TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/14 G312 2204433-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.09.2018
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Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76

Spruch

G312 2204433-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 03.09.2018

mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Nigeria, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018, Zl. XXXX, betreffend Anordnung der Schubhaft und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Kosten bzw. Aufwendungen werden a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit dem am 29.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit 27.08.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, dem BF etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde dem BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO zu befreien sowie dem BF Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen.

3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden dem BVwG vom BFA, RD XXXX, am 29.08.2018 die Bezug habenden Verwaltungsakten und eine mit 29.08.2018 datierte Stellungnahme zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF derzeit im XXXXin Schubhaft befindet.

Abschließend wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Nigeria.

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die Identifizierung als nigerianischer Staatsbürger sowie die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte am 12.01.2018 durch die nigerianische Botschaft in XXXX. Die Abschiebung ist für den XXXX2018 vorgesehen.

Der BF verfügt über keinen gültigen Reisepass und keinen Personalausweis, sowie über keine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem.

Der BF stellte erstmals am XXXX2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit 05.10.2017 gemäß § 3 und 8 AsylG 2005 (I. Instanz) negativ entschieden wurde und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria erlassen, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, dieses Verfahren ist derzeit beim BVwG unter I419 2176074 anhängig. Der dafür zuständige Richter teilte mit, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird.

Der BF verbüßte eine mehrmonatige Haft (zuletzt unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen Suchtgifthandel) und wurde nach Entlassung aus der Gerichtshaft am XXXX2018 um XXXXUhr zwecks beabsichtigter Abschiebung nach Nigeria in Schubhaft genommen und in Folge in das XXXX verbracht.

Der BF befindet sich seit XXXX, XXXX Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im XXXXvollzogen.

Der BF verfügt in Österreich über keine wesentlichen familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Der BF hat sich im Zusammenhang mit seiner rechtskräftigen Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich und der angeordneten Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Nigeria als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.

Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis vollinhaltlich der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bisland im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich und Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Nigeria als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Die mangelnde Bereitschaft des BF zur Mitwirkung des Rückkehrverfahrens äußerte sich dadurch, dass der BF seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist und in der mündlichen Verhandlung dezitiert erklärte, nicht nach Nigeria zurück zu wollen.

Auch wenn der BF nun vorgibt, jetzt kooperativ zu sein, sowie über relevante soziale Bindungen und Wohnmöglichkeit in Österreich zu verfügen, ist dies nicht glaubhaft, zeigte doch der BF durch sein bisheriges, andauerndes Verhalten, dass er weder gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren und im Hinblick auf seinen illegalen Aufenthalt eine Rückführung nach Nigeria zu verhindern.

Der BF ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die Rechtsordnung zu halten, dies ergibt sich auch daraus, dass er trotz erstinstanzlicher negativer Entscheidung nicht bereit ist in seinen Heimatstaat zurückzukehren, er in Österreich bereits mehrmals nach dem SMG verurteilt wurde - zuletzt zu einer 18 Monate Freiheitsstrafe. Er vefügt zudem - entgegen seinen Angaben - über keinen ordentlichen Wohnsitz, die von ihm vorgebrachte Wohnmöglichkeit bei einem Freund hat der BF nie als ordentlichen Wohnsitz genutzt, er war dort nie ordnungsgemäß angemeldet, daher kann dies auch nicht als gelinderes Mittel herangezogen werden. Es besteht - wie auch die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - dringende Fluchtgefahr, sowie die Gefahr des Untertauchens. Der BF stellt aufgrund seines mehrfachen Verhandlung (Delikte nach dem SMG) eine Gefährung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF - wie er in der mündlichen Verhandlung vorbringt - sich ab nun an die österreichische Rechtsordnung in Österreich halten wird und sich regelmäßig bei der Polizei melden wird. Sein Vorbringen dient offenbar dem Bestreben, aus der Schubhaft entlassen zu werden, neuerlich unterzutauchen und eine Abschiebung nach Nigeria zu verhindern. Seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit zeigt sich auch dadurch, dass er im erstinstanzlichen Asylverfahren als Fluchtgrund vorwiegend wirtschaftliche Gründe angegeben hat, in der Schubhaftverhandlung selbst jedoch erklärte, er könne nicht zurück nach Nigeria, da er homosexuell sei und dies dort verboten sei. Diese Angaben sind nicht aufgrund der Widersprüchlichkeit glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3).

