TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 I405 1247588-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 1247588-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt I. der erste Satz entfällt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf die Dauer von 3 Jahren herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, der Volksgruppe Ibo und dem christlichen Glauben zugehörig, brachte am 05.02.2003 einen Asylantrag ein, nachdem er zuvor irregulär in das Bundesgebiet gelangt war.

2. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria für zulässig erklärt.

3. Dagegen brachte der BF rechtzeitig Berufung beim seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat ein, welche er am 31.05.2005 zurückzog. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2004 erwuchs somit in Rechtskraft.

4. Am 23.09.2004 ehelichte der BF die österreichische Staatsangehörige Dr. A.E.R., weshalb ihm erstmals am 13.10.2005 eine Erstniederlassungsbewilligung und am 10.11.2010 ein "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" erteilt wurde.

5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen § 28a (1) 5. Fall u (2) Z 2 u (4) Z 3 SMG, § 12 3. Fall StGB § 28 (1) 2.3. Fall u (3) SMG, § 12 3. Fall StGB § 28a (1) 2.3. Fall u (2) Z 2 u (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, aus der er am 15.02.2015 entlassen wurde.

6. Am 09.04.2015 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem sechsjährigen Einreiseverbot verständigt.

7. Am 22.04.2015 brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ein.

8. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

9. Der Bescheid des BFA wurde dem BF, samt den Verfahrensanordnungen vom 18.05.2015, wonach dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt und ihm die verpflichtende Teilnahme an einem Rückehrberatungsgespräch aufgetragen wurde, am 21.05.2015 zugestellt.

10. Mit Schriftsatz vom 03.06.2015 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde.

11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 15.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

12. Am 26.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, eine Zeugin und eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen. Dabei wurde der BF über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Identität des BF steht fest.

Der BF stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 05.02.2003 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und hält sich spätestens seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.

Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria für zulässig erklärt. Dagegen brachte der BF rechtzeitig Berufung beim seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat ein, welche er am 31.05.2005 zurückzog. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2004 erwuchs somit in Rechtskraft.

Der BF heiratete am 23.09.2004 die österreichische Staatsangehörige Dr. A.E.R., von der er 2011 geschieden wurde.

Vom 13.10.2005 an verfügt der BF über einen österreichischen Aufenthaltstitel nach dem FrG bzw. NAG. Am 10.11.2010 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" erteilt. Die entsprechende Karte war bis zum 10.11.2015 gültig.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen § 28a (1) 5. Fall u (2) Z 2 u (4) Z 3 SMG, § 12 3. Fall StGB § 28 (1) 2.3. Fall u (3) SMG, § 12 3. Fall StGB § 28a (1) 2.3. Fall u

(2) Z 2 u (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, aus der er am 15.02.2015 entlassen wurde.

Vom 15.10.2012 bis zum 15.02.2015 befand sich der BF in österreichischen Haftanstalten.

Nach seiner Haftentlassung wohnte der BF für ein Jahr bei seiner Ex-Frau, mit der er noch in aufrechtem Kontakt steht. Seinen Angaben zufolge führt der BF seit Jänner 2018 eine Beziehung zu einer nigerianischen Staatsangehörigen, die über einen bis 22.08.2021 gültigen österreichischen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" verfügt. Die Lebensgefährtin des BF geht einer unselbstständigen Beschäftigung nach und bringt etwa € 1.200,- ins Verdienen. Sie war schwanger, zumal der errechnete Geburtstermin laut Mutter-Kind-Pass der 24.01.2019. Aus einem tagesaktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters ist die Geburt des gemeinsamen Kindes (P.N.O., geb. 21.01.2019) zu entnehmen.

Der BF ist wieder seit 29.07.2015 beschäftigt und bringt etwa €

1.200,- ins Verdienen.

Die Mutter und Schwester des BF leben weiterhin in Nigeria.

Umstände, wonach der BF im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre bzw. wonach eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, liegen nicht vor.

1.2. Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände des BF in Nigeria und Österreich beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF in Verwaltungs- und Gerichtsakten und im Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den Angaben des BF.

Die Feststellungen zur Lebensgefährtin des BF bzw. deren Aufenthaltsstatus, Beschäftigung und Schwangerschaft ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass sowie einer Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Die Geburt des gemeinsamen Kindes ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des BF ergeben sich aus einem aktuellen Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in österreichischen Haftanstalten ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug bzw. dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX. Die Feststellung zur Tätigkeit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Sozialversicherungsauszug.

Die Feststellung bezüglich der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.

Sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF ergeben sich aus den aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A)

3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

A) 3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage

3.2.1. § 50, § 52 Abs. 5 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 5 und § 55 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Rückkehrentscheidung:

§ 52. (1) (5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Einreiseverbot:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.2.2. §§ 55 und 57 Abs 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lauten:

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Zu Spruchpunkt A)

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (Spruchpunkt I., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides):

Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (...) gemäß § 55 Asylgesetz 2005" nicht erteilt werde.

Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, klargestellt, dass jedenfalls nach der Neufassung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 dessen Abs. 3 keine Rechtsgrundlage (mehr) bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen (vgl auch VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174).

Da somit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt I entsprechend abzuändern.

3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I., zweiter und dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Am 10.11.2010 erteilte der Magistrat der Stadt XXXX, dem BF den (nach der damals in Geltung stehenden Rechtslage noch existenten und durch BGBl. I 68/2013 abgeschafften) unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger". Der BF war daher auf Dauer rechtmäßig niedergelassen. Gemäß § 81 Abs. 29 NAG gelten solche vor dem 01.01.2014 ausgestellte Aufenthaltstitel innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als "Daueraufenthalt - EU" weiter. Die belangte Behörde hat daher die Rückkehrentscheidung zu Recht auf den Tatbestand von § 52 Abs. 5 FPG gestützt. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.

3.4.2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der den erhöhten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung gemäß § 52 Abs. 5 FPG genießt, ist nur dann zulässig, wenn dieser einen Sachverhalt gesetzt hat, der ein zehnjähriges oder unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG rechtfertigt und die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen § 28a (1) 5. Fall u (2) Z 2 u (4) Z 3 SMG, § 12 3. Fall StGB § 28 (1) 2.3. Fall u (3) SMG, § 12 3. Fall StGB § 28a (1) 2.3. Fall u (2) Z 2 u (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, was vom BF auch unbestritten geblieben ist. Diese Tatsache alleine indiziert bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.

Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auch das bisherige Verhalten des BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie sein Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur).

Unzweifelhaft stellt das in der genannten rechtskräftigen Verurteilung zum Ausdruck kommende Fehlverhalten des BF eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, konkret an der Verhinderung von schwerer, organisierter Suchtgiftkriminalität dar.

Wie sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX ergibt, beteiligte sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 wiederholt maßgeblich am international organisierten Suchtgifthandel in Bezug auf übergroße Mengen des Suchtgiftes Kokain. Er wurde deshalb wegen Sichtgifthandels als Beitragstäter und wegen des Suchtgifthandels verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF in XXXX und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zur vorschriftswidrigen Ausfuhr von Suchtgift in einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus Belgien bzw. den Niederlanden und zur anschließenden teils über Deutschland erfolgten Einfuhr des Suchtgiftes nach Österreich beigetragen, indem er sich vor Beginn der bereit erklärte, dem Suchtgiftkurier seine Wohnung zur Ausscheidung des Suchtgiftes zur Verfügung zu stellen, das nach Österreich geschmuggelte Suchtgift zu verteilen und die Suchtgifterlöse einzusammeln, woraufhin diese im Jänner 2012, Februar und April von einem Suchtgiftkurier nach Österreich gebracht wurde, der das Suchtgift in der Wohnung des BF ausschied und diesem zur Verteilung übergab. Der BF übernahm von dem Suchtgiftkurier insgesamt 2652 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 20 % Cocain und übergab es an gesondert verfolgte und andere unbekannte Abnehmer.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, als mildernd demgegenüber das abgelegte Geständnis.

