TE OGH 2019/6/27 8ObA34/19m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2019
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günter Hintersteiner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W***** H*****, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen (Revisionsinteresse) 18.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 26. März 2019, GZ 8 Ra 101/18h-84, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit oder ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz liegen nicht vor.

Die im erstgerichtlichen Urteil enthaltenen Passagen, die Klägerin habe nicht nachweisen können, „dass (…) tatsächlich ein Schaden eingetreten ist“ sowie es sei „letztlich ein Schaden und die Verursachung des Schadens durch den Beklagten nicht nachweisbar“ gewesen, sind Teil der rechtlichen Beurteilung bezüglich der Mäßigung der Konventionalstrafe.

Aber selbst wenn man diesen Passagen darüber hinaus den Charakter von (dislozierten) Sachverhaltselementen beimessen wollte, handelt es sich um sogenannte Negativfeststellungen. Die vom Revisionswerber gewünschte Aussage, dass ein Schaden tatsächlich nicht eingetreten ist, ergibt sich weder daraus, noch aus dem übrigen Sachverhalt, sondern nur, dass dies nicht festgestellt werden konnte. Fest steht, dass die Klägerin zumindest einen Kunden an den neuen Arbeitgeber des Beklagten als direkten Konkurrenten der Klägerin verloren hat.

2. Die immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgende Ausübung des Mäßigungsrechts stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0119673).

Bei der Beurteilung, ob eine Konventionalstrafe überhöht ist, sind vor allem die Verhältnismäßigkeit dieser Strafe, die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine Einkommensverhältnisse beziehungsweise Vermögensverhältnisse, ferner Art und Ausmaß seines Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie die Höhe des durch die Vertragsverletzung dem Arbeitgeber entstandenen Schadens entsprechend zu berücksichtigen (RS0029967 ua). Die Bezahlung der Konventionalstrafe ist aber vom Eintritt oder dem Nachweis eines Schadens nicht abhängig (RS0032103), soll doch die Konventionalstrafe ua auch ideelle Nachteile abdecken und auf den Verpflichteten einen zusätzlichen Erfüllungsdruck ausüben (8 ObA 72/13s Pkt 3.1. mwN).

Die angefochtene Entscheidung berücksichtigt diese Grundsätze und bewegt sich im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums. Eine grobe Fehlbeurteilung, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit einer Korrektur bedürfte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

Die Ausführungen des Beklagten verlassen über weite Strecken in unzulässiger Weise den Boden des festgestellten Sachverhalts, insbesondere in Bezug auf das Kündigungsmotiv und die Frage eines Schadenseintritts.

Die Revision vermag auch nicht überzeugend darzulegen, weshalb die vorangegangene, durch die Selbstkündigung des Beklagten überholte Dienstgeberkündigung ein Verschulden an der Auflösung begründen sollte. Es war die eigene Entscheidung des Beklagten, schon vorweg seinen Willen, das Dienstverhältnis zu beenden, anzukündigen und das Ende der Dienstgeberkündigungsfrist nicht abzuwarten. Dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die in Aussicht genommene neue Stelle beim Konkurrenzunternehmen zwei Monate später anzutreten, behauptet die Revision gar nicht.

Textnummer

E125716

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00034.19M.0627.000

Im RIS seit

05.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten