TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/22 99/02/0363

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Veröffentlicht am 22.03.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
StVO 1960 §89a Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des DR, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Juni 1997, Zl. MA 65 - 12/6/97, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1997 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 der Ersatz der Kosten für die am 25. Juni 1996 um 11.32 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeugs von seinem Abstellort im 13. Wiener Gemeindebezirk vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 30. November 1999, B 1895/97, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer des entfernten Fahrzeugs war und dass dieses Fahrzeug in einem als Ladezone bestimmten Halteverbot an einem näher genannten Ort im 13. Wiener Gemeindebezirk abgestellt war.

Insoweit sich der Beschwerdeführer neuerlich gegen die dem Halteverbot für Fahrzeuge aller Art für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 08.00 bis 13.00 Uhr - ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen - zu Grunde liegende Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 22. Februar 1990 wendet, und eine Anfechtung dieser Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof anregt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die diesbezüglichen Gründe bereits vor dem Verfassungsgerichtshof vorgebracht hat, dieser Gerichtshof jedoch auf Grund der erfolgten Ablehnung seiner Beschwerde keine Bedenken gegen die Anwendung der vorliegenden Verordnung hatte. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu keiner anderen Betrachtungsweise veranlasst.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind (hier: § 89a Abs. 2a lit. c StVO), keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 97/02/0251, m.w.N.). Ferner ist eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten (vgl. gleichfalls das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 20. April 2001 m. w.N.).

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass allein die bloße Zweckwidmung als Ladezone nicht (quasi automatisch) eine Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung bedeute, geht im Lichte dieser Judikatur ins Leere, zumal die belangte Behörde auf Grund des Abstellens des von der Ausnahmeregelung der gegenständlichen Verordnung nicht erfassten Fahrzeugs des Beschwerdeführers in der Ladezone zu Recht von der Besorgnis einer Hinderung ausgegangen ist:

Es kommt nämlich - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht darauf an, dass etwa Anhaltspunkte für ein "regelmäßiges Frequentieren" der Ladezone durch berechtigte Fahrzeuge vorliegen müssten. Aus dem Umstand, dass die Verordnung der in Rede stehenden Ladezone auf Ersuchen eines bestimmten Unternehmens zurückging und dieses Unternehmen nach Behauptung des Beschwerdeführers abgesiedelt worden und auch sonst kein anderes Unternehmen in der Nähe etabliert ist, kann nicht abgeleitet werden, dass diese Ladezone - trotz ihrer Lage in einer vom Verkehr stark frequentierten Gegend des 13. Wiener Gemeindebezirks - von berechtigten Fahrzeugen (LKWs für Zwecke der Ladetätigkeit) nicht in Anspruch genommen wird (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 97/02/0251). Auf Grund der vorzitierten Judikatur ist es auch nicht maßgeblich, ob die Ladezone von berechtigten Fahrzeugen tatsächlich im Zeitpunkt des Abschleppens in Anspruch genommen wurde, weshalb es dem in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gerügten Widerspruch zwischen einer Stellungnahme des Meldungslegers vom 21. August 1996 und dessen Zeugenaussage am 26. Februar 1997 an der Wesentlichkeit fehlt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020363.X00

Im RIS seit

24.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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