TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/23 96/08/0065

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der V registrierte Genossenschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 26. Jänner 1996, Zl. IVb-69-22/1994, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Gebietskrankenkasse in 6850 Dornbirn, Jahngasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 3. März 1994 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin gemäß § 51 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG für die in der Beilage zu diesem Bescheid angeführten Dienstnehmer und Zeiträume allgemeine Beiträge in der in dieser Beilage angeführten Höhe nachverrechnet und gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 612/1982 Verzugszinsen vorgeschrieben. Diesen Bescheid begründete die mitbeteiligte Partei damit, daß anläßlich der Beitragsprüfung am 23. Dezember 1993 festgestellt worden sei, daß Provisionen für den Abschluß von Bausparverträgen oder Versicherungen, welche nicht während der Geschäftszeiten des beschwerdeführenden Bankinstituts, sondern nach der Arbeitszeit der Dienstnehmer abgeschlossen worden seien, nicht der Beitragspflicht unterworfen worden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fördere der Abschluß von Versicherungs- und Bausparverträgen die betrieblichen Interessen und gehöre auch zum intensiv beworbenen Leistungsangebot der Beschwerdeführerin. Außerdem sei die Beschwerdeführerin zu 0,43 % an der Allgemeinen Bausparkasse der Volksbanken (ABV) beteiligt. Es bestehe deshalb ein kausaler Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, weshalb die (ergänze: Provisionszahlungen als) Entgelte Dritter im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG als beitragspflichtiges Entgelt zu betrachten seien.

Dagegen wendete die Beschwerdeführerin - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - in ihrem Einspruch ein, es handle sich im vorliegenden Fall ausschließlich um von Mitarbeitern privat akquirierte und privat abgeschlossene Verträge. Für "privat abgeschlossene Verträge" durch die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin seien keinerlei Provisionen bei dieser vereinnahmt worden. Es bestehe weder eine Einflußnahme noch ein Weisungsrecht in bezug auf die private Vermittlungstätigkeit; der Abschluß von privat vermittelten Verträgen stelle auch kein Beurteilungskriterium für die Mitarbeiter dar. Die Vermittlungsgeschäfte seien direkt zwischen der ABV und dem jeweiligen Vermittler abgewickelt worden. Für die Akquisition bei privat abgeschlossenen Verträgen seien von der Beschwerdeführerin weder Einrichtungen zur Verfügung gestellt worden, noch hätte diese Tätigkeit während der Dienstzeit durchgeführt werden dürfen. Bei Abschlüssen während der Dienstzeit werde die Provision zwischen der Bank und dem Mitarbeiter geteilt. Zum Teil handle es sich bei den Vertragspartnern der privat abgeschlossenen Verträge nicht um Kunden der Volksbank, weshalb ein betriebsbezogenes Leistungsinteresse beim privaten Abschluß von Verträgen durch Mitarbeiter "sicher nicht vorliegen" würde. Auch habe die Beschwerdeführerin weder Kosten für Schulungen noch Reisekosten oder Werbekosten für die Mitarbeiter getragen. Hinsichtlich der Vorschreibung von Beiträgen für das Beitragsjahr 1989 werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1991 hingewiesen, wonach diese Beiträge verjährt seien.

Die belangte Behörde gab mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26. Jänner 1996 dem Einspruch der Beschwerdeführerin teilweise Folge und "berichtigte" den erstinstanzlichen Bescheid dahin, daß die Nachverrechnungszeiträume für das Jahr 1989 aus der Vorschreibung ausgeschieden und die nachzuentrichtenden Beiträge und Verzugszinsen entsprechend herabgesetzt wurden.

Gestützt auf Einvernahmen von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren und nach ausführlicher Wiedergabe der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Behandlung von Provisionszahlungen von Bausparkassen als beitragspflichtiges Entgelt aus dem Dienstverhältnis zum Bankinstitut, stellte die belangte Behörde fest, daß ein auf den Betrieb bezogenes Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin beim Abschluß solcher Bausparverträge sowohl während der Dienstzeit als auch in der Freizeit der Bediensteten gegeben sei. So gehöre der Abschluß von Bauspar- und Versicherungsverträgen zum intensiv beworbenen Leistungsangebot der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kunden. Weiters lasse sich das Eigeninteresse der Beschwerdeführerin an der Tätigkeit ihrer Angestellten darin erkennen, daß die Beschwerdeführerin dieser Tätigkeit konkludent zugestimmt habe. Für den Abschluß von Bausparverträgen in der Freizeit der Bediensteten sei keine Zustimmung der Beschwerdeführerin gefordert worden, obwohl an sich für Nebentätigkeiten eine solche Zustimmung im Dienstvertrag vorgesehen sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin auch ihre Einrichtungen zur Verfügung gestellt. So hätten die Bediensteten beispielsweise den bankinternen Postweg für die Übermittlung von - auch in der Freizeit abgeschlossenen - Bauspar- und Versicherungsverträgen verwenden können. Auch seien im Bankgebäude der Beschwerdeführerin entsprechendes Werbematerial und Formulare für den Abschluß solcher Verträge aufgelegen, die nicht nur bei Verträgen, die während der Dienstzeit abgeschlossen worden seien, sondern auch für "privat abgeschlossene Verträge" hätten verwendet werden dürfen. Weiters habe die Beschwerdeführerin für Schulungen der ABV vereinzelt Sitzungszimmer zur Verfügung gestellt. Auch seien jene Angestellten, die im Schalterbereich tätig gewesen seien, für Verkaufsschulungen freigestellt worden. Weiters hätten die Angestellten während der Dienstzeit solche Verträge mit Interessierten abschließen können. Dies habe sowohl für die Angestellten gegolten, die im Schalterbereich tätig gewesen seien, als auch für Bedienstete aus dem Verwaltungsbereich, obwohl die letztgenannten Bediensteten von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hätten. Ungeachtet dessen, daß die Beschwerdeführerin nur bei in der Dienstzeit abgeschlossenen Verträgen an den Provisionen beteiligt gewesen sei, sei im Zufließen von Provisionen für die Vermittlung von Bauspar- und Versicherungsverträgen durch ihre Angestellten ein weiteres Indiz für das Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin begründet. Dies gelte auch für die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der ABV, wenn auch in der geringen Höhe von 0,43 %. Sie erhalte aufgrund dieser Beteiligung eine fixe Dividende von 6 % vom nominellen Kapital, dies seien jährlich S 15.000,--. Ein weiterer Anhaltspunkt, der für ein Eigeninteresse der Beschwerdeführerin an der Tätigkeit ihrer Angestellten spreche, lasse sich darin erkennen, daß "Privatabschlüsse mit Nicht-Kunden" unter Umständen zur Folge hätten, daß diese der Beschwerdeführerin als Kunden zugeführt würden, sowie, daß ein Bausparer, der privat einen Vertrag abgeschlossen habe, dann nach Bedarf in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin während der Dienstzeit beraten worden sei. Hätte die Beschwerdeführerin an dieser "Nachbetreuung" kein Eigeninteresse gehabt, hätte sie ihre Angestellten wohl angewiesen, auch die Nachbetreuung in deren Freizeit durchzuführen. Die belangte Behörde halte eine Trennung - wie sie die Beschwerdeführerin vornehme - zwischen Verträgen, die während der Dienstzeit abgeschlossen würden, und privat vermittelten Verträgen für nicht zulässig, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof eine solche Trennung in seiner Rechtsprechung nicht vornehme. Auf den Einwand der Beschwerdeführerin bezogen, daß Bedienstete im Verwaltungsbereich solche Verträge nur in ihrer Freizeit abgeschlossen hätten und die dafür erforderlichen Kenntnisse sich selbst hätten aneignen müssen, woraus sich das mangelnde Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin ergebe, entgegnete die belangte Behörde, daß der Abschluß solcher Verträge zwar grundsätzlich nicht zum Aufgabenbereich dieser Bediensteten gehört, die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit diesen Dienstnehmern aber dennoch nicht untersagt habe. Diese Dienstnehmer hätten daher auch grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, während der Dienstzeit solche Verträge abzuschließen. Ob sie davon Gebrauch gemacht haben, könne nicht entscheidend sein.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (der Sache nach liegt auch insoweit eine Rechtsrüge vor) trägt die Beschwerdeführerin vor, daß für in den Bankräumlichkeiten abgeschlossene Verträge, die ohnehin bereits der Beitragspflicht unterworfen worden seien, eine 1 %-ige Provisionsbeteiligung der Beschwerdeführerin vorliege. Nicht jegliche "Zurverfügungstellung von Einrichtungen - von welch geringfügiger Art auch immer" könne dazu führen, daß die Beitragspflicht einsetze, wie auch § 49 Abs. 3 Z. 16 ASVG zeige. Die Erlaubnis, den internen Postweg zu benutzen oder im Schalterraum aufliegende Prospekte auch "für Privatzwecke" zu entnehmen, stehe in keinerlei Relation zur "Verfügungstellung von Kindergärten oder Sportanlagen". Auch hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Sitzungszimmern für Schulungen sei zu bemerken, daß diese Schulungen wohl dazu dienen sollten, Mitarbeiter für in der Filiale abgeschlossene Verträge weiterzubilden, da das Interesse des Dienstgebers an privat abgeschlossenen Verträgen "schon naturgemäß nicht vorhanden" sein könne, wie sich aus einer der Zeugenaussagen ergebe. Das bloße Zurverfügungstellen von meist ohnehin leeren Sitzungszimmern stehe in keinerlei Relation zu jenen Beträgen, die üblicherweise für die Fortbildung und Ausbildung der Mitarbeiter aufgewendet würden.

Kein einziges der Kriterien der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung treffe auf den gegenständlichen Fall zu, sodaß die Rechtsauffassung, daß auch die hier gegenständlichen, ausschließlich aufgrund "von privaten Abschlüssen aus Bauspar- und Versicherungsverträgen" erzielten Provisionen der Beitragspflicht gemäß § 49 Abs. 1 ASVG zu unterwerfen seien, jeglicher Grundlage entbehre und die Vorschreibung der Beiträge daher rechtswidrig erfolgt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Argumentation der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht beizupflichten:

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten enthält. Beginnend mit dem Erkenntnis vom 17. Jänner 1991, Slg. Nr. 13471/A, hat sich der Verwaltungsgerichtshof - in Auseinandersetzung mit der Vorjudikatur und dem Schrifttum - eingehend mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen davon gesprochen werden kann, daß ein Dienstnehmer Geld- und Sachbezüge vom Dienstgeber oder einem Dritten "aufgrund des Dienstverhältnisses" (das ist: des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG) erhält. Dazu genügt es nicht, daß solche Bezüge ursächlich irgendwie mit dem Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang gebracht werden können. Ausschlaggebend hiefür ist - im Hinblick auf den nach der Wendung "aus dem Dienstverhältnis" geforderten Kausalzusammenhang mit ihm - vielmehr, daß es sich bei den Bezügen um Gegenleistungen (des Dienstgebers oder eines Dritten) für "im unselbständigen Beschäftigungsverhältnis" bzw. "im Rahmen des Dienstverhältnisses" erbrachte Arbeitsleistungen des Dienstnehmers handelt, sodaß gesagt werden kann, es würden mit diesen Bezügen die Leistungen des Dienstnehmers "entgolten". Hiefür ist nicht erforderlich, daß der Dienstnehmer zur Erbringung dieser Leistungen gegenüber dem Dienstgeber oder einem Dritten verpflichtet ist. Ein im genannten Sinn hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den Leistungen des Dienstnehmers und den Bezügen, der die Zurechnung der letzteren zum Entgelt begründet, kann vielmehr schon dann angenommen werden, wenn ein (auf dessen Betrieb bezogenes) Leistungsinteresse des Dienstgebers besteht.

Auf Geld- und Sachbezüge, die dem Dienstnehmer von einem Dritten zufließen, angewendet heißt dies, daß es für ihre Wertung als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 nicht genügt, daß sie lediglich "aus Gelegenheit" des Dienstverhältnisses erbracht werden, ohne daß ein (betriebsbezogenes) Interesse des Dienstgebers an den Leistungen bestünde. Andererseits ist für die Zurechnung solcher Bezüge zum Entgelt auch nicht erforderlich, daß sie ein Dienstnehmer (über das ihm vom Dienstgeber zu zahlende oder gezahlte Entgelt hinaus) von einem Dritten für Leistungen erhält, zu denen er aufgrund seines Dienstverhältnisses verpflichtet ist, wie zum Beispiel Trinkgelder, die im Regelfall für solche Leistungen gewährt werden. Zuwendungen Dritter an einen Dienstnehmer gehören vielmehr immer (freilich nur) dann zum Entgelt, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte oder noch zu erbringende Leistung sein sollen und nicht nur Interessen des Dritten, sondern auch Interessen des Dienstgebers - bezogen auf den Betrieb seines Unternehmens - fördern.

Aus welchen Umständen das danach maßgebende Teilmoment des "Leistungsinteresses" des Dienstgebers indiziert wird, hat der Verwaltungsgerichtshof im vorgenannten Erkenntnis beispielsweise genannt, wie die Zugehörigkeit der Vermittlung und des Abschlusses von Bauspar- und Versicherungsverträgen zum intensiv beworbenen Leistungsangebot des Dienstgebers, der Zufluß von Provisionen für diese Tätigkeiten auch an den Dienstgeber sowie der Umstand, daß er dieser Tätigkeit im Rahmen seines Betriebes zustimmt, hiefür seine Einrichtungen zur Verfügung stellt und die Inanspruchnahme der Dienstzeit seiner Angestellten unter anderem für die damit verbundenen Schulungen gestattet und die damit verbundenen Kosten trägt. Ist nach den genannten Kriterien der innere Zusammenhang der Leistungen der Dienstnehmer, für die ihnen von Dritten Geld- oder Sachbezüge zufließen, mit dem Beschäftigungsverhältnis zu bejahen, so ist es ohne Bedeutung, ob die entsprechenden Leistungen der Dienstnehmer während der Dienstzeit oder darüber hinaus erbracht werden (so schon das hg. Erkenntnis vom 13. November 1975, Zl. 1068/73).

An diesen Grundsätzen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 20. Oktober 1992, Zlen. 91/08/0198, und 91/08/0199, festgehalten.

In seinem Erkenntnis vom 22. März 1994, Zl. 93/08/0149, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung präzisierend dahin weiterentwickelt, daß es für den inneren Zusammenhang und das nötige Teilmoment des "Leistungsinteresses" ausreiche, daß die (damalige) Beschwerdeführerin die von ihren Dienstnehmern Jahre hindurch "kontinuierlich" während der Dienstzeit, wenn auch nur gegenüber Bankkunden, durchgeführten Vermittlungstätigkeiten und überwiegend während derselben vorgenommenen Vertragsabschlüsse nicht etwa "mangels tatsächlicher Durchsetzungsmacht" geduldet hat, sondern sich dagegen - wie sie nicht bestritt - nicht aussprach, diese Aktivitäten vielmehr als eine Serviceeinrichtung für ihre Kunden betrachtete. Eine solche langjährige Billigung von (mit dem Bankgeschäft selbst in innerem Zusammenhang stehenden) Aktivitäten ihrer Angestellten als "Serviceeinrichtung" könne - anders als jene von mit dem Bankgeschäft selbst nicht in einem solchen Zusammenhang stehenden und überdies der Natur nach nur sporadisch anfallenden sonstigen sportlichen und kulturellen Aktivitäten eines Bankinstituts - nur so gedeutet werden, daß die Beschwerdeführerin diese mit der Nutzung ihrer betrieblichen Einrichtungen und einer Inanspruchnahme der Dienstzeit ihrer Dienstnehmer verbundenen Aktivitäten nicht ohne Zusammenhang mit deren Beschäftigungsverhältnis bzw. "aus bloßer Gelegenheit" derselben gestattete, sondern ein betriebsbezogenes Eigeninteresse hatte.

Der im Beschwerdefall vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich - wie auch in der Beschwerde hervorgehoben wird - von den bisher entschiedenen Sachverhalten lediglich dadurch, daß die Beschwerdeführerin für Bausparverträge, die ihre Mitarbeiter außerhalb der Dienstzeit akquirieren, keinen Provisionsanteil erhält und es um die Beitragspflicht von Provisionen geht, die ausschließlich aus in der Freizeit der Mitarbeiter abgeschlossenen Bausparverträgen stammen.

Zunächst hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 13. Juni 1995, Zl. 94/08/0107, eine zeitliche und inhaltliche Verschränkung der Aktivitäten der Dienstnehmer der damaligen Beschwerdeführerin mit ihren Beschäftigungsverhältnissen deshalb bejaht, weil den betroffenen Dienstnehmern - abweichend von bestehenden dienstvertraglichen Regelungen - solche mit dem Bankgeschäft selbst im inneren Zusammenhang stehende Aktivitäten, wie die Akquisition von Bausparverträgen, nicht nur außerhalb ihrer Arbeitszeit, sondern auch innerhalb derselben gestattet worden war. Für das Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin ist daher nicht maßgebend, ob ein solcher Bausparvertrag in oder außerhalb der Dienstzeit vermittelt wird, sondern daß die Vermittlung solcher Bausparverträge insgesamt nicht nur von der Beschwerdeführerin gefördert wird, sondern dafür auch bestimmte betriebliche Leistungen (im Zusammenhang mit der Schulung) zur Verfügung gestellt werden. Ob die der Beschwerdeführerin dafür zufließenden Provisionsanteile nur aus jenen Bausparverträgen stammen, die in der Dienstzeit abgeschlossen wurden, oder aus allen Bausparverträgen, vermag daran nichts zu ändern, weil sich das Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin am Abschluß dieser Bausparverträge nicht nur in der dafür ins Verdienen gebrachten Provision äußert, sondern vor allem in der damit gegebenen Abrundung der Erbringung ihrer Dienstleistungen und der auf der Hand liegenden Erwartung, damit nicht nur Kunden stärker an das Institut zu binden, sondern auch Personen, die bisher noch nicht Kunden des Bankinstitutes gewesen sind, unter Umständen im Wege der Vermittlung solcher Verträge als Kunden zu gewinnen.

Die dagegen vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin, insbesondere der Hinweis auf § 49 Abs. 3 Z. 16 ASVG, gehen schon deshalb fehl, weil im Beschwerdefall nicht die Frage zu entscheiden ist, ob bestimmte Sachleistungen der Beschwerdeführerin zum Entgelt im Sinne des § 49 ASVG gerechnet werden, sondern ob sich daraus Indizien für ein Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin an Aktivitäten ihrer Mitarbeiter ablesen läßt, aufgrund derer diese von Dritten Provisionszahlungen erhalten. Ob die Überlassung von betriebseigenen Einrichtungen dadurch ermöglicht wird, daß diese ohnehin meistens leerstehen, vermag in diesem Zusammenhang keine unterschiedliche Beurteilung zu begründen.

Ist aber das Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin am Abschluß von Bausparverträgen durch ihre Mitarbeiter insgesamt zu bejahen, dann spielt es - im Sinne der zitierten Rechtsprechung - auch keine Rolle, ob solche Bausparverträge innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit vermittelt bzw. abgeschlossen werden.

Ob die Bausparkasse Provisionen für den Abschluß solcher Bausparverträge auch anderen, nicht bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Mitarbeitern leistet, steht mit der hier maßgebenden Frage in keinem Sachzusammenhang. Ebensowenig ist maßgebend, ob die Zurverfügungstellung des "bankinternen Postweges" für in der Freizeit abgeschlossene Verträge zu einer Belastung der Beschwerdeführerin in finanzieller oder zeitlicher Hinsicht führt, da sich das Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin schon aus anderen Umständen ergibt.

Da sich somit bereits aus der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Entgelt Begriff Entgelt Begriff Dienstverhältnis Entgelt Begriff Provision Entgelt Begriff Sachbezug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080065.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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