TE Vwgh Erkenntnis 2019/4/30 Ra 2017/15/0049

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG §133 Abs4
EStG 1988 §34 Abs1
EStG 1988 §34 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
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  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
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  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
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  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des E M in D, vertreten durch die Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung GmbH & Co KG in 6830 Rankweil, Hadeldorfstraße 30, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. April 2017, Zl. RV/1100973/2015, betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2014, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber machte in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2012, 2013 und 2014 Aufwendungen für Kuraufenthalte in Bad X, Ungarn, als außergewöhnliche Belastung geltend und legte dem Finanzamt in allen Jahren u.a. Bestätigungen seines Hausarztes Dr. F vor. Die Bestätigungen für das Jahr 2012 lauteten wie folgt:1 Der Revisionswerber machte in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2012, 2013 und 2014 Aufwendungen für Kuraufenthalte in Bad römisch zehn, Ungarn, als außergewöhnliche Belastung geltend und legte dem Finanzamt in allen Jahren u.a. Bestätigungen seines Hausarztes Dr. F vor. Die Bestätigungen für das Jahr 2012 lauteten wie folgt:

"Diese Auflistungen der von mir vor Beginn der Badereise nach Bad (X) für meinen Patienten (Revisionswerber) angeordneten Badekuren entsprechen den Fakten und den medizinischen Erfordernissen bei meinem Patienten (Revisionswerber)."Diese Auflistungen der von mir vor Beginn der Badereise nach Bad (römisch zehn) für meinen Patienten (Revisionswerber) angeordneten Badekuren entsprechen den Fakten und den medizinischen Erfordernissen bei meinem Patienten (Revisionswerber).

ÄRZTLICHE BESTÄTIGUNG

Seit über 20 Jahren besteht bei Herrn (Revisionswerber) die Diagnose chron. Cervical/Lumbalsyndrom.

Dieses Leiden wird seither auch aktiv behandelt. Aus der jahrzehntelangen Therapiedauer haben sich im akuten Fall Injektionen bewährt, die beste und langfristig wirksamste med. Maßnahme waren und sind periodische Badekuren in Bad (X), welche sich in diesem Fall als einzig geeignetes Bad mit dessen speziellen Wasser erwiesen hat.Dieses Leiden wird seither auch aktiv behandelt. Aus der jahrzehntelangen Therapiedauer haben sich im akuten Fall Injektionen bewährt, die beste und langfristig wirksamste med. Maßnahme waren und sind periodische Badekuren in Bad (römisch zehn), welche sich in diesem Fall als einzig geeignetes Bad mit dessen speziellen Wasser erwiesen hat.

Daher erfolgt diese Zuweisung zu diesem Zeitpunkt und für diese nach individuellem Erfordernis Badekur, die ich so verordnet habe."

Für das Jahr 2012 legte der Revisionswerber weiters eine mit "Ärztliches Zeugnis über die Kuraufenthalte in Bad (X) für Herrn (Revisionswerber)" überschriebene Bestätigung von Dr. S in X vor, die wie folgt lautete:Für das Jahr 2012 legte der Revisionswerber weiters eine mit "Ärztliches Zeugnis über die Kuraufenthalte in Bad (römisch zehn) für Herrn (Revisionswerber)" überschriebene Bestätigung von Dr. S in römisch zehn vor, die wie folgt lautete:

"Ich (Dr. S) habe in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 den Patienten (Revisionswerber) bei seinen Kuren/Sitzbädern etc. therapeutisch beaufsichtigt und betreut.

Ich bestätige ausdrücklich, dass das durchgeführte Heilverfahren zur Linderung seiner Rheuma/Krankheit notwendig ist und dass der Patient alle kurplanmässigen Behandlungen und Anordnungen erfüllt hat."

