TE OGH 2019/6/6 12Os70/19i

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Veröffentlicht am 06.06.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin FI Ponath in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 6 Hv 111/18z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Mai 2019, AZ 10 Bs 109/19h, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Dezember 2018, GZ 6 Hv 111/18z-66, wurde Jürgen H***** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß § 22 Abs 1 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Jürgen H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. April 2019, AZ 6 Hv 111/18z, mit dem die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts der dem (nicht rechtskräftigen) Schuldspruch zugrundeliegenden Verbrechen und Vergehen aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt worden war, nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen fort.

Am 13. Mai 2019 brachte der Angeklagte direkt beim Obersten Gerichtshof (siehe aber § 4 Abs 1 erster Satz GRBG) eine nicht von einem Verteidiger unterschriebene handschriftlich verfasste Eingabe ein, welche er auch als Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Mai 2019, AZ 10 Bs 109/19h, bezeichnet.

Rechtliche Beurteilung

Eine Grundrechtsbeschwerde nach § 1 GRBG steht nur wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu. Gemäß § 2 Abs 1 GRBG ist das Grundrecht auf persönliche Freiheit insbesondere dann verletzt, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzung einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgründe, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde.

Beschwerdegegenstand im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde ist – anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht – nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese (RIS-Justiz RS0121605 [T3]).

Indem der Angeklagte zusammengefasst lediglich eine Befangenheit der Richter des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts behauptet sowie vorbringt, bereits Anzeige wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB eingebracht zu haben und in seinen Rechten als Untersuchungshäftling „nachweislich schwerstens benachteiligt“ zu werden, zeigt er weder eine Grundrechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung auf, noch setzt er sich mit den Erwägungen des Oberlandesgerichts auseinander. Gleiches gilt, soweit er darauf verweist, seine Schwester sei vom Erstrichter sechs Monate „willkürlich nicht […] zum offenen Besuch herein[gelassen]“ worden.

Auch die bloße Behauptung, wonach „die Untersuchungshaft laut Rechtsanwalt Mag. Schaller nicht verhältnismäßig ist“, bedarf mangels einer gemäß § 3 Abs 1 GRBG erforderlichen Beschwerdebegründung keiner inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0106464 [T6]).

Da die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde, hatte ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zu unterbleiben (RIS-Justiz RS0061469).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E125460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00070.19I.0606.000

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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