TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/17 W178 2111904-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.05.2019

Norm

ASVG §4
ASVG §410
ASVG §49
ASVG §54
ASVG §69
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W178 2111904-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Norbert XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 29.06.2015, betreffend Antrag auf Rückerstattung von Beiträgen, Zl. VA-VR 4443527/15-Mag.No, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Wiener Gebietskrankenkasse hat nach Durchführung einer GPLA über den Zeitraum von Jänner 2006 bis Dezember 2010 den Beschwerdeführer (Bf) mit einer Beitragsnachverrechnung belastet; dieser Betrag wurde entrichtet. Dem Antrag des Bf auf Rückerstattung von Vorschreibungen für in der Anlage 1 zum Bescheid genannten Dienstnehmern in der Höhe von € 102,41 stattgegeben, dem Mehrbegehren auf Rückerstattung von Beiträgen in der Höhe von Euro 3274,22 für in der Anlage 2 genannte Dienstnehmer wurde nicht Folge gegeben.

Zur Begründung wurde angeführt, dass verschiedene Dienstnehmer Leistungen, die diese vom Dienstgeber erhalten haben, nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden seien. Weiters seien Prämienzahlung für Urlaubsvertretungen für Frau XXXX in den Jahren 2006 bis 2010 abgabenfrei ausbezahlt worden. Die Prämien seien als Teil des Lohnes zu sehen. Frau XXXX sei Angestellte beim Beschwerdeführer, ihre Tätigkeit sei die Verbuchung von Mieteingängen und Ausgaben in den vom Beschwerdeführer verwalteten Miet-und Wohnungseigentumshäusern und der damit in Zusammenhang stehende telefonische Kundenkontakt sowie Bank -und Postwege. In den angeführten Zeiträumen habe sie zusätzlich zu den beschriebenen Tätigkeiten vereinbarungsgemäß die Beantwortung der eingehenden Telefonanrufe des Bf erledigt, während dieser sich auf Urlaub befunden habe. Sie habe dafür Prämienzahlung in der angeführten Höhe erhalten. Diese zusätzliche Leistung habe sie so erledigt, dass sie während ihrer regulären Arbeitszeit und zwar auf solche Weise, dass sie ihre reguläre Arbeit zur Beantwortung des Mobiltelefons des Bf kurzzeitig unterbrochen habe. Die zusätzliche Entgeltleistung für die Urlaubsvertretung würde zu einer zusätzlichen Beitragspflicht gemäß § 49 ASVG führen, da sie für einen größeren Zeitraum als dem Beitragszeitraum gewährt worden seien, seien sie als Sonderzahlung zu werten. Es sei dadurch kein eigenes Dienstverhältnis entstanden, jedoch sei die Tätigkeit in enger zeitlicher und inhaltlicher Verknüpfung mit der anderen Tätigkeit erfolgt, daher sei die zusätzliche Arbeitsleistung als zum Grunddienstverhältnis gehörig zu werten.

2. Gegen diesen Bescheid wurde betreffend Nachverrechnung für Prämien für Urlaubsvertretung durch Frau XXXX , Sachbezug der Hausbesorgerin in der Durchlaufstraße 15 und betreffend Materialkostenersatz Beschwerde erhoben.

Es wird darin zum ersten Punkt zur Begründung vorgebracht, Frau XXXX sei über die Umstände wie sie ihre Urlaubsvertretung ausgeführt habe, nicht befragt worden sei. Frau XXXX habe den Telefondienst außerhalb ihrer Angestelltentätigkeit verrichtet. Das Beantworten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers sei nicht nur in den Büroräumlichkeiten erfolgt, sondern vor allem außerhalb und auch in der Wohnung der Genannten. Es sei keine räumliche Bindung zum Hausverwaltungsbüro notwendig. Eine solche habe der Beschwerdeführer auch selbst nicht. Auskunft in rechtlichen Angelegenheiten habe Frau XXXX nicht erteilen können. Sie haben nur auf den Rechtsanwalt bzw. auf ihn verweisen können. Dazu brauche man kein Büro, und wenn man schon im Büro sei, müsse die laufende Angestelltentätigkeit nur für Bruchteile einer Minute unterbrochen werden.

3.) Am 05.03.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Frau XXXX war als Zeugin geladen, sie konnte wegen Krankheit nicht einvernommen worden, es wurde der Bf einvernommen.

Der Bf hat in der Verhandlung die Bescheide des Bundesfinanzgerichtes zu RV/7100272/2012 vom 04.08.2017 betreffend die Haftung für Lohnsteuer, Festsetzung Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2006 bis 2010 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Strittig sind in diesen Verfahren nur mehr die Frage der Beitragsnachverrechnung für Frau XXXX eine Nachverrechnung für Sachbezüge und Materialkostenersatz.

1. Feststellungen:

1.1 Betreffend Frau XXXX :

Frau XXXX war im streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2006 bis 2010 als Büroangestellte und Buchhalterin (Verrechnung von Mieteingängen und Ausgaben von den vom Bf verwalteten Liegenschaften) in einem Dienstverhältnis zum Bf. Der Bf hatte ein Immobilienverwalter und -treuhänderunternehmen und war in der Filmproduktion tätig; er hatte u.a. auch einen Gewerbeschein für Filmproduktion und für Nachbearbeitung von audiovisuellen Produktionen (als Person).

Frau XXXX hat die Tätigkeit für die Einzelfirmen des Bf erbracht. Der Bf ist auch in der XXXX Liegenschaftsbetreuungs- und verwaltungs-GmbH auch als Gas- und Wasserinstallateur und als "Vermittler von an Versicherungsverträgen Interessierter" " ebenso wie die Räumung von Liegenschaften tätig, diese Gesellschaft kommt hier als Dienstgeber nicht in Frage.

Das Büro befand sich in der XXXX 37/1-2, in 1170 Wien; dort war auch der Arbeitsplatz von Frau XXXX .

Frau XXXX hat in den Sommermonaten, vgl. unten, in denen der Bf urlaubsbedingt abwesend war, zusätzlich zu ihren sonstigen Aufgaben im Betrieb für den Bf Anrufe auf seinem Handy beantwortet, die Anrufer über die Abwesenheit des Bf informiert und auf andere Personen wie den beauftragten Rechtsanwalt verwiesen bzw. einen Rückrufwunsch an den Bf weitergegeben, kurz Telefondienst erledigt. Sie nahm fallweise auch private Anrufe entgegen.

Frau XXXX hat diesen Telefondienst während ihrer sonstigen Tätigkeit im Büro aber auch außerhalb und sowohl innerhalb als auch außerhalb der Bürozeiten erledigt. Sie hat dafür im Gesamten (nicht als Monatsbezug) bekommen:

2006: 1.045 € (für Juni bis September)

2007: 2.108 € (für Juli bis September)

2008: 1.552,37€ (Juli, August)

2009: 1.552,37€ (für Juli/August)

2010: 1.673,76€ (für Juli/August)

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit Erkenntnis vom 04.08.2017, GZ. RV/7100272/2012, die Lohnsteuerpflicht dieser Provisionen bestätigt. Außerordentliche Revision oder Beschwerde an den VwGH wurde nicht erhoben.

Das BFG hat eine Nachverrechnung von Lohnsteuer für den Sachbezug (Dienstwohnung Frau XXXX ) und Materialkostenersatz verneint.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt der WGKK, insbesondere aus der Niederschrift bei der WGKK vom 04.08.2011 mit dem Bf und Frau XXXX , aus dem Vorbringen des Bf sowie aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2019 und dem Erk des BFG vo04.08.2017, GZ. RV/7100272/2012.

Eine Einvernahme der Zeugin XXXX konnte beim Termin der mündlichen Verhandlung nicht durchgeführt werden, weil sich diese krankmeldete. Die Einvernahme des Bf hat ergeben, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt werden konnte, sodass die Anberaumung einer neuerlichen Verhandlung zur Einvernahme der Zeugin unterbleiben konnte.

Die vom Bf vorgetragenen Umstände der zusätzlichen Beschäftigung von Frau XXXX in den Sommermonaten (Telefondienst) wurde der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zur Frage der Beschwerdepunkte betreffend Materialkostenersatz und Sachbezug:

Eine eingehende Prüfung der Unterlagen hat ergeben, dass eine Nachverrechnung zu diesen Positionen durch die WGKK nicht vorgenommen wurde, es wurde lediglich im Zuge der GPLA ins Auge gefasst, vgl. Beilage 2 zum Bescheid der GKK vom 29.05.2015, die keine diesbezüglichen Positionen enthält; auch der Prüfbericht vom 04.11.2011 enthält keine Vorschreibung aus diesem Grund.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung des Antrages

3.1 Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1 Gemäß § 69 Abs. 1 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.

3.1.2 Gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § Abs. 2 ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

3.1.3 Gemäß § 49 Abs1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)Verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Nach Abs. 2 sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen

3.1.4 Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 in der Kranken, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

3.2 Literatur und Judikatur zur Frage eines einheitlichen Dienstverhältnisses:

Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG (Stand 1.9.2016, rdb.at)

Rz 21ff.

Entgelt ist alles, was "auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses" gebührt, wobei unter dem DVerh das Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 zu verstehen ist. Es genügt nicht, dass solche Bezüge ursächlich irgendwie mit dem Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang gebracht werden können. Ausschlaggebend ist - im Hinblick auf den nach der Wendung "aus dem Dienstverhältnis" geforderten Kausalzusammenhang - vielmehr, dass es sich bei den Bezügen um Gegenleistungen (des DG oder eines Dritten) für "im unselbständigen Beschäftigungsverhältnis" bzw "im Rahmen des DVerh" erbrachte Arbeitsleistungen des DN handelt, sodass gesagt werden kann, es würden mit diesen Bezügen die Leistungen des DN "entgolten". Hiefür ist nicht erforderlich, dass der DN zur Erbringung dieser Leistungen gegenüber dem DG oder einem Dritten verpflichtet ist: ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den Leistungen des DN und den Bezügen kann vielmehr schon dann angenommen werden, wenn ein (auf dessen Betrieb bezogenes) Leistungsinteresse des DG besteht (stRsp VwGH 90/08/0004, VwSlg 13.471 A; 96/08/0065, ARD 4777/39/96 = SVSlg 44.965 = SVSlg 42.116). Insofern greift die im Arbeitsrecht vorgenommene Abgrenzung des Entgelts von entgeltfernen oder verpflichtungsfernen Leistungen des DG (vgl Rebhahn in ZellKomm2 § 1152 ABGB Rz 42 f) nicht auch im SV-Recht, weil dieses über den Anspruchslohn hinaus die tatsächliche Gewährung genügen lässt.

Wenn eine Bank für den Verkauf der Finanzprodukte eines anderen Instituts ihre Einrichtungen sowie die Dienstzeit ihrer Angestellten zur Verfügung stellt und damit das Leistungsangebot gegenüber ihren eigenen Kunden bereichert, so ist sowohl ein Leistungsinteresse als auch die inhaltliche und zeitliche Verschränkung der beiden Tätigkeiten und damit eine Beitragspflicht für die vom DG für Verkäufe ausbezahlten Provisionen zu bejahen, auch wenn diese Provisionen wirtschaftlich vom anderen Institut getragen (weil refundiert) werden (VwGH 2013/08/0085, RdW 2013, 725 - Einbeziehung in das Urlaubsentgelt - krit Shubshizky, ASoK 2013, 405). Dies trifft schon deshalb zu, weil es bei der Qualifikation von Arbeitsentgelt nicht darauf ankommen kann, ob, in welchem Ausmaß und bei wem sich der DG die erforderlichen Mittel beschafft. Die wirtschaftliche Tragung des Entgelts durch einen Dritten ändert schon deshalb nichts an der Zurechnung zum Entgelt, da eine solche Zurechnung unter den erwähnten Voraussetzungen auch dann zu erfolgen hätte, wenn die Leistung statt durch den DG unmittelbar durch den Dritten an den DN erfolgt wäre (vgl § 35 Abs 1 und unten Rz 29 ff).

Als Kriterium dafür, ob bestimmte Provisionen dem "Entgelt" iSd § 49 Abs 1 zuzurechnen seien, ist das "Leistungsinteresse" va dann von Bedeutung (weil nicht selbstverständlich), wenn nicht der DG, sondern ein Dritter diese Provisionen zahlt (s dazu unten Rz 32). Die Frage kann - im umgekehrten Fall - auch dort eine Rolle spielen, wo zwar tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, die dafür geleisteten Entgelte aber zT ihren Grund in familienhaften Zuwendungen haben. ....

Ein besonderes Problem werfen Fälle auf, in denen versucht wird,

mittels verbundener Verträge beitragspflichtige Entgeltteile in

beitragsfreie Honorare auszulagern (vgl dazu Rudolf Müller, DRdA

2010, 367 [377]). Besteht zwischen DN und DG neben dem DVerh auch

noch ein Werkvertrag mit Entgelt (zB Provisions)anspruch, so ist das

Entgelt dem DVerh nicht schon deshalb zuzurechnen, weil ein

Leistungsinteresse des DG besteht. Das Nebeneinanderbestehen eines

abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien DVerh bzw eines

Werkvertragsverhältnisses ist nicht ausgeschlossen. Für die Bejahung

einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse kommt es

entscheidend auf den Parteiwillen, auf die objektive Trennbarkeit

und auf Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher

Schutzprinzipien an (vgl VwGH 91/08/0077, ecolex 1993, 768 = ZfVB

1994/608; 95/08/0281, ARD 4978/11/98 = SVSlg 44.971).

Wird ein DN mittels zusätzlichem Werkvertrag zB als Vortragender für

die unternehmenseigene Fortbildung verpflichtet, so ist zu prüfen,

ob bei einer Gesamtbetrachtung ein einheitliches

Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 vorliegt. Bejahendenfalls ist

das aus dem Werkvertrag zufließende Honorar dem Arbeitsentgelt

zuzurechnen (vgl VwGH 99/08/0125, ARD 5373/11/2003 = SVSlg 47.800

und 2005/08/0132, ARD 5904/7/2008 - Tischler und Kundenberater). Zur

Frage getrennter oder einheitlicher Beschäftigungsverhältnisse s

ferner VwGH 99/08/0140, ARD 5373/12/2003 = SVSlg 47.993 -

Geschäftsführer und Beratungstätigkeit; 99/08/0047, ZfVB 2004/461 =

SVSlg 47.778 = SVSlg 47.801 = SVSlg 47.824 - Lektorat und

Büroarbeit; 2002/08/0283, ARD 5590/10/2005 = RdW 2005/577, 502 = zfhr 2005/6, 53 - "Housemanager" und Lehrbeauftragter; 2004/08/0218, ARD 5664/12/2006 - DVerh und Konsulent; 2004/08/0039, ARD 5821/10/2007 = ZfVB 2008/453 - Versicherungsangestellter und -vermittler. Solche Fragen spielen mitunter auch im Steuerrecht zB für die Einbeziehung von Entgelten in die Bemessungsgrundlage des DG-Beitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlags zum DG-Beitrag (DZ) eine vergleichbare Rolle (vgl VwGH Ra 2014/13/0027 - keine Trennbarkeit der Erbringung künstlerischer Leistungen durch Gesellschafter-Geschäftsführer, mwH).

3.3 Im konkreten Fall:

3.3.1 Nachverrechnung betreffend Frau XXXX :

3.3.1.1. Lohnsteuerpflicht

Das BFG hat rechtskräftig festgestellt, dass die hier zu beurteilende Beschäftigung und die daraus folgenden Entgeltzahlungen - in Verbindung mit dem unbestritten lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis als Buchhalterin - der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Aus § 4 Abs. 2 3.Fall ASVG folgt, dass der Telefondienst und die Provisionen für den Telefondienst jedenfalls einem Dienstverhältnis zuzurechnen und als Entgelt aus einem Dienstverhältnis beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind.

3.4. Beurteilung nach §§ 4 und 49 ASVG:

Aber auch abgesehen von dieser Bindung an die Lohnsteuerpflicht liegt Beitragspflicht vor:

3.4.1

Die mit der Genannten getroffenen Vereinbarung des Telefondienstes ist nicht als Werk zu qualifizieren, sondern die übernommene Verpflichtung ist als Dienstleistung anzusehen.

3.4.2 Diese Tätigkeit wurde auch in persönlicher Abhängigkeit und in zeitlicher und inhaltlicher Verschränkung mit der sonstigen Angestelltentätigkeit erbracht:

Richtig ist - wie der Beschwerdeführer anführt - dass der Telefondienst nicht vom Arbeitsvertrag des sonstigen Arbeitsverhältnisses (Büroarbeit, Buchhaltung) umfasst war.

Die zusätzlich getroffene Arbeitsverpflichtung/Vereinbarung zwischen dem Bf und Frau XXXX begründete eine zusätzliche Leistungsverpflichtung.

Sozialversicherungsrechtlich betrachtet war sie mit dem sonstigen Dienstverhältnis insofern verschränkt, als die Erfüllung dieser Verpflichtung einerseits teilweise in der normalen Arbeitszeit am Arbeitsort d. h. im Büro und in der regulären Arbeitszeit erfolgte und Frau XXXX wegen der Vertrauensstellung als Angestellte und die darauf gründenden Kenntnisse des Betriebes und der Kunden dieser Telefondienst angeboten wurde; sie konnte ihn aufgrund dieser Umstände auch zufriedenstellend abwickeln. Es bestand somit ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den beiden Tätigkeiten. Während der normalen Arbeitszeit waren sie auch zeitlich verschränkt. Die Tatsache allein, dass sie den Telefondienst örtlich auch außerhalb des Büros und zeitlich außerhalb der Bürozeiten zu erfüllen hatte bzw. erfüllen konnte, spricht nicht gegen das Vorliegen eines einheitlichen Dienstverhältnisses.

Im Übrigen können auch disloziert Arbeitsverhältnisse in persönlicher Abhängigkeit erfüllt werden.

Das von Frau XXXX für den Telefondienst bezogene Entgelt ist als eines aus dem in den Urlaubszeiten erweiterten Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Frau Wasser zu werten. Das daraus bezogene Entgelt ist dem sonstigen Gehalt, wenn auch als Sonderzahlung wegen des Leistungszeitraumes von mehr als einem Monat hinzuzurechnen und es sind davon Beiträge zu entrichten.

In diesem Sinn besteht Beitragspflicht und der Bf hat die Beiträge zu Recht entrichtet.

Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse war daher zu bestätigen.

3.4 Da nach genauer Prüfung des Aktes der Kasse, insbesondere der Beitragsnachverrechnung und des Prüfberichtes schlussendlich keine Beitragsnachverrechnung für den Sachbezug von Frau XXXX (Hausbesorgerin) und für Materialkostenersatz stattfand, besteht für diese Beträge kein Anspruch auf Rückerstattung. Diesbezüglich geht die Beschwerde in Leere.

3.5 Sonstige Positionen der Beitragsnachverrechnung wurden nicht bekämpft.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Dienstleistungen, Entgelt,
Lohnsteuerpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2111904.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten