TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/7 2007/02/0249

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Veröffentlicht am 07.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der GK in Wien, vertreten durch Rechtsanwälte OEG Dr. Kostelka-Reimer & Dr. Fassl in 1090 Wien, Universitätsstraße 4, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 28. Juni 2007, Zl. MA 65 - 909/2007, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der GK in Wien, vertreten durch Rechtsanwälte OEG Dr. Kostelka-Reimer & Dr. Fassl in 1090 Wien, Universitätsstraße 4, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 28. Juni 2007, Zl. MA 65 - 909/2007, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2007 wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO Kosten für die am 5. April 2006 um 12.07 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines in Wien 8., Laudongasse 6, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben. In der Begründung wurde u.a. unter Berufung auf § 89 Abs. 2a lit. c StVO darauf verwiesen, dass dieses Fahrzeug in einer Halteverbotszone, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen, abgestellt gewesen sei. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2007 wurden der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, und 7a StVO Kosten für die am 5. April 2006 um 12.07 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines in Wien 8., Laudongasse 6, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben. In der Begründung wurde u.a. unter Berufung auf Paragraph 89, Absatz 2 a, Litera c, StVO darauf verwiesen, dass dieses Fahrzeug in einer Halteverbotszone, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen, abgestellt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 89a Abs. 2 Einleitungssatz StVO hat die Behörde die Entfernung u.a. eines stehenden, den Verkehr beeinträchtigenden Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Entsprechend § 89a Abs. 2a lit. c leg. cit. ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges u.a. am Zufahren zu einer Ladezone gehindert ist. Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, Einleitungssatz StVO hat die Behörde die Entfernung u.a. eines stehenden, den Verkehr beeinträchtigenden Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Entsprechend Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera c, leg. cit. ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges u.a. am Zufahren zu einer Ladezone gehindert ist.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus. Eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone ist allerdings zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 2003, Zl. 2003/02/0027). Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus. Eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone ist allerdings zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten vergleiche , zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 2003, Zl. 2003/02/0027).

Im diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters auf seine Vorjudikatur verwiesen, wonach im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wiener Innenstadt es nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen davon ausging, dass durch die Abstellung des (dortigen) Fahrzeuges in einer Ladezone die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs gegeben gewesen sei. Diese Überlegungen sind auch auf den vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden, wobei im Hinblick auf diese Verkehrsverhältnisse die Hinderung der bestimmungsgemäßen Benützung der in Rede stehenden Ladezone keineswegs völlig auszuschließen war.

Es kommt daher auch nicht darauf an, dass die Meldungslegerin bloß von einer "abstrakten Behinderung" gesprochen hat. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0093, geht insoweit fehl, weil es sich beim dortigen Beschwerdefall nicht um ein Abstellen in einer "Ladezone" gehandelt hat.

Von daher gesehen können die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 7. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020249.X00

Im RIS seit

28.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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