Die Art und Schwere der dem BF zur Last liegenden Straftaten nach dem SMG, die Strafhöhe von drei Jahren und sechs Monaten sowie die gänzliche Abstandnahme von einer bedingten Freiheitsstrafe lassen darauf schließen, dass vom BF gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Die Art und Weise der Begehung der angelasteten Straftaten, insbesondere der Umstand, dass der BF mehrmals zur Einfuhr von Suchtgift in einer um ein Vielfaches überschrittenen Grenzmenge beitrug und selbst Suchtgift in dieser übergroßen Menge anderen überließ, und dass es sich bei dem Suchtgift um eine besonders große Menge handelte, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Mit dem Vorbringen in der Beschwerde bzw. in der Beschwerdeverhandlung, der BF bereue diese Straftaten begangen zu haben, er habe sich dazu verleiten lassen und habe sich seit seiner Entlassung rechtstreu verhalten, macht der BF im Wesentlichen eine positive Zukunftsprognose geltend. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass sich die Frage, ob tatsächlich eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, angesichts der vom BF begangenen qualifizierten Straftaten nach dem SMG erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen lässt (vgl. etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0152; 24.06.2010, 2007/21/0200). Im Verhältnis zur letztlich verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und der in Haft verbrachten Zeit ist mit rund vier Jahren die Zeit, die sich der BF nunmehr in Freiheit befindet, noch nicht entsprechend lange genug, um auf einen Gesinnungswandel durch die Haft schließen zu können (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053). Darüber hinaus ist - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - davon auszugehen, dass bei Suchtgiftdelikten (der vorliegenden Art) erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 24.04.2012, 2011/23/0168; 19.03.2013, 2011/21/0152).

Zu einer positiven Prognose führen auch nicht die aktuellen Lebensumstände des BF (Lebensgefährtin seit einem Jahr; Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen in der Höhe von ca. € 1.200,-), da sich diese nicht wesentlich von den jenen unterscheiden, als er seine ihm angelasteten Straftaten beging, zumal er damals in aufrechter Ehe mit seiner inzwischen geschiedenen Frau lebte und als Arbeiter ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. € 1.400,- bezog.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Der Verwaltungsgerichthof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des BF getroffenen Gefährdungsprognose ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

3.4.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:

Der BF hielt sich seit dem Jahr 2003 rechtmäßig im Bundesgebiet auf, zunächst auf der Grundlage der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und seit dem 13.10.2005 - nach der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen - auf der Grundlage einer Niederlassungsbewilligung nach dem FrG bzw. eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Da der BF erstmals im Jänner 2012 strafbare Handlungen, die seiner Verurteilung zugrunde liegen, setzte und er sich zu diesem Zeitpunkt 9 Jahre in Österreich aufhielt, liegt jedenfalls kein Fall einer Aufenthaltsverfestigung iSv § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG, die allenfalls einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde, vor (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Soweit sich der BF auf sein in Österreich geführtes Familienleben beruft, ist zunächst festzuhalten, dass der BF von seiner früheren Ehefrau seit dem Jahr 2011 geschieden ist. Hinsichtlich seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, die im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte plus ist, ist festzuhalten, dass dieser Lebensgemeinschaft nur "eingeschränkte" Bedeutung bei der Interessenabwägung zubilligt werden kann, da diese Beziehung erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides begann und damit zu einem Zeitpunkt, in dem sich der BF seines unsicheren Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste (VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014), und die Dauer der Beziehung verhältnismäßig kurz ist.

Hinsichtlich des neugeborenen Kindes des BF mit seiner Lebensgefährtin ist im Rahmen der Interessensabwägung auch das Wohl des Kindes zu berücksichtigten, wenngleich die Ausweisung eines Straftäters primär diesen selbst betrifft (EGMR 01.12.2016, Salem, 77.036/11). Ein Kontakthalten zu seinem neugeborenen Kind im Wege der üblichen Kommunikationsvorgänge wird zwar aufgrund des Alters des Kindes nicht möglich sein, jedoch wurde das Bestehen von unüberwindlichen Hindernissen, die einem Besuch seines Kindes gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in Nigeria entgegenstünden, vom BF nicht vorgebracht, und sind auch solche nicht ersichtlich, zumal die Gattin des BF ebenfalls aus Nigeria stammt und mit den Gegebenheiten dort vertraut ist.

Hinsichtlich der Integration des BF wird nicht verkannt, dass er durch seine Aufenthaltsdauer, seine Sprachkenntnisse und seine beruflichen Tätigkeiten durchaus einen beachtlichen Integrationsgrad aufweist. Da der BF in seinem Herkunftsstaat aufwuchs, dort nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, kann allerdings nicht von einer völligen Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden.

Auf Seiten des öffentlichen Interesses an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist zu berücksichtigen, dass dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung von Handel mit Suchtgiften wie Kokain "äußerst großes Gewicht" beizumessen ist. Angesichts der Delinquenz des BF (Verurteilung wegen drei Verbrechen nach dem SMG: Beitragstäterschaft am Suchtgifthandel und Suchtgifthandel in Bezug auf eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge des Suchtgiftes Kokain) und der aus seinem Verhalten abzuleitenden Gefährdung, tritt sein Interesse an einem Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung sämtlicher nach § 9 BFA-VG relevanter Umstände hinter das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Suchtgifthandel zurück. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes steht bei solchen schweren Verbrechen nach dem SMG, wie sie dem BF zur Last liegen, weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegen (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022 mwN). Eine aus dem Einreiseverbot allenfalls resultierende Trennung von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind ist daher im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0350, VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335; 17.07.2008, 2007/21/0180; 28.05.2008, 2008/21/0339).

3.4.4. Dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer Gefährdung im Sinn des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung nicht behauptet worden. Weiters konzentrieren sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten Nigerias, ansonsten besteht in Nigeria jedoch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspukte dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich. Im Übrigen verfügt er dort über familiäre Anknüpfungspunkte.

Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung behauptet.

3.4.5. Da alle gesetzliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I, zweiter und dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.5. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG nennt bestimmte Tatsachen, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK gennannten öffentlichen Interessen relevant sind.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX, Zl.XXXX, wurde der BF wegen § 28a (1) 5. Fall u (2) Z 2 u (4) Z 3 SMG, § 12 3. Fall StGB § 28 (1) 2.3. Fall u (3) SMG, § 12 3. Fall StGB § 28a (1) 2.3. Fall u (2) Z 2 u (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, was in der Beschwerde auch unbestritten geblieben ist. Diese Tatsache alleine indiziert bereits das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.

Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auch das bisherige Verhalten des BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie sein Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur).

Wie bereits in der im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose gezeigt, stellt der weitere Aufenthalt des BF auf Grund seines dargestellten persönlichen Verhaltens im Bundesgebiet eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar (vgl. oben Punkt II.3.3.2.).

3.5.2. Zur Dauer des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG in der Dauer von 10 Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iS dieser Gesetzesbestimmung - die neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK gennannten öffentlichen Interessen bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".

Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kommt es jedoch nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden an, sondern ist immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg. Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Wie oben bereits ausgeführt, besteht allgemein bei Suchtgiftdelikten eine hohe Rückfallsquote und besteht ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (vgl. etwa VwGH 17.03.2009, 2007/21/0545, 30.04.2009, 2008/21/0132). Vor diesem Hintergrund bedarf es eines maßgeblichen Beobachtungszeitraumes, innerhalb dessen sich ein nach dem SMG straffällig gewordener Fremder - in Freiheit - bewährt haben muss, um von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können. Dies trifft konkret auch auf den BF zu, der die ihm angelasteten Verbrechen in Bezug auf eine massive Suchtgiftmenge zu verantworten hat. Wie oben ebenfalls bereits dargelegt, ist die Zeit, die sich der BF seit seiner Haftentlassung in Freiheit befindet, jedenfalls zu kurz, um auf einen positiven Gesinnungswandel schließen zu lassen. Auch hat sich der BF nicht durch seine familiären Bindungen von seinen Straftaten abhalten lassen. Zum Tatzeitpunkt lebte der Beschwerdeführer noch in aufrechter Ehe mit seiner inzwischen geschiedenen Frau. Darüber hinaus war der BF damals ebenfalls schon berufstätig und hatte ein Einkommen in annähernd ähnlicher Höhe wie jetzt. Zu einer grundlegenden Änderung der Lebensverhältnisse ist es daher nicht gekommen.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergeben Persönlichkeitsbildes des BF kann eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als gegeben angenommen werden und ist, wie oben ebenfalls schon genauer dargelegt, eine aus dem Einreiseverbot allenfalls resultierende Trennung von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0350, VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335; 17.07.2008, 2007/21/0180; 28.05.2008, 2008/21/0339).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist jedoch zu Gunsten des BF zu berücksichtigen, dass er vor seinen strafbaren Handlungen im Jahr 2012, in Österreich strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sich auch nach seiner Haftentlassung bis jetzt nichts zu Schulden hat kommen lassen. Darüber hinaus ist bei der Länge des Einreiseverbotes auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der BF bereits seit einer beachtlichen Zeit in Österreich aufhält, hier einen gewissen Grad der Integration aufweist und über ein Familienleben verfügt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein von der belangten Behörde vorgesehenes Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren ungeachtet seines schwerwiegenden Fehlverhaltens als unangemessen und sieht sich veranlasst, dieses auf die Dauer von 3 Jahren herabzusetzen. Während eines Be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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