TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/10 VGW-251/037/14848/2018/VOR

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.07.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §52 lita Z13b
StVO 1960 §62 Abs1
StVO 1960 §89a Abs2
StVO 1960 §89a Abs2a litc
StVO 1960 §89a Abs3
StVO 1960 §89a Abs7
StVO 1960 §89a Abs7a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Rotter über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 03.08.2018, Zl. ..., betreffend Entfernung eines Kfz gemäß § 89a Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung, nach Erhebung einer Vorstellung gegen die durch die Landesrechtspflegerin getroffene Entscheidung und nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides lautet wie folgt:

„Das auf Sie zugelassene Kraftfahrzeug C. mit dem behördlichen Kennzeichen W-... war in Wien, D.-straße, verkehrsbehindernd abgestellt.

Es wurde daher am 26.06.2018 um Uhrzeit 11:17Uhr von der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 entfernt und aufbewahrt.

Gemäß § 89 a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/2016 wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:

Gemäß Tarif I P. Nr. 4 EUR 264,00 für das Entfernen des Fahrzeuges

Gemäß Tarif II P. Nr. 6 EUR 40,00 für jeden angefangenen Kalendertag (nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung)

Das Fahrzeug wurde in der Verwahrstelle der Magistratsabteilung am 26.06.2018 aufbewahrt.

Die Kosten betragen:

für die Entfernung

EUR 264,00

für die Aufbewahrung

EUR 40,00

daher insgesamt

EUR 304,00

Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Stadt Wien einzuzahlen.“

In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die Entscheidung damit, dass die Abschleppung zu Unrecht erfolgt sei, da er sehr wohl eine Ladetätigkeit ausgeführt habe: Die transportierte Ware und er selbst hätten einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden müssen, danach sei für ihn selbst auch noch ein Sicherheitsausweis ausgestellt worden, damit er überhaupt Zutritt zum E. (für das er auch vorab einen Termin ausgemacht habe) erhalte; dort dürfe er sich auch nur in Begleitung eines Sicherheitsbeamten bewegen. Er habe mehrmals durch das E. über zwei zusätzliche Stockwerke auf das Dach des Gebäudes gehen müssen, um die Ware dort hinzubringen. Er habe die Ladetätigkeit unverzüglich und ununterbrochen durchgeführt, doch habe diese aufgrund all dieser Umstände einige Zeit in Anspruch genommen. Seiner Ansicht nach sei daher eine rechtmäßige Ladetätigkeit vorgelegen und die Abschleppung zu Unrecht erfolgt.

Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30.10.2018, GZ: VGW-251/037/RP07/11983/2018-2, durch die zuständige Landesrechtspflegerin abgewiesen; dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die zuständige Richterin des Verwaltungsgerichtes Wien, die in der Sache am 28.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführte.

Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu Folgendes erwogen:

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-....

Dieses als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeug war am 26.06.2018 jedenfalls von 09:44 Uhr bis zu seiner Abschleppung um 11:17 Uhr in Wien, D.-straße, abgestellt. Diese Örtlichkeit befindet sich im örtlichen Geltungsbereich eines Halte- und Parkverbotes, das laut der Zusatztafel Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 bis 18:00 Uhr gilt; ausgenommen ist nur mit Lastkraftwagen vorgenommene Ladetätigkeit.

Der Beschwerdeführer hatte den Lastkraftwagen am gegenständlichen Tag vor seiner Beanstandung dort abgestellt, um (Kletter- bzw. Sicherungs-) Ausrüstungen für insgesamt drei Personen auf das oberhalb einer Außenstelle der E. liegende Dach des F. zu bringen, mit denen am folgenden Tag diese drei Personen Reinigungsarbeiten an den nur über das Dach zugänglichen Glasflächen des Gebäudes durchführen sollten.

Er benötigte für den Transport jeder einzelnen dieser drei Ausrüstungen zum
Zielort am Dach jeweils etwa eine Stunde und kehrte daher in einem etwa einstündigen Rhythmus zum Fahrzeug zurück. Bei seiner zweiten Rückkehr war das Fahrzeug bereits abgeschleppt worden.

Er holte es noch am selben Tag von der Verwahrstelle der MA 48 ab, wo es bis dahin aufbewahrt worden war.

Beweis wurde im Wesentlichen erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde, in den den Vorwurf der vorschriftswidrigen Abstellung des Kraftfahrzeuges betreffenden Verwaltungsstrafakt und die Durchführung einer Verhandlung:

Nach dem Inhalt der behördlichen Akten wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug, ein Lastkraftwagen mit höchstzulässigem Gesamtgewicht von 3080 kg, am 26.06.2018 um 09:44 Uhr von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung beanstandet, weil dieses bei der durchgeführten Kontrolle keine Ladetätigkeit beobachtet hatte; das Fahrzeug wurde sodann nach dem vorliegenden Abschleppbericht an diesem Tag um 11:17 Uhr abgeschleppt, zur Verwahrstelle der MA 48 transportiert und bis zu seiner Abholung am selben Tag dort aufbewahrt.

Der Beschwerdeführer beeinspruchte jenen Bescheid, mit dem ihm die Kosten für diese Abschleppung und Aufbewahrung vorgeschrieben worden waren, mit der Begründung, dass er am 26.06.2018 eine Liefertätigkeit in die Außenstelle des E. in der G.-Straße (F.) in Wien durchgeführt habe; er sei gegen 09:30 Uhr angekommen und mit der Lieferung in den 38. Stock des Gebäudes gefahren; dort habe er auf die Sicherheitskontrolle warten müssen, was einige Zeit in Anspruch genommen habe. Anschließend habe er den ersten Teil seiner Ware auf dem Dach abgeliefert. Um 10:30 Uhr sei er wieder beim Fahrzeug angekommen, um den zweiten Teil der Ware zu holen, dessen Lieferung sich auf etwa denselben Zeitaufwand belaufen habe. Als er um etwa 11:30 Uhr mit dem Rest der Ware zum Abstellort zurückgekommen sei, habe er feststellen müssen, dass das Auto abgeschleppt worden sei. In dem gegen ihn wegen des Vorwurfes der vorschriftswidrigen Abstellung des Kraftfahrzeugens eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren hatte der Beschwerdeführer darüber hinaus vorgebracht, er habe direkt nach dem Abstellen des LKW drei Kletterausrüstungen zu je 35 kg und drei Kletterseile mit je 100 m Länge in den F. gebracht.

Die Behörde hatte in der Folge den zuvor wiedergegebenen Bescheid erlassen, gegen den die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht wurde. Gegen die Abweisung dieser Beschwerde durch die Landesrechtspflegerin hatte der Beschwerdeführer eine inhaltlich nicht näher begründete Vorstellung eingebracht.

In der in der Sache am 28.05.2019 von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführten Verhandlung führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

„Ich hatte damals beim E. im F. drei Kletterausrüstungen zu liefern. Es waren jeweils ein Rucksack mit Kletterausrüstung und das erforderliche Werkzeug sowie jeweils insgesamt 100m Seil. Eine solche Ausrüstung wiegt etwa 40 kg bis 50 kg. Ich kann ein diesbezügliches Foto auf dem Handy vorweisen. Ich hatte damals Arbeiten auf dem Dach des F. durchzuführen und habe am Vortag, eben dem ggst. Tag die Ausrüstungen schon einmal hingebracht. Ich habe diese Ausrüstungen mit dem ggst Fahrzeug hingebracht und dieses unter der U... an der Rückseite des F. in einer Ladezone abgestellt. Dort gibt es auch einen Lastenaufzug, den man bei solchen Transporten benützen kann und muss.

Ich bin mit jeder einzelnen Ausrüstung mit dem Lastenaufzug in den 36. oder 37. Stock gefahren, weiter geht es so nicht. Dort musste ich quer durch das ganze Gebäude zum Eingang des E., dort wurde geprüft, ob ich für diesen Tag überhaupt angekündigt war. Und bei der Sicherheitsschleuse wird dann die gesamte Ausrüstung, jedes einzelne Teil gesondert kontrolliert. Danach erwartet mich ein Sicherheitsbeauftragter, der dann mit mir auf das Dach geht, wo ich meine Ausrüstungen deponieren kann. Dann geht das ganze wieder retour. Beim Eingang zur E. bekommt man außerdem eine Sicherheitskarte, die man vor dem Verlassen auch sofort wieder abgeben muss. Man muss auch zu Fuß auf das Dach hinaufgehen. Die Lastenaufzüge sind auch meist überlastet und glaube ich, dass ich sicherlich schon einmal 15 Minuten gebraucht habe, bis ich das erste Mal beim E. war. Das Prozedere hat sich dann mit jeder Ausrüstung wiederholt, es ging nur marginal schneller, weil ja der Aufweis bereits beim Eingang des E. geprüft war. Ich habe für den Transport der drei Ausrüstungen insgesamt sicher 2 Stunden gebraucht.

Wir haben schon seit Jahren immer wieder den Auftrag die Fenster auf dem Dach zu putzen. Ein Teil der Fenster ist über andere Firmen leicht zugänglich, aber die Fenster oberhalb des E. unterliegen den besonderen Sicherheitsbestimmungen. Es ist immer wieder schwierig im Hinblick auf die Sicherheitsbedenken einerseits und das Wetter andererseits die Reinigungsarbeiten überhaupt durchzuführen. Als ich nach dem letzten Transport zurückfahren wollte, war dann das Auto abgeschleppt. Ich war insgesamt wahrscheinlich etwa 2 Stunden mit dem Transport beschäftigt.

Jede Ausrüstung kostet etwa 2000 Euro bis 2500 Euro; beim Eingang zum F. bzw. beim Lastenaufzug gibt es keinerlei Möglichkeit diese teuren Gegenstände beaufsichtigt zu deponieren. Auch vor dem E. darf ich nichts liegen lassen, es muss alles sofort nach der entsprechenden Kontrolle nicht nur in das E. sondern auch zu seinem Bestimmungsort gebracht werden. Ich darf nicht einmal mein Handy bei mir behalten und mich weder im E. selbst noch auf dem Dach auch nur einen Moment ohne Aufsicht des Sicherheitsmannes des E. bewegen.

Beim Vordereingang in der G.-Straße darf man mit dem Transport nicht hinein; es gibt dort zwar einen Portier, dort darf man aber weder vorbei noch etwas Größeres deponieren. Ich sehe keine Möglichkeit wie ich diese schwere Ausrüstung, die auch viel Geld kostet anders transportieren könnte als ich es damals getan habe; es gibt keine Möglichkeit die einzelne Teile geschützt vor dem Zugriff von unbefugten auch nur kurz zu deponieren.

Der Auftrag kam damals von der Firm H., die selbst auch einen Zweig mit Reinigung betreibt und die spezielleren Aufträge dann an uns weitervergibt. Ich kann binnen 14 Tagen den diesbezüglichen Auftrag dem VGW übermitteln. Wir hatten damals einen Mehrjahresvertrag, bei dem mit den Reinigungsarbeiten immer vor dem Wienmarathon begonnen wurde und danach die höheren Stockwerke gemacht wurden. Heuer habe ich diesen Auftrag leider nicht mehr bekommen.“

Der Beschwerdeführer verzichtete sodann auf die Fortsetzung der Verhandlung; er übermittelte danach einen von der H. ges.m.b.H. erteilten Auftrag, mit dem ihm die Glas- und Fassadenreinigung im F. im Jahr 2016 übertragen und die Durchführung dieser Tätigkeiten näher geregelt wurde, und eine Bestätigung, dass auch im Jahr 2018 diese Reinigungsarbeiten von ihm durchgeführt worden waren; ergänzend teilte er mit, dass es sich um einen mehrjährigen Vertrag gehandelt habe.

Bei der Beweiswürdigung wurde der unbestritten gebliebene Akteninhalt und das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers der Feststellung des Sachverhaltes als zutreffend zugrunde gelegt.

Rechtlich war dieser Sachverhalt folgendermaßen zu würdigen:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

Das in § 52 lit. a Z. 13b StVO abgebildete Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.

Eine Ladetätigkeit ist in § 62 Abs. 1 StVO mit dem Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie dem Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge definiert; nach dieser Bestimmung dürfen dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muss sie gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

Gemäß § 89a Abs. 2 StVO in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

Nach § 89a Abs. 2a lit. c StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert ist.

Gemäß § 89a Abs. 3 leg. cit. sind im Falle der Unaufschiebbarkeit auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1.

Gemäß § 89a Abs. 7 leg. cit. erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.

Gemäß Abs. 7a dieser Bestimmung kann die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, dass die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.

Die Wiener Landesregierung hat von der Ermächtigung des § 89a Abs. 7a StVO Gebrauch gemacht und eine Verordnung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen erlassen, die in der zum Zeitpunkt der Abschleppung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges geltenden Fassung des Amtsblattes Nr. 50/2016 folgende hier relevante Bestimmungen beinhaltet:

„§ 2. (1) Das Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen durch den Magistrat ist im angeschlossenen Tarif I festgesetzt, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

§ 3. (1) Das Ausmaß der Kosten für die Aufbewahrung von Fahrzeugen in einer Verwahrstelle des Magistrats ist im angeschlossenen Tarif II, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, nach der Dauer der Aufbewahrung für jeden angefangenen Kalendertag ohne Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeuges festgesetzt.

TARIF I

Entfernung von Fahrzeugen mit und ohne Kennzeichen

3. Personen- und Kombinationskraftwagen, mehrspurige
Kleinkrafträder           264,00 Euro

TARIF II

Ausmaß der Kosten der Verwahrung von entfernten Fahrzeugen

6. Lastkraftwagen, Autobusse, Sonderkraftfahrzeuge und
Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 2 500 kg          40,00 Euro

…“

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Vorschreibung der Kosten für die Abschleppung und Aufbewahrung seines Lastfahrzeuges mit der Begründung bekämpft, dass diese rechtswidrig gewesen seien, weil er eine (erlaubte und vorschriftsgemäße) Ladetätigkeit durchgeführt habe.

Das Verwaltungsgericht Wien teilt diese Ansicht des Beschwerdeführers nicht:

Wie die Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides zutreffend dargelegt hat, ist unter einer Ladetätigkeit unter anderem das Beladen und Entladen von Fahrzeugen zu verstehen, wobei diese Tätigkeit unverzüglich begonnen und durchgeführt werden muss. Die Behörde hat auch ausgeführt, dass die Ladetätigkeit ununterbrochen erfolgen müsse und dass Vorbereitungshandlungen in diesem Zusammenhang ebenso wenig durchgeführt werden dürften wie Vollständigkeitskontrollen und dergleichen; das Warten auf eine Sicherheitskontrolle stelle hingegen eine Tätigkeit dar, die schon nach Art und Umfang nicht als Ladetätigkeit qualifiziert werden könne.

Der Beschwerdeführer trat dieser Argumentation der Behörde im Beschwerdeverfahren damit entgegen, dass er das Entladen seines Kraftfahrzeuges auch tatsächlich unverzüglich begonnen und so rasch wie möglich durchgeführt habe; er habe sie auch nicht durch Vorbereitungshandlungen (die Sicherheitskontrolle sei keine solche) unterbrochen und keine Möglichkeit zur Beschleunigung gehabt.

In dem aufgrund dieser Beschwerde erlassenen Erkenntnis wurde von der zuständigen Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes begründend folgende Judikatur angeführt:

„Nicht jeglicher Transport von Waren, der unverzüglich begonnen und ununterbrochen durchgeführt wird, rechtfertigt das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Ladezone. Jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob eine Ladetätigkeit vorliegt bzw. ob das Abstellen des Fahrzeuges in einer Ladezone erlaubt ist, der für den Transport der Waren beanspruchte Weg als Maßstab heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall war die benützte Ladezone 400 m vom Zielort entfernt und das Fahrzeug in der Ladezone 25 Minuten lang abgestellt, ohne dass eine Ladetätigkeit wahrnehmbar war. Gerade bei einem derartig langen Transportweg wird der mit der Errichtung einer Ladezone verbundene Zweck nicht erfüllt, weshalb es sich bei den gegenständlichen Handlungen um keine Ladetätigkeit handelt. (UVS Wien vom 15.04.1993, Bescheid GZ: 03/20/579/93)

Eine Ladetätigkeit i.S.d. § 62 StVO ist nicht anzunehmen, wenn der Meldungsleger die observierte Zone (kaum Fußgängerverkehr) einen längeren Zeitraum ohne Probleme im Auge behalten konnte und im dortigen Bereich mit der angegebenen Lageradresse 20 Minuten lang keine Anzeichen einer Ladetätigkeit (etwa Tragen von Gegenständen von oder zum Fahrzeug oder eine offene Hecktüre) festgestellt hatte, sowie wenn der Berufungswerber nur allgemein eine Ladetätigkeit und das Vorhandensein von Lagerräumlichkeiten behauptet hat. Der Berufungswerber hätte hiefür (im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht) konkrete Beweise (z.B. Zeugen, eine nähere Beschreibung der Vorgänge) anbieten müssen. (UVS Steiermark vom 17.10.1994, Bescheid GZ: 30.14-212/93)

Durch die Errichtung von Ladezonen soll ermöglicht werden, Ladetätigkeit an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde. (vgl. VwGH vom 24.11.1993, Erkenntnis GZ: 93/02/0159)

Ladetätigkeit ist ein Vorgang des Aufladens und Abladens (Hinweis E 3.11.1979, 1671/79). Die Kontrolle der Vollständigkeit der entladenen Gegenstände gehört nicht zur Ladetätigkeit (Hinweis E 21.9.1988, 87/03/0157).

So wie das "Heranschaffen" von Waren zu den erlaubten Tätigkeiten gehört (Hinweis E 15.6.1965, 1924/64), ist zwar auch das "Wegschaffen" von Waren dazu zu zählen (Hinweis zum erforderlichen räumlichen Naheverhältnis zur Ladezone E 29.9.1993, 93/02/0115). Damit ist für den Beschuldigten jedoch nichts gewonnen, weil jedenfalls ein längere Zeit in Anspruch nehmendes "Zuwarten" auf Übernahme der Ware (hier: der Flaschen) mit der erwähnten Zweckgebundenheit nicht mehr in Einklang zu bringen ist und daher auch nicht mehr als Ladetätigkeit gewertet werden kann. (vgl. VwGH vom 24.11.1993, Erkenntnis GZ: 93/02/0159)

Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren, in welchem das Verschuldensprinzip gilt, kommt im Verfahren im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursacherprinzip zum Tragen, zumal die behördlichen Veranlassungen auf Grund des § 89a Abs. 2 StVO keine Strafmaßnahmen darstellen (VwGH vom 27.06.1980, Zl. 2581/79, 22.04.1998, Zl. 97/03/0059). Die Ahndung des die Ursache der Verkehrsbeeinträchtigung bildenden Verhaltens bleibt allenfalls einem gesonderten Verwaltungsstrafverfahren vorbehalten (vgl. VwGH vom 25.11.1983, Zl. 83/02/0075).

Nach dem Wortlaut des § 89a Abs. 7 vierter und fünfter Satz StVO hat die Kostenvorschreibung für die Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs grundsätzlich nach dem Verursachungs- und nicht nach dem Verschuldensprinzip zu erfolgen (vgl. bereits das Erkenntnisse des VwGH vom 19.10.1978, 1437/77). Die Entfernung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 89a Abs. 2 StVO setzt demnach kein Verschulden des das Fahrzeugs abstellenden Lenkers voraus. Aufgrund der Dauer der Abstellung des Fahrzeuges, in dieser Zeit die Sicherheitskontrolle durchgeführt wurde war mangels Ladetätigkeit das Abstellen in der Ladezone daher rechtswidrig.

Gemäß § 89a Abs. 2a lit. c StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO insbesondere dann gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges (unter anderem) am Zufahren zu einer Ladezone gehindert ist. Wenn die StVO als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer gehindert sind, ist keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus, wobei eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung die ebenfalls zu einer Halteverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249; 29.8.2003, 2003/02/0027; und 22.3.2002, 99/02/0363; jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen.“

Das Erkenntnis der Landesrechtspflegerin stellt die Judikatur zum Themenkreis der Abschleppung von in Ladezonen abgestellten Kraftfahrzeugen zutreffend dar; zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe auch im Sinne der Judikatur eine unverzüglich begonnene und ununterbrochen durchgeführte und damit „erlaubte“ Ladetätigkeit vorgenommen und keine Alternativen gehabt, ist Folgendes auszuführen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis von 28.10.1998, Zl. 98/03/0149, unter Hinweis auf VwGH von 24.11.1993, Zl. 93/02/0159) ist es zwar nicht erforderlich, dass sich der Lenker eines in einer Ladezone abgestellten Fahrzeuges stets in dessen unmittelbarer Nähe befindet; in mehreren Entscheidungen hat er aber eine Dauer von mehr als 25 Minuten, in denen der Lenker nicht beim Fahrzeug war, als dem Charakter einer Ladetätigkeit widersprechend beurteilt (siehe etwa VwGH von 21.09.1988, Zl. 87/03/0157, oder von 05.10.1990, Zl. 90/18/0125)

Um Transporte oder Lieferungen zu beschleunigen und damit zu einer (erlaubten) Ladetätigkeit zu machen, sind allenfalls auch Helfer heranzuziehen, die aber sogar bereits an Ort und Stelle zur Verfügung stehen müssen und nicht erst herbeigerufen werden dürfen (siehe VwGH von 27.06.1980, Zl. 3393/78, oder von 12.08.1994, Zl. 94/02/0248, u.a.).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am Vormittag des 26.06.2018 Ausrüstungsgegenstände für drei Personen auf das Dach des F. transportiert, mit denen diese dort am nächsten Tag Reinigungsarbeiten durchführen sollten (bzw. wohl auch durchgeführt haben); er musste seinem Vorbringen zu Folge die drei Ausrüstungen wegen ihres Umfanges bzw. Gewichtes einzeln transportieren.

Um diese Transporttätigkeiten im Rahmen einer Ladetätigkeit durchzuführen, für die er das gegenständliche Fahrzeug zu Recht in der Ladezone abstellen konnte, hätte er daher einerseits Helfer heranziehen oder den Transport andererseits erst an jenem Tag und gemeinsam mit den erforderlichen Reinigungskräften vornehmen müssen, an dem die Arbeiten auch tatsächlich durchzuführen waren.

Da der Beschwerdeführer keine dieser Alternativen in Anspruch genommen hat, konnten die von ihm (alleine) am 26.06.2018 durchgeführten Transporte nicht als „Ladetätigkeit“ gemäß § 62 StVO beurteilt werden und befand sich damit das Fahrzeug zu Unrecht im Bereich einer nur zugunsten von Ladetätigkeiten bestehenden Verkehrsbeschränkung.

Wie bereits ausgeführt ist es im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH von 29.05.1998, 97/02/0219, u.v.a.) für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung nach § 89 Abs. 2 StVO nicht erforderlich, dass die Verkehrsbeeinträchtigung bereits eingetreten ist, vielmehr genügt grundsätzlich die begründete Besorgnis, dass eine Verkehrsbehinderung eintreten wird (Hinweis VwGH von 12.05.1977, 2405/76, Slg 9320A/1977).

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation wurde ein Kraftfahrzeug für mehrere Stunden in einer Ladezone abgestellt und die für Ladevorgänge zur Verfügung stehende Verkehrsfläche erheblich eingeschränkt. Die Annahme des Kontrollorganes, das die Abschleppung veranlasst hat, es sei eine relevante Behinderung von Lieferfahrzeugen zu befürchten, kann nicht als ungerechtfertigt angesehen werden.

Da sohin das Kraftfahrzeug im örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines gesetzeskonformen und durch die entsprechenden Vorschriftszeichen ordnungsgemäß kundgemachten Halteverbots abgestellt war und eine Behinderung von Ladevorgängen durch das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug zu befürchten war, erfolgte die Abschleppung zurecht.

Damit entspricht aber auch die Vorschreibung der entstandenen Kosten, die nach der Tarifordnung des Magistrates der Stadt Wien, Amtsblatt 50/2016 unbestritten richtig berechnet wurden, dem Gesetz.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ladetätigkeit; Dauer der Ladetätigkeit; Verkehrsbeeinträchtigung; Entfernung eines Fahrzeuges; Kostenvorschreibung; Verursacherprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.251.037.14848.2018.VOR

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten