TE OGH 2019/5/29 13Os20/19v

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Korner in der Strafsache gegen Gerhard W***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. August 2018, GZ 12 Hv 22/17s-228, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard W***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er vom 19. Oktober 2007 bis zum 3. Februar 2010 in W***** die ihm von der M***** AG eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch dieser Gesellschaft einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden zugefügt, indem er mehrere – im angefochtenen Urteil näher bezeichnete – Abhebungen und Überweisungen vom Konto der M***** AG im Gesamtbetrag von 325.212,64 Euro ohne Gegenleistung für diese Gesellschaft durchführte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider geht aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten (und in der Hauptverhandlung vorgetragenen [ON 227 S 32]) Unterlagen (ON 172) nicht hervor, dass dieser mit den vom Konto der M***** AG abgehobenen oder überwiesenen Beträgen jeweils zur Tatzeit bestehende Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft beim Finanzamt oder der Sozialversicherung getilgt hätte. Solcherart weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu einem durch die inkriminierten Handlungen bewirkten (zumindest vorübergehenden [RIS-Justiz RS0099015]) Vermögensschaden der M***** AG und einem darauf gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (US 12 f, 14 und 15).

Der in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand einer Verletzung „der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit“ unterlässt die gebotene Behauptung, dass der Beschwerdeführer an sachgerechter Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).

Aus den weiteren ins Treffen geführten Unterlagen (ON 226) ergibt sich ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer mit den inkriminierten Vermögensverfügungen Zahlungen zum Nutzen der M***** AG vorgenommen habe. Im Übrigen hat der vom Gericht beigezogene Sachverständige diese Unterlagen bei der Erstellung des – vom Erstgericht als schlüssig und nachvollziehbar bezeichneten (US 32) – Gutachtens zur Schadenshöhe ohnehin berücksichtigt (vgl ON 227 S 3), weshalb das Vorbringen auch aus diesem Grund keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes weckt (vgl RIS-Justiz RS0099674).

Gleiches gilt für den – vom Erstgericht erörterten, jedoch für nicht stichhaltig befundenen (US 32 f) – Einwand, die „Familie W*****“ habe 300.000 Euro in die M***** AG „eingebracht“. In diesem Zusammenhang unterlässt der Beschwerdeführer zudem die gebotene Angabe der Fundstelle behaupteter Verfahrensergebnisse im umfangreichen Akt (RIS-Justiz RS0124172; zur Unmaßgeblichkeit eines damit allenfalls angesprochenen präsenten Deckungsfonds für die Strafbarkeit nach § 153 StGB vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0095462; Kirchbacher/Presslauer in WK2 StGB § 153 Rz 40).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E125324

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00020.19V.0529.000

Im RIS seit

24.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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