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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §119 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des L in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 31. Mai 2001, GZ. RV 307/1-7/00, betreffend Einkommensteuer 1999, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des L in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat römisch eins) vom 31. Mai 2001, GZ. Regierungsvorlage 307, /1-7/00, betreffend Einkommensteuer 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit seiner Einkommensteuererklärung für 1999 machte der Beschwerdeführer u.a. außergewöhnliche Belastungen in Höhe tatsächlicher Kosten von rund 20.000 S anstelle des Pauschbetrages, der ihm auf Grund seiner Behinderung im Grad von 50 % zustünde, geltend und schlüsselte die Kosten in einer Beilage auf. Darunter befinden sich Kosten für einen Kuraufenthalt in Bad R in Höhe von 14.280 S (abzüglich eines Ersatzes durch den Träger der Sozialversicherung in Höhe von 973 S) und Reisekosten vom Wohnort des Beschwerdeführers nach Bad R und zurück in Höhe von 982 S. Weiters schloss er der Abgabenerklärung eine Rechnung des Kurhotels P in Bad R an, aus der hervorging, dass der Rechnungsbetrag von 14.280 S betragsmäßig im Einzelnen ausgewiesene 10 Nächtigungen mit Halbpension vom 17. bis 31. Juli 1999, 6 Teilmassagen und 4 Mal Gymnastik enthielt.Mit seiner Einkommensteuererklärung für 1999 machte der Beschwerdeführer u.a. außergewöhnliche Belastungen in Höhe tatsächlicher Kosten von rund 20.000 S anstelle des Pauschbetrages, der ihm auf Grund seiner Behinderung im Grad von 50 % zustünde, geltend und schlüsselte die Kosten in einer Beilage auf. Darunter befinden sich Kosten für einen Kuraufenthalt in Bad R in Höhe von 14.280 S (abzüglich eines Ersatzes durch den Träger der Sozialversicherung in Höhe von 973 S) und Reisekosten vom Wohnort des Beschwerdeführers nach Bad R und zurück in Höhe von 982 Sitzung Weiters schloss er der Abgabenerklärung eine Rechnung des Kurhotels P in Bad R an, aus der hervorging, dass der Rechnungsbetrag von 14.280 S betragsmäßig im Einzelnen ausgewiesene 10 Nächtigungen mit Halbpension vom 17. bis 31. Juli 1999, 6 Teilmassagen und 4 Mal Gymnastik enthielt.
Mit Bescheid vom 30. März 2000 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Streitjahr fest, erkannte jedoch die geltend gemachten Kosten für den Kuraufenthalt samt Reisekosten als außergewöhnliche Belastung nicht an. Kurkosten könnten nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt im Zusammenhang mit einer Krankheit anfalle und aus medizinischen Gründen erforderlich sei. Da nur die Massagekosten und die Gymnastik bei der Sozialversicherungsanstalt zur Rückerstattung beantragt worden seien und auf Grund der geringen Anzahl von Behandlungen sowie der kurzen Dauer ("Kuraufenthalt üblicherweise mindestens 3 Wochen") gehe das Finanzamt davon aus, dass es sich um einen Erholungsurlaub gehandelt habe.
Dagegen berief der Beschwerdeführer. Einem der Berufung angeschlossenen "Befundbericht" des Kurheimes der Sozialversicherungsanstalt in P vom 10. Dezember 1998 sei zu entnehmen, dass Bewegungsübungen, Wassergymnastik und Trockengymnastik fortzusetzen seien. Es gehe also nicht nur um die geringe Anzahl von Behandlungen, sondern vor allem darum, dass im Kurhotel P in Bad R das hoteleigene Thermalbecken für die Bewegungsübungen zur Verfügung stehe. Die für 1999 beantragte Kur sei vom Träger der Sozialversicherung abgelehnt worden, weil innerhalb von fünf Jahren nur zwei Kuraufenthalte genehmigt würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2000 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Im Fall des Beschwerdeführers sei der Kuraufenthalt nicht in einer Kuranstalt einer Krankenkasse erfolgt. Die Dauer des Aufenthaltes habe nur 14 Tage betragen. Die bei einer früheren Kur empfohlenen Bewegungsübungen seien zwar laufend fortzusetzen, dies könne aber auch in S (Wohnort des Beschwerdeführers) erfolgen. Während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sei kein Kurprogramm absolviert worden, wie es in den Kuranstalten der Krankenkassen üblich sei. Daher überwiege der Charakter einer Erholungsreise, deren Aufwendungen nicht abziehbar seien.
Im Vorlageantrag wendete der Beschwerdeführer ein, dass im Kurhotel P in Bad R ein Kurarzt vorhanden sei. Die Behandlungen würden von Fachpersonal durchgeführt und ärztlich überwacht werden. Der Kuraufenthalt - wenn er auch nur zwei Wochen betragen habe - stehe in direktem Zusammenhang mit seiner näher bezeichneten Krankheit. Die medizinische Indikation (Massagen, Bewegungsübungen und Unterwassergymnastik im Thermalschwimmbecken des Hotels) sei durch die Verordnung des Hausarztes und durch den Befundbericht der Sozialversicherung bereits nachgewiesen.
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf, u. a. eine Bestätigung des Kurarztes über die jeweils erfolgten Untersuchungen am Beginn und am Ende des Kuraufenthaltes sowie den vom Kurarzt erstellten Therapieplan beizubringen.
Der Beschwerdeführer verwies mit Schriftsatz vom 25. April 2001 auf eine von ihm beigelegte "Verordnung des Hausarztes Dr. S, aus der eindeutig der Kurort Bad R hervorgeht und der Bewilligungsvermerk der (Krankenkasse( angebracht ist". Er verwies weiters auf seine festgestellte Invalidität und darauf, dass er in früheren Jahren die Aufwendungen auf Grund seiner Behinderung anerkannt erhalten habe. Schließlich lege er den Therapieplan vor. Auf einem dem Schriftsatz beigelegten "Terminplan" des Kurhotels P sind je eine Teilmassage am 19., 20., 23., 26., 28. und 29. Juli und je eine Gymnastikeinheit am 20., 23., 26. und 28. Juli 1999 eingetragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Beim Beschwerdeführer sei 1994 eine Behinderung im Ausmaß von 50 % festgestellt worden. Laut Aktenlage würde er zumindest seit 1993 regelmäßig Aufenthalte in Bad R machen. Für das Streitjahr 1999 seien nun die (reinen) Aufenthaltskosten in einem Kurhotel in Bad R als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe auf Vorhalt der belangten Behörde eine Verordnung vom 23. Juni 1999 des Arztes Dr. S über sechs Teilmassagen und zehnmal Bewegungstherapie mit dem Zusatz "Bad R" sowie eine Ablichtung der Abrechnung des Kurhotels mit Bestätigungsstempel der Krankenkassa und deren Stempel, dass die Ersatzleistung 973 S betrage, vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen vom Kurhotel aufgelegten Gesundheitspass vorgelegt, in welchem zwar die einzelnen Termine der Behandlungen aufschienen, das vom Kurarzt auszufüllende und zu bestätigende Gesundheitsprotokoll jedoch leer sei. In diesem Gesundheitsprotokoll seien im Vordruck zwar drei Termine für eine kurärztliche Untersuchung vorgesehen, aber nicht ausgefüllt. Laut diesem Gesundheitspass sei vom Kurarzt offensichtlich weder ein Therapieplan erstellt noch irgendeine Untersuchung durchgeführt worden. Der Begriff "Kur" erfordere ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Da vom Beschwerdeführer der erforderliche Nachweis einer unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht durchgeführten Kur nicht beigebracht worden sei und der Kostenersatz von 973 S der Sozialversicherung die Teilmassagen und die Gymnastik umfasse, könne die belangte Behörde die Aufenthaltskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150116.X00Im RIS seit
08.02.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019