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder Z 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 leg. cit. vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 4 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Schubhaft ist gemäß Abs. 4 leg. cit. schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011,

Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF verfügt über keine Berechtigung zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Beschwerde des BF gegen die negative, erstinstanzliche Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Die belangte Behörde begründete dies vor allem zur Sicherung des Verfahrens hinsichtlich der Vollstreckung der bestehenden Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung sowie aufgrund der weiteren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit insbesondere dessen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung (mehrmalige rechtskräftige Verurteilung nach dem SMG), das Vorliegen einer hohen Fluchtgefahr, seinem unsteten Aufenthalt und sein im Verborgenen geführtes Leben sowie mit dem geringen Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9), insbesondere auch dessen fehlende Wohn- und Familiensituation, auch das Fehlen einer aufrechten Meldung, wodurch davon auszugehen wäre, dass der BF bei Belassen auf freiem Fuß erneut untertauchen werde, um die behördlichen Maßnahmen zu verhindern. Der BF sei aufgrund seines bisherigen Vorverhaltens im Verfahren aller Voraussicht nach auch künftig nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten und es bestehe höchste Fluchtgefahr. Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seiten 6-8) klar ersichtlich. Das BFA stützte sich bei der Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte auch den Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9

FPG.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis dieser Beurteilung der belangten Behörde an. Der BF weist auf Grund seines bisherigen Gesamtfehlverhaltens auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2018 weder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit noch eine ernst zu nehmende Kooperationsbereitschaft auf. Überdies verfügt der BF in Österreich über keine maßgeblichen familiären oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Der BF verfügte bis dato über keinen ordentlichen Wohnsitz, wodurch auch ein gelinderes Mittel nicht zum Einsatz kommen kann. Zudem erklärt er ausdrücklich, nicht in seinem Heimatland zurückzuwollen. Damit besteht ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Auch rechtfertigt sich der BF - auf seine bisherigen strafbaren Verurteilungen angesprochen - damit, dass er keine Unterstützung erhalten habe, seit er sich in Österreich befinde und daher gezwungen gewesen war, auf illegalem Wege (Suchtgifthandel) seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit stellt der BF eine gravierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet dar.

Zur Frage der Erschwerung oder Behinderung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Verhalten des BF iSd. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist der belangten Behörde nämlich dahingehend Recht zu geben, dass der BF mit seinem bisherigen Gesamtfehlverhalten unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er absolut nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Rechtvorschriften zu halten, und zwar weder an solche des Fremdenwesens noch an solche des Einreise- und Aufenthaltsrechts.

Der Mangel einer sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich iSd. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG - insbesondere erwähnt seien hier das Fehlen nennenswerter familiärer Bindungen in Österreich, einer legalen Erwerbstätigkeit, ausreichender Existenzmittel sowie das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes des BF in Österreich - erweist sich als unbestritten, zumal diese Feststellung auch von Seiten des BF in keiner Weise entkräftet werden konnte. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, er habe eine Bekannte, die ihm helfe und unterstützte bzw. bei einen Bekannten, bei dem er wohnen könne und wo er auch vor seiner Strafhaft gewohnt habe - jedoch ohne polizeilich angemeldet gewesen zu sein - können keine nennenswerten und schützenswerten Bindungen belegen, zumal der BF z. B. im Rahmen der Befragung in der mündlichen Verhandlung am 03.09.2018 lediglich den Vornamen seiner "Bekannten" benennen konnte.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies aus den bereits dargelegten Erwägungen keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Absichtserklärung, er werde sich regelmäßig bei der Polizei melden, war schon aufgrund seiner bisherigen Weigerung, sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Zudem glaubt er sich durch die Notwendigkeit, an Geld für die Lebenserhaltung auch durch Suchtgifthandel zu kommen, gerechtfertigt. Dass seinen Angaben nicht glaubhaft sind, belegt auch seine äußerst widersprüchlichen Angaben, warum er nicht zurück in sein Heimatland kann. So gab er im erstinstanzlichen Asylverfahren bei der Ersteinvernahme an, er sei aus wirtschaftlichen Gründen aus seinem Heimatland geflohen. In der Schubhaftverhandlung erklärte er jedoch, er sei homosexuell und könne nicht zurück, da Homosexualität in seinem Heimatland verboten sei.

Dass der BF nun plötzlich - nach Entlassung aus der Strafhaft - "geläutert" ist und sich an die österreichische Rechtsordnung halten will, kooperieren will ist unglaubwürdig. Zudem erklärte er auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, nicht freiwillig nach Nigeria zurückkehren zu wollen.

Es ist der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass beim BF höchste Fluchtgefahr besteht. Daher war dem BF im bisherigen Verfahren auch die erforderliche Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit abzusprechen.

Die belangte Behörde hat bereits ein Heimreisezertifikat bei der nigerianischen Botschaft beantragt, dieses wurde zugesagt. Die Abschiebung ist für den XXXX vorgesehen.

Da die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch davon ausgehen konnte, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein neuerliches Untertauchen des BF gerechnet werden müsse, erweist sich die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung auch nicht als unverhältnismäßig.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen oder Flucht der beabsichtigten Rückführung in seinen Herkunftsstaat Nigeria entziehen oder die Abschiebung dorthin wesentlich erschweren könnte.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.

Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Die Anordnung der Schubhaft erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des wiederholten strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF nach § 76 Abs. 2a FPG, auch als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Rückführung (Abschiebung) entziehen könnte, und die erstinstanzliche Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblichen Rechtslage und Sachlage zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm.

§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Darüber hinaus war nunmehr zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Beurteilung eines konkreten Sicherungsbedarfs infolge Fluchtgefahr der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:

Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er ist illegal in Österreich eingereist, weigert sich trotz negativer Entscheidung im erstinstanzlichem Asylverfahren sowie der Rückkehrentscheidung das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Der BF verhält sich unkooperativ und erklärt ausdrücklich, nicht in sein Heimatland zurückzuwollen. Er lebte "untergetaucht", also ohne polizeilicher Wohnsitzmeldung in Österreich und hat seinen Lebensunterhalt mit Suchtgifthandel bestritten, rechtfertigt diese Strafdelikte mit der Notwendigkeit leben zu müssen und ansonsten keine Unterstützung zu erhalten. Er stellt somit weiterhin eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung in den Herkunftsstaat bereits eingeleitet wurde, die nigerianische Botschaft die Ausstellung des Heimreisezertifikats bereits bewilligt hat. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine hohe Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass dem BF nunmehr bewusst sein muss, dass seine Abschiebung aus Österreich zeitnah möglich ist und er somit seinen Aufenthalt in Österreich nicht fortsetzen kann.

Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der geringen sozialen und familiären Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung nach Nigeria zu entziehen - nicht nur befürchten lassen, sondern er bereits vor der Strafhaft "untergetaucht" gelebt hat.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig.

Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Wenn der BF einwendet, dass die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft nicht vorliegen (weil kein faktischer Abschiebeschutz mehr besteht), sei im Hinblick auf die Erwägungen des EUGH in der Rs Gnandi, C-181/16 (Urteil vom 19.06.2018) zu verweisen, wonach diese Schlussfolgerung allerdings nicht mehr vereinbar mit dem Unionsrecht sei. In der Rs Gnandi weise der EuGH darauf hin, dass ein Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Asylentscheidung aufschiebende Wirkung haben muss, damit er als wirksamer Rechtsbehelf bezeichnet werden kann.

Dieser Ansicht ist jedoch aus folgenden Überlegungen nicht beizutreten:

Das Urteil kann nicht ohne weiteres auf Fallkonstellationen im Zusammenhang mit zulässigen Aberkennungen von aufschiebenden Wirkungen übertragen werden, da derartige Möglichkeiten ja in der Verfahrensrichtlinie in den dort umschriebenen Fällen unionsrechtlich ausdrücklich vorgesehen sind.

Es lässt sich aus diesem EuGH-Urteil nicht ableiten, dass eine Aberkennung der aW in Asylverfahren, solange über den Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, überhaupt nicht mehr zulässig wäre. Dem stehen nämlich gerade auch unionsrechtliche Regelungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU entgegen, wonach ein Verbleib in einem Mitgliedstaat in bestimmten Fällen sowohl im erstinstanzlichen Verfahren, jedenfalls im Folgeantragsverfahren (Art. 9 und 41), als auch im Rechtsmittelverfahren beendet werden kann (siehe insbesondere Art. 46 Abs. 6). Die entsprechenden Bestimmungen wurden in Ö innerstaatlich in den §§ 16 bis 18 BFA-VG innerstaatlich umgesetzt.

Zum anderen war im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht von Relevanz, da diese im zuständigen Beschwerdeverfahren zu Zl. I419 2176074 zu entscheiden war und keine aufschiebende Wirkung gewährt wurde.

3.4. Zu dem Antrag auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkt A.III.)

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage vom 17.07.2018 schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegene Partei der zu leistende Aufwandersatz in der Gesamthöhe von 886,70 Euro aufzuerlegen.

3.5. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Auch wenn der BF - wie oben unter Hinweis auf die Rs Gnandi vermeint, dass die Schubhaft nicht zulässig sei, ist hier zu entgegnen, dass zum einen es sich aus diesem EuGH-Urteil nicht ableiten lässt, dass eine Aberkennung der aW in Asylverfahren, solange über den Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, überhaupt nicht mehr zulässig wäre. Dem stehen nämlich gerade auch unionsrechtliche Regelungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU entgegen, wonach ein Verbleib in einem Mitgliedstaat in bestimmten Fällen sowohl im erstinstanzlichen Verfahren, jedenfalls im Folgeantragsverfahren (Art. 9 und 41), als auch im Rechtsmittelverfahren beendet werden kann (siehe insbesondere Art. 46 Abs. 6). Die entsprechenden Bestimmungen wurden in Ö innerstaatlich in den §§ 16 bis 18 BFA-VG innerstaatlich umgesetzt.

Zum anderen war im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht von Relevanz, da diese im zuständigen Beschwerdeverfahren zu Zl. I419 2176074 zu entscheiden war und keine aufschiebende Wirkung gewährt wurde.

Schlagworte

Kostenersatz, Schubhaft, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2204433.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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