2 Das Finanzamt anerkannte die Kosten für die Aufenthalte in Bad X bei den Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2014 nicht als außergewöhnliche Belastung.2 Das Finanzamt anerkannte die Kosten für die Aufenthalte in Bad römisch zehn bei den Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2014 nicht als außergewöhnliche Belastung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers, soweit sie die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge betrafen, keine Folge und stellte in Bezug auf die Aufenthalte in Bad X folgenden Sachverhalt fest:3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers, soweit sie die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge betrafen, keine Folge und stellte in Bezug auf die Aufenthalte in Bad römisch zehn folgenden Sachverhalt fest:

"Der laut Bestätigung mit einem Grad von 40 % behinderte (Revisionswerber) leidet an einem chronischen Cervical/Lumbalsyndrom (siehe Bestätigungen von Dr. F). Zur Linderung seines Leidens besucht er mehrmals jährlich das Thermalbad in Bad (X). Vor Beginn der Reisen nach Bad (X) hat er jeweils seinen Hausarzt aufgesucht, der ihm betreffend das Jahr 2012 für jeden Aufenthalt eine Bestätigung, wie sie oben wiedergegeben wurde, ausgestellt hat. In den für das Jahr 2013 ausgestellten Bestätigungen wurde auch der jeweilige Zeitraum der verordneten Badekur angeführt. Gleichlautende Bestätigungen sind nach Angabe des (Revisionswerbers) für das Jahr 2014 ausgestellt worden, die vom Finanzamt aber nicht angefordert worden sind. In den Streitjahren fuhr er jährlich viermal mit dem privaten PKW, teilweise begleitet von seiner Gattin, nach Ungarn, wo er jeweils bei derselben (privaten) Unterkunftgeberin nächtigte. Zu Beginn und am Ende des Aufenthaltes suchte er in (X) einen Arzt auf (fallweise gab es nach Angabe des (Revisionswerbers) nach acht bis neun Tagen einen weiteren Termin), der ihm im Nachhinein die eingangs wiedergegebene Bestätigung für das Jahr 2012 ausgestellt hat (die Bestätigung für das Jahr 2013 ist im Wesentlichen gleichlautend, auch die für das Jahr 2014 ausgestellte, nicht aktenkundige Bestätigung ist nach Angabe des (Revisionswerbers) gleichlautend). Atteste oder Befunde über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen wurden dem (Revisionswerber) nicht ausgehändigt. Im Bad (X) hat er jeweils Tageseintrittskarten gekauft und von ca. 08:45 Uhr bis ca. 16:00 Uhr Sitzbäder in den vier zwischen 30 und 39 Grad warmen Thermalwasserbecken genommen. Anzahl und Dauer der Bäder hat er dabei selbst bestimmt, es gab keinen auf ihn abgestimmten, im Vorhinein festgelegten Therapieplan und auch keine kurmäßige Aufsicht oder Kontrollen während des Aufenthaltes (...). Abgesehen von den Sitzbädern im Thermalwasser hat er keine Therapien gemacht."Der laut Bestätigung mit einem Grad von 40 % behinderte (Revisionswerber) leidet an einem chronischen Cervical/Lumbalsyndrom (siehe Bestätigungen von Dr. F). Zur Linderung seines Leidens besucht er mehrmals jährlich das Thermalbad in Bad (römisch zehn). Vor Beginn der Reisen nach Bad (römisch zehn) hat er jeweils seinen Hausarzt aufgesucht, der ihm betreffend das Jahr 2012 für jeden Aufenthalt eine Bestätigung, wie sie oben wiedergegeben wurde, ausgestellt hat. In den für das Jahr 2013 ausgestellten Bestätigungen wurde auch der jeweilige Zeitraum der verordneten Badekur angeführt. Gleichlautende Bestätigungen sind nach Angabe des (Revisionswerbers) für das Jahr 2014 ausgestellt worden, die vom Finanzamt aber nicht angefordert worden sind. In den Streitjahren fuhr er jährlich viermal mit dem privaten PKW, teilweise begleitet von seiner Gattin, nach Ungarn, wo er jeweils bei derselben (privaten) Unterkunftgeberin nächtigte. Zu Beginn und am Ende des Aufenthaltes suchte er in (römisch zehn) einen Arzt auf (fallweise gab es nach Angabe des (Revisionswerbers) nach acht bis neun Tagen einen weiteren Termin), der ihm im Nachhinein die eingangs wiedergegebene Bestätigung für das Jahr 2012 ausgestellt hat (die Bestätigung für das Jahr 2013 ist im Wesentlichen gleichlautend, auch die für das Jahr 2014 ausgestellte, nicht aktenkundige Bestätigung ist nach Angabe des (Revisionswerbers) gleichlautend). Atteste oder Befunde über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen wurden dem (Revisionswerber) nicht ausgehändigt. Im Bad (römisch zehn) hat er jeweils Tageseintrittskarten gekauft und von ca. 08:45 Uhr bis ca. 16:00 Uhr Sitzbäder in den vier zwischen 30 und 39 Grad warmen Thermalwasserbecken genommen. Anzahl und Dauer der Bäder hat er dabei selbst bestimmt, es gab keinen auf ihn abgestimmten, im Vorhinein festgelegten Therapieplan und auch keine kurmäßige Aufsicht oder Kontrollen während des Aufenthaltes (...). Abgesehen von den Sitzbädern im Thermalwasser hat er keine Therapien gemacht.

Dieser Ablauf ergibt sich vor allem aus dem Schreiben des (Revisionswerbers) vom 23. November 2015 sowie den Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30. März 2017 bzw. seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen betreffend die Einkommensteuerverfahren der Jahre 2010 (vgl. UFS 5.4.2013, RV/0073-F/12) bzw. 2011 (vgl. BFG 14.4.2015, RV/1100285/2013)."Dieser Ablauf ergibt sich vor allem aus dem Schreiben des (Revisionswerbers) vom 23. November 2015 sowie den Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30. März 2017 bzw. seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen betreffend die Einkommensteuerverfahren der Jahre 2010 vergleiche , UFS 5.4.2013, RV/0073-F/12) bzw. 2011 vergleiche , BFG 14.4.2015, RV/1100285/2013)."

4 Im Erwägungsteil des angefochtenen Erkenntnisses führt das Bundesfinanzgericht - nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesstellen und von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 22.2.2001, 98/15/0123; 25.4.2002, 2000/15/0139; 28.10.2004, 2001/15/0164; 22.12.2004, 2001/15/0116; 31.3.1998, 93/13/0192; 4.9.2014, 2012/15/0136; 22.4.2009, 2007/15/0022) - aus, die Aufwendungen des Revisionswerbers für die "Kurreisen" nach Bad X seien bereits Gegenstand mehrerer Verfahren beim unabhängigen Finanzsenat gewesen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe die Auffassung des unabhängigen Finanzsenates, wonach den Aufwendungen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung zu versagen sei, mit dem die Einkommensteuer 2004 betreffenden Erkenntnis vom 24. September 2008, 2006/15/0120, bestätigt. 5 Eine Berücksichtigung von durch eine Kurreise verursachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in Betracht, wenn es sich um eine aus medizinischer Sicht notwendige Reise handle. Eine solche Reise könne nur angenommen werden, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, insbesondere mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, darstelle und damit sichergestellt sei, dass nicht bloß eine Erholungsreise vorliege, welche zwar ebenfalls der Gesundheit förderlich sei, aber nicht zu zwangsläufigen und außergewöhnlichen Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG 1988 führe.4 Im Erwägungsteil des angefochtenen Erkenntnisses führt das Bundesfinanzgericht - nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesstellen und von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 22.2.2001, 98/15/0123; 25.4.2002, 2000/15/0139; 28.10.2004, 2001/15/0164; 22.12.2004, 2001/15/0116; 31.3.1998, 93/13/0192; 4.9.2014, 2012/15/0136; 22.4.2009, 2007/15/0022) - aus, die Aufwendungen des Revisionswerbers für die "Kurreisen" nach Bad römisch zehn seien bereits Gegenstand mehrerer Verfahren beim unabhängigen Finanzsenat gewesen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe die Auffassung des unabhängigen Finanzsenates, wonach den Aufwendungen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung zu versagen sei, mit dem die Einkommensteuer 2004 betreffenden Erkenntnis vom 24. September 2008, 2006/15/0120, bestätigt. 5 Eine Berücksichtigung von durch eine Kurreise verursachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in Betracht, wenn es sich um eine aus medizinischer Sicht notwendige Reise handle. Eine solche Reise könne nur angenommen werden, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, insbesondere mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, darstelle und damit sichergestellt sei, dass nicht bloß eine Erholungsreise vorliege, welche zwar ebenfalls der Gesundheit förderlich sei, aber nicht zu zwangsläufigen und außergewöhnlichen Aufwendungen im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 führe.

6 Die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen von Dr. F seien allgemein gehalten. Ob und welche Untersuchungen im Vorfeld der jeweiligen Anordnung der "Kuraufenthalte" in Bad X durchgeführt worden seien und aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse die jeweilige Dauer der "Kuraufenthalte" verordnet worden sei, gehe daraus nicht hervor. Aus den für das Jahr 2012 vorgelegten Bestätigungen lasse sich auch der Zeitraum des jeweiligen "Kuraufenthaltes" nicht entnehmen. Die Bestätigungen könnten nicht einem vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnis oder Gutachten, aus dem sich die unmittelbare Notwendigkeit und Dauer der Kur ergebe, gleich gehalten werden.6 Die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen von Dr. F seien allgemein gehalten. Ob und welche Untersuchungen im Vorfeld der jeweiligen Anordnung der "Kuraufenthalte" in Bad römisch zehn durchgeführt worden seien und aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse die jeweilige Dauer der "Kuraufenthalte" verordnet worden sei, gehe daraus nicht hervor. Aus den für das Jahr 2012 vorgelegten Bestätigungen lasse sich auch der Zeitraum des jeweiligen "Kuraufenthaltes" nicht entnehmen. Die Bestätigungen könnten nicht einem vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnis oder Gutachten, aus dem sich die unmittelbare Notwendigkeit und Dauer der Kur ergebe, gleich gehalten werden.

7 Aber selbst wenn man bezüglich der Bestätigungen von Dr. F vom Vorliegen ärztlicher Verordnungen ausgehen wollte, könnte der Besuch der Thermalbäder in Bad X nicht als Kuraufenthalt im hier maßgeblichen Sinne berücksichtigt werden.7 Aber selbst wenn man bezüglich der Bestätigungen von Dr. F vom Vorliegen ärztlicher Verordnungen ausgehen wollte, könnte der Besuch der Thermalbäder in Bad römisch zehn nicht als Kuraufenthalt im hier maßgeblichen Sinne berücksichtigt werden.

8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordere der Begriff Kur ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Auch nach der Rechtsprechung des OGH (Hinweis auf OGH 5.12.2000, 10 ObS 311/00h) könnten nur Maßnahmen unter ärztlicher Aufsicht, die durch speziell geschultes Personal erbracht würden, den therapeutischen Zweck gewährleisten oder medizinisch unerwünschte Nebenwirkungen verhindern und seien daher als Heilmittel zu qualifizieren. 9 Aus dem oben geschilderten - auf Angaben des Revisionswerbers gestützten - Tagesablauf ergebe sich, dass die Aufenthalte in Bad X nicht mit einer solchen kurmäßig geregelten Tages- und Freizeitgestaltung verbunden gewesen seien. Es habe weder einen auf den Revisionswerber abgestellten, im Vorhinein festgelegten Therapieplan noch konkret angeordnete Therapien noch eine laufende Aufsicht oder Kontrolle durch einen Kurarzt bzw. entsprechend geschultes Personal vor Ort gegeben. Selbst wenn man davon ausginge, dass Sitzbäder in verschiedenen Thermalwasserbecken die einzige sinnvolle therapeutische Maßnahme seien und es keiner darüberhinausgehenden Therapie bzw. eines entsprechenden Therapieplanes bedürfe, ändere dies nichts daran, dass der Revisionswerber selbst bestimme, ob und wie lange er in den einzelnen Becken verweile und es jedenfalls an der für einen Kuraufenthalt im oben dargelegten Sinn erforderlichen Aufsicht und Kontrolle der "Sitzbäder-Therapie" fehle. Auch die weitere Gestaltung der Aufenthalte in Bad X sei in der freien Disposition des Revisionswerbers gelegen.8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordere der Begriff Kur ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Auch nach der Rechtsprechung des OGH (Hinweis auf OGH 5.12.2000, 10 ObS 311/00h) könnten nur Maßnahmen unter ärztlicher Aufsicht, die durch speziell geschultes Personal erbracht würden, den therapeutischen Zweck gewährleisten oder medizinisch unerwünschte Nebenwirkungen verhindern und seien daher als Heilmittel zu qualifizieren. 9 Aus dem oben geschilderten - auf Angaben des Revisionswerbers gestützten - Tagesablauf ergebe sich, dass die Aufenthalte in Bad römisch zehn nicht mit einer solchen kurmäßig geregelten Tages- und Freizeitgestaltung verbunden gewesen seien. Es habe weder einen auf den Revisionswerber abgestellten, im Vorhinein festgelegten Therapieplan noch konkret angeordnete Therapien noch eine laufende Aufsicht oder Kontrolle durch einen Kurarzt bzw. entsprechend geschultes Personal vor Ort gegeben. Selbst wenn man davon ausginge, dass Sitzbäder in verschiedenen Thermalwasserbecken die einzige sinnvolle therapeutische Maßnahme seien und es keiner darüberhinausgehenden Therapie bzw. eines entsprechenden Therapieplanes bedürfe, ändere dies nichts daran, dass der Revisionswerber selbst bestimme, ob und wie lange er in den einzelnen Becken verweile und es jedenfalls an der für einen Kuraufenthalt im oben dargelegten Sinn erforderlichen Aufsicht und Kontrolle der "Sitzbäder-Therapie" fehle. Auch die weitere Gestaltung der Aufenthalte in Bad römisch zehn sei in der freien Disposition des Revisionswerbers gelegen.

10 Das Bundesfinanzgericht bezweifle nicht, dass die Bäder die Schmerzen des Revisionswerbers linderten und sich positiv auf seinen Gesundheitszustand auswirkten und dass er zu diesem Zweck nach Ungarn gefahren sei, sei das mineralhaltige Thermalwasser in Bad X doch bekannt für seine heilende Wirkung im Zusammenhang mit Erkrankungen des gesamten Bewegungsapparates. Dies allein reiche aber nicht aus, derartige Aufenthalte in öffentlich zugänglichen und auch von sonst Erholungssuchenden genutzten Heilbädern "(Bad (X) ist eines der bekanntesten und beliebtesten Heil-, Strand- und Erlebnisbäder Europas und die x-größte Therme Ungarns mit moderner Saunawelt und einem speziellen Medical Wellness Zentrum, das die perfekte Erholung biete (...))" als zwingend medizinisch indizierte Kuraufenthalte im dargelegten Sinne anzusehen und damit deren steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung zu bewirken.10 Das Bundesfinanzgericht bezweifle nicht, dass die Bäder die Schmerzen des Revisionswerbers linderten und sich positiv auf seinen Gesundheitszustand auswirkten und dass er zu diesem Zweck nach Ungarn gefahren sei, sei das mineralhaltige Thermalwasser in Bad römisch zehn doch bekannt für seine heilende Wirkung im Zusammenhang mit Erkrankungen des gesamten Bewegungsapparates. Dies allein reiche aber nicht aus, derartige Aufenthalte in öffentlich zugänglichen und auch von sonst Erholungssuchenden genutzten Heilbädern "(Bad (römisch zehn) ist eines der bekanntesten und beliebtesten Heil-, Strand- und Erlebnisbäder Europas und die x-größte Therme Ungarns mit moderner Saunawelt und einem speziellen Medical Wellness Zentrum, das die perfekte Erholung biete (...))" als zwingend medizinisch indizierte Kuraufenthalte im dargelegten Sinne anzusehen und damit deren steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung zu bewirken.

11 Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig, weil die Frage, ob im Zusammenhang mit Thermalbädern in Bad X angefallene Aufwendungen unter den im Revisionsfall gegebenen Umständen eine außergewöhnliche Belastung darstellten, durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sei.11 Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig, weil die Frage, ob im Zusammenhang mit Thermalbädern in Bad römisch zehn angefallene Aufwendungen unter den im Revisionsfall gegebenen Umständen eine außergewöhnliche Belastung darstellten, durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sei.

12 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

13 Das Finanzamt hat nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung erstattet.

14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.14 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).15 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).

16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 17 Die Revision trägt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Bundesfinanzgericht habe die Ablehnung der Kurkosten als außergewöhnliche Belastung mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes begründet, die außergewöhnliche Sachverhalte beträfen und mit dem Revisionsfall nicht vergleichbar seien.16 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 17 Die Revision trägt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Bundesfinanzgericht habe die Ablehnung der Kurkosten als außergewöhnliche Belastung mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes begründet, die außergewöhnliche Sachverhalte beträfen und mit dem Revisionsfall nicht vergleichbar seien.

"Es kann nur Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt und hierüber Recht gesprochen werden. Die zitierten Entscheidungen wurden auf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt angewendet.

Ebenso unzutreffend zur Begründung ist die Ausführung des seinerzeitigen VwGH-Erkenntnisses vom 24.9.2008, 2006/14/0120, betreffend den (Revisionswerber), welches teilweise wörtlich zitiert wird (...). Dort bemängelt der VwGH das Nichtvorliegen von ärztlichen Anordnungen bzw. Bestätigungen, welches zur Abweisung der Beschwerde führte. Dieses Nichtvorliegen liegt im gegenständlichen Revisionsfall nicht (mehr) vor und ist der Sachverhalt daher ein ganz anderer. Die Schlussfolgerung (...), wonach sich in sachverhaltsbezogener Hinsicht gegenüber dem vom VwGH beurteilten Sachverhalt nichts Ausschlaggebendes geändert habe, ist somit unrichtig.

Daraus ergibt sich, dass, auf den Sachverhalt dieser Revision bezogen, eine VwGH-Rechtsprechung fehlt, allenfalls das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, und ist diese für diesen und ähnliche Fälle grundsätzlich von Bedeutung und wird daher entgegen dem Ausspruch des BFG für zulässig erachtet (...)."

18 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.18 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.

19 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2008, 2006/15/0120, welches den Revisionswerber betraf, zu Recht erkannt, dass zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthalts die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich ist. Er sprach weiters aus, dass die Kosten für eine Reise noch nicht dadurch zwangsläufig erwachsen, dass ein Arzt aus medizinischen Gründen eine solche empfiehlt. Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt daher nur in Betracht, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, d.h. mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, ist und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist. 20 Das Bundesfinanzgericht vertrat im angefochtenen Erkenntnis den Standpunkt, dass die vom Revisionswerber vorgelegten ärztlichen Bestätigungen nicht einem vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnis oder Gutachten gleich gehalten werden können, aus dem sich die unmittelbare Notwendigkeit und Dauer der jeweiligen Kur ergebe. Aber selbst wenn man bezüglich der Bestätigungen von Dr. F vom Vorliegen ärztlicher Verordnungen ausgehen wollte, könnte der Besuch der Thermalbäder in Bad X nicht als Kuraufenthalt im hier maßgeblichen Sinne berücksichtigt werden, weil die Aufenthalte nicht mit einer kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung verbunden gewesen seien. Dazu stellte das Bundesfinanzgericht fest, der Revisionswerber habe zu Beginn und am Ende des Aufenthaltes in Bad X einen Arzt aufgesucht (fallweise habe es nach acht bis neun Tagen einen weiteren Termin gegeben), der ihm im Nachhinein die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebene Bestätigung ausgestellt habe. Er habe jeweils bei derselben (privaten) Unterkunftgeberin genächtigt, Tageseintrittskarten für das Bad X erworben und von ca. 8.45 bis 16.00 Uhr Sitzbäder in den zwischen 30 und 39 Grad warmen Thermalwasserbecken absolviert. Anzahl und Dauer der Bäder habe er selbst bestimmt, es habe keinen auf ihn abgestimmten, im Vorhinein festgelegten Therapieplan und auch keine kurmäßige Aufsicht oder Kontrollen während des Aufenthaltes gegeben.19 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2008, 2006/15/0120, welches den Revisionswerber betraf, zu Recht erkannt, dass zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthalts die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich ist. Er sprach weiters aus, dass die Kosten für eine Reise noch nicht dadurch zwangsläufig erwachsen, dass ein Arzt aus medizinischen Gründen eine solche empfiehlt. Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt daher nur in Betracht, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, d.h. mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, ist und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist. 20 Das Bundesfinanzgericht vertrat im angefochtenen Erkenntnis den Standpunkt, dass die vom Revisionswerber vorgelegten ärztlichen Bestätigungen nicht einem vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnis oder Gutachten gleich gehalten werden können, aus dem sich die unmittelbare Notwendigkeit und Dauer der jeweiligen Kur ergebe. Aber selbst wenn man bezüglich der Bestätigungen von Dr. F vom Vorliegen ärztlicher Verordnungen ausgehen wollte, könnte der Besuch der Thermalbäder in Bad römisch zehn nicht als Kuraufenthalt im hier maßgeblichen Sinne berücksichtigt werden, weil die Aufenthalte nicht mit einer kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung verbunden gewesen seien. Dazu stellte das Bundesfinanzgericht fest, der Revisionswerber habe zu Beginn und am Ende des Aufenthaltes in Bad römisch zehn einen Arzt aufgesucht (fallweise habe es nach acht bis neun Tagen einen weiteren Termin gegeben), der ihm im Nachhinein die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebene Bestätigung ausgestellt habe. Er habe jeweils bei derselben (privaten) Unterkunftgeberin genächtigt, Tageseintrittskarten für das Bad römisch zehn erworben und von ca. 8.45 bis 16.00 Uhr Sitzbäder in den zwischen 30 und 39 Grad warmen Thermalwasserbecken absolviert. Anzahl und Dauer der Bäder habe er selbst bestimmt, es habe keinen auf ihn abgestimmten, im Vorhinein festgelegten Therapieplan und auch keine kurmäßige Aufsicht oder Kontrollen während des Aufenthaltes gegeben.

21 Vor dem Hintergrund der angeführten Feststellungen, gegen die sich die Revision im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht wendet, kann dem Bundesfinanzgericht nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es die Aufenthalte des Revisionswerbers in Bad X nicht als Kuraufenthalte, sondern als bloße Erholungsaufenthalte, welche der Gesundheit letztlich auch förderlich sind, angesehen hat.21 Vor dem Hintergrund der angeführten Feststellungen, gegen die sich die Revision im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht wendet, kann dem Bundesfinanzgericht nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es die Aufenthalte des Revisionswerbers in Bad römisch zehn nicht als Kuraufenthalte, sondern als bloße Erholungsaufenthalte, welche der Gesundheit letztlich auch förderlich sind, angesehen hat.

22 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.22 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150049.L00

Im RIS seit

07.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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