessener Personal- und laufender Sachaufwand sowie ein angemessener Finanzierungs- und Investitionsbedarf abgedeckt werden, ein unnötiger oder überhöhter Betriebs- und Erhaltungs- sowie Investitionsaufwand aber unabgedeckt bleibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Festlegungen über die in den Senioren- und Seniorenpflegeheimen zu erbringenden Leistungen zu treffen. Weiters kann die Berechnung der Entgelte näher geregelt werden.

(5) Die Landesregierung hat für die einzelnen Heime unter Bedachtnahme auf die gemäß Abs 4 zweiter Satz erlassene Verordnung und die Ausstattung der Heime Obergrenzen für den Grundtarif und den Pflegetarif durch Verordnung festzusetzen. Der Grundtarif dient der Abgeltung des Aufwandes für die Unterkunft, die Verpflegung des Hilfe Suchenden sowie für Dienstleistungen allgemeiner Art. Im Rahmen des Grundtarifs kann als Anteil für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf ein besonderer Betrag festgesetzt werden. Der Pflegetarif dient der Abgeltung des Aufwandes für Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung.

(6) Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung ist entsprechend dem gemäß Abs 4 zweiter Satz festgelegten Leistungskatalog individuell und angemessen zu erfüllen. Für die dafür zu leistenden Entgelte ist in erster Linie das nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Pflegegeld heranzuziehen.

(7) Der im Rahmen des Grundtarifs vom Sozialhilfeträger zu leistende Finanzierungs- und Investitionsbetrag gemäß Abs 5 dritter Satz darf höchstens 3,65 € täglich betragen.

(8) Die auf Grund des Abs 5 festgelegten Entgelt-Obergrenzen mit Ausnahme des Finanzierungs- und Investitionsbetrages sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist ein Betrag, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, nach der Entwicklung des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren. Erfolgt die Entwicklung in Form einer Sockelbetragserhöhung, wird die Entwicklung der Entlohnung nach Stufe 19 der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I der Landesvertragsbediensteten einschließlich der Allgemeinen Leistungszulage und der Verwaltungsdienstzulage herangezogen. Der verbleibende Betrag (30 % des Tarifes) ist in dem Maß anzupassen, das sich aus der Veränderung des jeweils vorangegangenen Juniwertes des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Juniindex des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.

(9) Im Zusammenhang mit der Heimaufnahme vereinbarte Leistungen des Hilfe Suchenden oder Dritter an den Leistungserbringer sind bei den vom Sozialhilfeträger zu leistenden Entgelten in Anrechnung zu bringen, soweit es sich nicht um eine Kaution handelt.

(10) Die Leistung von Entgelten gemäß Abs 4 durch den Sozialhilfeträger an private Rechtsträger von neu zur Errichtung kommenden Senioren- und Seniorenpflegeheimen setzt den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen noch vor deren Errichtung über folgende Inhalte voraus:

1.

die Aufnahmekriterien,

2.

die Einweisungsrechte,

3.

die Entgeltleistung in Form von Tagsätzen, bestehend aus Grundtarif einschließlich Finanzierungs- und Investitionsbetrag sowie Pflegetarif,

4.

die Obergrenzen für die Entgelte gleich den für Senioren- und Seniorenpflegeheime, ausgenommen Sonderpflegeeinrichtungen, öffentlicher Rechtsträger festgesetzten Obergrenzen;

5.

die Verwendung des Finanzierungs- oder Investitionsbetrages und

6.

die Gebarungskontrolle.

Dasselbe gilt bei einer Erweiterung von Heimen im Ausmaß von mehr als 10 % des vorhandenen Bettenstandes.

(10a) Abs 10 gilt auch für die Neuerrichtung und Erweiterung von Sonderpflegeeinrichtungen mit der Maßgabe, dass die Obergrenzen für die Entgelte auch höher als nach Abs 10 Z 4 festgelegt werden können. Sonderpflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, die mit Krankenanstalten eine räumliche und funktionelle Einheit bilden und vorwiegend der Versorgung von pflegebedürftigen Personen, die ein Pflegegeld ab der Stufe 5 erhalten, oder Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen im neurologischen und geriatrischen Bereich oder mit ständiger Beatmungsnotwendigkeit dienen.

(11) Wird die Betriebsführung eines bestehenden Heimes von einem öffentlichen Rechtsträger an einen privaten Rechtsträger übertragen, gilt Abs 10 erster Satz sinngemäß. Außerdem kann der Sozialhilfeträger Leistungen für Hilfe Suchende in solchen Heimen nur unter der weiteren Voraussetzung erbringen, dass das mit der Übertragung der Betriebsführung verbundene wirtschaftliche Risiko beim öffentlichen Rechtsträger verbleibt.

 

Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben

§ 43

(1) Der Sozialhilfeempfänger ist neben dem Fall des § 8 Abs. 4 zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, oder wenn nachträglich bekannt wird, daß er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.

(2) Keinesfalls können zum Gegenstand einer Ersatzforderung gemacht werden:

1.

alle Leistungen, die für Personen vor Erreichung der Großjährigkeit gewährt wurden;

2.

die Hilfe für werdende Mütter oder Wöchnerinnen;

3.

Leistungen der Krankenhilfe gemäß § 14;

4.

die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlaß des Empfängers der Hilfe über. Die Erben haften jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, daß der Sozialhilfeempfänger zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder den Ehegatten oder eingetragenen Partner des Sozialhilfeempfängers, so ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.

(4) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.

(5) Sozialhilfeleistungen, die der Sozialhilfeträger aufgrund einer nach § 32a forgesetzten Verfahrens erbracht hat, kann dieser gegenüber dem Nachlaß oder Erben des Hilfesuchenden geltend machen.

 

Ersatz durch Geschenknehmer

§ 44a

(1) Hat der Sozialhilfeempfänger

a)

innerhalb von fünf Jahren vor,

b)

während der oder

c)

innerhalb von drei oder bei einer Hilfeleistung nach § 17 fünf Jahren nach

Gewährung einer Sozialhilfe Vermögen im Wert von mehr als dem Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs. 2 Z 1) verschenkt oder solches Vermögen nur unter Erhalt einer in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehenden Gegenleistung übertragen, ist der Geschenknehmer bzw Erwerber zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.

(2) Die Ersatzpflicht gemäß Abs. 1 ist mit dem Wert des geschenkten Vermögens bzw des ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt. Für Vermögen, für das nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ein Einheitswert festzusetzen ist, gilt als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes.


4.              Erwägungen:

 

4.1.       Der Vollständigkeit halber ist einleitend anzumerken, dass die "Sache" bzw der "Prozessgegenstand" des vom erkennenden Gericht durchgeführten Beschwerdeverfahrens einzig in der Prüfung der rechtlichen Korrektheit der Aussetzung des mit Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.05.2015 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens - dies gestützt auf § 38 AVG - gelegen war. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin hiedurch (zumindest vorerst) eine Sachentscheidung verweigert. Die belangte Behörde hat also (zumindest vorerst) in diesem Zusammenhang lediglich verfahrensrechtlich entschieden. Eine nähere inhaltliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Gewährung von Sozialhilfe hätte das erkennende Gericht – zumal hierüber seitens der belangten Behörde selbst eben noch nicht befunden wurde – im ggst Beschwerdeverfahren von vornherein nicht durchzuführen gehabt bzw durchführen dürfen. Wäre die Beschwerdeführerin hiedurch doch ggf in der Sache sogar in einem allf Rechtsmittelzug und hier somit in Ihrem Recht auf einen gesetzlichen Richter beschnitten worden (stellvertretend für die umfangreiche Judikatur VwGH 29.09.2015, 2013/05/0034; 22.04.2015, 2013/10/0155; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 21.03.2013, 2012/09/0120; 21.10.2005, 2005/12/0115, jew mwN).

 

4.2.      Unter dem Nachlass versteht man die vererblichen vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 531 ABGB). Die Einantwortung ist die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben durch Gerichtsbeschluss (§§ 797, 819 ABGB). Erst mit der rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses tritt die Rechtsnachfolge (Universalsukzession) des Erben nach dem Erblasser ein; der Zustand des (ruhenden) Nachlasses endet mit diesem Zeitpunkt. Die Erben werden erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Einantwortung sowohl Eigentümer der Nachlasssachen als auch Schuldner der Verbindlichkeiten des Erblassers. Für die Bestimmung des Wertes des Nachlassvermögens ist der Zeitpunkt der Einantwortung ausschlaggebend (VwGH 30.01.2014, 2011/10/0085, mwN).

 

4.3.       Eine Vorfrage im – hier maßgeblich rechtlichen - Sinn des § 38 AVG setzt grundsätzlich die Existenz einer Rechtsfrage (und nicht bloß einer im Wege der "Vorfragenbeurteilung" behördlich [versuchten] Verfolgung der "Herstellung tatsächlicher Gegebenheiten" bzw Tatsachen) voraus, welche in einem anderen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren als Hauptfrage zu klären ist. Zudem muss der Spruch der erkennenden Behörde (hier etwa konkret der belangten Behörde in Erledigung des Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe) – so die weitere unabdingbar notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Vorfrage - nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde (bzw eines anderen [Straf- oder Zivil-]Gerichtes – hier etwa konkret des Verlassenschaftsgerichtes) fallenden (dort Haupt)frage gefällt werden können. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Regelung des § 38 AVG seinem ersten Satz entsprechend nur dann Anwendung findet, "sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen". Hierin ist im Sinn einer Subsiudiaritätsklausel ein "Vorbehalt zugunsten der Verwaltungsvorschrift (der Gesetze)" zu verstehen. Lediglich bei – von der Behörde einleitend zu prüfenden - Vorliegen dieser grundlegenden Voraussetzungen steht es einer Verwaltungsbehörde beispielsweise (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Anwendung von § 38 AVG) überhaupt frei, die Existenz und ggf Höhe eines Unterhaltsanspruches oder auch eines bestehenden Eigentumsrechtes "nach eigener Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (aktuell) zugrunde zu legen" oder aber das eigene Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung "der Vorfrage" auszusetzen, wenn diese schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet. Ggf kann ein solches Verfahren auch anhängig gemacht werden (VwGH 12.09.2013, 2013/04/0075; 31.01.2005, 2003/03/0106; 20.07.2004, 2003/03/0103; 31.03.2004, 2003/06/0148; 18.12.2003, 2001/08/0204; 23.09.2002, 2000/05/0171; 22.05.2001, 2001/05/0029; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 38, insb zu RZen 1 f, 4, 11, 20 und 66; jew mwN).

 

4.4.       Die belangte Behörde geht nunmehr davon aus, dass diese im vorliegenden Verfahren die rechtlichen Voraussetzungen der (so die Bescheidbegründung) "voraussichtlichen" künftigen Einantwortung eines Wohnhauses an die Beschwerdeführerin gemäß § 38 AVG als Vorfrage selbst beurteilen darf und (ohne weitere Ermittlungen auch) kann. Weiters die Klärung dieser Frage auch als zwingende Voraussetzung für die inhaltliche Erledigung des Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe anzusehen ist. Und der Aussetzung des behördlichen Verfahrens dem Grunde nach auch keine zeitlichen Schranken gesetzt sind. Wobei sich die belangte Behörde jedoch als hiezu – im Sinn des § 38 AVG – verfahrensrechtliche Alternative zur Aussetzung des Verwaltungsverfahrens (so der Bescheidspruch) "bis zur Entscheidung über das Erbe" entschieden hat. Diese Vorgangsweise muss in Anbetracht der obigen Ausführungen als nicht rechtskonform angesehen werden.

 

4.5.       In der – so die sinngemäß eigene Begründung der belangte Behörde – bloß möglichen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin "voraussichtliche Alleinerbin" eines Wohnhauses sein wird, welches dann – wohl ebenso bloß möglicherweise – als verwertbares Vermögen im Sinn des § 8 SSHG anzusehen ist, vermag das erkennende Gericht keine einschlägige Vorfragenkonstellation im Sinn des § 38 AVG zu erkennen. Vielmehr werden hier maßgeblich nach bzw mit dem Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens keine Rechtsfragen beantwortet sondern werden vereinfacht ausgedrückt dem Einantwortungsbeschluss entsprechende vermögensrechtliche Tatsachen geschaffen. Zudem bildet im vorliegenden Fall bei gesamtheitlicher Betrachtung der dem SSHG innewohnenden Regelungssystematik (vgl hiezu insb die §§ 3, 8 und 43 SSHG) der Ausgang des Verlassenschaftsverfahrens bzw die Klärung der Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang über nachfolgende Vermögenswerte verfügen kann, keine zwingende Voraussetzung für den inhaltlichen Abspruch über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Sozialhilfe. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zum Gebot der Berücksichtigung allfälliger Vorgaben in anderen Gesetzen ist weiters – wenn auch die Anwendung des § 38 AVG dadurch nicht generell ausschließend - gesondert auf die Bestimmung des § 3 SSHG zu verweisen, welcher grundsätzlich vorgibt, dass die Sozialhilfe "rechtzeitig einzusetzen" hat. Im ggst Fall wurde der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin am 06.05.2015 eingebracht und der nunmehr angefochtene Aussetzungsbescheid, wenn auch nach der zwischenzeitigen Durchführung von Ermittlungsschritten, überhaupt erst am 10.11.2015, also erst über 6 (sechs) Monate nach Antragstellung (vgl hiezu auch die in § 73 AVG normierten Vorgaben zu einer sechsmonatigen Entscheidungsfrist) erlassen. Ob vor diesem Hintergrund dem – wenn auch unbestimmten Gesetzesbegriff – der "Rechtzeitigkeit" entsprochen wurde, darf zumindest in Zweifel gezogen werden. In diesem Zusammenhang kann auch auf die insofern konkretere benachbarte Bestimmung des § 24 Abs 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG), LGBl Nr 63/2010, wonach bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 AVG) die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage überhaupt nur berechtigt ist, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit der Leistung nicht gefährdet wird, hingewiesen werden.

 

4.6.       Das Aufleben der seitens der belangten Behörde als maßgeblich erachteten Tatsache, nämlich der dann Bestand eines Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin an dem als maßgeblich erachteten Wohnhaus, könnte – wenn überhaupt - wie aufgezeigt erst nach rechtskräftiger gerichtlicher Einantwortung erfolgen. Den – gestützt auf die für sich erbrechtlich klaren gesetzlichen Bestimmungen - tatsächlichen inhaltlichen Ablauf und Ausgang des Verlassenschaftsverfarens (abhängig ua von den Variablen der Anzahl der Erben, der Aktiva und Passiva, der Abgabe der Erbserklärungen und allf sonstiger Verfügungen) wäre weder die belangte Behörde noch das erkennende Gericht in der Lage zu "beurteilen". Und ist dies aufgrund der normativen Vorgaben des SSHG für die Erledigung des Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe hier auch nicht zwingend nötig. Vor allem aus diesem Grund kann keine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG vorliegen und muss demnach im vorliegenden Fall eine Aussetzung des Verfahrens gestützt auf § 38 AVG als nicht rechtskonform angesehen werden.

 

4.7.       Der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund zuzustimmen, dass die belangte Behörde eine inhaltliche Prüfung des am 06.05.2015 eingebrachten Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe ohne Abstellung auf den Ausgang des Verlassenschaftsverfahrens nach ihrem am 11.04.2015 (und damit weniger als einem Monat vor der Antragstellung) verstorbenen Ehegatten vorzunehmen gehabt hätte bzw nunmehr im fortzusetzenden Verfahren vorzunehmen hat. Dies nebenbei bemerkt auch unter dem Blickwinkel, dass die Abwicklung einschlägiger Verlassenschaftsverfahren erfahrungsgemäß - gegenteilige Ansatzpunkte sind dem vorliegenden Akt nicht zu entnehmen – zumindest mehrere Wochen wenn nicht gar Monate in Anspruch nimmt.

 

4.8.       Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin – respektive als Erbin – in Zukunft tatsächlich zu einem hinreichenden Vermögen im Sinn des § 8 SSHG gelangen sollte, bleibt der Vollständigkeit halber auf die Bestimmung des § 43 Abs 1 SSHG hinzuweisen. Wobei allenfalls (unbeschadet der Ausführungen in Punkt 4.2.) auch die rechtliche Tatsache einer (teilweisen) Verfügung über das Erbrecht und damit ggf über Vermögenswerte bereits im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens (und nicht erst nach der Einantwortung) eine Prüfung (auch) gemäß § 44a SSHG eröffnen könnte (VwGH 02.07.1992, 90/16/0167; 14.11.1978, 2751/76; 13.05.1971, 0147/71).

 

5.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe hiezu zur Vermeidung von Wiederholungen oben unter Punkt 4. Erwägungen). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vorfrage, Gewährung von Sozialhilfe bei anhängigem Verlassenschaftsverfahren (ruhendem Nachlass)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.9.269.4.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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