TE OGH 2019/6/11 11Ns36/19m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2019
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Michael P***** wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, AZ 11 U 23/19f des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Michael P***** wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, AZ 11 U 23/19f des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den Wohnort des Angeklagten zuständige Bezirksgericht Bruck an der Mur kommt keine Berechtigung zu. Denn mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) stellt der Wohnsitz des Angeklagten in einem anderen Sprengel ebensowenig einen Delegierungsgrund dar wie die Vermeidung reisebedingter Unkosten (RIS-Justiz RS0129146, RS0127777).Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den Wohnort des Angeklagten zuständige Bezirksgericht Bruck an der Mur kommt keine Berechtigung zu. Denn mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) stellt der Wohnsitz des Angeklagten in einem anderen Sprengel ebensowenig einen Delegierungsgrund dar wie die Vermeidung reisebedingter Unkosten (RIS-Justiz RS0129146, RS0127777).

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Textnummer

E125557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00036.19M.0611.000

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten