RS OGH 2026/1/13 15Os10/97; 13Os159/97; 12Os79/98; 13Os160/98; 11Os87/99; 13Os135/99; 13Os121/99; 15

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs 1 erster Satz GRBG ist in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies "auf einem für ein Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau" geschehen soll (JAB 852 BlgNR 18.GP S 6). Notwendiger Inhalt eines Rechtsmittels an ein Höchstgericht - und daher auch einer Grundrechtsbeschwerde - ist die Darlegung jener Gründe, aus welchen die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sein soll. Eine bloß schematische Wiederholung eines in unterer Instanz bereits behandelten Rechtsmittelvorbringens, das demnach nicht einmal ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung eingeht, wird diesem Gebot nicht gerecht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz GRBG ist in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies "auf einem für ein Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau" geschehen soll (JAB 852 BlgNR 18.GP S 6). Notwendiger Inhalt eines Rechtsmittels an ein Höchstgericht - und daher auch einer Grundrechtsbeschwerde - ist die Darlegung jener Gründe, aus welchen die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sein soll. Eine bloß schematische Wiederholung eines in unterer Instanz bereits behandelten Rechtsmittelvorbringens, das demnach nicht einmal ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung eingeht, wird diesem Gebot nicht gerecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106464

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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